Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 10.09.2025 – T-870/25
ECLI:EU:T:2025:870
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Mittlere Kammer)
10. September 2025(*)
„ Öffentlicher Dienst – Zeitbedienstete – Entscheidung des Verwaltungsrats des EUIPO, dem Rat keinen Vorschlag zur Verlängerung der Amtszeit des Klägers zu unterbreiten – Entscheidung des Rates, die Amtszeit des Klägers nicht zu verlängern – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Haftung “
In den Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24,
YL, vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme, Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin L. Bouchet,
Kläger in den Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und A.‑L. Meyer als Bevollmächtigte,
Beklagter in den Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24,
unterstützt durch
Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere und J. Davidoviča als Bevollmächtigte,
durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und M. Horoszko als Bevollmächtigte,
durch
Portugiesische Republik, vertreten durch A. Pimenta, P. Barros da Costa, M. Ramos und V. Couto als Bevollmächtigte,
und durch
Slowakische Republik, vertreten durch E. Larišová und A. Lukáčik als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen in der Rechtssache T‑435/23,
und
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė, E. Lekan und G. Bertoli als Bevollmächtigte,
Beklagter in der Rechtssache T‑435/23,
unterstützt durch
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und M. Horoszko,
und durch
Slowakische Republik, vertreten durch E. Larišová und A. Lukáčik,
Streithelferinnen in der Rechtssache T‑435/23,
erlässt
DAS GERICHT (Mittlere Kammer)
unter Mitwirkung des Richters R. da Silva Passos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters J. Svenningsen, der Richterin O. Porchia, der Richter H. Kanninen und L. Madise, der Richterin N. Półtorak sowie der Richter P. Nihoul, S. Verschuur (Berichterstatter) und H. Cassagnabère,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025
folgendes
Urteil
1 Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV in der Rechtssache T‑435/23 beantragt der Kläger, YL, als Erstes die Aufhebung mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsrats des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. November 2022, im Einzelnen erstens der Entscheidung, dem Rat der Europäischen Union keinen Vorschlag zur Verlängerung seiner Amtszeit als Exekutivdirektor des EUIPO zu unterbreiten (im Folgenden: Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen), und der Entscheidungen, das Auswahlverfahren für die Stelle des Exekutivdirektors einzuleiten, einschließlich der Stufen und des indikativen Zeitplans dieses Auswahlverfahrens (im Folgenden: Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren), zweitens der Entscheidung des Verwaltungsrats des EUIPO vom 6. März 2023, die auf ihn erfolgte Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist (im Folgenden: Einstellungsbehörde), vorübergehend auszusetzen (im Folgenden: Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen), und drittens der Entscheidung des Rates, die Amtszeit des Klägers nicht zu verlängern, wie sie in dem Schreiben des Präsidenten des Rates vom 30. Mai 2023 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats des EUIPO zum Ausdruck kommt (im Folgenden: Entscheidung, die Amtszeit nicht zu verlängern), und als Zweites Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens.
2 Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV in der Rechtssache T‑224/24 beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit sowie Ersatz seines aufgrund der angefochtenen Entscheidung erlittenen materiellen und immateriellen Schadens.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und nach Klageerhebung eingetretene Umstände
3 Am 18. September 2018 wurde der Kläger gemäß Art. 158 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2023, zum Exekutivdirektor des EUIPO (im Folgenden: Exekutivdirektor) ernannt.
4 Mit E‑Mail vom 27. Juli 2022 unterrichtete der Vorsitzende des Verwaltungsrats des EUIPO (im Folgenden: Verwaltungsrat) den Kläger darüber, dass der Verwaltungsrat bei seiner nächsten Sitzung im November 2022 eine Entscheidung über eine potenzielle Verlängerung seiner Amtszeit zu treffen haben werde. In derselben E‑Mail bat der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Kläger um Mitteilung, ob er sein Amt beim EUIPO weiterhin zu bekleiden wünsche und hierfür zur Verfügung stehe. Mit E‑Mail vom 3. August 2022 antwortete der Kläger hierauf und bejahte beides.
5 Am 27. Oktober 2022 übersandte das Sekretariat des Verwaltungsrats dem Kläger den Entwurf der Mitteilung MB/22/S14/4.1/EN(O) mit dem Titel „Vorschlag, die Amtszeit des Exekutivdirektors des [EUIPO] zu verlängern“, der zum einen eine Bewertung seiner Leistungen während seiner ersten Amtszeit und zum anderen eine Beschreibung der Aufgaben und künftigen Herausforderungen des EUIPO enthielt. In der begleitenden E‑Mail wies das Sekretariat des Verwaltungsrats darauf hin, dass der Entwurf noch am selben Abend dem Vorsitzenden zur Genehmigung übersandt werde. Der Kläger antwortete hierauf am selben Tag mit einigen Kommentaren zu dem Entwurf.
6 Am 31. Oktober 2022 legte der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Mitgliedern des Verwaltungsrats die endgültige Fassung der Mitteilung MB/22/S14/4.1/EN(O) (im Folgenden: Mitteilung vom 31. Oktober 2022) vor. Diese begann mit der Erklärung, dass sie zum einen den Mitgliedern des Verwaltungsrats die für die Prüfung der Leistungen des Klägers, dessen Amtszeit am 30. September 2023 ende, relevanten Informationen zur Verfügung stellen solle und zum anderen die Mitglieder des Verwaltungsrats aufgefordert würden, eine dem Rat vorzuschlagende Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Amtszeit des Klägers zu treffen. Ferner hieß es in dieser Mitteilung, dass der Verwaltungsrat für den Fall, dass seine Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erreiche, aufgefordert werde, über die Einleitung des Auswahlverfahrens mittels Veröffentlichung der Stellenanzeige für die betroffene Stelle zu entscheiden. In dem mit „Ergebnis“ überschriebenen Abschnitt dieser Mitteilung wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats „die Prüfung als positiv angesehen werden [kann]“.
7 Der Verwaltungsrat erließ in seiner Sitzung vom 22. November 2022 die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen. Diese Entscheidung hatte folgenden Wortlaut:
„Entscheidung, dem Rat der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Bewertung der Leistungen [des Klägers] während seiner ersten Amtszeit als Exekutivdirektor und der künftigen Herausforderungen des [EUIPO] keinen Vorschlag zur Verlängerung seiner Amtszeit für eine weitere Amtsperiode von fünf Jahren zu unterbreiten. Die Entscheidung hat mit elf Stimmen dafür, sieben Stimmen dagegen und zwölf Enthaltungen die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder nicht erreicht.“
8 In seiner Sitzung vom 22. November 2022 erließ der Verwaltungsrat ferner die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren.
9 Am 22. November 2022 berichteten mehrere spanische Zeitungen über die Entscheidung des Verwaltungsrats, dem Rat keinen Vorschlag zur Verlängerung der Amtszeit des Klägers als Exekutivdirektor zu unterbreiten.
10 Mit E‑Mail vom 7. Dezember 2022 übermittelte der Verwaltungsrat dem Rat die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren mit folgenden Informationen:
„In der [Sitzung vom 22. November 2022], hat der [Verwaltungsrat] entschieden, dem Rat der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Bewertung der Leistungen [des Klägers] während seiner ersten Amtszeit als Exekutivdirektor und der künftigen Herausforderungen des [EUIPO] keinen Vorschlag zur Verlängerung seiner Amtszeit für eine weitere Amtsperiode von fünf Jahren zu unterbreiten. Diese Entscheidung wurde gemäß Art. 158 Abs. 3 der [Verordnung 2017/1001] erlassen [(Entscheidung MB-22-19)].
Daher hat der [Verwaltungsrat] in derselben Sitzung entschieden, das Auswahlverfahren für die ab dem 1. Oktober 2023 vakante Stelle des Exekutivdirektors einzuleiten und die Stelle auszuschreiben (Entscheidung MB‑22‑20). Die Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union ist am 8. Dezember 2022 geplant.
Gemäß Art. 158 Abs. 2 der [Verordnung 2017/1001] wird der [Verwaltungsrat] in seiner nächsten Sitzung am 6. Juni 2023 aus einer Liste von höchstens [drei] Kandidaten eine dem Rat der Europäischen Union zur Ernennung eines neuen Exekutivdirektors vorzulegende Entscheidung treffen.“
11 Am 8. Dezember 2022 wurde die Stellenausschreibung zum Auswahlverfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie sah u. a. vor, dass der Bewerber in der Lage sein müsse, vor Erreichen des Pensionsalters von 66 Jahren eine volle erste Amtszeit von fünf Jahren wahrzunehmen.
12 Im Januar 2023 traf der Kläger die Entscheidung, die auslaufenden Verträge von sechs an das EUIPO abgeordneten nationalen Sachverständigen nicht zu verlängern.
13 Am 31. Januar 2023 wurde der Entwurf des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 den Teilnehmern dieser Sitzung übersandt.
14 Am 3. Februar 2023 ersuchte der Kläger darum, dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 die Erklärungen beizufügen, die er abgegeben hatte, nachdem er von der negativen Entscheidung des Verwaltungsrats hinsichtlich der potenziellen Verlängerung seiner Amtszeit Kenntnis erlangt hatte.
15 Am selben Tag forderten die Anwälte des Klägers den Vorsitzenden des Verwaltungsrats auf, ihnen mitzuteilen, welche Maßnahmen als Reaktion auf die Offenlegungen, die hinsichtlich der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 durch die Presse erfolgt waren, ergriffen wurden (siehe oben, Rn. 9).
16 Am 17. Februar 2023 legte der Kläger beim Verwaltungsrat gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, sowie die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren ein und verlangte insoweit Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 442 561,11 Euro sowie seines immateriellen Schadens in Höhe von 75 000 Euro.
17 Am 18. Februar 2023 übermittelte einer der Anwälte des Klägers dem Generalsekretär des Rates sowie dem Generalsekretär und dem Generaldirektor des Internen Auditdiensts der Europäischen Kommission per E‑Mail eine Abschrift der Beschwerde des Klägers.
18 Am 22. Februar 2023 teilte der Kläger dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats während eines Telefonats mit, dass er durch seine Mitgliedschaft in dem Unterausschuss zur Auswahl des künftigen Exekutivdirektors nicht in einen Interessenkonflikt gerate.
19 Am 24. Februar 2023 antwortete der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf das Schreiben der Anwälte des Klägers vom 3. Februar 2023 (siehe oben, Rn. 15), dass kein Datenleck vorgelegen habe.
