Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 25.09.2025 – T-938/25
ECLI:EU:T:2025:938
BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
25 September 2025 (*)
„ Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts – Leumund des Erwerbers eines Kreditinstituts – Klagebefugnis eines Anteilseigners – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Antrag auf Erteilung einer Anordnung – Offensichtliche Unzuständigkeit “
In der Rechtssache T‑568/24,
VTB Bank PAO mit Sitz in Sankt Petersburg (Russland), vertreten durch Rechtsanwalt G. Müller,
Klägerin,
gegen
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Yoo, A. Witte und V. Hümpfner als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), des Richters U. Öberg und der Richterin E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
der am 30. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
der Einrede der Unzulässigkeit, die die EZB mit am 5. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat,
der am 19. März 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, die VTB Bank PAO, zum einen gemäß Art. 263 AEUV, den Beschluss ECB‑SSM‑2024‑DE‑20 WHD‑2023‑0011 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 19. August 2024, mit dem der OWH SE in Liquidation (im Folgenden: OWH) die Zulassung als Kreditinstitut entzogen wurde, für nichtig zu erklären, und zum anderen, der EZB aufzugeben, der Klägerin gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1) Einsicht in die Akte des Verfahrens zum Entzug der Zulassung zu gewähren.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist ein Kreditinstitut russischen Rechts, das 99,39 % der Anteile an OWH hält.
3 OWH ist eine in Deutschland eingetragene Europäische Gesellschaft. Als weniger bedeutendes Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63) unterliegt sie der direkten Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland).
4 Am 23. Februar 2022 wurde der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Klägerin durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 421, S. 3) in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die Gegenstand der restriktiven Maßnahmen sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6) vorgesehen sind.
5 Am 8. April 2022 wurde die Klägerin in die oben in Rn. 4 genannte Liste aufgenommen, da sie die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortliche Regierung der Russischen Föderation materiell oder finanziell unterstützte oder von ihr profitierte. Die aus diesem Grund gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen umfassten u. a. das Einfrieren ihrer Vermögenswerte in der Europäischen Union sowie ein Verbot, ihr unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
6 In Reaktion auf die oben in Rn. 4 und 5 genannten restriktiven Maßnahmen verhängte die BaFin eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen gegen OWH, darunter ein vollständiges Kreditgewährungs- und Einlagenannahmeverbot sowie ein Verbot, Weisungen der Klägerin entgegenzunehmen. Darüber hinaus wurde es der Klägerin untersagt, ihre Stimmrechte als Anteilseignerin von OWH auszuüben.
7 Außerdem bestellte die BaFin angesichts der zahlreichen Rücktritte aus dem Vorstand und dem Aufsichtsrat von OWH einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters dieser Gesellschaft sowie einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen ihres Aufsichtsrats.
8 Schließlich bestellte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) auf Antrag der BaFin die FUW Treuhand Projekt GmbH als Treuhänderin für OWH und übertrug ihr die Ausübung der mit den von der Klägerin gehaltenen Anteilen verbundenen Stimmrechte.
9 In Anbetracht all dieser Umstände beschloss die am 24. März 2023 zusammengetretene außerordentliche Hauptversammlung von OWH, dieses Institut zum 1. April 2023 aufzulösen. Dieser Beschluss wurde auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats mit den Stimmen der Treuhänderin gefasst.
10 Am 19. April 2023 wurde von der BaFin ein Liquidator für OWH bestellt.
11 Mit Urteil vom 8. Dezember 2023 wies das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) die gegen den Beschluss vom 24. März 2023 über die Auflösung von OWH gerichtete Klage der Klägerin ab. Dieses Urteil ist zurzeit Gegenstand einer Berufung, die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) anhängig ist.
12 Mit Beschluss vom 19. August 2024 (ECB‑SSM‑2024‑DE‑20 WHD‑2023‑0011, im Folgenden: angefochtener Beschluss), der auf Vorschlag der BaFin vom 12. April 2024 erlassen wurde, entzog die EZB OWH die Zulassung als Kreditinstitut.
13 Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei Gründen. Zum einen kann die Zulassung gemäß Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) entzogen werden, wenn das Kreditinstitut die an diese Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Insoweit ist der angefochtene Beschluss auf den Verlust des guten Leumunds der Klägerin als Inhaberin einer qualifizierten Beteiligung am Kapital von OWH gestützt, was einen Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/36 ergebende Erfordernis darstelle.
14 Zum anderen kann die Zulassung eines Kreditinstituts nach Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2013/36 auch in den im nationalen Recht vorgesehenen Fällen entzogen werden. Insoweit ist der angefochtene Beschluss auf die Bestimmungen des deutschen Rechts gestützt, die einen zwingenden Entzug der Zulassung für den Fall vorsehen, dass das Kreditinstitut, das Inhaber dieser Zulassung ist, aufgelöst wird.
