Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 10.09.2025 – T-853/25
ECLI:EU:T:2025:853
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
10. September 2025(*)
„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Baltic Breeze – Ältere Unionswortmarke HyBreeze – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑299/24,
KHG GmbH & Co. KG mit Sitz in Schönefeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt D. Gehnen und Rechtsanwältin K. Ritzmann,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Panther Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Brexl und Rechtsanwältin Z. Balazünbül,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter D. Kukovec (Berichterstatter) und R. Meyer,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die KHG GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. April 2024 (Sache R 1462/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 22. Februar 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Baltic Breeze als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 20, 22 und 24 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 20: „Bettchen für Babys; Betten für Kinder; Betten für Kleinkinder; Betten mit Innenfederkernmatratzen; Bettüberbauten; Boxspringbetten; Doppelstockbetten; Gestänge für Betten; Kinderbettchen; Kopfteile für Betten; Liegen; Schlafsessel; Schlafsofas; Schrankbetten; Schränke zur Aufbewahrung von Gegenständen“;
– Klasse 22: „Nicht aus Kautschuk oder Kunststoff bestehende Polsterfüllstoffe; Polsterfüllmaterial [Flockmaterial]; Watte als Polsterfüllmaterial“;
– Klasse 24: „Baumwollstoffe; beschichtetes Gewebe; Bezüge für Kissen; Decken aus Wolle; Inlett [Matratzentuch]; Innenausstattungsware in Form von Bezügen aus textilem Material; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe; Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelstoffe; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Schutzüberzüge für Möbel; Stoffe für Möbel; Überwürfe“.
4 Am 11. August 2021 legte die Streithelferin, die Panther Deutschland GmbH, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren ein.
5 Der Widerspruch wurde auf die ältere Unionswortmarke HyBreeze gestützt, die folgende Waren der Klassen 20 und 24 erfasst:
– Klasse 20: „Matratzen; Matratzenauflagen“;
– Klasse 24: „Konturierte Matratzenüberzüge; Matratzenüberzüge; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel“.
6 Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis angeführt.
7 Am 15. Mai 2023 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.
8 Am 12. Juli 2023 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.
9 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
11 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin – im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung – die Kosten aufzuerlegen.
12 Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
13 Die Klägerin macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.
Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen
14 Die Streithelferin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ein Dokument vorgelegt, das mehrere Screenshots von Webseiten enthält.
15 In ihren am 10. bzw. 14. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten schriftlichen Erklärungen machen die Klägerin und das EUIPO geltend, dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegte Dokument unzulässig sei.
16 Die Klage beim Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit ist das oben in Rn. 14 genannte Dokument zurückzuweisen, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
17 Zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben, indem sie zu Unrecht festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bestehe. Im Einzelnen führt die Klägerin aus, die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen und der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr Fehler begangen.
18 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Zum relevanten Publikum und seinem Aufmerksamkeitsgrad
19 Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass sich die in Rede stehenden Waren an die breite Öffentlichkeit und an Fachleute richteten. Je nach betroffener Ware variiere der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums von durchschnittlich bis leicht erhöht.
20 Außerdem hat sich die Beschwerdekammer, nachdem sie festgestellt hatte, dass es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handele, so dass das relevante Publikum das Publikum der Europäischen Union sei, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Zeichen durch das relevante Publikum auf den englischsprachigen Teil dieses Publikums konzentriert, der die Bedeutung des Wortes „breeze“ in beiden Zeichen verstehe.
21 Diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, sind nicht in Frage zu stellen.
Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren
22 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren identisch seien oder eine geringfügige bis durchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen.
23 Diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, sind nicht in Frage zu stellen.
Zum Vergleich der Zeichen
24 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Bevor auf die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung eingegangen wird, ist daher die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung ihrer kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu prüfen.
– Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen
26 Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der Wortbestandteil „hy“ in der älteren Marke eine höhere Kennzeichnungskraft habe als der Wortbestandteil „breeze“. In Bezug auf die angemeldete Marke hat sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung gestützt, dass der Wortbestandteil „breeze“ der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil dieser Marke sei, da der Wortbestandteil „baltic“ der Marke geografisch-beschreibend sei und ihm keine bzw. marginale Kennzeichnungskraft zukomme.