20 Am 27. Februar 2023 übersandte der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Mitgliedern dieses Rats im Hinblick auf die Sitzung vom 6. März 2023 eine vertrauliche Mitteilung. Diese Mitteilung diente erstens dazu, den Verwaltungsrat darüber zu informieren, dass der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und gegen die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren eingelegt hatte, zweitens, eine Entscheidung herbeizuführen, um den Kläger aus dem vorbereitenden Unterausschuss zur Auswahl eines neuen Exekutivdirektors auszuschließen, und drittens, eine Entscheidung herbeizuführen, gemäß Art. 153 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 des Verwaltungsrats vom 21. März 2017 (im Folgenden: Beschluss MB‑17‑01), der die Übertragung der Befugnisse der Anstellungs- und der Einstellungsbehörde regelt (im Folgenden zusammen: Befugnisse der Anstellungsbehörde), die Übertragung dieser Befugnisse auf den Kläger auszusetzen, sowie die Befugnisse des Klägers auf das Tagesgeschäft für den laufenden Betrieb des EUIPO zu beschränken.
21 Am 1. März 2023 übersandte der Kläger den Mitgliedern des Verwaltungsrats eine Nachricht, um nähere Erklärungen zu der Beschwerde, die er am 17. Februar 2023 gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren (siehe oben, Rn. 16) eingelegt hatte, und zu den diesbezüglichen Umständen zu geben und seinen Standpunkt zu den informellen Informationen, die er hinsichtlich möglicher avisierter Entscheidungen erhalten hatte, vorzutragen. In dieser Nachricht teilte er mit, dass er sich der Entscheidung des Verwaltungsrats unterwerfen werde, sollte einem Antrag, ihn aus dem vorbereitenden Unterausschuss zur Auswahl des künftigen Exekutivdirektors auszuschließen, stattgegeben werden (siehe oben, Rn. 20).
22 In seiner Sitzung vom 6. März 2023 erließ der Verwaltungsrat mehrere Entscheidungen, darunter die Entscheidung MB‑23‑03, mit der der Kläger aus dem vorbereitenden Unterausschuss zur Auswahl des künftigen Exekutivdirektors ausgeschlossen wurde, und die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen. Kurze Zeit später wurde diese Entscheidung dem Personal des EUIPO zur Kenntnis gebracht, und Artikel hierüber erschienen auch in der Presse.
23 Am 15. März 2023 bestätigte das Generalsekretariat des Rates den Empfang der E‑Mail vom 7. Dezember 2022, der die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren beigefügt waren (siehe oben, Rn. 10).
24 Am 17. März 2023 legte der Kläger auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, ein und machte insoweit Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe von 50 000 Euro geltend.
25 Am 22. März 2023 sandte der Rat eine E‑Mail, mit der er den Vorsitzenden des Verwaltungsrats ersuchte, ihm die nach Art. 158 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 durchgeführte Bewertung (siehe oben, Rn. 5) vorzulegen.
26 Zur Beantwortung der E‑Mail vom 22. März 2023 übermittelte der Vorsitzende des Verwaltungsrats am 25. April 2023 die Mitteilung vom 31. Oktober 2022 (siehe oben, Rn. 6), wobei er in dem Begleitschreiben im Wesentlichen ausführte, dass der Verwaltungsrat nach Prüfung dieser Mitteilung den Vorschlag, die Amtszeit des Klägers zu verlängern, abgelehnt habe. Der Vorschlag habe nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats erreicht, da elf Mitglieder für die Verlängerung und sieben dagegen gestimmt hätten und zwölf Mitglieder sich enthalten hätten.
27 Die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit kam in einem Schreiben vom 30. Mai 2023, das dem EUIPO am gleichen Tag zugestellt wurde, zum Ausdruck, in dem der Präsident des Rates ausführte, dass die Bewertung des Verwaltungsrats im Rat berücksichtigt worden sei und dass die für den Erlass einer Entscheidung, die Amtszeit zu verlängern, erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht worden sei. Mit diesem Schreiben ersuchte der Rat den Verwaltungsrat, ihm eine Liste der Kandidaten zukommen zu lassen, aus denen er den künftigen Exekutivdirektor wählen könne.
28 Am 12. Juni 2023 erklärte sich der Verwaltungsrat bereit, dem Entwurf des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 eine Zusammenfassung der Erklärungen, um deren Beifügung der Kläger ersucht hatte, beizufügen (siehe oben, Rn. 14).
29 Am 16. Juni 2023 lehnte der Verwaltungsrat die Beschwerde des Klägers ab, soweit diese sich auf die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren (siehe oben, Rn. 16) bezog.
30 Am 17. Juli 2023 lehnte der Verwaltungsrat die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung MB-23-04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen (siehe oben, Rn. 24), ab (im Folgenden: Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde).
31 Am 19. Juli 2023 ernannte der Rat [vertraulich](1) zum Exekutivdirektor des EUIPO.
32 Am 26. Juli 2023 erhob der Kläger in der Rechtssache T‑435/23 Klage gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren, die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, und die Entscheidung, die Amtszeit nicht zu verlängern.
33 Am 11. August 2023 wurde der Kläger vom Rat über eine Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten informiert, die am 17. Juli 2023 entdeckt worden war. Genauer gesagt habe eine unbefugte Person die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, die Mitteilung vom 31. Oktober 2022 sowie die hinsichtlich der ersten Amtszeit des Klägers durchgeführte Bewertung von den Datenservern des Rates heruntergeladen.
34 Am 30. August 2023 legte der Kläger beim Rat gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit ein und verlangte insoweit Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 364 728,64 Euro sowie seines immateriellen Schadens in Höhe von 125 000 Euro.
35 Da er bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts, d. h. dem 30. Dezember 2023, keine Entscheidung über seine Beschwerde vom 30. August 2023 gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit erhalten hatte, betrachtete der Kläger diese Beschwerde als vom Rat stillschweigend abgelehnt.
36 Am 6. Februar 2024 reichte der Kläger im Rahmen der Rechtssache T‑435/23 ein Schriftstück mit dem Titel „Anpassungsschriftsatz“ bei der Kanzlei des Gerichts ein, in dem die Berücksichtigung des Umstands verlangte, dass seine Beschwerde vom 30. August 2023 als am 30. Dezember 2023 stillschweigend abgelehnt worden war.
37 Am 27. Februar 2024 erließ der Rat eine Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit ausdrücklich abgelehnt wurde.
38 Am 22. April 2024 erhob der Kläger die Klage in der Rechtssache T‑224/24.
Anträge der Parteien
39 Der Kläger beantragt,
– die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren, die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, und die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit aufzuheben;
– in der Rechtssache T‑435/23 das EUIPO und den Rat gesamtschuldnerisch und in der Rechtssache T‑224/24 den Rat zur Zahlung einer Entschädigung für den erlittenen materiellen Schaden in Höhe von 364 728,64 Euro in jeder der beiden Rechtssachen zuzüglich der entsprechenden Versorgungsbeiträge zu verurteilen, vorbehaltlich einer Erhöhung im Lauf des Verfahrens und vorbehaltlich von Verzugszinsen;
– in der Rechtssache T‑435/23 das EUIPO und in der Rechtssache T‑224/24 den Rat zur Zahlung einer Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 125 000 Euro zu verurteilen, vorbehaltlich einer Erhöhung im Lauf des Verfahrens und vorbehaltlich von Verzugszinsen;
– dem EUIPO und dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.
40 In der Rechtssache T‑435/23 beantragen der Rat, unterstützt durch die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik, sowie das EUIPO, unterstützt durch die Republik Polen und die Slowakische Republik, und in der Rechtssache T‑224/24 beantragt der Rat im Wesentlichen,
– die Klagen als unzulässig abzuweisen;
– hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
41 In derselben Rechtssache beantragt die Republik Lettland die Klageabweisung.
Rechtliche Würdigung
42 Nachdem die Parteien hierzu angehört worden sind, entscheidet das Gericht, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.
Zur Rechtsgrundlage der Klagen
Vorbemerkungen
43 Es ist festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T‑435/23, die auf die Aufhebung der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren, der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, und der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit primär auf der Grundlage von Art. 270 AEUV und, soweit sie die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit betrifft, hilfsweise auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erhoben wurde.
44 Es wird ebenfalls daran erinnert, dass die Klage in der Rechtssache T‑435/23 erhoben wurde, nachdem der Kläger beim Verwaltungsrat Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, eingelegt hatte, und dass diese Beschwerden abgelehnt worden waren (siehe oben, Rn. 16, 24, 29 und 30), ohne dass der Kläger jedoch das Vorverfahren eingehalten hätte, was die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit betrifft.
45 Der Kläger erklärt hierzu, dass die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, im Rahmen des Statuts erlassen worden seien, da der Verwaltungsrat ihm gegenüber als Einstellungsbehörde gehandelt habe, wie es Art. 153 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2017/1001 und die Art. 1 und 2 des Beschlusses MB‑17‑01 ausdrücklich vorsähen.
46 Zur Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit macht der Kläger geltend, dass das Erfordernis, vor einer Klage die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde anzurufen, nur die Maßnahmen betreffe, die diese Behörde abändern könne, und dass es folglich nicht erforderlich sei, eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzulegen, da der Verwaltungsrat als Einstellungsbehörde diese Entscheidung nicht überprüfen könne.
47 Hinsichtlich der Klage in der Rechtssache T‑224/24, mit der ebenfalls die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit begehrt wird und die ebenfalls auf der Grundlage von Art. 270 AEUV erhoben wurde, wird daran erinnert, dass sie erhoben wurde, nachdem der Kläger beim Rat Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte, und dass diese zunächst stillschweigend, dann ausdrücklich abgelehnt worden war (siehe oben, Rn. 34 bis 37).
48 Der Kläger erklärt hierzu, dass er angesichts der Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob der Rat bei Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit ebenfalls als Einstellungsbehörde gehandelt habe, so vorgegangen sei, dass er als ergänzende und vorsorgliche Maßnahme dennoch das Vorverfahren beim Rat eingehalten habe.
49 Das EUIPO, unterstützt durch die Republik Polen und die Slowakische Republik, sowie der Rat, unterstützt durch die Republik Lettland, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik, machen geltend, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24 zu Unrecht auf Art. 270 AEUV gestützt seien, da keine der in diesen Rechtssachen streitigen Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Statuts falle.
50 Insbesondere seien die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit im Rahmen der spezifischen Befugnisse erlassen worden, die dem Verwaltungsrat und dem Rat gemäß Art. 158 der Verordnung 2017/1001 übertragen seien, der ein Verfahren sui generis zur Ernennung des Exekutivdirektors und seiner Entfernung aus dem Amt einführe, während die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und des Beschlusses MB‑17‑01 ergangen sei, der ein gesondertes System in Bezug auf die Befugnisse der Anstellungsbehörde und ihre Ausübung innerhalb des EUIPO einführe und dem Verwaltungsrat unmittelbar und ausschließlich die Befugnis einräume, die Übertragung dieser Befugnisse auf den Exekutivdirektor auszusetzen.
