Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 08.10.2025 – T-947/25

ECLI:EU:T:2025:947

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

8. Oktober 2025(*)

„ Unionsmarke – Verfahren zur Erklärung des Verfalls – Unionswortmarke déjà-vu – Ernsthafte Benutzung der Marke – Nachweis der ernsthaften Benutzung – Zeit der Benutzung – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑333/24,

Huda Beauty Ltd mit Sitz in Road Town (Britische Jungferninseln), vertreten durch Rechtsanwälte J. Wachinger und M. Körner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Norbert Schulz, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Rengshausen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters I. Dimitrakopoulos und der Richterin B. Ricziová (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Huda Beauty Ltd, die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. April 2024 (Sache R 2487/2022‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 21. Oktober 2002 wurde für den Streithelfer, Herrn Norbert Schulz, die Unionswortmarke déjà-vu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eingetragen.

3        Die angegriffene Marke wurde u. a. für „Parfümerien“ der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: in Rede stehende Waren) eingetragen.

4        Am 21. April 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für alle mit der Marke gekennzeichneten Waren nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

5        Am 17. Oktober 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls statt und erklärte die angegriffene Marke u. a. für die in Rede stehenden Waren mit Wirkung ab dem 21. April 2021 für verfallen.

6        Am 14. Dezember 2022 legte der Streithelfer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bei der Beschwerdekammer ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise auf, soweit nämlich damit die angegriffene Marke in Bezug auf „Parfümerien“ der Klasse 3 für verfallen erklärt worden war. Sie befand, dass hinsichtlich dieser Waren die vom Streithelfer vorgelegten Beweise zum Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke geeignet gewesen seien. Im Übrigen wies sie die Beschwerde zurück.

Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren zurückgewiesen wurde und den Parteien ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem EUIPO auferlegt wurden;

–        dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

10      Der Streithelfer beantragt, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage

11      Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts förmlich zu erheben, macht der Streithelfer geltend, die Klage sei mangels rechtzeitiger Erhebung unzulässig.

12      Nach Art. 72 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ist insoweit eine Klage gegen eine von einer Beschwerdekammer des EUIPO getroffene Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung beim Gericht zu erheben. Außerdem werden gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung die Verfahrensfristen beim Gericht um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Diese pauschale Entfernungsfrist kommt bei der Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO zur Anwendung (Urteile vom 17. März 2015, Spa Monopole/HABM – South Pacific Management [Manea Spa], T‑611/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:152, Rn. 23, und vom 1. Dezember 2021, Inditex/EUIPO – Ffauf Italia [ZARA], T‑467/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:842, Rn. 32).

13      Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung der Klägerin vom EUIPO am 22. April 2024 zugestellt. Unter Berücksichtigung der vorstehend in Rn. 12 beschriebenen Fristen ist daher die von der Klägerin am 2. Juli 2024 erhobene Klage fristgerecht eingereicht worden. Mithin ist die Unzulässigkeitseinrede des Streithelfers zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

14      Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 an. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass, anders als von der Beschwerdekammer befunden, mit den Beweisen, auf die diese sich in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für die in Rede stehenden Waren im Sinne dieser Bestimmung nicht nachgewiesen werden könne.

15      Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

16      Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Darüber hinaus lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Cohausz/HABM – Izquierdo Faces [acopat], T‑409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Insoweit dienen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), der nach ihrem Art. 19 Abs. 1 in Verfallsverfahren gilt, die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dazu, als kumulative Anforderungen Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, festzustellen (Urteile vom 13. Februar 2015, Husky CZ/HABM – Husky of Tostock [HUSKY], T‑287/13, EU:T:2015:99, Rn. 62, und vom 24. März 2021, Novomatic/EUIPO – adp Gauselmann [Power Stars], T‑588/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:157, Rn. 26).

20      Diese Erwägungen bilden den Hintergrund für die Prüfung, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Streithelfer die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für die in Rede stehenden Waren nachgewiesen hat.

21      Im vorliegenden Fall wurde die angegriffene Marke am 21. Oktober 2002 eingetragen, und der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde am 21. April 2021 gestellt. Folglich erstreckt sich gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 der maßgebliche Zeitraum, für den der Streithelfer die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachweisen musste, wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt und von den Parteien auch nicht bestritten, vom 21. April 2016 bis einschließlich zum 20. April 2021.

22      Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verlangt keine kontinuierliche und ununterbrochene Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (Urteil vom 22. Juni 2022, Beveland/EUIPO – Super B [BUCANERO], T‑29/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:388, Rn. 103), so dass es ausreicht, dass eine Marke während eines Teils dieses Zeitraums ernsthaft benutzt wurde, um dem Verfall zu entgehen (Urteil vom 15. Juli 2015, TVR Automotive/HABM – TVR Italia [TVR ITALIA], T‑398/13, EU:T:2015:503, Rn. 52).

23      Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer keine ausreichenden Feststellungen in Bezug auf die Zeit der Benutzung der angegriffenen Marke getroffen habe. Sie habe sich in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, dass die Verkäufe über einen Zeitraum von gut drei Monaten im Jahr 2018 nachgewiesen worden seien, und diese Feststellung sei überdies fehlerhaft.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, die vorgelegten Beweise zeugten von einer langen und andauernden Benutzung sowie davon, dass der Streithelfer die Absicht gehabt habe, mit den in Rede stehenden Waren auf dem Markt vorzudringen. Der Streithelfer habe durch Wayback-Auszüge für seine verschiedenen Websites nachgewiesen, dass er die in Rede stehenden Waren im Zeitraum 1999 bis 2021 angeboten habe. Ferner habe er auf zwei YouTube-Videos aus dem Jahr 2018 verwiesen, in denen diese Waren unter der angegriffenen Marke beworben worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus der vom Streithelfer eingereichten Anlage 29, dass weitere Auszüge aus E‑Mails von Amazon aus den Jahren 2015 bis 2021 zu den Akten genommen worden seien, weshalb die Beschwerdekammer in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung nur „beispielhaft“ auf die Amazon-E‑Mail-Auszüge aus dem Jahr 2018 Bezug genommen habe.