27 Die Klägerin beanstandet diese Beurteilungen der Beschwerdekammer. Insbesondere macht sie erstens in Bezug auf die angemeldete Marke geltend, dass der Wortbestandteil „baltic“ für die in Rede stehenden Waren durchschnittlich kennzeichnungskräftig sei und, da der Wortbestandteil „breeze“ kennzeichnungsschwach sei, die angemeldete Marke dominiere. Zweitens nehme das relevante Publikum die ältere Marke als Einwortmarke – bestehend aus dem Wort „hybreeze“ – wahr und zerlege sie entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer nicht in zwei Bestandteile.
28 Das EUIPO, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
29 Als Erstes sind die Bestandteile zu bestimmen, aus denen sich die in Rede stehenden Zeichen zusammensetzen.
30 Erstens steht fest, dass die angemeldete Marke aus den Wortbestandteilen „baltic“ und „breeze“ besteht.
31 Zweitens ist zu den Bestandteilen der älteren Marke darauf hinzuweisen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen aber dennoch in die Wortbestandteile zerlegen wird, die ihm eine konkrete und unmittelbar verständliche Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 1. Februar 2023, NFL Properties Europe/EUIPO – Duval Group [DUUUVAL], T‑671/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:33, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im vorliegenden Fall kann, obwohl die ältere Marke aus einem einzigen Wortbestandteil besteht, im Licht der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil des relevanten Publikums in dieser Marke den englischen Begriff „breeze“ wahrnehmen kann, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Beschwerdekammer auf den englischsprachigen Teil dieses Publikums konzentriert hat, der dieses Wort versteht.
33 Der Begriff „breeze“ vermittelt dem Durchschnittsverbraucher nämlich eine konkrete und unmittelbar verständliche Bedeutung. Auch wenn der Begriff „hy“ für das relevante Publikum keine Bedeutung hat, hindert dies dieses Publikum entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht daran, den Wortbestandteil „breeze“ zu erkennen.
34 Somit ist die Behauptung der Klägerin, das relevante Publikum nehme die ältere Marke als nur aus einem einzigen Wort „hybreeze“ bestehend wahr, zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer hat zu Recht festgestellt, dass der englischsprachige Teil des relevanten Publikums in der älteren Marke zwei Wortbestandteile unterscheiden wird, nämlich „hy“ und „breeze“.
35 Was als Zweites etwaige dominierende Bestandteile betrifft, ist unter Berücksichtigung insbesondere des Vorbringens der Klägerin zur Dominanz des Wortbestandteils „breeze“ in der angemeldeten Marke darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Wortmarken ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente bestehen. Wortmarken haben demnach keinen prägenden Bestandteil, da naturgemäß keiner ihrer Bestandteile eine besondere grafische oder stilistische Ausgestaltung hat, die dazu führen könnte, dass er prägend ist (Urteil vom 2. März 2022, UGA Nutraceuticals/EUIPO – Vitae Health Innovation [VITADHA], T‑149/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:103, Rn. 79).
36 Da es sich bei den einander gegenüberstehenden Zeichen um Wortmarken handelt, enthält keines von ihnen dominierende Bestandteile.
37 Als Drittes sind die kennzeichnungskräftigen Bestandteile der in Rede stehenden Zeichen zu bestimmen.
38 Zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, inwieweit dieser Bestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Krasnyj Octyabr/EUIPO – Pokój [Pokój TRADYCJA JAKOŚĆ KRÓWKA SŁODKIE CHWILE Z DZIECIŃSTWA TRADYCYJNA RECEPTURA], T‑355/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:320, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Ferner wird Bestandteilen einer Marke, die für Waren beschreibend sind, für die die Marke eingetragen ist oder die von der Anmeldung erfasst sind, nur eine schwache bzw. sehr schwache Kennzeichnungskraft zuerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, EU:T:2007:264, Rn. 92, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:391, Rn. 52).
40 Im vorliegenden Fall ist erstens unstreitig, dass der Wortbestandteil „hy“ der älteren Marke keine Bedeutung hat. Er ist daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
41 Was zweitens den beiden Zeichen gemeinsamen Wortbestandteil „breeze“ betrifft, weist die Klägerin darauf hin, dass sie die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach dieser Bestandteil „kennzeichnungsschwach ist“, nicht beanstande.
42 Wie das EUIPO vorträgt, beruht dieser Standpunkt der Klägerin auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.