51 Nach Ansicht des EUIPO, unterstützt durch die Republik Polen und die Slowakische Republik, sowie des Rates, unterstützt durch die Republik Lettland, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik, hätten die Klagen daher auf Art. 263 AEUV gestützt werden müssen und seien die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, in Bestandskraft erwachsen und folglich nicht anfechtbar, da die gegen diese Entscheidungen gerichteten Anträge nicht innerhalb der in diesem Artikel vorgeschriebenen Frist gestellt worden seien.
Zur Anwendbarkeit von Art. 270 AEUV und der Art. 90 und 91 des Statuts
52 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 270 AEUV für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) festgelegt sind, und dass der Begriff der „Streitsache zwischen der Union und ihren Bediensteten“ in diesem Rahmen von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, EU:T:2004:289, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Art. 270 AEUV schafft damit einen Rechtsbehelf für Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes, der sich von allgemeinen Rechtsbehelfen wie der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV unterscheidet (Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 39).
54 Vor diesem Hintergrund sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit des gemäß Art. 270 AEUV angerufenen Unionsgerichts in Anbetracht der Verweisung in diesem Artikel auf das Statut neben diesem Artikel die Bestimmungen des Statuts zu berücksichtigen, und zwar insbesondere seine Art. 90 und 91, mit denen Art. 270 AEUV umgesetzt wird. Die Gesamtheit dieser Bestimmungen legt diese Zuständigkeit sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht fest (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Was die Zuständigkeit ratione personae der Unionsgerichte nach Art. 270 AEUV betrifft, bestimmt Art. 91 Abs. 1 des Statuts, dass der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und „einer Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist. Nach der letztgenannten Bestimmung kann sich „[j]ede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden (Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 45).
56 Was die Zuständigkeit ratione materiae angeht, fällt nach ständiger Rechtsprechung jeder Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 1 des Statuts (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Kommission/Missir Mamachi di Lusignano, C‑54/20 P, EU:C:2022:349, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat, T‑30/96, EU:T:1996:107, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen.
58 Was als Erstes die Zuständigkeit ratione personae betrifft, ergibt sich aus Art. 158 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, dass der Exekutivdirektor als Zeitbediensteter gemäß Art. 2 Buchst. a BSB eingestellt wird. Ferner ist festzustellen, dass der Exekutivdirektor zum Personal des EUIPO gehört, für das, wie sich aus Art. 143 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, das Statut, die BSB sowie die Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten. Darüber hinaus folgt aus Art. 153 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2017/1001 und den Art. 1 und 2 des Beschlusses MB‑17‑01, dass der Verwaltungsrat gemäß Art. 6 Abs. 1 BSB zur Einstellungsbehörde des Exekutivdirektors bestimmt ist, was die Modalitäten der Ausübung der Befugnisse des Exekutivdirektors zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des EUIPO betrifft.
59 Zudem sieht Art. 1 des zwischen dem EUIPO und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrags ausdrücklich vor, dass Letzterer als Zeitbediensteter gemäß Art. 2 Buchst. a BSB eingestellt wurde.
60 Was die Zuständigkeit ratione materiae betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat gemäß Art. 153 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und Art. 4 des Beschlusses MB-17-01 über die vorübergehende Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor entscheidet und dass das Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors ein stufenweises Verfahren ist, an dem sowohl der Verwaltungsrat als auch der Rat beteiligt sind und in dessen Rahmen Ersterer gemäß Art. 158 Abs. 3 der Verordnung 2017/2001 die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EUIPO bewertet und Letzterer unter Berücksichtigung dieser Bewertung die Amtszeit des Exekutivdirektors auf der Grundlage von Art. 158 Abs. 4 dieser Verordnung verlängern kann.
61 Zur Entscheidung MB-23-04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, ist festzustellen, dass deren Gegenstand die vorübergehende Aussetzung der Befugnisse der Anstellungsbehörde ist, die der Verwaltungsrat dem Kläger in seiner Eigenschaft als Exekutivdirektor übertragen hatte. Soweit der Rechtsstreit diese Entscheidung betrifft, weist er folglich einen Bezug zu dem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem EUIPO auf.
62 In Bezug auf das Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors ist hinzuzufügen, dass dieser zwar formal in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Rat steht, dieses Organ jedoch eine Entscheidung erlässt, die unabhängig von ihrem Inhalt Folgen für das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Exekutivdirektor und seinem Arbeitgeber, dem EUIPO, und damit für seine Beschäftigung als Zeitbediensteter hat. Daher ist der Rat im Hinblick auf das Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors als dessen Einstellungsbehörde anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. Juli 1996, Gomes de Sá Pereira/Rat, T‑30/96, EU:T:1996:107, Rn. 29).
63 Als Zweites ist festzustellen, dass das EUIPO nicht zu erklären vermochte, inwiefern die Merkmale der Aufgaben des Exekutivdirektors, insbesondere gemäß ihrer Definition in Art. 157 der Verordnung 2017/1001, dazu führen sollten, dass eine Entscheidung über eine potenzielle Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors trotz seines Status als Zeitbediensteter nicht unter Art. 270 AEUV fällt. Dieser Artikel trifft keinerlei Unterscheidung nach der Art der Aufgaben der betroffenen Person oder ihrem Verantwortungsniveau.
64 Als Drittes ist festzustellen, dass die im Rahmen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat (T‑334/21, EU:T:2022:375), ergangen ist, in Bezug auf die Europäischen Staatsanwälte herausgearbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
65 Im Gegensatz zum Exekutivdirektor (siehe oben, Rn. 58) gehören die Europäischen Staatsanwälte nach Art. 2 Nr. 4 und Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1) nämlich nicht zum Personal der EUStA und fallen daher nicht unter das Statut (Beschluss vom 13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat, T‑334/21, EU:T:2022:375, Rn. 37).
66 Daher ist für die Zwecke der vorliegenden Klagen davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Bediensteter der Union im Sinne von Art. 270 AEUV und als Person, auf die das Statut Anwendung findet, im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts klagt. Da der Rechtsstreit die Aussetzung bestimmter Befugnisse des Klägers als Exekutivdirektor sowie die Nichtverlängerung seiner Amtszeit zum Gegenstand hat, wurzelt er ferner in dem Beschäftigungsverhältnis, das zwischen dem Kläger und dem EUIPO bestand.
67 Mithin ist das Gericht gemäß Art. 270 AEUV für die Entscheidung über die vorliegenden Klagen zuständig.
Zur Einhaltung des Vorverfahrens
68 Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden kann; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Außerdem ergibt sich aus Art. 91 Abs. 2 des Status, dass eine Klage beim Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 fristgerecht eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist.
69 In der Rechtssache T‑224/24 hat der Kläger Klage erhoben, nachdem er beim Rat eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte und diese Beschwerde abgelehnt worden war.
70 Folglich wurde das Vorverfahren beim Rat, der angesichts der Besonderheit des Verfahrens zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors, wie sie sich aus obiger Rn. 60 ergibt, für die Zwecke dieses Verfahrens als für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zuständige Einstellungsbehörde anzusehen ist, eingehalten.
71 Was die Rechtssache T‑435/23 betrifft, ist festzustellen, dass der Kläger beim Verwaltungsrat gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, Beschwerden nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat und dass er Klage erhoben hat, nachdem diese Beschwerden abgelehnt worden waren (siehe oben, Rn. 44).
72 Folglich wurde das Vorverfahren bei der zuständigen Einstellungsbehörde vor Erhebung der Aufhebungsklage in der Rechtssache T‑435/23 eingehalten, soweit diese die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, betrifft.
73 Was die Einhaltung des Vorverfahrens hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑435/23 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es, da die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger nur dann gestattet werden kann, seine Anträge und Klagegründe dahin anzupassen, dass während des Verfahrens erlassene neue Rechtsakte umfasst sind, wenn sein Antrag auf Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts selbst zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig war (vgl. Beschluss vom 21. November 2019, ZW/EIB, T‑727/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:809, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Im vorliegenden Fall genügt jedoch, ohne dass es einer Stellungnahme zu der Frage bedarf, ob das vom Kläger am 6. Februar 2024 eingereichte Dokument als Anpassungsschriftsatz im Sinne von Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung angesehen werden kann, die Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T‑435/23, d. h. am 26. Juli 2023, die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit noch nicht eingelegt hatte, denn diese Beschwerde wurde erst am 30. August 2023 eingereicht. Folglich war der Antrag des Klägers auf Aufhebung dieser Entscheidung zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T‑435/23 mangels Einhaltung des Vorverfahrens nicht zulässig.
75 Jedenfalls kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht an, nachdem oben in Rn. 70 festgestellt wurde, dass der Kläger das Vorverfahren vor Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑224/24 gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit eingehalten hat.
76 Hieraus ergibt sich, dass zwar die Aufhebungsanträge gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit in der Rechtssache T‑435/23, nicht jedoch diejenigen gegen diese Entscheidung in der Rechtssache T‑224/24 unzulässig sind.
Zu den Aufhebungsanträgen
77 Seine Aufhebungsanträge in der Rechtssache T‑435/23 stützt der Kläger als Erstes auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren, und als Zweites auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen.
78 Seinen Aufhebungsantrag in der Rechtssache T‑224/24 stützt der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit.
79 Zunächst sind die Aufhebungsanträge in der Rechtssache T‑435/23 zu prüfen, soweit sie zum einen gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und zum anderen gegen die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren gerichtet sind, sodann ist der Aufhebungsantrag in der Rechtssache T‑224/24 zu analysieren, der auf die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit abstellt, und schließlich ist über die Aufhebungsanträge in der Rechtssache T‑435/23 zu befinden, soweit sie gegen die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, gerichtet sind.
Zu den Aufhebungsanträgen in der Rechtssache T‑435/23, soweit sie sich gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, richten
80 Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die er als anfechtbare Handlung ansieht.
81 Insoweit macht der Kläger geltend, dass das EUIPO durch den Erlass einer Entscheidung, mit der der Verwaltungsrat dem Rat mitgeteilt habe, dass er ihm nicht vorschlage, seine Amtszeit zu verlängern, ohne hierzu befugt zu sein, diese Verlängerung de facto verhindert und damit eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen habe.
82 Das EUIPO, unterstützt durch die Republik Polen und die Slowakische Republik, hält den Antrag des Klägers jedoch für unzulässig, da die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, die in Art. 158 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Bewertung verkörpere und daher somit lediglich beratende Funktion habe; und für den Erlass eines Rechtsakts mit Entscheidungscharakter hinsichtlich der Verlängerung einer solchen Amtszeit sei nämlich ausschließlich der Rat zuständig.
83 Was die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form –, alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sind, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen der klagenden Partei berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, CSUE/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Verwaltungsrat gemäß Art. 158 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors lediglich eine Bewertung der Leistung dieses Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EUIPO vornimmt, während der Rat gemäß Art. 158 Abs. 4 dieser Verordnung unter Berücksichtigung dieser Bewertung die Entscheidung über eine potenzielle Verlängerung zu treffen hat.