25      Der Streithelfer macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Zeit der Benutzung der angegriffenen Marke hinreichend festgestellt, indem sie E‑Mails über Verkäufe auf der Online-Plattform Amazon im Jahr 2018 sowie Angebote, die während des gesamten maßgeblichen Zeitraums auf anderen Websites veröffentlicht worden seien, und exemplarische Rechnungen aus den Jahren 2017 und 2019 herangezogen habe. Der Streithelfer ist der Ansicht, dass er, wie aus Anlage 29 ersichtlich, die Benutzung der angegriffenen Marke durch den Verkauf von Waren über die Online-Handelsplattform Amazon in der Zeit von 2016 bis 2021 nachgewiesen habe, aber auch durch die Registrierung der Marke bei Amazon sowie durch Amazon-Steuerdokumente aus den Jahren 2016 bis 2021. Außerdem bewiesen die in Anlage 9 und Anlage 10 eingereichten Rechnungen des Providers 3wMedia GmbH aus den Jahren 2017 und 2019, dass Websites, die eigens für den Vertrieb des Parfüms unter der angegriffenen Marke eingerichtet worden seien, im gesamten maßgeblichen Zeitraum existiert hätten. In diesem Zusammenhang zeigten Screenshots oder Website-Darstellungen aus Archivierungsplattformen, dass Parfüms unter der angegriffenen Marke von 1998 bis 2021 auf den Websites rothenstein.de und rothenstein.com sowie von 2010 bis 2021 auf den Websites artparfum.de und dejavu-perfumes.com zum Verkauf gestanden hätten.

26      Darüber hinaus beruft sich der Streithelfer auf weitere dem EUIPO vorgelegte Beweise, die die Zeit der Benutzung der angegriffenen Marke belegten.

27      Die angefochtene Entscheidung enthält hier eine einzige im Abschnitt „Zeit und Ort der Benutzung“ befindliche und somit ausdrücklich der Frage der Zeit der Benutzung der angegriffenen Marke gewidmete Randnummer, nämlich Rn. 52. Darin werden jedoch keine zeitlichen Einzelheiten zu einer solchen Benutzung angeführt. Es wird lediglich festgestellt, dass sich Auszüge aus Websites des Streithelfers und von ihm als Anlagen 9 und 10 vorgelegte Rechnungen auf Deutschland bezögen.

28      Daher ist festzustellen, dass es in der angefochtenen Entscheidung an einer Würdigung und Schlussfolgerung seitens der Beschwerdekammer in Bezug auf die Zeit der Benutzung der angegriffenen Marke fehlt.

29      Auch wenn die Beschwerdekammer in Rn. 5 der angefochtenen Entscheidung Beweise aufgezählt hat, von denen viele datiert waren, und entsprechend dem Vorbringen des EUIPO und des Streithelfers in dem Abschnitt, der dem Umfang der Benutzung gewidmet ist, einige Beweise angeführt hat, die die Benutzung der angegriffenen Marke im fraglichen Zeitraum belegen könnten, ist festzustellen, dass sie diese Beweise in der angefochtenen Entscheidung nicht in Bezug auf die Zeit der Benutzung dieser Marke gewürdigt hat.

30      Folglich hat die Beschwerdekammer dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie keine eigenständige Würdigung der Zeit der Benutzung der angegriffenen Marke vorgenommen hat.

31      Da die in Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 vorgesehenen Anforderungen, wie oben in Rn. 19 ausgeführt, kumulativ sind, ist demnach die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Anforderungen an erstens den Ort, zweitens die – im Übrigen nicht streitige – Art und drittens den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen wäre.

Kosten

32      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

33      Da das EUIPO und der Streithelfer unterlegen sind, sind im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht zum einen dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin gemäß deren Antrag aufzuerlegen; zum anderen ist zu entscheiden, dass der Streithelfer, der keinen Kostenantrag gestellt hat, seine eigenen Kosten trägt.

34      Im Übrigen hat die Klägerin die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch beantragt, soweit damit den Parteien ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem EUIPO auferlegt wurden. Erstens gelten jedoch nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung allein die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Zweitens hat die Klägerin keinen Antrag dazu gestellt, welche Kostenentscheidung sich aus der beantragten teilweisen Aufhebung ergeben sollte. Die angefochtene Entscheidung ist daher zu bestätigen, soweit die Beschwerdekammer entschieden hat, dass die Klägerin und der Streithelfer jeweils ihre eigenen Kosten für das Verfahren vor ihr zu tragen haben.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Nrn. 1 und 2 des verfügenden Teils der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. April 2024 (Sache R 2487/2022-5) betreffend „Parfümerien“ der Klasse 3 werden aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Huda Beauty Ltd.

3.      Herr Norbert Schulz trägt seine eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Dimitrakopoulos

Ricziová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Oktober 2025.

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

S. Papasavvas

*      Verfahrenssprache: Deutsch.