43 Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Wortbestandteil „breeze“ („Brise“) vom englischsprachigen Teil des relevanten Publikums als „a light gentle wind“ („ein leichter, sanfter Wind“) verstanden werde. Außerdem hat sie in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, dass die Waren einerseits auf dem Matratzenmarkt unter oder in Verbindung mit dem Begriff „breeze“ vertrieben werden können und andererseits eine „Breeze Technologie“ existiert, die es ermöglicht, einen bestimmten funktionellen Nutzen für Matratzen-Produkte anzubieten.
44 Zwar hat die Beschwerdekammer daraus geschlossen, dass die Kennzeichnungskraft des Begriffs „breeze“ „abgeschwächt“ sei. Außerdem hat sie dem Wortbestandteil „hy“ der älteren Marke u. a. wegen „dieser Abschwächung der Kennzeichnungskraft“ eine höhere Kennzeichnungskraft beigemessen als ihrem Wortbestandteil „breeze“. Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer keine schwache Kennzeichnungskraft dieses Begriffs festgestellt hat, was im Übrigen durch ihre Beurteilungen in der gesamten angefochtenen Entscheidung bestätigt wird.
45 Zum einen ist nämlich in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung der Wortbestandteil „hy“ der älteren Marke als „einziger weiterer kennzeichnungskräftiger Zeichenbestandteil“ angegeben worden, so dass die Beschwerdekammer implizit, aber zwangsläufig angenommen hat, dass sowohl der Wortbestandteil „hy“ als auch der Wortbestandteil „breeze“ dieser Marke kennzeichnungskräftig seien. Zum anderen hat die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wortbestandteil „breeze“ der „einzige kennzeichnungskräftige Zeichenbestandteil der angemeldeten Marke“ sei.
46 Jedenfalls kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kennzeichnungskraft des Begriffs „breeze“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren als schwach anzusehen sei. Auch wenn die Existenz der „Breeze Technologie“, die einen funktionellen Nutzen für Matratzen-Produkte verspricht, in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung genannt wird, kann sie nämlich nicht als eine Technologie angesehen werden, die einem bedeutenden Teil des relevanten englischsprachigen Publikums bekannt wäre, da es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die eine solche Kenntnis belegen könnten. Die der Beschwerdekammer von der Klägerin insoweit vorgelegten Beweise, auf die die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, belegen allenfalls die bloße Existenz dieser Technologie, was für sich genommen nicht geeignet ist, nachzuweisen, dass die Technologie bei einem bedeutenden Teil des relevanten englischsprachigen Publikums bekannt ist.
47 Somit ist festzustellen, dass das Wort „breeze“, da nicht nachgewiesen worden ist, dass es aus Sicht eines bedeutenden Teils des relevanten Publikums auf die in Rede stehenden Waren anspielt, durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist.
48 Was drittens den Wortbestandteil „baltic“ der angemeldeten Marke anbelangt, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass er als geografisch-beschreibend zu beurteilen sei, so dass ihm keine bzw. marginale Kennzeichnungskraft zukomme.
49 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Wort „baltic“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren nicht als geografisch-beschreibend angesehen werden könne, da zum einen diese Bezeichnung aktuell nicht als Hinweis auf den Herstellungsort dieser Waren verwendet werde und zum anderen eine solche Verwendung für die Zukunft vernünftigerweise nicht zu erwarten sei.
50 Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Begriff, der eine klare Bedeutung besitzt, nur dann als beschreibend angesehen, wenn er zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Wenn ein Zeichen aus einer geografischen Bezeichnung besteht, ist es nach der Rechtsprechung Sache des EUIPO, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen aktuell mit der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Verkehrskreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den maßgeblichen Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der damit bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Wie im Übrigen die Klägerin betont, werden jedoch geografische Bezeichnungen, die dem relevanten Publikum nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, oder auch Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass das relevante Publikum annehmen könnte, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt, nicht als beschreibend angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33, und vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 39).
53 Im vorliegenden Fall ist zunächst zwischen den Parteien unstreitig, dass das englische Wort „baltic“, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, „baltisch“ bedeutet und daher einen Bezug zu den baltischen Staaten, also Estland, Lettland und Litauen, hat.
54 Es trifft zu, dass, wie die Klägerin vorträgt, ein Teil des relevanten Publikums diesen Begriff auch noch weiter verstehen könnte, insbesondere dahin, dass er sich nicht nur auf die baltischen Staaten, sondern auch auf die gesamte Ostseeregion bezieht.