85 Dass der Verwaltungsrat vorliegend die Entscheidung MB-22-19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, als „Entscheidung, dem Rat der Europäischen Union keinen Vorschlag zur Verlängerung der Amtszeit des [Klägers] zu unterbreiten“, betitelt und in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2022 an den Rat das Ausscheiden des Exekutivdirektors und die Rekrutierung eines Nachfolgers unwiderruflich dargestellt hat (siehe oben, Rn. 7 und 10), ist für sich genommen ohne Belang für die Frage der Zulässigkeit des gegen diese Entscheidung gerichteten Aufhebungsantrags.
86 Aus Art. 158 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors zweistufig ist: Auf der ersten Stufe nimmt der Verwaltungsrat eine Bewertung vor, auf der zweiten erlässt der Rat eine Entscheidung, die diese Bewertung berücksichtigt, ohne dass der Rat an diese Bewertung gebunden wäre (siehe oben, Rn. 60).
87 Wenn Rechtsakte oder Entscheidungen nach einem Verfahren ergehen, das mehrere Ausarbeitungsphasen umfasst hat, stellen nur Maßnahmen, die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen, anfechtbare Handlungen dar, nicht aber vorangegangene Zwischenmaßnahmen, die diese Maßnahmen vorbereiten sollten (vgl. Urteil vom 2. Februar 2022, LU/EIB, T‑536/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:40, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Da die endgültige Entscheidung über die etwaige Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors im vorliegenden Fall angesichts des oben in Rn. 86 in Erinnerung gerufenen Verfahrens vom Rat zu treffen ist, ist die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, folglich eine vorbereitende Handlung, da sie keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nicht geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Amtszeit des Klägers zu beeinträchtigen.
89 Dieses Ergebnis wird durch das Argument des Klägers, dass die verspätete Übermittlung der Mitteilung vom 31. Oktober 2022 an den Rat (siehe oben, Rn. 26) diesem keine andere Wahl gelassen habe, als seine Amtszeit nicht zu verlängern, nicht in Frage gestellt. Denn der Kläger hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass der zwischen dieser Übermittlung am 25. April 2023 und dem Ende seiner Amtszeit am 30. September 2023 verbleibende Zeitraum nicht ausreichend war, um es dem Rat zu ermöglichen, sich ein eigenes Urteil zu bilden.
90 Mithin erzeugt die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, keine verbindlichen Rechtswirkungen, die dessen Interessen beeinträchtigen können, so dass der Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung unzulässig ist.
Zu den Aufhebungsanträgen in der Rechtssache T‑435/23, soweit sie sich gegen die Entscheidungen MB-22-20 und MB-22-21 betreffend das Auswahlverfahren richten
91 Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidungen MB-22-20 und MB-22-21 betreffend das Auswahlverfahren seine Interessen beeinträchtigten, da sie untrennbar mit der Entscheidung MB-22-19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, verbunden seien, denn für eine Stellenausschreibung müsse sicher feststehen, dass eine Stelle vakant sei oder kurzfristig sein werde.
92 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine die bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission, T‑234/15, EU:T:2017:461, Rn. 139 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Was der Kläger geltend machen wollte, muss nämlich eindeutig aus der Klageschrift hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T‑169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 115).
93 Es ist festzustellen, dass der Kläger kein spezifisches Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren vorgebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Winkler/Kommission, T‑369/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:334, Rn. 54).
94 Ferner hat der Kläger insoweit auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren geltend macht, wobei er allgemein auf die Argumentation verwiesen hat, die er im Rahmen der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, vorgebracht hatte. Diese Argumentation wird jedoch an keiner Stelle der Klageschrift an die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren angepasst.
95 Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht erfüllt sind, da ein allgemeiner Verweis auf andere Teile der Klageschrift das Gericht dazu zwingt, zu versuchen, die Argumente zu identifizieren, die sich seiner Auffassung nach auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren beziehen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2024, Lucaccioni/Kommission, T‑516/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:386, Rn. 24), so dass aus der Klageschrift nicht eindeutig hervorgeht, was der Kläger in dieser Hinsicht geltend macht.
96 Schließlich sind, falls der Kläger geltend machen wollte, dass die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, folge, die Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung ebenfalls nicht erfüllt, da mangels jeglicher Erklärung hierzu (siehe oben, Rn. 93) angesichts der Verschiedenartigkeit dieser Entscheidungen nicht feststeht, dass die Fehler, mit denen diese Entscheidung angeblich behaftet ist (siehe oben, Rn. 80), auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren in Frage stellen könnten.
97 Nach dem Vorstehenden sind die Aufhebungsanträge in der Rechtssache T‑435/23 als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren beziehen, da unabhängig von der Frage, ob sie anfechtbare Handlungen darstellen, die Voraussetzungen von Art. 76, Buchst. d der Verfahrensordnung nicht erfüllt sind.
Zu dem Aufhebungsantrag in der Rechtssache T‑224/24, soweit er sich auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit bezieht
98 Im Rahmen des einzigen Klagegrundes in der Rechtssache T‑224/24 beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit und macht insoweit erstens geltend, dass sie das in Art. 158 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verfahren nicht einhalte, da sie mit einem Zuständigkeitsmangel des Urhebers der Handlung und einer Verletzung des Rechts auf Anhörung behaftet sei, zweitens an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler leide und drittens gegen das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verstoße.
99 In Bezug auf die behauptete Verletzung des Anhörungsrechts aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die zunächst zu prüfen ist, macht der Kläger geltend, dass ihm vor Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
100 Der Rat bringt vor, dass keine Verletzung des Rechts auf Anhörung vorliege, und führt in diesem Rahmen mehrere Argumente an.
101 Erstens macht der Rat geltend, dass das Recht auf Anhörung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors und das Verfahren zur Verlängerung seiner Amtszeit weder unter das Statut noch unter die BSB falle. Vielmehr habe der Rat als politische Instanz gehandelt und über die potenzielle Verlängerung einer Amtszeit mit „besonderer Verantwortung auf hoher Ebene im institutionellen System der Union“ entschieden, in deren Rahmen er die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EUIPO bewertet und die Person ausgewählt habe, die ihm als am geeignetsten erschien, diesen Aufgaben und Herausforderungen in den nächsten fünf Jahren zu begegnen.
102 Ferner gleiche das Verfahren zur potenziellen Verlängerung der Amtszeit eines Exekutivdirektors dem Verfahren zur Auswahl eines neuen Exekutivdirektors, mit dem einzigen Unterschied, dass der Verwaltungsrat in dem Verfahren zur potenziellen Verlängerung der Amtszeit nicht verpflichtet sei, eine Kandidatenliste aufzustellen. Jedenfalls verfüge der abgelehnte Kandidat in beiden Fällen über kein Recht auf Anhörung.
103 Zweitens ist der Rat der Ansicht, dass der Kläger sehr wohl angehört worden sei, da er – als Erstes – gemäß seinen Pflichten aus Art. 157 der Verordnung 2017/1001 als Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht erstattet habe und – als Zweites – an der Vorbereitung der Mitteilung vom 31. Oktober 2022 aktiv beteiligt gewesen sei. Somit habe der Kläger die Fakten und Informationen, die der Verwaltungsrat im Rahmen der Bewertung nach Art. 158 Abs. 3 dieser Verordnung zusammengetragen und dem Rat vorgelegt habe, anerkannt.
104 Drittens macht der Rat geltend, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Kläger angehört worden wäre, da schwer ersichtlich sei, welche zusätzlichen Gesichtspunkte der Kläger hätte vorbringen können, die geeignet gewesen wären, die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit substanziell zu ändern, da im vorliegenden Fall angesichts der Bewertung seiner Leistungen als Exekutivdirektor in der Vergangenheit sowie der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EUIPO eine binäre Entscheidung zu treffen war, die Amtszeit entweder zu verlängern oder nicht zu verlängern.
105 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte das Recht auf eine gute Verwaltung u. a. das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.
106 Das Anhörungsrecht gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu stützen, im Rahmen eines von der Verwaltung initiierten schriftlichen oder mündlichen Austauschs in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Probelte/Kommission, T‑67/18, EU:T:2019:873, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Februar 2022, Van Walle/ECDC, T‑33/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:60, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
107 Ferner setzt das Anhörungsrecht voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, und dass sie das Verfahren so durchführen kann, dass sie in Kenntnis aller Umstände entscheiden und ihre Entscheidung angemessen begründen kann, damit der Betroffene gegebenenfalls von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wirksam Gebrauch machen kann (vgl. Urteil vom 10. Januar 2019, RY/Kommission, T‑160/17, EU:T:2019:1, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Als Erstes ist, was die Anwendbarkeit des Anhörungsrechts auf den vorliegenden Fall betrifft, daran zu erinnern, dass dieses Recht in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren Anwendung findet, die sich nachteilig auf deren Interessen auswirken können, auch wenn die einschlägige Regelung es nicht vorsehen sollte (Urteil vom 8. Mai 2019, PT/EIB, T‑571/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:301, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
109 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Kläger mit E‑Mail vom 3. August 2022 den Wunsch, sein Amt beim EUIPO weiterhin zu bekleiden, und seine Bereitschaft hierzu ausdrücklich bestätigt hat (siehe oben, Rn. 4), so dass die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit als in Beantwortung eines Antrags des Klägers auf Verlängerung seiner Amtszeit ergangen zu betrachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2024, Kirimova/EUIPO, T‑727/20 RENV, EU:T:2024:646, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
110 Da eine Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit unweigerlich dazu führt, dass der Vertrag des Klägers als Zeitbediensteter des EUIPO nicht verlängert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2022, Van Walle/ECDC, T‑83/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:626, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wirkt sie sich für ihn nachteilig aus, so dass das Anhörungsrecht Anwendung findet.
111 Dieses Ergebnis wird durch die vom Rat vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt.
112 Zunächst ist der Umstand, dass der Rat bei der Entscheidung über die potenzielle Verlängerung der Amtszeit eines Bediensteten mit „besonderer Verantwortung auf hoher Ebene im institutionellen System der Union“ als „politische Instanz“ gehandelt haben soll, irrelevant, da das Unionsrecht keine derartigen Ausnahmen vom Anhörungsrecht vorsieht.
113 Sodann kommt auch der Frage, ob das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors und zur Verlängerung seiner Amtszeit, wie in Art. 158 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2017/1001 vorgesehen, unter das Statut und die BSB fällt, keine Bedeutung zu. Denn das Anhörungsrecht findet, wie oben in Rn. 108 ausgeführt, in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren Anwendung, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, unabhängig davon, ob das betreffende Verfahren im Statut oder den BSB vorgesehen ist und ob die einschlägige Regelung das Anhörungsrecht vorsieht.
114 Schließlich ist auch dem Argument des Rates, dass der Kläger über kein Anhörungsrecht verfüge, weil das Verfahren zur potenziellen Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors mit dem Verfahren zur Auswahl eines neuen Exekutivdirektors vergleichbar sei, nicht zu folgen.