Anträge der Parteien
15 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der EZB aufzugeben, ihr Einsicht in die Akte des Verfahrens zum Entzug der Zulassung von OWH zu gewähren.
16 Die EZB beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
17 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
18 Im vorliegenden Fall hat die EZB gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage beantragt.
19 Unter Anwendung der Art. 126 und 130 der Verfahrensordnung beschließt das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses über seine Zuständigkeit und über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
20 Zur Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss betreffe sie als Mehrheitsanteilseignerin des Instituts, an das dieser gerichtet sei, unmittelbar und individuell, da er zu einer wesentlichen Wertminderung ihrer Beteiligung am Kapital von OWH geführt habe. Durch ihre Einstufung als „unzuverlässig“ im angefochtenen Beschluss sei ihr außerdem ein schwerer Reputationsschaden und gegenüber ihren Wettbewerbern im Bankensektor ein Wettbewerbsnachteil entstanden, was sie daran hindere, in der Zukunft qualifizierte Beteiligungen an anderen Kreditinstituten zu erwerben. Darüber hinaus sei ihre Klagebefugnis in Anbetracht der Auswirkungen der von der BaFin im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Beschlusses gegen sie verhängten Aufsichtsmaßnahmen auch im Hinblick auf den Umstand anzuerkennen, dass sie daran gehindert worden sei, die Anfechtung dieses Beschlusses durch das von ihr kontrollierte Institut, an das er gerichtet sei, zu veranlassen.
21 Die EZB trägt zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen vor, dass die Anteilseigner des Instituts, an das der angefochtene Beschluss gerichtet sei, nicht befugt seien, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, und zwar auch dann nicht, wenn der Beschluss mit dem Verlust des guten Leumunds der Klägerin begründet werde.
22 Überdies macht die EZB erstens geltend, die Klägerin könne sich nicht auf ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss berufen, da nur das Institut, an das dieser gerichtet sei, befugt sei, dessen Nichtigerklärung zu beantragen.
23 Zweitens stellten der Reputationsschaden und die Wertminderung der Beteiligung am Kapital von OWH, die von der Klägerin geltend gemacht würden, allenfalls faktische oder wirtschaftliche Nachteile dar, wohingegen ihre Klagebefugnis anhand des Fehlens unmittelbarer Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf ihre Rechtsstellung zu beurteilen sei.
24 Drittens sei das Vorbringen zu den Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Fähigkeit der Klägerin, in der Zukunft qualifizierte Beteiligungen an anderen Kreditinstituten zu erwerben, insofern fehlgeleitet, als die Einhaltung des Erfordernisses eines guten Leumunds im Licht der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Anzeige zu beurteilen sei, so dass der angefochtene Beschluss in Bezug hierauf keinerlei dauerhafte oder unumkehrbare Wirkung entfalte.
25 Viertens könne sich eine Klagebefugnis der Klägerin nicht aus dem Umstand ergeben, dass sie sich daran gehindert fühle, die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses durch das Institut, an das dieser gerichtet sei, zu veranlassen, obwohl sie vor den zuständigen deutschen Gerichten nicht gegen die Aufsichtsmaßnahmen vorgegangen sei, durch die ihr der Einfluss auf dieses bzw. ihre Weisungsbefugnis gegenüber diesem Institut entzogen worden seien.
26 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss betreffe sie in gleicher Weise unmittelbar und individuell wie dessen unmittelbaren Adressaten.
27 Dies sei erstens deshalb der Fall, weil die Namen der Klägerin und des Instituts, an das der angefochtene Beschluss gerichtet sei, bis vor kurzem gleichgelautet hätten – die Bank VTB Europe sei nämlich erst im Januar 2024 in OWH umbenannt worden.
28 Zweitens sei die Klägerin angesichts der Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach ihr als qualifizierte Anteilseignerin von OWH die Zuverlässigkeit fehle, unmittelbar und individuell betroffen. Insoweit sei ihre Reputation durch die Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses und das darauffolgende Medienecho in einer Weise geschädigt worden, die über die Auswirkungen ihrer vorherigen Aufnahme in die oben in Rn. 5 genannte Liste der von der Union sanktionierten Personen und Organisationen hinausgehe. Dieser Umstand unterscheide die vorliegende Rechtssache von der Rechtsprechung, auf die sich die EZB berufe.
