Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 12.11.2025 – T-1018/25
ECLI:EU:T:2025:1018
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
12. November 2025(*)
„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke VRIENDLY.ORG V VEGAN – Ältere internationale Registrierung der Gewährleistungsbildmarke V – Relative Nichtigkeitsgründe – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Inhärente Kennzeichnungskraft der älteren internationalen Registrierung – Durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft – Fehlende Bekanntheit der älteren internationalen Registrierung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑464/24,
V-Label GmbH mit Sitz in Winterthur (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte G. Seelig und D. Bischof,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis und T. Klee als Bevollmächtigte,
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Vriendly e. V. mit Sitz in Hürth (Deutschland),
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters G. Hesse und der Richterin B. Ricziová (Berichterstatterin),
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die V‑Label GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Juni 2024 (Sache R 2348/2023‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 16. Mai 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 018203542, die am 28. Februar 2020 für folgendes Bildzeichen eingetragen worden war:
3 Die Nichtigerklärung wurde für die von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klassen 3, 5, 18, 25, 29, 30, 31, 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung stützte sich auf die ältere internationale Registrierung der nachstehend wiedergegebenen Gewährleistungsmarke mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 5, 10, 14 bis 18, 20 bis 34, 39, 43 und 44:
5 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit zum einen deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und zum anderen deren Art. 8 Abs. 5 gestützt.
6 Am 17. Oktober 2023 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.
7 Am 30. November 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass zum einen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe und zum anderen die Klägerin die Bekanntheit der älteren internationalen Registrierung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht nachgewiesen habe.
II. Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die angegriffene Marke für nichtig zu erklären;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III. Rechtliche Würdigung
11 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens eine Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv sowie eine Verletzung von Art. 94 der Verordnung und zweitens eine Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 5 rügt.
A. Erster Klagegrund – Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv sowie Verletzung von Art. 94 der Verordnung
12 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Schluss der Beschwerdekammer, dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe, sei falsch. Außerdem weise die angefochtene Entscheidung unter Verletzung von Art. 94 der Verordnung einen Begründungsmangel auf.
13 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
14 Wenn – wie im vorliegenden Fall – die ältere Marke, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, eine ältere internationale Registrierung einer Gewährleistungsmarke mit Schutzerstreckung auf die Union ist, ist die Verwechslungsgefahr analog zur Regelung der Kollektivmarken als die Gefahr zu verstehen, dass das Publikum glauben könnte, die von der älteren Marke und die von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen stammten alle von Personen, die vom Inhaber der älteren Marke zur Benutzung dieser Marke ermächtigt worden sind, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder dem Inhaber wirtschaftlich verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2021, Zypern/EUIPO – Fontana Food [GRILLOUMI], T‑556/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:864, Rn. 29, und vom 11. Oktober 2023, Zypern/EUIPO – Fontana Food [GRILLOUMI], T‑415/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:615, Rn. 60).
15 Zudem muss im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung durch den Inhaber einer Gewährleistungsmarke zwar die Hauptfunktion dieser Markenart berücksichtigt werden, um zu erfassen, was unter Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu verstehen ist, gleichwohl ist die Rechtsprechung dazu, anhand welcher Kriterien konkret zu beurteilen ist, ob eine solche Gefahr besteht, auf Rechtssachen übertragbar, die eine ältere Gewährleistungsmarke betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2021, GRILLOUMI, T‑556/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:864, Rn. 30, und vom 11. Oktober 2023, GRILLOUMI, T‑415/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:615, Rn. 60).
1. Zum maßgeblichen Publikum und seinem Aufmerksamkeitsgrad
16 In den Rn. 18 bis 22 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass sie sich die Ausführungen der Nichtigkeitsabteilung zu eigen mache, wonach sich die in Rede stehenden Waren an das breite Publikum richteten, dessen Aufmerksamkeitsgrad in Abhängigkeit von der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von unterdurchschnittlich (z. B. für eine Vielzahl von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs in den Klassen 29 und 30) bis hoch (z. B. für einen Großteil der Waren in Klasse 5, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher haben könnten) variieren könne. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass das relevante Territorium die Union sei.
17 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass bei den Waren der Klasse 5 der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums im Hinblick auf den Großteil der Waren dieser Klasse, z. B. Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Präparate oder Hygienepräparate, die häufig im selben Verkaufsumfeld wie Lebensmittel angeboten würden, gering sei. Zudem habe sich die Beschwerdekammer nicht zum Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums in Bezug auf Waren in anderen Klassen als den Klassen 5 und 29 geäußert. Die Klägerin leitet daraus ab, dass die Beschwerdekammer es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Konsequenzen der unterschiedlichen Aufmerksamkeitsgrade aufzuzeigen, so dass davon auszugehen sei, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums insgesamt unterdurchschnittlich sei. Sie leitet daraus auch ab, dass die angefochtene Entscheidung insoweit unter Verletzung von Art. 94 der Verordnung 2017/1001 einen Begründungsmangel aufweise.
18 Das EUIPO widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
19 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht den Beurteilungen der Beschwerdekammer widerspricht, wonach es sich beim maßgeblichen Publikum um das breite Publikum der Union handelt. Ebenso wenig beanstandet sie, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums bei einer Vielzahl von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs der Klassen 29 und 30 unterdurchschnittlich und in Bezug auf bestimmte Waren der Klasse 5 wie Arzneimittel hoch ist.