115 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass ein nach Art. 158 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 durchgeführtes Verfahren zur Auswahl eines neuen Exekutivdirektors nur eine Beurteilung der Eignung der verschiedenen Kandidaten im Hinblick auf die Auswahlkriterien umfasst. Dagegen schließt ein nach Art. 158 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung durchgeführtes Verfahren zur potenziellen Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors erstens eine Bewertung der Leistungen des amtierenden Exekutivdirektors während seiner Amtszeit und zum anderen den Erlass einer Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Bewertung sowie der künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EUIPO ein. Zweitens ist dieses Verfahren dadurch geprägt, dass es zum Erlass einer individuellen Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta führt.
116 Als Zweites ist in Bezug auf das Argument des Rates, der Kläger habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, seine Sichtweise vorzutragen, anzumerken, dass sich das Interesse des Klägers, angehört zu werden, vor allem zeigte, als sich am Ende der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 herausstellte, dass es in diesem Rat keine Mehrheit für eine Verlängerung seiner Amtszeit gab. Davor hatte der Kläger nämlich lediglich Kenntnis von der Mitteilung vom 31. Oktober 2022, die einen für ihn positiven Inhalt hatte und eine Empfehlung seitens des Vorsitzenden des Verwaltungsrats enthielt, seine Amtszeit zu verlängern. Daher musste der Rat den Kläger in die Lage versetzen, sein Anhörungsrecht in sachdienlicher Weise zu einem geeigneten Zeitpunkt zwischen der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 und dem Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit auszuüben.
117 Aus demselben Grund haben es der regelmäßige Austausch zwischen dem Verwaltungsrat und dem Kläger über dessen Tätigkeiten als Exekutivdirektor und seine Mitwirkung an der Mitteilung vom 31. Oktober 2022 dem Kläger entgegen dem Vorbringen des Rates nicht ermöglicht, seinen Standpunkt zu einer potenziellen Nichtverlängerung seiner Amtszeit in sachdienlicher Weise vorzutragen, wie von der oben in Rn. 106 angeführten Rechtsprechung verlangt.
118 Das Anhörungsrecht gebietet, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten vorzutragen, die zu seinen Lasten festgestellt worden sind, um den fraglichen Rechtsakt zu begründen (siehe oben, Rn. 106). Auch wenn der Kläger zu der für ihn positiven Mitteilung vom 31. Oktober 2022 Stellung nehmen konnte, ist aber festzustellen, dass der Rat für den Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit auch die Entscheidung MB-22-19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, berücksichtigte, zu der der Kläger nicht angehört wurde.
119 Mithin ist festzustellen, dass das Anhörungsrecht nicht gewahrt wurde.
120 Als Drittes ist, was die Frage betrifft, ob das Ergebnis des Verfahrens anders hätte ausfallen können, wenn der Kläger angehört worden wäre, daran zu erinnern, dass selbst im Fall der Verletzung des Rechts auf Anhörung der darauf gestützte Klagegrund nur durchgreifen kann, wenn das Verfahren ohne diesen Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Urteil vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, EU:T:2007:34, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Rahmen darf von einem Kläger, der eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung rügt, allerdings nicht der Nachweis verlangt werden, dass die betreffende Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2024, Kirimova/EUIPO, T‑727/20 RENV, EU:T:2024:646, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
121 In dieser Hinsicht hätte der Kläger entgegen dem Vorbringen des Rates hinsichtlich der Verlängerung seiner Amtszeit diesem gegenüber Erläuterungen oder Klarstellungen vornehmen können. Auch wenn eine Entscheidung über die potenzielle Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors nicht lediglich persönliche Qualitäten und Leistungen dieses Direktors widerspiegelt, sondern auch Erwägungen allgemeiner oder sogar politischer Art, stellt dies nicht in Frage, dass es sich per definitionem um Gesichtspunkte handelt, zu denen der Kläger möglicherweise relevante Erklärungen hätte abgeben können. Folglich lässt sich nicht ausschließen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
122 Darüber hinaus ergibt sich aus der Akte, dass die Mitgliedstaaten, die sowohl im Verwaltungsrat als auch im Rat vertreten sind, im Stadium der Prüfung nach Art. 158 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 verschiedene Ansichten zur potenziellen Verlängerung der Amtszeit des Klägers vertreten haben. Im Verwaltungsrat gab es elf Stimmen für eine solche Verlängerung, sieben Stimmen dagegen und zwölf Enthaltungen. Da der Rat die Entscheidung nach Art. 158 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 mit einfacher Mehrheit trifft, lässt sich nicht ausschließen, dass die Anzahl der Mitgliedstaaten, die erforderlich gewesen wäre, um die Mehrheitsverhältnisse zugunsten des Klägers zu verändern, erreicht worden wäre, wenn diese Staaten Kenntnis von einer zusätzlichen Stellungnahme erlangt hätten, die der Kläger zu einem geeigneten Zeitpunkt zwischen der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 und dem Erlass der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit hätte abgeben können müssen.
123 Nach alledem ist die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit aufzuheben, ohne dass über die anderen Argumente, die der Kläger im Rahmen des einzigen Klagegrundes in der Rechtssache T‑224/24 vorgebracht hat, entschieden zu werden braucht.
Zu den Aufhebungsanträgen in der Rechtssache T‑435/23, soweit sie sich gegen die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, richten
124 Der Kläger macht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, die die Aussetzung der auf ihn übertragenen Befugnisse einer Anstellungsbehörde sowie eine Beschränkung seiner Befugnisse auf das Tagesgeschäft für den laufenden Betrieb des EUIPO beinhaltet, mit der Begründung geltend, dass diese Entscheidung erstens sein Recht auf Anhörung verletze, zweitens gegen Art. 157 der Verordnung 2017/1001 und drittens gegen Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
125 Zunächst ist dieses letzte Argument zu prüfen.
– Zur Reichweite der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen
126 Es ist daran zu erinnern, dass es in der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, nachdem ausgeführt wurde, dass der Verwaltungsrat entschieden habe, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf den Kläger auszusetzen, heißt, dass „der Verwaltungsrat … entschieden [hat], [die] Befugnisse [des Klägers] auf das Tagesgeschäft für den laufenden Betrieb des [EUIPO] zu beschränken, ohne Auswirkungen auf die Zukunft des [EUIPO] oder Bindungswirkung für den künftigen Exekutivdirektor“.
127 In der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, wird jedoch klargestellt, dass lediglich die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf den Kläger ausgesetzt wurde und dass alle übrigen ihm zugewiesenen Befugnisse, insbesondere nach Art. 157 der Verordnung 2017/1001, in Kraft bleiben.
128 Angesichts der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde und deren Begründung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. März 2022, NV/eu-LISA, T‑661/20, EU:T:2022:154, Rn. 31 und 33 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass nur die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf den Kläger ausgesetzt wurde. Überdies ist festzustellen, dass der Kläger lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Aussetzung bestreitet.
– Zur Zulässigkeit der Aufhebungsanträge in der Rechtssache T‑435/23, soweit sie sich gegen die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, richten, und zum Rechtsschutzinteresse des Klägers
129 Das EUIPO rügt, dass es im vorliegenden Fall an einer beschwerenden Maßnahme und einem Rechtsschutzinteresse fehle, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufhebungsklage seien.
130 Was als Erstes das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme betrifft, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, angesichts der Art und des Umfangs der Befugnisse der Anstellungsbehörde mit der Aussetzung von deren Übertragung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2002, Pflugradt/EZB, T‑178/00 und T‑341/00, EU:T:2002:253, Rn. 81, und vom 1. September 2021, KN/EWSA, T‑377/20, EU:T:2021:528, Rn. 74).
131 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat in der Entscheidung über die Ablehnung der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, einen Verlust des Vertrauens in die Fähigkeit des Klägers, seine Rolle als Anstellungsbehörde unparteiisch und objektiv im Interesse des EUIPO auszuüben, geltend macht und hierzu fünf Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers anführt, was für den Betroffenen sowohl auf beruflicher als auch persönlicher Ebene erhebliche Folgen haben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2000, F/Kommission, T‑211/98, EU:T:2000:153, Rn. 30 und 31).
132 Daraus folgt, dass die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, eine Beschwer des Klägers im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts begründen kann.
133 Zum Rechtsschutzinteresse macht das EUIPO geltend, dass der Kläger sein Rechtsschutzinteresse verloren habe, da die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, bis zum Ende seiner Amtszeit gegolten habe und nicht mehr in Kraft sei. Daher könne der Kläger aus ihrer Aufhebung keinen Vorteil mehr ziehen.
134 Der Kläger macht geltend, dass die Aufhebung der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, die ein Werturteil seitens des Verwaltungsrats widerspiegele und intern wie extern große Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe, zu seiner Rehabilitierung beitragen und eine Form des Ersatzes des immateriellen Schadens, den er erlitten habe, darstellen könne.
135 Zwar muss nach der Rechtsprechung das Klageinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – da andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und 43), doch hat der Gerichtshof insoweit anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihr angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen. Eine klagende Partei kann nämlich weiterhin ein Interesse an der Erklärung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts für den Zeitraum haben, in dem dieser Rechtsakt anwendbar war und Wirkungen erzeugte, weil ein Interesse an einer solchen Erklärung zumindest als Grundlage einer möglichen Haftungsklage fortbestehen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2024, Nemea Bank/EZB u. a., C‑181/22 P, EU:C:2024:1020, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
136 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Amtszeit des Klägers am 1. Oktober 2023 endete, so dass die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, aufgehört hat, ihm gegenüber Rechtswirkungen zu zeitigen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Schadensersatzanträge in der Rechtssache T‑435/23 teilweise auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gestützt sind und zum anderen der Schaden, den der Kläger in dieser Hinsicht erlitten zu haben behauptet, mit der Beeinträchtigung seines beruflichen Ansehens zusammenhängt.
137 Daraus folgt, dass die Aufhebung der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, so dass dessen Interesse an einer Klage gegen diese Entscheidung fortbesteht, und die Argumente, die er in dieser Hinsicht vorgebracht hat, zu prüfen sind, beginnend mit denjenigen, die den Verstoß gegen Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffen.
– Zur Begründetheit der Aufhebungsanträge in der Rechtssache T‑435/23, soweit sie sich gegen die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, richten
138 Wie oben in Rn. 124 ausgeführt, macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, gegen Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da der Verwaltungsrat nur unter außergewöhnlichen Umständen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien, entscheiden könne, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen.