29 Drittens zeichne sich die vorliegende Rechtssache auch dadurch aus, dass die Klägerin daran gehindert gewesen sei, die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses durch das von ihr kontrollierte Institut, an das dieser gerichtet sei, zu veranlassen, was auf eine bewusst gewählte Strategie der EZB zurückzuführen sei.
30 Insoweit weist die Klägerin das Vorbringen der EZB zurück, wonach sie die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die von der BaFin im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen offen gestanden hätten, nicht ausgeschöpft habe; sie macht dazu geltend, die in Rede stehenden Maßnahmen seien – genau wie die oben in Rn. 5 genannten restriktiven Maßnahmen, auf die sie zurückzuführen seien – bloß vorübergehender Natur und ihre Anfechtung wäre jedenfalls zum Scheitern verurteilt gewesen. Anders verhalte es sich mit dem Beschluss über die Liquidation von OWH sowie mit dem angefochtenen Beschluss, die beide endgültigen Charakter hätten und die die Klägerin auch angefochten habe.
31 Viertens führten die Liquidation und der Entzug der Zulassung von OWH, die gesetzlich nicht zwingend erforderlich und aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage des in Rede stehenden Instituts nicht notwendig gewesen seien, zu einer faktischen Enteignung, für die die Klägerin unter Verletzung ihres Eigentumsrechts nicht entschädigt worden sei.
32 Nach ständiger Rechtsprechung steht die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. September 2024, ATPN/Kommission, C‑340/23 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2024:806, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss nicht an die Klägerin, sondern an OWH gerichtet und es handelt sich nicht um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter.
34 Folglich ist, da diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind, zu prüfen, ob die Klägerin vom angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Oktober 2024, Complejo Agrícola Las Lomas/Kommission, T‑729/22, EU:T:2024:711, Rn. 125).
35 Insoweit kann eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieses Beschlusses (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 51).
36 Nach der Rechtsprechung erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person vom klagegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sein muss, außerdem, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Konkret zu einem Beschluss der EZB, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wurde, ist entschieden worden, dass dessen Auswirkungen auf die Situation der Anteilseigner des Instituts, an das dieser Beschluss gerichtet war, wirtschaftlichen – und keinen rechtlichen – Charakter haben, und zwar u. a. da dieser Beschluss das Recht der Anteilseigner auf Beteiligung an der Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft – gegebenenfalls nach Änderung ihres Gesellschaftszwecks – nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 111).
38 Daher sind die Anteilseigner eines Kreditinstituts, dem die Zulassung für den Zugang zum Kreditgeschäft entzogen worden ist, von dem Beschluss über den Entzug der Zulassung nicht unmittelbar betroffen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2022, Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB, T‑797/19, EU:T:2022:389, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Daraus folgt, dass die EZB im vorliegenden Fall zu Recht geltend gemacht hat, dass der Klägerin die erforderliche Befugnis zur Beantragung der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses fehlt.
40 Keines der Argumente der Klägerin vermag diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.
41 Hierzu ist erstens festzustellen, dass ein Punkt der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der sich auf den Verlust des guten Leumunds der Klägerin bezieht, einen Umstand darstellt, der geeignet ist, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und sie im Sinne der oben in Rn. 35 wiedergegebenen Rechtsprechung in ähnlicher Weise individualisieren könnte wie den Adressaten dieses Beschlusses.
42 Dieser Umstand verleiht dem angefochtenen Beschluss jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin im Sinne der oben in Rn. 36 wiedergegebenen Rechtsprechung, da er insbesondere weder das Dividendenbezugsrecht der Anteilseigner noch ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung des Instituts berührt, an das dieser Beschluss gerichtet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 108 bis 115).
43 Gleiches gilt für den anderen zur Begründung der Klage angeführten Umstand, dass der Name der Klägerin und der ehemalige Name von OWH gleichgelautet hätten, der insbesondere insofern zu keinen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsstellung der Anteilseigner des Instituts führen kann, an das dieser gerichtet ist, als er sich weder auf ihr Dividendenbezugsrecht noch auf ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieses Instituts auswirkt.
44 Soweit sich die Klägerin zweitens im Zusammenhang mit sämtlichen von der BaFin im Vorfeld der Auflösung von OWH erlassenen Aufsichtsmaßnahmen, die sie faktisch daran gehindert hätten, die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses durch das Institut, an das dieser gerichtet ist, zu veranlassen, auf ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar im Licht des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, dies aber nicht den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben kann (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C‑689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Selbst wenn sich die im vorliegenden Fall von der BaFin erlassenen Aufsichtsmaßnahmen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch das Institut, an das der angefochtene Beschluss gerichtet ist, ausgewirkt haben sollten, kann dies jedenfalls nicht dazu führen, dass in Abweichung von dem in Art. 263 Abs. 4 AEUV ausdrücklich vorgesehenen Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit den Anteilseignern des in Rede stehenden Instituts dieses Recht zuerkannt wird.