20 Sodann ist erstens festzustellen, dass die Klägerin zwar vorträgt, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums im Hinblick auf den Großteil der Waren der Klasse 5 nicht hoch sei, sondern gering, doch wird dieses Vorbringen nicht substantiiert, da es allein auf dem – nicht nachgewiesenen – Umstand beruht, dass die fraglichen Waren in dem – unbestimmten – „selben Verkaufsumfeld“ wie Lebensmittel angeboten werden. Was Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Präparate anbelangt, geht aus der Rechtsprechung jedenfalls hervor, dass diese Produkte zum Gesundheitsbereich gehörende Produkte darstellen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ihnen einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit widmen (vgl. Urteil vom 6. November 2024, Stada Arzneimittel/EUIPO – Bioiberica [DAOgest], T‑396/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:770, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für die von der Klägerin genannten übrigen Waren der Klasse 5, nämlich Hygienepräparate und ‑artikel, zahnmedizinische Präparate und Erzeugnisse, atemerfrischender Kaugummi für medizinische Zwecke, Badesalze für medizinische Zwecke, medizinische Shampoos, Thermalwasser (Heilwasser) sowie Vitamin- und Mineralstoffpräparate.
21 Was zweitens die übrigen in Rede stehenden Waren anbelangt, die u. a. zu anderen Klassen als den Klassen 5, 29 und 30 gehören, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer zu Unrecht vor, den Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums nicht im Hinblick auf diese Waren bestimmt zu haben. Wie das EUIPO geltend macht, hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung nämlich nur als „Beispiel“ ausgeführt, dass dieser Aufmerksamkeitsgrad bei einer Vielzahl von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs der Klassen 29 und 30 unterdurchschnittlich und im Hinblick auf einen Großteil der Waren der Klasse 5 hoch sei. Aus dieser Randnummer geht hervor, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach der Aufmerksamkeitsgrad von unterdurchschnittlich bis hoch variiere, für alle in Rede stehenden Waren gilt. Folglich ist die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch insoweit hinreichend begründet. Zudem trägt die Klägerin lediglich vor, dass der Aufmerksamkeitsgrad wegen der angeblich unterbliebenen Prüfung durch die Beschwerdekammer insgesamt als unterdurchschnittlich anzusehen sei, ohne die tatsächlichen Gründe für diese Einstufung anzugeben oder sich auf Nachweise zu stützen.
22 Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, welche Konsequenzen die unterschiedlichen Aufmerksamkeitsgrade des maßgeblichen Publikums hätten, und daher ihre Entscheidung insoweit nicht begründet, festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Definition des Publikums betrifft, sondern zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr gehört. Daher wird dieses Vorbringen in diesem Rahmen geprüft (siehe unten, Rn. 122).
23 Folglich ist es der Klägerin nicht gelungen, die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums in Frage zu stellen.
2. Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen
24 In den Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sie aus Gründen der Verfahrensökonomie keinen detaillierten Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vornehme, sondern davon ausgehe, dass alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit den von der älteren internationalen Registrierung erfassten Waren und Dienstleistungen identisch seien, was das für die Klägerin bestmögliche Szenario sei.
25 Die Klägerin widerspricht diesem Ansatz der Beschwerdekammer nicht.
3. Zum Vergleich der Zeichen
a) Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen
26 In den Rn. 28 bis 64 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen geprüft.
27 Im Hinblick auf die ältere internationale Registrierung hat die Beschwerdekammer zunächst festgestellt, dass der dunkelgrüne Bildbestandteil der älteren Marke von einem Teil des maßgeblichen Publikums als der stilisierte Großbuchstabe „V“ und von einem anderen Teil dieses Publikums als die Abbildung einer Pflanze mit einem Blatt wahrgenommen werde.
28 Zur Kennzeichnungskraft der Bestandteile der älteren Marke hat die Beschwerdekammer als Erstes ausgeführt, dass für den Teil des maßgeblichen Publikums, der den dunkelgrünen Bildbestandteil als den stilisierten Großbuchstaben „V“ wahrnehme, erstens der aus einem Blatt bestehende Bildbestandteil, der nicht besonders auffällig sei, ebenso wie die Farbe Grün lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen umweltverträglich oder natürlichen Ursprungs seien. Zweitens sei der runde gelbe Hintergrund, in dem sich dieser Großbuchstabe befinde, nicht kennzeichnungskräftig, da er der älteren internationalen Registrierung nur die Form eines Labels oder eines Siegels verleihe, die bei einer Gewährleistungsmarke üblich sei. Drittens stelle die einfache Kombination der beiden Farben Grün und Gelb keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der diesen Farben Kennzeichnungskraft verleihen könne. Viertens könne dieser Großbuchstabe „V“ als Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ verstanden werden, so dass er in diesem Fall als unmittelbar beschreibend für die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und daher als sehr schwach kennzeichnungskräftig wahrgenommen werde. Als Zweites hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass für den Teil des maßgeblichen Publikums, der diesen dunkelgrünen Bildbestandteil als die Abbildung einer Pflanze mit einem Blatt wahrnehme, dieser Bestandteil eine sehr schwache Kennzeichnungskraft besitze, da er als Hinweis auf den natürlichen Ursprung oder die Umweltverträglichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verstanden werde.
29 In Bezug auf dominierende Bestandteile der älteren Marke ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass sie keine solchen Bestandteile habe.