139 Konkret nimmt der Kläger auf fünf Vorkommnisse Bezug, die in der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, zur Begründung der Aussetzung der ihm übertragenen Befugnisse der Anstellungsbehörde angeführt wurden (siehe oben, Rn. 131): erstens die Übermittlung einer Abschrift seiner Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und gegen die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren an den Generalsekretär des Rates sowie an den Generalsekretär der Kommission mit E‑Mail eines seiner Anwälte, die dem Generaldirektor des Internen Auditdiensts der Kommission in Kopie übersandt wurde, zweitens seinen Antrag auf Abänderung des Inhalts des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022, drittens das Schreiben seiner Anwälte an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vom 3. Februar 2023, mit dem er sich erkundigte, welche Maßnahmen als Reaktion auf die Offenlegung des Ergebnisses der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 in verschiedenen spanischen Zeitungen ergriffen worden waren, viertens sein Unterlassen einer Erklärung eines Interessenkonflikts hinsichtlich seiner Beteiligung an dem vorbereitenden Unterausschuss zur Auswahl des künftigen Exekutivdirektors und fünftens seine Entscheidung, im Januar 2023 die auslaufenden Verträge sechs an das EUIPO abgeordneter nationaler Sachverständiger nicht zu verlängern.
140 Nach Ansicht des Klägers stellen die oben in Rn. 139 genannten Vorkommnisse keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 dar und vermögen die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf ihn nicht zu begründen.
141 Das EUIPO, unterstützt durch die Republik Polen und die Slowakische Republik, widerlegt in seinen Schriftsätzen nicht die vom Kläger angeführten Argumente hinsichtlich der oben genannten fünf Vorkommnisse, sondern behauptet allgemein, dass bestimmte Handlungen und Erklärungen des Klägers sowie bestimmte von ihm verursachte Vorkommnisse zu einem Risiko für die Leitung des EUIPO geführt hätten.
142 Ferner beruft sich das EUIPO auf andere Vorkommnisse, die sich nach Erlass der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, ereignet hätten und Beweis für die nachtragende und feindliche Einstellung des Klägers gegenüber dem Verwaltungsrat seien.
143 Zunächst habe der Kläger versucht, die Ressourcen des EUIPO zu nutzen, um die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren anzufechten und um Zugang zu vertraulichen Unterlagen zu erhalten, indem er das Personal des EUIPO ersucht habe, eine Analyse hinsichtlich einer etwaigen Beschwerde gegen diese Entscheidungen, einschließlich eines möglichen Interessenkonflikts bestimmter Mitglieder des Verwaltungsrats, für ihn vorzubereiten, und die Besteuerung von Schadensersatzzahlungen nach einer gütlichen Einigung oder auf der Grundlage eines Urteils zu untersuchen. Sodann habe er offen sein mangelndes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Professionalität des Personals des Sekretariats des Verwaltungsrats zum Ausdruck gebracht. Schließlich habe er individuelle Vergeltungsmaßnahmen gegen die Leiterin der Dienststelle Institutionelle Beziehungen erwogen, indem er die Möglichkeit geprüft habe, sie am Ende ihrer Probezeit nicht zu übernehmen, und indem er ihr die – ursprünglich genehmigte –Teilnahme an der Jahrestagung der International Trademark Association (INTA) 2023 versagt habe.
144 Nach Ansicht des EUIPO zeigen die oben in Rn. 143 genannten Tatsachen in der Gesamtschau, dass die Unabhängigkeit und Objektivität des Klägers als Exekutivdirektor beeinträchtigt gewesen seien, wodurch das Vertrauen des Verwaltungsrats in seine Fähigkeit, die Befugnisse der Anstellungsbehörde objektiv auszuüben, erheblich geschwächt worden sei.
145 Hierzu ist vorab daran zu erinnern, dass Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 und Art. 153 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorsehen, dass die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen.
146 In diesem Rahmen verfügt der Verwaltungsrat bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung außergewöhnlicher Umstände über einen großen Spielraum, da eine Entscheidung über die Aussetzung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde im Rahmen der Organisation seiner Dienste getroffen wird. Angesichts des Umfangs dieses Beurteilungsspielraums muss sich die Kontrolle durch das Gericht hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzung außergewöhnlicher Umstände auf die Frage beschränken, ob das EUIPO angemessene Grenzen eingehalten und von seinem Beurteilungsspielraum nicht in offensichtlich fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, OW/EASA T‑597/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:338, Rn. 41 und 42).
147 In diesem Kontext heißt es in der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, allgemein, dass bestimmte Handlungen und Erklärungen des Klägers sowie bestimmte von ihm verursachte Vorkommnisse wie Ersuchen an das Personal des EUIPO, seinen persönlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, indem er dieses Personal bemüht habe, um zu seinem eigenen Vorteil Zugang zu Unterlagen und Informationen zu erhalten, die legitime Rolle des Verwaltungsrats untergraben hätten, was ernsthafte Zweifel an seiner Treue gegenüber dem EUIPO allgemein und gegenüber dem Verwaltungsrat im Besonderen geweckt und zum Verlust des Vertrauens in seine Fähigkeit, seine Rolle als Anstellungsbehörde unparteiisch und objektiv im Interesse des EUIPO wahrzunehmen, geführt habe.
148 Nach der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, ergibt sich diese Schlussfolgerung insbesondere aus den fünf oben in Rn. 139 genannten Vorkommnissen.
149 Insoweit ist, was das erste oben genannte Vorkommnis (siehe oben, Rn. 17 und 139) anbelangt, vorab an das legitime Recht zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen eine beschwerende Maßnahme zu erinnern, über das jedes Mitglied des Personals des EUIPO, wie der Exekutivdirektor, verfügt und das zudem in der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, sowie vom EUIPO in seiner Klagebeantwortung ausdrücklich anerkannt wird.
150 Vor diesem Hintergrund ist die Übermittlung der Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren an den Generalsekretär des Rates, die dem Kläger in diesem Rahmen vorgeworfen wird, nicht als unangemessen anzusehen, da es Sache des Rates ist, unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat nach Art. 158 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 durchgeführten Bewertung die endgültige Entscheidung über die potenzielle Verlängerung der Amtszeit des Klägers zu treffen (siehe oben, Rn. 84), und der Kläger folglich ein legitimes Interesse daran hatte, sicherzustellen, dass der Rat über die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidungen informiert war.
151 Was die Übermittlung der Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und gegen die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren an den Generalsekretär und an den Generaldirektor des Internen Auditdiensts der Kommission betrifft, die dem Kläger in diesem Rahmen ebenfalls vorgeworfen wird, ist anzumerken, dass die Kommission gemäß Art. 154 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zwei Vertreter im Verwaltungsrat hat, so dass sie in jedem Fall über die Erhebung dieser Beschwerde informiert worden wäre und diese Übermittlung an die Kommission folglich keine praktischen Konsequenzen hatte.
152 Was das zweite oben genannte Vorkommnis (siehe oben, Rn. 14 und 139) betrifft, wird in der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, ausgeführt, dass der Kläger versucht habe, den Inhalt des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 zu beeinflussen und das Verfahren zu dessen Genehmigung zu umgehen, indem er darum ersucht habe, dem Protokoll von ihm außerhalb dieser Sitzung abgegebene Erklärungen beizufügen, die den Aufzeichnungen nicht entsprächen.
153 Aus der Akte ergibt sich jedoch, dass der Verwaltungsrat am 12. Juni 2023, d. h. vor dem Erlass der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, das Protokoll um eine Zusammenfassung der Erklärungen, um deren Beifügung der Kläger ersucht hatte, ergänzt hat, so dass das EUIPO die Rechtmäßigkeit des Ersuchens des Klägers anerkannt hat.
154 Was das dritte oben genannte Vorkommnis (siehe oben, Rn. 9, 15 und 139) anbelangt, ist daran zu erinnern, dass dem Kläger in der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, vorgeworfen wird, den Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit Schreiben seiner Anwälte vom 3. Februar 2023 aufgefordert zu haben, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) die Offenlegung des Ergebnisses der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 in verschiedenen spanischen Zeitungen als Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) zu melden. Genauer gesagt sei dieses Schreiben verspätet übersandt worden, nämlich mehr als zwei Monate nach dem Ereignis, und diese Offenlegung stelle keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dar.
155 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Anwälte des Klägers in dem Schreiben vom 3. Februar 2023 vorgebracht haben, dass die in Rede stehende Offenlegung zum einen einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Art. 15 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und zum anderen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Art. 3 Nr. 16 der Verordnung 2018/1725 darstelle.
156 In der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB-23-04 abgelehnt wurde, wird weder bestritten, dass das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats vom 22. November 2022 gegenüber der spanischen Presse offengelegt wurde, noch, bevor der Kläger darüber unterrichtet worden war, noch, dass dies gegen Art. 15 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats verstieß. Allerdings wird in dieser Entscheidung, ohne dass auf die Frage, ob diese Offenlegung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Art. 3 Nr. 16 der Verordnung 2018/1725 darstellt, eingegangen würde, behauptet, dass die Offenlegung dieser Art von Informationen, einschließlich Amtszeitverlängerungen wie der in Rede stehenden, eine gängige Praxis des Verwaltungsrats sei, die der Kläger selbst eingeführt habe, und dass keine personenbezogenen Daten betroffen seien.
157 Wie der Kläger vom EUIPO unwidersprochen vorbringt, ist die in Rede stehende Offenlegung nicht mit dem Fall anderer Bediensteter oder Beamter des EUIPO vergleichbar, deren Ernennung nach Eintritt der Bestandskraft und ihrer Unterrichtung hierüber der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, da es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung des Verwaltungsrats handelt, die negativ war und die verfrüht, d. h. vor der endgültigen Entscheidung des Rates über die potenzielle Verlängerung der Amtszeit und sogar noch bevor der Kläger hierüber offiziell unterrichtet worden war, offengelegt wurde. Daher war es nicht unangemessen, dass der Kläger diese Offenlegung beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats beanstandet hat.
158 Was das vierte oben genannte Vorkommnis (siehe oben, Rn. 18, 21 und 139) betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Kläger, nachdem er während eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats am 22. Februar 2023 erklärt hatte, sich nicht in einem Interessenkonflikt zu sehen, in seiner Mitteilung vom 1. März 2023 an die Mitglieder des Verwaltungsrats (siehe oben, Rn. 21) klargestellt hat, dass er es akzeptieren würde, wenn der Verwaltungsrat entscheiden sollte, ihn aus dem vorbereitenden Unterausschuss zur Auswahl des künftigen Exekutivdirektors auszuschließen. Tatsächlich hat er keine Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑03 über seinen Ausschluss aus diesem Unterausschuss erhoben.
159 Folglich besteht der Vorwurf, der dem Kläger gemacht wird, allein darin, dass er hinsichtlich des Vorliegens eines Interessenskonflikts eine von derjenigen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats abweichende Auffassung vertreten hat, was jedoch nicht als unangemessenes Verhalten des Klägers gewertet werden kann.