55 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass ein Bestandteil einer Marke beschreibend ist und jeder Kennzeichnungskraft entbehrt, wenn er zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 7. Juni 2023, Cassa Centrale/EUIPO – Bankia [BANQUÌ], T‑368/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:309, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen bezeichnet der in Rede stehende Begriff, wie vom EUIPO und der Streithelferin hervorgehoben, unabhängig von der vom relevanten Publikum bevorzugten Interpretation jedenfalls eine geografische Ortsangabe.
56 Somit hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr darauf gestützt hat, dass der englischsprachige Teil des relevanten Publikums den Wortbestandteil „baltic“ der angemeldeten Marke gedanklich mit den baltischen Staaten in Verbindung bringen wird.
57 Sodann hat das Baltikum, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, mehrere Millionen Einwohner und stellt einen wesentlichen Teil der Union dar. Die baltischen Staaten sind somit dem relevanten Publikum und insbesondere seinem englischsprachigen Teil gut bekannt. Daher wird der Begriff „baltic“, wie das EUIPO im Wesentlichen hervorhebt, von einem Durchschnittsverbraucher mit allen drei Mitgliedstaaten in Verbindung gebracht, die eine Vielfalt von Waren und/oder Dienstleistungen anbieten. Ein Durchschnittsverbraucher kann daher vernünftigerweise erwarten, dass Waren wie die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten in den baltischen Staaten angeboten werden, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, es sei ungewöhnlich, die geografische Herkunft dieser Waren unter Verwendung des Begriffs „baltic“ zu bezeichnen.
58 Insoweit ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die Ortsbezeichnung tatsächlich die geografische Herkunft der Waren angibt. Es genügt nämlich, darzutun, dass die Verbindung zwischen der Ortsbezeichnung und diesen Waren es dem relevanten Publikum ermöglichen kann, das fragliche Zeichen als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren zu verstehen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2021, Kozhuvchanka uvoz-izvoz Kavadarci/EUIPO [NASHE MAKEDONSKO PILSNER BEER MACEDONIAN PREMIUM BEER], T‑357/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:467, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Schließlich ist es unter diesen Umständen entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus wahrscheinlich, dass das relevante Publikum annehmen könnte, dass die in Rede stehenden Waren aus dem Baltikum stammen oder dort hergestellt werden. Somit ist im Licht der oben in den Rn. 51 und 52 angeführten Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass für den englischsprachigen Teil des relevanten Publikums eine Verbindung zwischen den in Rede stehenden Waren und der geografischen Angabe „baltic“ besteht, so dass dieser Begriff beschreibend ist und daher keine bzw. nur marginale Kennzeichnungskraft hat.
60 Allerdings ist klarzustellen, dass das relevante Publikum, wie die Klägerin vorträgt, das neben dem Wort „breeze“ stehende Wort „baltic“ als Hinweis darauf verstehen kann, dass es sich um eine „baltische“ Brise oder eine „Ostsee“-Brise handelt. Selbst in diesem Fall ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil des relevanten Publikums die Verwendung des Begriffs „baltic“ gedanklich damit in Verbindung bringen wird, dass die in Rede stehenden Waren aus dem Baltikum stammen oder dort hergestellt werden oder zumindest eine gewisse Verbindung dazu aufweisen. Somit ist das Wort „baltic“ jedenfalls in Bezug auf die in Rede stehenden Waren beschreibend.
61 Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.
62 Erstens hat sich die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Begriff „baltic“ allein deshalb beschreibend ist, weil er sich auf eine geografische Angabe bezieht. Vielmehr hat die Beschwerdekammer im Einklang mit der Rechtsprechung den beschreibenden Charakter des Begriffs „baltic“ unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Waren und deren Verbindung mit diesem Begriff geprüft, was ausdrücklich aus Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, in der u. a. auf „Waren des Schlaf- bzw. Entspannungssektors“ Bezug genommen wird. Das Vorbringen der Klägerin hierzu ist daher zurückzuweisen.
63 Zweitens macht die Klägerin geltend, die geografische Herkunft der in Rede stehenden Waren spiele für das relevante Publikum keine Rolle, da diese Waren keine anderen Eigenschaften hätten als die Waren aus anderen Regionen.
64 Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden, da die geografische Herkunft der Waren die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen kann, z. B. dadurch, dass die Waren mit einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht werden, der beim Verbraucher ein Gefühl hervorrufen kann.