30 Hinsichtlich der angegriffenen Marke ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass sie aus vielen Bestandteilen bestehe, die eine sehr schwache oder keine Kennzeichnungskraft hätten. Erstens werde der Großbuchstabe „V“ ohne Weiteres als eine Abkürzung des Begriffs „vegan“ verstanden, so dass dieser Großbuchstabe ebenso wie der darunter stehende Bestandteil „vegan“ für die von dieser Marke erfassten Waren beschreibend sei, und die Kennzeichnungskraft dieses Großbuchstabens sei sehr schwach. Zweitens seien die kreisförmige Einrahmung des fraglichen Großbuchstabens und die Unterstreichung des Zeichens werbeübliche Hervorhebungen – im vorliegenden Fall des Großbuchstabens – und hätten daher keine Kennzeichnungskraft. Drittens hätten die Farben Grün und Gelb keine Kennzeichnungskraft. Viertens werde der Bestandteil „vriendly.org“ von einem Teil des maßgeblichen Publikums als Hinweis darauf verstanden, dass die von dieser Marke erfassten Waren freundlich zur Natur seien, so dass dieser Bestandteil zumindest für diesen Teil des Publikums keine Kennzeichnungskraft habe.
31 Des Weiteren ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass die angegriffene Marke durch den Großbuchstaben „V“ aufgrund seiner Größe und zentralen Position dominiert werde. Die übrigen Bestandteile der Marke, insbesondere das Wort „vegan“ und die grafischen Elemente, könnten zwar als zweitrangig bezeichnet werden, doch könne ihre Bedeutung nicht so weit herabgesetzt werden, dass sie zu vernachlässigen gewesen wären.
32 Die Klägerin widerspricht diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer nicht, abgesehen von der Beurteilung in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung, wonach die ältere Marke keine dominierenden Elemente aufweise. Allerdings ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert, und in Anbetracht dessen, dass diese Marke nur aus dem grünen Bildbestandteil vor dem runden gelben Hintergrund besteht, ist die diesbezügliche Beurteilung der Beschwerdekammer fehlerfrei.
b) Zum bildlichen Vergleich
33 In den Rn. 65 bis 77 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufwiesen. Die einzigen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen seien der Großbuchstabe „V“, den ein Teil des maßgeblichen Publikums in beiden Zeichen erkenne, und die Farben Gelb und Grün. Dieser Großbuchstabe und diese Farben seien jedoch nicht beziehungsweise allenfalls schwach kennzeichnungskräftig. Außerdem beschränkten sich die Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen für den Teil dieses Publikums, der den dunkelgrünen Bildbestandteil der älteren Marke als die Abbildung einer Pflanze wahrnehme, auf die Farben Gelb und Grün, die nicht kennzeichnungskräftig seien. Die Zeichen unterschieden sich in allen anderen Bestandteilen. Sie vermittelten aufgrund ihrer verschiedenen grafischen Stilisierung eine unterschiedliche Dynamik.
34 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine hohe – nicht geringe – bildliche Ähnlichkeit aufwiesen. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen oder möglichen Benutzung dieser Zeichen bestünden beide aus dem dominanten Großbuchstaben „V“ in grüner Farbe vor einem gelben Hintergrund, und die Beschwerdekammer habe bei den Zeichen zu Unrecht nur auf ihre eingetragene Form abgestellt.
35 Das EUIPO widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
36 Insoweit ist erstens entsprechend dem Vorbringen des EUIPO und den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass die Zeichen bei der Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in der Form zu vergleichen sind, in der sie geschützt sind, d. h. in der Form, in der sie eingetragen oder angemeldet wurden. Die tatsächliche oder mögliche Benutzung der eingetragenen Marken in einer anderen Form ist für den Vergleich der Zeichen unerheblich (Urteil vom 20. November 2024, Laboratorio SYS/EUIPO – Dr. Babor [sYs], T‑39/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:853, Rn. 41). Wie sich aus der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung ergibt, müssen dieselben rechtlichen Kriterien für ältere Gewährleistungsmarken gelten.
37 Außerdem kann aus dem Urteil vom 12. Juni 2008, O2 Holdings und O2 (UK) (C‑533/06, EU:C:2008:339), entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht abgeleitet werden, dass das EUIPO im Rahmen des Zeichenvergleichs alle Situationen zu prüfen hat, in denen die angegriffene Marke benutzt werden kann. In Rn. 66 des Urteils hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass im Hinblick auf alle Umstände, unter denen die angemeldete Marke, sollte sie eingetragen werden, benutzt werden könnte, zu prüfen ist, ob eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke des Widersprechenden besteht. Aus der genannten Randnummer geht somit klar hervor, dass die Umstände, unter denen die angegriffene Marke benutzt wird, insbesondere die Vermarktungsbedingungen der Marke, im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und nicht im Rahmen des Vergleichs der Zeichen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2025, Biif/EUIPO – Eddies Pizza [Caprizza], T‑187/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:147, Rn. 55).
38 Folglich sind die von der Klägerin für die tatsächliche Benutzung der älteren Marke im Geschäftsverkehr vorgelegten Beweisstücke bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen völlig unerheblich.
39 Zweitens genügt, soweit die Klägerin zum Nachweis dafür, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine hohe bildliche Ähnlichkeit aufweisen, geltend macht, dass die Zeichen den in Grün vor einem gelben Hintergrund abgebildeten dominierenden Großbuchstaben „V“ gemeinsam hätten, die Feststellung, dass selbst für den Teil des maßgeblichen Publikums, der den dunkelgrünen Bildbestandteil der älteren Marke als diesen Großbuchstaben wahrnimmt, die Stilisierung dieses Großbuchstabens in der älteren Marke, in der er am Ende gebogen und mit einem Blatt versehen ist, und in der angegriffenen Marke, in der er in dicken und geraden Linien erscheint, verschieden ist. Zudem hat die ältere Marke keine dominierenden Bestandteile, und die angegriffene Marke enthält Bildbestandteile, die die ältere Marke nicht enthält, nämlich die Bestandteile „vegan“ und „vriendly.org“, den Kreis um den fraglichen Großbuchstaben herum und die grüne Unterstreichung, die einen anderen bildlichen Eindruck hervorrufen.