46 Drittens wurden mit den – im Übrigen nicht belegten – Argumenten der Klägerin, wonach der angefochtene Beschluss zu einer Wertminderung ihrer Beteiligung am Kapital von OWH und – aufgrund seiner Veröffentlichung – zu einem Reputationsschaden geführt habe, indem ihrem Ansehen geschadet worden sei, die vermeintlichen negativen Auswirkungen dieses Beschlusses aufgezeigt, insbesondere wirtschaftlicher Art, und nicht seine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung.
47 Gleiches gilt für die geltend gemachten Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf die Fähigkeit der Klägerin, in der Zukunft qualifizierte Beteiligungen an anderen Kreditinstituten zu erwerben, da solche Auswirkungen, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht auf die Rechtswirkungen dieses Beschlusses zurückgeführt werden können, der nicht darauf abzielt, den Leumund der Klägerin im Hinblick auf etwaige künftige Erwerbsvorgänge zu beurteilen.
48 Jedenfalls erfolgt, wie die EZB zu Recht geltend macht, die Überprüfung des interessierten Erwerbers anhand des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Erfordernisses eines Leumunds unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der in Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Anzeige relevanten Umstände, so dass der angefochtene Beschluss insoweit keine automatischen Wirkungen im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung entfalten kann.
49 Viertens kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der angefochtene Beschluss führe zu einer Enteignung der Klägerin, für die sie nicht entschädigt worden sei, da sich dieser Beschluss in keiner Weise auf das Eigentumsrecht der Anteilseigner des Instituts auswirkt, an das er gerichtet ist.
50 Im Übrigen ist im Zusammenhang mit sämtlichen von der Klägerin geltend gemachten vermögensrechtlichen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass eine Schadensersatzklage nach Art. 340 Abs. 2 AEUV im unionsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf ist, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Holistic Innovation Institute/Kommission, T‑468/14, EU:T:2016:296, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daraus folgt, dass sich die Klägerin nicht auf ihren etwaigen Anspruch auf Entschädigung für die vermeintlichen Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses berufen kann, um ihre Befugnis zu begründen, gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen.
52 Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über die Auswirkungen des von der Klägerin beim Überprüfungsausschuss der EZB gestellten Antrags entschieden zu werden braucht.
Zum Antrag auf Erteilung einer Anordnung
53 Im Rahmen ihres zweiten Antrags, den sie auf Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 468/2014 stützt, beantragt die Klägerin, der EZB aufzugeben, ihr Einsicht in die Akte des Verfahrens zum Entzug der Zulassung von OWH zu gewähren.
54 Sie führt dazu aus, dass die Zulässigkeit dieses Antrags auf Akteneinsicht nicht den Erfordernissen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit gemäß Art. 263 AEUV unterliege, die für die Nichtigkeitsklage gälten; eine einfache Betroffenheit des Antragstellers reiche aus.
55 Hierzu genügt der Hinweis, dass sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 468/2014 und insbesondere aus deren Art. 32 Abs. 1 keine Zuständigkeit des Gerichts ergibt, der EZB Anordnungen zu erteilen.
56 Folglich ist der Antrag auf Erteilung einer Anordnung wegen der offensichtlichen Unzuständigkeit des Gerichts, darüber zu entscheiden, zurückzuweisen.
57 Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keine konkret den Antrag auf Erteilung einer Anordnung betreffenden Gründe oder Argumente formuliert hat. Aus der Klageschrift scheint hervorzugehen, dass dieser Antrag auf die im Rahmen des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes des ersten Antrags vorgebrachte Verletzung der Verteidigungsrechte gestützt ist, die die Klägerin im Rahmen ihrer Beweisanträge geltend macht, die darauf gerichtet sind, dass das Gericht der EZB aufgibt, Aktenstücke des Verfahrens zum Entzug der Zulassung von OWH vorzulegen.
58 Da der Klägerin die erforderliche Befugnis zur Beantragung der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses fehlt, sind die im Rahmen der vorliegenden Klage gestellten Beweisanträge gegenstandslos.
59 Nach alledem ist die vorliegende Klage teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, darüber zu entscheiden, und teilweise als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über die Beweisanträge oder über die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.
Kosten
60 Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
61 Da die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der EZB die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit und teilweise als unzulässig abgewiesen.
2. Die VTB Bank PAO trägt die Kosten.
Luxemburg, den 25. September 2025
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
M. J. Costeira
* Verfahrenssprache: l’allemand