65 Was drittens das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Abweichung von früheren Entscheidungen des EUIPO betrifft, genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit von dessen Entscheidungen ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO zu prüfen ist (Urteil vom 31. Januar 2019, DeepMind Technologies/EUIPO [STREAMS], T‑97/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:43, Rn. 53).
66 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die Wortbestandteile „baltic“ und „hy“ in der angemeldeten bzw. der älteren Marke kennzeichnungskräftiger seien als ihr gemeinsamer Wortbestandteil „breeze“. Der Wortbestandteil „breeze“ der angemeldeten Marke ist nämlich in Bezug auf die in Rede stehenden Waren deutlich kennzeichnungskräftiger als der Wortbestandteil „baltic“, insbesondere in Anbetracht der fehlenden oder sehr schwachen Kennzeichnungskraft von Letzterem sowie des Fehlens von Beweisen für eine schwache Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „breeze“ für einen bedeutenden Teil des relevanten Publikums (vgl. oben, Rn. 46 und 47). Außerdem gibt es keinen Grund, anzunehmen, dass der Wortbestandteil „hy“ kennzeichnungskräftiger ist als der Wortbestandteil „breeze“.
67 Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer – entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie vom EUIPO und der Streithelferin ausgeführt – beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen jedenfalls die Auswirkungen des Wortbestandteils „baltic“ auf den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck gebührend berücksichtigt hat, ohne dass dieser Bestandteil von der Beurteilung ausgenommen worden wäre.
68 Zwar geht, wie die Klägerin ausgeführt hat, aus den Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sich die Beschwerdekammer beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen auf die Unterschiede und Ähnlichkeiten zwischen ihren kennzeichnungskräftigsten Bestandteilen, nämlich dem gemeinsamen Wortbestandteil „breeze“ und dem Wortbestandteil „hy“ der älteren Marke, konzentriert hat.
69 Der Umstand, dass die Beschwerdekammer mehrfach, u. a. in den Rn. 37, 38 und 40 der angefochtenen Entscheidung, auf den Wortbestandteil „baltic“ Bezug genommen hat, bestätigt jedoch, dass die Beschwerdekammer das Vorhandensein dieses Bestandteils in der angemeldeten Marke nicht außer Acht gelassen hat.
70 Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung in ihrer Gesamtheit geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer den Ähnlichkeiten und Unterschieden, die durch die kennzeichnungskräftigsten Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen erzeugt werden, implizit, aber zwangsläufig ein größeres Gewicht beigemessen hat, da die Wirkung des Wortbestandteils „baltic“ auf den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck aufgrund seines beschreibenden Charakters geringer ist.
71 Eine solche Vorgehensweise ist aber mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach die beschreibenden, nicht kennzeichnungskräftigen oder schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteile einer Marke im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen haben als die Bestandteile mit einer größeren Kennzeichnungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2024, Ona Investigación/EUIPO – Formdiet [BIOPÔLE], T‑61/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:10, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Somit kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen den Wortbestandteil „baltic“ nicht berücksichtigt zu haben.
– Zum bildlichen und klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen
73 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen mindestens eine durchschnittliche bzw. eine gesteigerte Ähnlichkeit in Bild und Klang aufwiesen.
74 Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Beschwerdekammer.
75 Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
76 Erstens ist, soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass eine erhöhte Aufmerksamkeit auf den Anfang der einander gegenüberstehenden Zeichen gerichtet werde, darauf hinzuweisen, dass dies nicht in allen Fällen gelten kann und nicht den allgemeinen Grundsatz in Frage stellen kann, wonach bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken der von ihnen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist, da der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet. Daher muss das Gericht nicht von der Prämisse ausgehen, dass der Verbraucher dem Anfang eines Wortzeichens mehr Aufmerksamkeit widmet als dessen Ende. Es kann die Ansicht vertreten, dass das Ende der im Widerspruchsverfahren in Rede stehenden Zeichen kennzeichnungskräftiger oder dominierender als der Anfang dieser Zeichen ist oder dass keiner ihrer Bestandteile kennzeichnungskräftiger oder dominierender ist als der andere (vgl. Urteil vom 24. April 2024, Adeva/EUIPO – Sideme [MAISON CAVIST.], T‑313/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:270, R. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die angemeldete Marke darauf hinzuweisen, dass ihrem Wortbestandteil „baltic“ keine bzw. sehr marginale Kennzeichnungskraft zukommt, so dass der englischsprachige Teil des relevanten Publikums dem Wortbestandteil „breeze“ dieser Marke mehr Aufmerksamkeit widmen wird. Hinsichtlich der älteren Marke ist festgestellt worden, dass ihre beiden Wortbestandteile durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind. Obwohl der Wortbestandteil „hy“ am Anfang dieser Marke steht, enthält er dreimal weniger Buchstaben als der am Ende dieses Zeichens stehende Wortbestandteil „breeze“. Zudem vermittelt der letztgenannte Bestandteil im Gegensatz zum Wortbestandteil „hy“ eine klare Bedeutung, was die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums stärker auf sich ziehen wird. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher dem Wortbestandteil „hy“ aufgrund seiner Platzierung am Anfang der älteren Marke mehr Aufmerksamkeit widmen wird.