40 Demnach hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine geringe bildliche Ähnlichkeit aufweisen.
c) Zum klanglichen Vergleich
41 In den Rn. 78 bis 81 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass für den Teil des maßgeblichen Publikums, der in der älteren Marke die Abbildung einer Pflanze sehe, der klangliche Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht relevant sei, während für den Teil des Publikums, der die Marke als den stilisierten Großbuchstaben „V“ wahrnehme, diese Zeichen klanglich identisch seien, da die Bestandteile „vegan“ und „vriendly.org“ der angegriffenen Marke nicht ausgesprochen würden.
42 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung der Beschwerdekammer nicht.
d) Zum begrifflichen Vergleich
43 In den Rn. 82 bis 88 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zum einen darauf hingewiesen, dass die ältere Marke für den Teil des maßgeblichen Publikums, der in ihr die Abbildung einer Pflanze sehe, keine klare Bedeutung habe, so dass ein begrifflicher Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht möglich sei. Zum anderen sei für den Teil des Publikums, der diese Marke als stilisierten Großbuchstaben „V“ wahrnehme, ein begrifflicher Vergleich der Zeichen nur möglich, wenn dieser Großbuchstabe als Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ verstanden werde, dann seien die Zeichen begrifflich identisch.
44 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung der Beschwerdekammer nicht.
4. Zur Kennzeichnungskraft der älteren internationalen Registrierung
45 In den Rn. 89 bis 124 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass zum einen die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke allenfalls schwach sei und dass zum anderen nicht nachgewiesen worden sei, dass sie durch Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erworben habe.
46 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal sei und dass sie durch Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben habe.
47 Wie sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 ergibt, hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der Marke darstellt, genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 20).
48 Das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke auf dem Markt setzt notwendigerweise voraus, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums bekannt ist, ohne dass ihr zwangsläufig eine Wertschätzung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 zukommen muss. Es kann nicht allgemein, beispielsweise durch Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze in Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen, festgestellt werden, ab wann eine Marke infolge ihrer Bekanntheit beim Publikum eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Jedoch ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen der Bekanntheit einer Marke beim Publikum und ihrer Kennzeichnungskraft in dem Sinne anzuerkennen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke umso größer ist, je bekannter sie beim angesprochenen Publikum ist. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Marke infolge ihrer Bekanntheit beim Publikum eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (Urteil vom 6. November 2024, House of Prince/EUIPO – Biały [AROMA KING], T‑118/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:778, Rn. 73).
a) Zur inhärenten Kennzeichnungskraft der älteren Marke
49 In der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer u. a. in den Rn. 36, 46, 49 und 89 bis 94 zu dem Befund gekommen, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke allenfalls schwach sei. Was den Teil des maßgeblichen Publikums betreffe, der den dunkelgrünen Bildbestandteil der Marke als den stilisierten Großbuchstaben „V“ – aber ohne Bezugnahme auf die Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ – wahrnehme, sei diese Marke aufgrund ihrer geringfügigen Stilisierung und ihrer wenig auffälligen übrigen Bildelemente kennzeichnungsschwach. Außerdem verstehe ein Teil dieses Publikums diesen Bildbestandteil nicht nur als diesen Großbuchstaben, sondern auch als eine Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“, so dass für diesen Teil des Publikums die ältere Marke eine Eigenschaft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibe und sehr schwach kennzeichnungskräftig sei. Schließlich besitze die ältere Marke für den Teil des Publikums, der den fraglichen Bildbestandteil als die – im Zusammenhang mit den von dieser Marke erfassten Waren sehr schwach kennzeichnungskräftige – Abbildung einer Pflanze wahrnehme, eine sehr schwache Kennzeichnungskraft.
50 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal sei. Die Tatsache allein, dass der Hauptbestandteil einer Marke als Einzelbuchstabe wahrgenommen werden könne, reiche nicht aus, um dieser Marke eine schwache inhärente Kennzeichnungskraft zu verleihen. Im vorliegenden Fall habe die ältere Marke keine beschreibende oder lobende Bedeutung. Zudem habe es die Beschwerdekammer unterlassen, die Kennzeichnungskraft dieser Marke für die von ihr erfassten einzelnen Waren und Dienstleistungen zu prüfen und sich mit einer pauschalen Beurteilung all dieser Waren und Dienstleistungen begnügt. Sie habe auch die verschiedenen sprachlichen und kulturellen Hintergründe nicht berücksichtigt. So verweise z. B. für den polnischsprachigen Teil des maßgeblichen Publikums der Großbuchstabe „V“ nicht auf den Begriff „vegan“, da die polnische Übersetzung dieses Begriffs „wegański“ laute.
51 Das EUIPO widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
52 Erstens ergibt sich – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer – aus der Rechtsprechung, dass ein aus einem einzigen Buchstaben bestehendes Zeichen grundsätzlich ein Minimum an Kennzeichnungskraft oder eine schwache – oder sogar sehr schwache – Kennzeichnungskraft hat, wenn der Buchstabe nicht oder nur leicht stilisiert ist oder wenn die anderen Bildbestandteile des fraglichen Zeichens nicht auffällig sind. Wenn ein Zeichen hingegen aus einem stark stilisierten oder von anderen relativ elaborierten Bildbestandteilen begleiteten Buchstaben besteht, kann diesem Zeichen eine normale oder durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt werden (Urteil vom 25. Oktober 2023, Quantic Dream/EUIPO – Quentia [Q], T‑458/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:671, Rn. 66).