160 Was das fünfte oben genannte Vorkommnis (siehe oben, Rn. 12 und 139) betrifft, hat der Kläger, ohne dass ihm das EUIPO widersprochen hätte, angegeben, dass die Nichtverlängerung der Verträge von sechs an das EUIPO abgeordneten nationalen Sachverständigen nicht aus dem Grund erfolgte, dass diese nationalen Sachverständigen aus Mitgliedstaaten stammten, die die Verlängerung seiner Amtszeit nicht unterstützt hatten, sondern haushaltsrechtliche Gründe hatte. Folglich gibt es keinen Beweis dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser Nichtverlängerung unangemessen gehandelt hat.
161 Hieraus folgt, dass keines der fünf oben in Rn. 139 genannten Vorkommnisse auf ein unangemessenes Verhalten des Klägers hindeutet, so dass diese keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 darstellen können.
162 Zu den Vorkommnissen, die das EUIPO in seiner Klagebeantwortung angeführt hat (siehe oben, Rn. 142 und 143), macht der Kläger geltend, dass es sich um neue Gesichtspunkte handele, die in der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auszusetzen, nicht enthalten seien.
163 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können zusätzliche Gründe, die im Lauf des Verfahrens vorgebracht werden, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
164 Das EUIPO bringt vor, dass die in seiner Klagebeantwortung angeführten Vorkommnisse diejenigen, die in der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, genannt werden, näher erläutern, konkretisiert jedoch nicht, auf welche Aspekte der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, sich diese Elemente beziehen sollen.
165 In diesem Rahmen ist festzustellen, dass die Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑23‑04 abgelehnt wurde, außer den fünf spezifischen, oben in Rn. 139 genannten Vorkommnissen lediglich auf bestimmte Handlungen und Erklärungen des Klägers verweist, wie an das Personal des EUIPO gerichtete Aufforderungen, seinen persönlichen Interessen Vorrang einzuräumen, um zu seinem eigenen Vorteil Zugang zu Unterlagen und Informationen zu erhalten (siehe oben, Rn. 147).
166 Erstens ist aber dieser allgemeine Verweis auf Handlungen des Klägers unzureichend und hat es dem Kläger nicht ermöglicht, nachzuvollziehen, dass er sich auf die Rüge des EUIPO bezog, der Kläger habe „sein mangelndes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Professionalität des Personals d[ies]es Sekretariats offen geäußert“ (siehe oben, Rn. 143), was dem Fehlen einer Begründung in dieser Hinsicht gleichkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
167 Zweitens gilt das gleiche für die Rüge, der Kläger habe Vergeltungsmaßnahmen gegen die Leiterin der Dienststelle Institutionelle Beziehungen ergriffen (siehe oben, Rn. 143).
168 Zudem hat der Kläger bezüglich dieser Vergeltungsmaßnahmen, ohne dass das EUIPO dem widersprochen hätte, erklärt, dass aus den Beurteilungen dieser Leiterin hervorgehe, dass ihre Leistungen und ihr Verhalten bereits seit 2022 Probleme verursacht hätten, dass ihr die Teilnahme an der Jahrestagung der INTA hauptsächlich versagt worden sei, um Kosten zu sparen, und dass das EUIPO jedenfalls letztendlich nicht an dieser Tagung teilgenommen habe.
169 Was drittens das Vorkommnis in Bezug auf ein angebliches Ersuchen des Klägers an das Personal des EUIPO anbelangt, eine Analyse hinsichtlich einer etwaigen Beschwerde gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und gegen die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren für ihn vorzubereiten sowie die Besteuerung von Schadensersatzzahlungen nach einer gütlichen Einigung oder auf der Grundlage eines Urteils zu untersuchen (siehe oben, Rn. 143), lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Verweis auf bestimmte Handlungen und Erklärungen, wie Ersuchen an das Personal des EUIPO, in der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, auf dieses Vorkommnis bezieht.
170 Allerdings kann die Begründung einer angefochtenen Entscheidung nur in außergewöhnlichen Fällen durch im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachte Erläuterungen ergänzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 59). Insoweit genügt die Feststellung, dass die Akte keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass das EUIPO unter den Umständen des Falles außerstande war, hinreichend zu substantiieren, um welche „Ersuchen an das Personal“ es sich vorliegend handelte.
171 Jedenfalls ist festzustellen, dass das EUIPO keinen Beweis für seine Behauptungen erbracht hat, während der Kläger diese Behauptungen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten und erklärt hat, sich zu diesem Zweck an einen externen Anwalt gewandt zu haben.
172 Zudem ist, selbst angenommen, dass die an das Personal des EUIPO gerichteten Ersuchen des Klägers in der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, berücksichtigt wurden, darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auf den Kläger allein aufgrund dieses Vorkommnisses eine verhältnismäßige Maßnahme ist, da alle anderen ihm vorgeworfenen Vorkommnisse und Verhaltensweisen diese Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermögen, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt.
173 Nach alledem ist dem Argument des Klägers in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 4 des Beschlusses MB‑17‑01 zu folgen und daher die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, aufzuheben, ohne dass über die anderen Argumente des Klägers entschieden zu werden braucht.
Zu den Schadensersatzanträgen
174 Als Ersatz des materiellen Schadens beantragt der Kläger beim Gericht in der Rechtssache T‑435/23, das EUIPO und den Rat gesamtschuldnerisch, und in der Rechtssache T‑224/24, den Rat zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 364 728,64 Euro in jeder der beiden Rechtssachen zu verurteilen. Hierzu macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidungen des EUIPO und des Rates, die dazu geführt hätten, dass seine Amtszeit als Exekutivdirektor nicht verlängert worden sei, für diesen Schaden ursächlich seien.
175 Als Ersatz des immateriellen Schadens beantragt der Kläger in der Rechtssache T‑435/23 die Verurteilung des EUIPO und in der Rechtssache T‑224/24 die Verurteilung des Rates zur Zahlung von 125 000 Euro mit der Begründung, dass die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren, die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, und die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit sowie die Offenlegung bestimmter Informationen seinem beruflichen Ansehen geschadet hätten.
176 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Zulässigkeit einer beim Gericht nach Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts erhobenen Schadensersatzklage von der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens und der Einhaltung der hierfür geltenden Fristen abhängig ist (vgl. Beschluss vom 7. Februar 2017, Stips/Kommission, T‑593/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:71, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
177 Das Vorverfahren ist je nachdem unterschiedlich, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt (Beschluss vom 14. Dezember 2022, Baert/Kommission, T‑111/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:823, Rn. 66).
178 Im ersten oben in Rn. 177 genannten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden, wenn sie eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil vom 24. November 2021, CX/Kommission, T‑743/16 RENV II, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:824, Rn. 417 und die dort angeführte Rechtsprechung).
179 Im zweiten oben in Rn. 177 genannten Fall muss das Verwaltungsverfahren dagegen mit einem Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden (vgl. Urteil vom 24. März 2021, BK/EASO, T‑277/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:161, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
180 Anhand dieser Maßstäbe sind die Schadensersatzanträge des Klägers als Erstes in der Rechtssache T‑435/23 und als Zweites in der Rechtssache T‑224/24 zu prüfen.
Zu den Schadensersatzanträgen in der Rechtssache T‑435/23
– Zum materiellen Schaden
181 Was den materiellen Schaden anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Schadensersatzantrag eng mit den Anträgen auf Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit und der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, sowie den Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren zusammenhängt, die jedoch unzulässig sind (siehe oben, Rn. 74, 90 und 97). Folglich ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig.
– Zum immateriellen Schaden
182 Was den immateriellen Schaden anbelangt, ist daran zu erinnern, dass sich der Schadensersatzantrag zum einen auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren sowie die Offenlegung des Ergebnisses der Abstimmung des Verwaltungsrats in der Presse und zum anderen auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, sowie die Mitteilung des Inhalts dieser Entscheidung an das Personal des EUIPO und seine spätere Offenlegung gegenüber der Presse stützt.
183 Soweit sich der Schadensersatzantrag auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren stützt, ist er aus den oben in Rn. 178 genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen, da die Anträge auf Aufhebung dieser Entscheidungen ebenfalls unzulässig sind (siehe oben, Rn. 90 und 97).
184 Soweit sich der Schadensersatzantrag ferner auf die Offenlegung des Ergebnisses der Abstimmung des Verwaltungsrats in der spanischen Presse stützt (siehe oben, Rn. 9), ist der geltend gemachte Schaden als Folge eines von der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und den Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren verschiedenen Verhaltens des EUIPO anzusehen.
185 In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar in der Beschwerde vom 17. Februar 2023, die er beim EUIPO gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren eingereicht hat, ausdrücklich den Ersatz seines immateriellen Schadens im Zusammenhang mit der Offenlegung des Ergebnisses der Abstimmung des Verwaltungsrats in der spanischen Presse beantragt, nach der Ablehnung dieses Antrags am 16. Juni 2023 jedoch keine Beschwerde gegen diese Ablehnungsentscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, BK/EASO, T‑277/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:161, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
186 Da der Kläger die beiden oben in Rn. 179 genannten Stufen des Vorverfahrens nicht eingehalten hat, ist dieser Schadensersatzantrag somit als unzulässig zurückzuweisen.
187 Soweit sich der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens darüber hinaus auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, stützt, hängt er eng mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung zusammen, der zulässig und begründet ist (siehe oben, Rn. 137 und 173).
188 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung durch das Gericht, wenn die Schadensersatzanträge ihre Grundlage in der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Handlung finden, nach ständiger Rechtsprechung bereits für sich genommen einen angemessenen und grundsätzlich hinreichenden Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden darstellen kann, den diese Handlung verursacht haben kann, sofern nicht der Kläger nachweist, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2019, FV/Rat, C‑188/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:690, Rn. 26, und Urteil vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 86).
189 Der Kläger bringt jedoch kein spezifisches Argument dafür vor, dass sein immaterieller Schaden durch die Aufhebung der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden könnte.
190 Ferner ist, was den immateriellen Schaden betrifft, der sich aus der Mitteilung des Inhalts der Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde auszusetzen, an das Personal des EUIPO und seine spätere Offenlegung gegenüber der Presse ergibt, festzustellen, dass der Kläger in seiner an den Rat gerichteten Beschwerde vom 17. März 2023 ausdrücklich den Ersatz seines immateriellen Schades im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt, der keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Aufhebungsklage aufweist, beantragt hat, nach der Ablehnung dieses Antrags am 17. Juli 2023 jedoch keine Beschwerde gegen diese Ablehnungsentscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, BK/EASO, T‑277/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:161, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da der Kläger die beiden oben in Rn. 179 genannten Stufen des Vorverfahrens nicht eingehalten hat, ist dieser Schadensersatzantrag somit als unzulässig zurückzuweisen.
191 Nach alledem sind die Schadensersatzanträge in der Rechtssache T‑435/23 zurückzuweisen.
Zu den Schadensersatzanträgen in der Rechtssache T‑224/24
– Zum materiellen Schaden
192 Was den materiellen Schaden anbelangt, ist daran zu erinnern, dass der Schadensersatzantrag eng mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit zusammenhängt, der zulässig und begründet ist (siehe oben, Rn. 123).