78 Zweitens ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer zu betonen, dass die in Rede stehenden Zeichen in Bild und Klang im Wortbestandteil „breeze“ übereinstimmen, der in beiden Zeichen als eigenständiges Wort erkennbar ist.
79 Dagegen unterscheiden sich diese Zeichen zum einen durch den Wortbestandteil „hy“ in der älteren Marke und zum anderen durch den Wortbestandteil „baltic“ in der angemeldeten Marke. Daraus folgt, dass das Vorhandensein der Wortbestandteile „hy“ und „baltic“ in bildlicher Hinsicht zu einer deutlich unterschiedlichen Länge der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie in klanglicher Hinsicht zu einer unterschiedlichen Vokal- bzw. Konsonantenfolge am Anfang dieser Zeichen und einer unterschiedlichen Silbenzahl führt. Gleichwohl ist festzustellen, dass der Unterschied, der durch das Vorhandensein des Wortbestandteils „baltic“ der angemeldeten Marke entsteht, auch wenn dieser Bestandteil nicht zu vernachlässigen ist, in Anbetracht der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung bei der Prüfung der Ähnlichkeit dieser Zeichen ein geringeres Gewicht hat als die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den kennzeichnungskräftigeren Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen.
80 In Anbetracht dieser Unterschiede und ihrer Auswirkungen auf den von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck trifft es zum einen zu, dass die bildliche und klangliche Ähnlichkeit dieser Zeichen keinen hohen, sondern eher einen durchschnittlichen Grad erreichen kann.
81 Zum anderen können diese Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf das geringere Gewicht des Wortbestandteils „baltic“ der angemeldeten Marke, nicht ausreichen, um eine fehlende oder nur geringfügige Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild und Klang festzustellen.
82 Trotz der oben genannten Unterschiede verleiht die Übereinstimmung des kennzeichnungskräftigen Begriffs „breeze“ den einander gegenüberstehenden Zeichen somit eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit.
– Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen
83 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht mindestens durchschnittliche bzw. gesteigerte Ähnlichkeit vorliege.
84 Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung und macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich unterschiedlich seien.
85 Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
86 Im vorliegenden Fall wird, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, der englischsprachige Teil des relevanten Publikums in den einander gegenüberstehenden Zeichen das Wort „breeze“ erkennen, so dass die beiden Zeichen an denselben Begriff der Brise denken lassen, nämlich an einen leichten, sanften Wind. Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass das relevante Publikum die ältere Marke als einen Phantasiebegriff ohne Bedeutung wahrnehmen wird.
87 Da der Wortbestandteil „hy“ der älteren Marke für den englischsprachigen Teil des relevanten Publikums keine Bedeutung hat, vermittelt diese Marke neben dem genannten Begriff der Brise keine weitere begriffliche Bedeutung.
88 Dagegen unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht durch den Wortbestandteil „baltic“ in der angemeldeten Marke, der in Verbindung mit dem Begriff „breeze“ als Hinweis auf eine „baltische“ Brise oder eine „Ostsee“-Brise verstanden werden könnte.
89 In Anbetracht des beschreibenden Charakters des Begriffs „baltic“ und seines geringeren Gewichts im von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck, insbesondere soweit er das relevante Publikum auf die geografische Herkunft der in Rede stehenden Waren hinweist, überwiegt der Unterschied, den dieser Begriff mit sich bringt, nicht die begriffliche Ähnlichkeit, die sich aus dem von den einander gegenüberstehenden Zeichen vermittelten gemeinsamen Begriff, nämlich dem der Brise, ergibt.