53 Es ist jedoch festzustellen, dass der Schluss der Beschwerdekammer, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke allenfalls schwach sei, für einen Teil des maßgeblichen Publikums mit der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung in Einklang steht. Diesen Schluss hat die Beschwerdekammer nämlich nicht nur auf die Feststellung gestützt, dass der dunkelgrüne Bildbestandteil der älteren Marke von diesem Teil des Publikums als Großbuchstabe „V“ wahrgenommen werde. Wie oben in Rn. 49 dargelegt, hat die Beschwerdekammer – im Wesentlichen in den Rn. 38, 39 und 46 der angefochtenen Entscheidung – auch darauf hingewiesen, dass – soweit man auf diesen Teil dieses Publikums abstelle – dieser Großbuchstabe geringfügig stilisiert sei und die anderen Bildbestandteile, nämlich die Darstellung eines Blattes und der runde gelbe Hintergrund, der wie ein Label oder Siegel wirke, nicht besonders ins Auge sprängen oder auffällig seien. Jedenfalls hat die Beschwerdekammer auch den anderen Teil des Publikums berücksichtigt, der den dunkelgrünen Bildbestandteil nicht nur als den genannten Großbuchstaben, sondern auch als Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ oder als die Abbildung einer Pflanze wahrnehme. Für diesen Teil des maßgeblichen Publikums sei die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke demnach sehr schwach. Da die Klägerin dies nicht mit substantiierten und fundierten Ausführungen bestreitet, wird durch ihr Vorbringen in Bezug auf das maßgebliche Publikum, das diesen dunkelgrünen Bildbestandteil als einen Einzelbuchstaben wahrnimmt, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den übrigen Teil dieses Publikums nicht in Frage gestellt.
54 Zweitens kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf machen, dass sie die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht im Hinblick auf die von ihr erfassten einzelnen Waren und Dienstleistungen, sondern im Hinblick auf all diese Waren und Dienstleistungen beurteilt habe. Sie beanstandet nämlich nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Marke in Bezug auf den Teil des maßgeblichen Publikums, der den dunkelgrünen Bildbestandteil der Marke als den stilisierten Großbuchstaben „V“ wahrnehme, als eine Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ verstanden werden könne und dass diese Abkürzung in Anbetracht dessen, dass alle von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen vegan oder vegetarisch sein könnten, unmittelbar beschreibend sei. Ebenso wenig widerspricht sie der Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die Abbildung des Blattes und die Farbe Grün sowie die Abbildung der Pflanze im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf verstanden würden, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders umweltverträglich oder natürlichen Ursprungs seien.
55 Jedenfalls gibt die Klägerin auch nicht die Gründe an, aus denen die Beschwerdekammer durch eine Prüfung jeder einzelnen Ware und Dienstleistung dazu veranlasst worden wäre, eine normale inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke anzunehmen.
56 Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer hätte berücksichtigen müssen, dass der Großbuchstabe „V“ vom polnischsprachigen Teil des maßgeblichen Publikums nicht als Hinweis auf den Begriff „vegan“ wahrgenommen werde, dessen polnische Übersetzung „wegański“ laute. Die Klägerin weist nämlich nicht nach, dass dieser Teil des maßgeblichen Publikums im Zusammenhang mit den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und im Hinblick darauf, dass diese Marke auch die Abbildung eines Blattes enthält und der Buchstabe „w“ im Polnischen genauso ausgesprochen wird wie der Buchstabe „v“, den Bildbestandteil „V“ dieser Marke nicht dennoch als Hinweis auf die Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ wahrnehmen würde.
57 Folglich hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei befunden, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke allenfalls schwach ist.
b) Zu der durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke
58 In den Rn. 95 bis 124 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgelegten verschiedenen Beweisstücke geprüft und befunden, dass sie nicht belegten, dass die ältere Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft gehabt habe.
59 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die von ihr vorgelegten Beweisstücke belegten, dass die ältere Marke eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft besitze. Außerdem bestreitet sie die Anwendbarkeit eines der von der Beschwerdekammer herangezogenen Kriterien.
60 Das EUIPO widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
61 Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe sich in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung des Vorliegens einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ein falsches Kriterium gestützt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei dieser Marke um eine Gewährleistungsmarke handele.
62 Die Beschwerdekammer hat in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung zwar auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach für die Beurteilung, ob eine Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt, u. a. der Anteil der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen ist, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als „von einem bestimmten Unternehmen stammend“ erkennt. Allerdings hat sie auch die oben in Rn. 14 angeführte Rechtsprechung dargelegt, wonach, wenn es sich bei der älteren Marke, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, um eine ältere internationale Registrierung einer Gewährleistungsmarke mit Schutzerstreckung auf die Union handelt, die Verwechslungsgefahr als die Gefahr zu verstehen ist, dass das maßgebliche Publikum glauben könnte, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen alle von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder dem Inhaber wirtschaftlich verbunden sind. Daher ist die in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die bei der Feststellung, ob Verwechslungsgefahr besteht, berücksichtigt wird, der Anteil des maßgeblichen Publikums zu berücksichtigen ist, der die betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgrund dieser Marke als von Personen stammend erkennt, die vom Inhaber der Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder dem Inhaber wirtschaftlich verbunden sind.