193 In diesem Rahmen macht der Kläger geltend, dass er die Aussicht auf eine Verlängerung seiner Amtszeit bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verloren habe, einschließlich der sich daraus ergebenden materiellen Folgen.
194 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Verlust einer Chance nur Berücksichtigung findet, wenn er tatsächlich und endgültig ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
195 Zur Feststellung des tatsächlichen Verlusts einer Chance ist zu prüfen, ob rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass dem Kläger nicht notwendigerweise die Verlängerung seiner Amtszeit, deren Eintritt er nie beweisen können wird, sondern eine ernsthafte Chance auf eine Verlängerung seiner Amtszeit genommen wurde, mit der Folge, dass er einen im Verlust von Bezügen bestehenden materiellen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2022, SU/EIOPA, T‑296/21, EU:T:2022:808, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
196 Das Bestehen einer solchen ernsthaften Chance hängt nicht von dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Chance ab; dieser Gesichtspunkt wird anschließend, wenn dieses Bestehen anerkannt wird, bei der Bestimmung des Umfangs des erlittenen materiellen Schadens und seiner Entschädigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 119).
197 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Chancenverlust des Klägers tatsächlich war, da das Ergebnis des Verfahrens zur Verlängerung seiner Amtszeit anders hätte ausfallen können, wenn sein Recht auf Anhörung nicht verletzt worden wäre (siehe oben, Rn. 121 und 122), so dass rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass ihm die ernsthafte Chance auf eine Verlängerung seiner Amtszeit genommen wurde.
198 Ferner ist festzustellen, dass der Chancenverlust des Klägers endgültig ist, da der Rat am 19. Juli 2023, [vertraulich] zum neuen Exekutivdirektor ernannt hat, so dass die Stelle, auf die sich der Kläger beworben hatte, besetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 50).
199 Was die Entschädigung für den Chancenverlust anbelangt, ist für die Festsetzung des Betrags der hierfür zu zahlenden Entschädigung nach der Rechtsprechung, nachdem der tatsächliche und endgültige Charakter der Chance, die dem Beamten oder Bediensteten genommen wurde, festgestellt wurde, der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem er diese Chance gehabt hätte, ist diese Chance sodann zu quantifizieren und sind schließlich die finanziellen Folgen dieses Chancenverlusts für den Betroffenen zu bestimmen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, HB/EIB, T‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:890, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
200 Außerdem ist nach der Rechtsprechung die dem Beamten genommene Chance, sofern dies möglich ist, objektiv in Form eines mathematischen Koeffizienten zu bestimmen, der sich aus einer genauen Analyse ergibt. Lässt sich die Chance nicht auf diese Weise quantifizieren, kann der erlittene Schaden jedoch nach billigem Ermessen geschätzt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2021, HB/EIB, T‑757/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:890, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
201 Wenngleich der Kläger eine bezifferte Schätzung des Betrags angegeben hat, der als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung im Zusammenhang mit dem Verlust der Chance herangezogen werden sollte, der den Nettobezügen entspricht, die er im Fall der Verlängerung seiner Amtszeit bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten hätte, abzüglich des Gesamtbetrags der Ruhegehaltsansprüche, die er während dieses Zeitraums erworben hätte, ist das Gericht außerstande, einen mathematischen Koeffizienten festzulegen, der die Chance des Klägers widerspiegelt, da die von den Parteien zum Zweck der Analyse beigebrachten Informationen nicht hinreichend präzise sind, um es ihm zu ermöglichen, diesen Koeffizienten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2018, Fernández González/Kommission, T‑162/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:711, Rn. 120, und vom 13. Juni 2019, CC/Parlament, T‑248/17 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:418, Rn. 74).
202 Daher macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Schaden nach billigem Ermessen zu schätzen, und spricht dem Kläger einen Pauschalbetrag zur Entschädigung des Chancenverlusts zu, den er aufgrund der rechtswidrigen Handlung des Rates erlitten hat.
203 Unter den Umständen des vorliegenden Falles wird dem gesamten materiellen Schaden, den der Kläger erlitten hat, daher angemessen Rechnung getragen, indem der Rat verurteilt wird, dem Kläger einen nach billigem Ermessen geschätzten Pauschalbetrag von 25 000 Euro zu zahlen. Dieser Betrag ist gemäß dem Antrag des Klägers um Verzugszinsen in Höhe von dreieinhalb Prozentpunkten über dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank (EZB) am ersten Tag des Monats der Fälligkeit der Zahlung für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen anwendet, ab dem Verkündungsdatum des vorliegenden Urteils und bis zum Datum der Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags zu erhöhen.
– Zum immateriellen Schaden
204 Zum immateriellen Schaden ist festzustellen, dass sich die Schadensersatzanträge, mit denen der Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 125 000 Euro geltend gemacht wird, erstens auf verschiedene Handlungen des EUIPO (den Erlass der Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und der Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren), zweitens auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die am 17. Juli 2023 entdeckt worden sein soll, und drittens auf die Auswirkung der Nichtverlängerung der Amtszeit des Klägers als Exekutivdirektor auf sein berufliches Ansehen stützen.
205 In dieser Hinsicht ist der Schadensersatzantrag erstens zurückzuweisen, soweit er sich auf die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und auf die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren stützt, da diese Entscheidungen nicht vom Rat, sondern vom EUIPO erlassen wurden.
206 Zweitens ist, da die Verletzung personenbezogener Daten die Folge eines Verhaltens des Rates ohne Entscheidungscharakter ist, festzustellen, dass der Kläger zwar in seiner an den Rat gerichteten Beschwerde vom 30. August 2023 gegen die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit den Ersatz seines immateriellen Schadens im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt, der keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Handlung aufweist, ausdrücklich beantragt hat, nach der Ablehnung dieses Antrags am 27. Februar 2024 jedoch keine Beschwerde gegen diese Ablehnungsentscheidung gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, BK/EASO, T‑277/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:161, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
207 Da der Kläger die beiden oben in Rn. 179 genannten Stufen des Vorverfahrens nicht eingehalten hat, ist dieser Schadensersatzantrag somit als unzulässig zurückzuweisen.
208 Soweit sich der Schadensersatzantrag im Übrigen auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit stützt, ist festzustellen, dass der Kläger kein spezifisches Argument dafür vorbringt, dass sein immaterieller Schaden durch die Aufhebung dieser Entscheidung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden könnte.
209 Daher sind die auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichteten Anträge in der Rechtssache T‑224/24 in vollem Umfang zurückzuweisen.
210 Nach alledem sind die Entscheidung MB‑23‑04, die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde aufzuheben, soweit sie die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Kläger vorübergehend aussetzt, sowie die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit aufzuheben. Ferner ist der Rat zu verurteilen, an den Kläger 25 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von dreieinhalb Prozentpunkten über dem Zinssatz, den die EZB am ersten Tag des Monats der Fälligkeit der Zahlung für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen anwendet, ab dem Verkündungsdatum des vorliegenden Urteils und bis zum Datum der Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Kosten
211 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner entscheidet das Gericht gemäß Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen. Außerdem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Nach der Rechtsprechung kann das Gericht eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn eine Institution oder ein Organ der Union durch ihr bzw. sein Verhalten die Entstehung des Rechtsstreits begünstigt hat (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission, T‑536/11, EU:T:2015:476, Rn. 391 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
212 Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar mit seinen Anträgen insoweit teilweise unterlegen, als sowohl die im Rahmen der Rechtssache T‑435/23 gestellten Aufhebungsanträge gegen die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung seiner Amtszeit vorzuschlagen, die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit als auch die im Rahmen derselben Rechtssache gestellten Schadensersatzanträge und der im Rahmen der Rechtssache T‑224/24 gestellte Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückgewiesen werden, so dass das EUIPO und der Rat insoweit als obsiegende Parteien angesehen werden können.
213 Gleichwohl ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit eine klagende Partei möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (vgl. Urteil vom 22. April 2016, Italien und Eurallumina/Kommission, T‑60/06 RENV II und T‑62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).
214 Die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, und die Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren erwecken zu Unrecht den Eindruck, dass der Verwaltungsrat eine endgültige Entscheidung getroffen hat, die Amtszeit des Klägers nicht zu verlängern (siehe oben, Rn. 83 und 84). Die Entscheidung MB‑22‑19, keine Verlängerung der Amtszeit des Klägers vorzuschlagen, trägt nämlich den Titel „Entscheidung, dem Rat der Europäischen Union keinen Vorschlag zur Verlängerung der Amtszeit des [Klägers] zu unterbreiten“, während der Verwaltungsrat mit den Entscheidungen MB‑22‑20 und MB‑22‑21 betreffend das Auswahlverfahren das Verfahren zur Auswahl des Nachfolgers des Klägers eingeleitet hat. Dieser falsche Eindruck konnte den Kläger zur Klageerhebung gegen diese Entscheidungen veranlassen.
215 Auch hat der Kläger sowohl im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑435/23 als auch der Klage in der Rechtssache T‑224/24 berechtigterweise die Aufhebung der Entscheidung über die Nichtverlängerung der Amtszeit beantragt.
216 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht es als angemessen, dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers in der Rechtssache T‑435/23 aufzuerlegen und dem Rat seine Kosten in den Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24 sowie die Kosten des Klägers in der Rechtssache T‑224/24 aufzuerlegen.
217 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen ferner die Republik Lettland, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik, die dem Rechtsstreit in der Rechtssache T‑435/23 als Streithelferinnen beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Mittlere Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.
2. Die Entscheidung MB‑23‑04 des Verwaltungsrats des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. März 2023 wird aufgehoben, soweit darin die Befugnisse von YL als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Stelle vorübergehend ausgesetzt werden.
3. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union, die Amtszeit von YL als Exekutivdirektor des EUIPO nicht zu verlängern, wie sie in dem Schreiben des Präsidenten des Rates vom 30. Mai 2023 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats des EUIPO zum Ausdruck kommt, wird aufgehoben.
4. Der Rat wird verurteilt, an YL 25 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von dreieinhalb Prozentpunkten über dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank (EZB) am ersten Tag des Monats der Fälligkeit der Zahlung für ihre Hauptrefinanzierungsoperationen anwendet, ab dem Verkündungsdatum des vorliegenden Urteils und bis zum Datum der Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags zu zahlen.
5. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
6. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von YL in der Rechtssache T‑435/23.
7. Der Rat trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑435/23 und T‑224/24 sowie die Kosten von YL in der Rechtssache T‑224/24.
8. Die Republik Lettland, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
da Silva Passos
Svenningsen
Porchia
Kanninen
Madise
Półtorak
Nihoul
Verschuur
Cassagnabère
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
1 Unkenntlich gemachte vertrauliche Daten.