90 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen mindestens durchschnittliche bzw. gesteigerte begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen, keinen Beurteilungsfehler begangen. Es ist jedoch klarzustellen, dass nach alledem die begriffliche Ähnlichkeit eher als gesteigert denn als durchschnittlich anzusehen ist.
Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke
91 Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich zum Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Kennzeichnungskraft Stellung genommen.
92 Da die Beschwerdekammer in Bezug auf keinen der Bestandteile der älteren Marke eine schwache oder starke Kennzeichnungskraft festgestellt hat, kann daraus geschlossen werden, dass die Beurteilung der Kennzeichnungskraft dieser Marke als Ganzes derselben Logik folgt. Somit hat die Beschwerdekammer implizit, aber zwangsläufig angenommen, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke weder schwach noch stark und somit durchschnittlich sei.
93 Die Klägerin trägt keine konkreten Argumente zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke vor, verweist aber in Rn. 67 der Klageschrift auf eine „nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke“.
94 Unter diesen Umständen ist die oben in Rn. 92 angeführte Schlussfolgerung, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird, nicht in Frage zu stellen.
Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
95 Die Beschwerdekammer hat im Wesentlichen angenommen, dass angesichts der Identität oder der geringfügigen bzw. durchschnittlichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren sowie der mindestens durchschnittlichen bzw. gesteigerten bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen selbst dann eine Verwechslungsgefahr für einen erheblichen Teil des maßgeblichen Publikums bestehe, wenn deren Aufmerksamkeit „leicht gesteigert“ sei.
96 Die Klägerin beanstandet diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer. Sie trägt zum einen vor, dass die Beschwerdekammer aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zum anderen sei, selbst wenn man annehmen wollte, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, angesichts der nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
97 Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
98 Im vorliegenden Fall ist erstens zu betonen, dass die Klägerin im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ihr Vorbringen zur fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wiederholt und insbesondere auf die schwache Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „breeze“ und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile „hy“ und „baltic“ sowie auf die durch die letztgenannten Bestandteile hervorgerufenen Unterschiede hinweist.
99 Dieses Vorbringen der Klägerin ist jedoch bereits geprüft worden, und es ist festgestellt worden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich sind und in begrifflicher Hinsicht eine gesteigerte Ähnlichkeit aufweisen. Somit ist die Behauptung der Klägerin, dass wegen fehlender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestehe, zurückzuweisen.
100 Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerin zur „nur durchschnittlichen“ Kennzeichnungskraft der älteren Marke darauf hinzuweisen, dass zwar nach der Rechtsprechung aufgrund dessen, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je stärker sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine starke Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz genießen als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist. Umgekehrt folgt daraus, dass bei schwacher Kennzeichnungskraft einer Marke die Verwechslungsgefahr geringer ist und die ältere Marke einen geringeren Schutz genießt als diejenigen Marken, deren Kennzeichnungskraft stärker ist (Urteil vom 13. März 2013, Biodes/HABM – Manasul Internacional [FARMASUL], T‑553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 76).
101 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen ist, und zwar entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Somit sind im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr alle relevanten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, da sie miteinander in Zusammenhang stehen (vgl. Urteil vom 10. März 2021, Hauz 1929/EUIPO – Houzz [HAUZ EST 1929], T‑68/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:127, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
103 Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Waren identisch sind oder eine geringfügige bis durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen, während die einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild und Klang durchschnittlich ähnlich sind und in begrifflicher Hinsicht eine gesteigerte Ähnlichkeit aufweisen. Auch wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht stark ist, ist sie auch nicht schwach, so dass es im Licht der oben in Rn. 100 angeführten Rechtsprechung keinen Grund gibt, dieser Marke einen geringeren Schutz zu gewähren. Unter diesen Umständen hat die durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit in Verbindung mit der gesteigerten begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin zur Folge, dass der englischsprachige Teil des relevanten Publikums, selbst wenn seine Aufmerksamkeit gesteigert ist, glauben könnte, dass die in Rede stehenden identischen oder ähnlichen Waren einschließlich der geringfügig ähnlichen Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
104 Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht.
105 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da der einzige Klagegrund, auf den die Klägerin ihre Anträge stützt, nicht durchgreift.
Kosten
106 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
107 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
108 Da die Streithelferin keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt sie ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die KHG GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
3. Die Panther Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Škvařilová-Pelzl
Kukovec
Meyer
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
R. Mastroianni
* Verfahrenssprache: Deutsch.