63 Daraus folgt, dass der in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die Rechtsprechung keineswegs bedeutet, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke die einschlägige Rechtsprechung falsch ausgelegt oder angewandt hat. Im Übrigen trägt die Klägerin dazu nichts substantiiert vor. Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 108 der angefochtenen Entscheidung eine von der Klägerin vorgelegte Studie über die Befragung von Verbrauchern u. a. mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass aus dieser Studie nicht hervorgehe, dass das maßgebliche Publikum die Marke sofort als Hinweis darauf erkenne, dass die in Rede stehenden Waren „von Personen stammen, die von der Inhaberin [der genannten internationalen Registrierung] zu deren Benutzung ermächtigt worden sind, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder der Inhaberin wirtschaftlich verbunden sind“. Folglich hat die Beschwerdekammer dieses Kriterium zutreffend ausgelegt und angewandt.
64 Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Beweisstücke zu prüfen, die sie zum Nachweis der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorgelegt hat.
1) Zur Studie „Gütesiegel Monitor 2020“
65 In den Rn. 100 bis 109 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer einen Auszug aus einer bei der Nichtigkeitsabteilung als Anlage 4 vorgelegten Studie mit dem Titel „Gütesiegel Monitor 2020“ geprüft, in deren Rahmen im August 2019 einer Gruppe von in Deutschland wohnenden Personen u. a. folgende Frage gestellt wurde: „Kennen Sie dieses Siegel dem Namen und/oder dem Bild nach?“ Diese Frage bejahten 55 % der Personen in Bezug auf das folgende Zeichen:
66 Der Befund der Beschwerdekammer, dass die fragliche Studie nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet sei, ist auf folgende Gründe gestützt: Erstens habe sich die Studie nicht auf die Marke bezogen, sondern auf ein anderes Zeichen mit zusätzlichen Wortbestandteilen, die geeignet seien, den kennzeichnenden Charakter dieser Marke zu verändern, zweitens seien die Kriterien nicht klar, anhand deren die befragten Personen ausgewählt worden seien, und habe die Studie nicht angegeben, ob die in ihr angegebenen Prozentsätze der Zahl der befragten Personen oder derjenigen, die geantwortet hätten, entsprächen, drittens werde in der fraglichen Studie nicht angegeben, im Zusammenhang mit welchen Waren und Dienstleistungen den befragten Personen das fragliche Zeichen bekannt sei, viertens sei der Beweiswert der Studie gemindert, da den befragten Personen bestimmte Antworten durch die Art der Fragestellung nahegelegt worden seien, und fünftens zeige die Studie weder, dass den befragten Personen das fragliche Siegel nicht nur in seiner Wortform, sondern auch in seiner bildlichen Form bekannt sei, noch, dass sie diese Form ohne weitere Hinweise als Hinweis darauf erkennten, dass die betreffenden Waren von Personen stammten, die von der Inhaberin der älteren internationalen Registrierung zu deren Benutzung ermächtigt worden seien, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder der Inhaberin wirtschaftlich verbunden seien.
67 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung unter Hinweis darauf, dass vier der oben in Rn. 66 zusammengefassten fünf Gründe der Beschwerdekammer nicht stichhaltig seien.
68 Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Klägerin lediglich unsubstantiiert vorträgt, dass „offensichtlich“ sei, dass der Ausdruck „V‑Label“ nicht in die Frage aufgenommen worden sei, die den als Stichprobe ausgewählten Personen gestellt worden sei, sondern lediglich dem die Umfrageergebnisse enthaltenden Dokument hinzugefügt worden sei. Dies lässt sich diesem Dokument jedoch nicht entnehmen.
69 Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht, dass das in der fraglichen Studie wiedergegebene Logo im Vergleich zur älteren Marke auch zusätzliche Wortbestandteile enthielt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einer extrem einfachen Marke selbst leichte Änderungen der Marke Abweichungen darstellen können, die nicht zu vernachlässigen sind, so dass die geänderte Form nicht als der eingetragenen Form der Marke insgesamt gleichwertig betrachtet werden kann. Je einfacher eine Marke ist, desto weniger ist sie nämlich geeignet, Unterscheidungskraft zu entfalten, und desto eher kann eine Änderung der Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale beeinträchtigen und somit die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern (Urteil vom 19. Juni 2019, adidas/EUIPO – Shoe Branding Europe [Darstellung dreier paralleler Streifen], T‑307/17, EU:T:2019:427, Rn. 72). Desgleichen ist festzustellen, dass in dem Fall, dass eine Marke in einer anderen Form als derjenigen, unter der sie eingetragen worden ist, benutzt wird, das Vorliegen von Unterschieden, die die Kennzeichnungskraft der Marke verändern, nicht nur ausschließen kann, dass diese Marke ernsthaft benutzt wurde oder Bekanntheit erlangt hat, sondern auch, dass sie durch die Benutzung auf der Grundlage der anderen Form eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2024, Société des produits Nestlé/EUIPO – Amigüitos pets & life [THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect], T‑359/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:780, Rn. 70).
70 Im vorliegenden Fall unterscheidet sich das oben in Rn. 65 wiedergegebene Siegel selbst dann, wenn der Wortbestandteil „V‑Label“ nicht berücksichtigt würde, erheblich von der – eher einfach gehaltenen – älteren Marke durch die Einfügung eines unleserlichen Textes am gesamten inneren Rand des runden Hintergrundes.
71 Somit ist festzustellen, dass die fragliche Studie in Bezug auf ein Zeichen durchgeführt wurde, das der eingetragenen Form der älteren Marke insgesamt nicht gleichwertig ist und geeignet ist, die Kennzeichnungskraft dieser Marke zu beeinflussen.
72 Zweitens wird in der fraglichen Studie, wie die Klägerin geltend macht, zwar darauf hingewiesen, dass die befragten Personen durch eine aktive und passive Auswahl im Internet nach ihrem Alter, ihrem Geschlecht und ihrem Wohnort repräsentativ ausgewählt worden seien, doch werden dazu keine näheren Angaben gemacht. Außerdem geht, wie die Beschwerdekammer in Rn. 105 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, aus dieser Studie – zumindest in der Form des von der Klägerin vorgelegten Auszugs – nicht klar hervor, ob die in den Ergebnissen angegebenen Prozentsätze der Gesamtzahl der befragten Personen entsprechen oder nur denjenigen, die geantwortet haben.
73 Drittens widerspricht die Klägerin nicht der in Rn. 106 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägung, dass die fragliche Studie nicht angebe, im Zusammenhang mit welchen Waren oder Dienstleistungen den befragten Personen das Zeichen, zu dem sie befragt worden seien, bekannt sei.
74 Viertens erläutert die Klägerin nicht, warum nach ihrer Ansicht die Aufnahme des Begriffs „Siegel“ in die gestellte Frage sowie die Vorlage von neun weiteren Siegeln gegenüber den befragten Personen nicht geeignet sein sollen, die Antwort dieser Personen zu beeinflussen und dadurch den Beweiswert der fraglichen Studie zu mindern. Sie trägt insoweit lediglich vor, dass diese Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 107 der angefochtenen Entscheidung „[n]icht verständlich“ sei.
75 Fünftens weist die Klägerin, wie oben in Rn. 68 ausgeführt, nicht nach, dass der Ausdruck „V‑Label“ den befragten Personen nicht vorgelegt wurde. Somit beanstandet sie zu Unrecht die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 108 der angefochtenen Entscheidung, wonach diese Personen in Anbetracht dessen, dass die Frage lautete: „Kennen Sie dieses Siegel dem Namen und/oder dem Bild nach?“, diese Frage bereits mit „ja“ beantworten konnten, wenn sie das Siegel auf der Grundlage des Ausdrucks „V‑Label“ erkannten, auch wenn sie das Logo nicht erkannten.
76 Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden hat, dass die Studie „Gütesiegel Monitor 2020“ nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet ist.
2) Zur Studie „Gütesiegel Monitor 2021“
77 In Rn. 110 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass ein bei der Nichtigkeitsabteilung als Anlage 5 vorgelegter Auszug aus einer Studie mit dem Titel „Gütesiegel Monitor 2021“ nicht belege, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben habe. Aus dieser Anlage 5 geht hervor, dass in der Studie u. a. einer Gruppe von Personen mit Wohnsitz in Deutschland im Mai und im Juni 2021 folgende Frage gestellt wurde: „Kennen Sie dieses Siegel dem Namen und/oder dem Bild nach?“ Diese Frage bejahten 66 % der Personen in Bezug auf das oben in Rn. 65 wiedergegebene Zeichen. Die Beschwerdekammer hat allerdings darauf hingewiesen, dass zum einen Aufbau und Methodik dieser Studie mit denen der Studie „Gütesiegel Monitor 2020“ identisch seien und sie sich zum anderen auf einen Zeitraum nach der Anmeldung der angegriffenen Marke beziehe.
78 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, die fragliche Studie zeige, dass die ältere Marke nach der Eintragung und bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung noch bekannt gewesen sei, und enthalte einen Vergleich der Bekanntheitswerte dieser Marke und der Steigerung dieser Bekanntheitswerte zwischen 2018 und 2021.
79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass einer älteren Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft wegen ihrer etwaigen Bekanntheit beim Publikum nur zukommen kann, wenn sie diesem bereits am Tag der Anmeldung der Marke oder gegebenenfalls am für die Anmeldung beanspruchten Prioritätstag bekannt war (Urteil vom 11. Oktober 2023, Dr. Rudolf Liebe Nachfolger/EUIPO – Bit Beauty [ayuna LESS IS BEAUTY], T‑490/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:616, Rn. 72).
80 Nach der Rechtsprechung dürfen jedoch Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen. Folglich lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass eine einige Zeit vor oder nach diesem Datum erstellte Studie sachdienliche Hinweise enthalten kann, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass ihr Beweiswert danach variieren kann, wie mehr oder minder nahe der untersuchte Zeitraum dem Anmelde- oder Prioritätstag der angemeldeten Marke war. Darüber hinaus hängt ihr Beweiswert von der verwandten Untersuchungsmethode ab (Urteil vom 11. Oktober 2023, ayuna LESS IS BEAUTY, T‑490/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:616, Rn. 73).
81 Im vorliegenden Fall wurde zum einen die angegriffene Marke am 28. Februar 2020 angemeldet. Die in der fraglichen Studie analysierte Umfrage wurde jedoch im Mai und im Juni 2021 durchgeführt. Sie betrifft also einen Zeitraum, der mehr als ein Jahr nach der Anmeldung liegt, was ihren Beweiswert verringert. Außerdem wurde diese Studie – wie die Beschwerdekammer in Rn. 110 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – nach derselben Methode durchgeführt wie die Studie „Gütesiegel Monitor 2020“ und weist daher ebenfalls die oben in den Rn. 68 bis 75 beschriebenen Mängel auf.
82 Zum anderen trifft es zwar zu, dass die fragliche Studie – wie die Klägerin hervorhebt – auch Informationen über den Zeitraum vor Mai 2021 enthält, doch werden die entsprechenden Daten aus früheren Studien wie der Studie „Gütesiegel Monitor 2020“ übernommen. Insoweit genügt aber der Hinweis, dass die Klägerin – wie oben in Rn. 76 festgestellt – nicht dargetan hat, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht befunden hat, dass die zuletzt genannte Studie nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet ist. Im Übrigen ist in Bezug auf die Ergebnisse für das Jahr 2018 auf die nachstehenden Rn. 84 und 85 zu verweisen.
83 Folglich ist die Studie „Gütesiegel Monitor 2021“ nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren internationalen Registrierung geeignet.
3) Zur Studie „Gütesiegel Monitor 2018“
84 Die Klägerin hat der Klageschrift einen Auszug aus einer Studie mit dem Titel „Gütesiegel Monitor 2018“ beigefügt, in deren Rahmen einer Gruppe von Personen mit Wohnsitz in Deutschland im Februar und im März 2018 u. a. folgende Frage gestellt wurde: „Kennen Sie dieses Siegel dem Namen und/oder dem Bild nach?“ Diese Frage bejahten 38,4 % der Personen in Bezug auf das oben in Rn. 65 wiedergegebene Zeichen. Nach Ansicht der Klägerin zeigt diese Studie, dass die ältere Marke bereits lange vor der Anmeldung der angegriffenen Marke über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt habe.
85 Ohne dass über die Zulässigkeit dieses erstmals beim Gericht vorgelegten Beweisstücks entschieden zu werden braucht, genügt insoweit die Feststellung, dass die fragliche Studie nach einer Methode durchgeführt wurde, die derjenigen der Studien „Gütesiegel Monitor 2020“ und „Gütesiegel Monitor 2021“ stark ähnelt. Folglich ist sie aus den oben in den Rn. 68 bis 75 genannten Gründen nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet.
4) Zum Artikel vom 24. Mai 2021
86 In Rn. 120 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass ein am 24. Mai 2021 auf der Website von werbewoche m&k veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „Havas Brand Predictor 2021: Die Markenpräferenzen sind digital, nachhaltig und fleischlos“, der der Beschwerdekammer als Anlage 9 vorgelegt worden war, sich weder auf den relevanten Zeitraum vor der Anmeldung der angegriffenen Marke noch auf das relevante Territorium der Union beziehe.
87 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, der fragliche Artikel zeige, dass in der Schweiz die ältere Marke auf Platz neun der trendigsten Marken 2021 gewesen sei (Platz fünf bei Personen im Alter von 15 bis 26 Jahren) und auf Platz zehn der dynamischsten Marken (Platz sechs bei Personen zwischen 15 und 26 Jahren).
88 Insoweit genügt die Feststellung, dass der fragliche Artikel, abgesehen davon, dass er sich auf das Jahr 2021, d. h. einen Zeitraum nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, bezieht, was seinen Beweiswert verringert, die Verbraucher eines Drittstaats, nämlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betrifft. Dieser Artikel ist daher für die Prüfung des Vorliegens einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Union unerheblich.
5) Zur Umfrage „FMCG Gurus 2022: Meat & Plant-Based – Global Report 2022“
89 In Rn. 111 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer einen Auszug aus einer im Mai 2022 veröffentlichten Umfrage mit dem Titel „FMCG Gurus 2022: Meat & Plant-Based – Global Report 2022“ geprüft, der der Beschwerdekammer als Anlage 10 vorgelegt wurde. Aus dieser Umfrage geht hervor, dass in Europa 34 % der Verbraucher angeben, im Jahr 2022 auf Lebensmitteln oder Getränken folgende Zeichen gesehen zu haben:
90 Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass sich die fragliche Umfrage auf das Jahr 2022, also einen Zeitraum nach der Anmeldung der angegriffenen Marke, beziehe und dass sich aus der fraglichen Umfrage nicht ergebe, wie die Befragten ausgewählt und welche Fragen ihnen gestellt worden seien.
91 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die fragliche Umfrage die globale Verbreitung der älteren Marke – insbesondere in der Union – zeige.
92 Insoweit ist festzustellen, dass der genannte Auszug aus der fraglichen Umfrage, abgesehen davon, dass er sich auf das Jahr 2022, d. h. einen Zeitraum nach der Anmeldung der angegriffenen Marke, bezieht, was seinen Beweiswert verringert, die angewandte Methode nicht klar angibt. Er enthält nämlich lediglich Angaben zur Zahl der befragten Personen pro Kontinent, zu ihrem Geschlecht und zu ihrem Alter, ohne Informationen zu ihrer Kontaktierung und ohne genaue Wiedergabe der ihnen gestellten Fragen.
93 Zudem enthalten die in der fraglichen Umfrage wiedergegebenen Zeichen gegenüber der älteren Marke zusätzliche Wortbestandteile. Insoweit ist auf die oben in Rn. 69 angeführte Rechtsprechung zu verweisen.
94 Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die oben in Rn. 89 wiedergegebenen Siegel erheblich von der älteren Marke, und zwar zum einen durch die Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ unterhalb des kreisförmigen gelben Hintergrundes, in dem sich die Abbildung des Großbuchstabens „V“ oder einer Pflanze befindet, und zum anderen durch die Einfügung der Ausdrücke „european vegetarian union“ und „v-label.eu“ entlang des inneren Bereichs des runden Hintergrundes. Im Übrigen sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ für ein Merkmal der von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend, da diese Waren und Dienstleistungen – wie die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – alle vegan oder vegetarisch sein können. Die diese Begriffe enthaltenden Wortbestandteile sind daher sehr schwach kennzeichnungskräftig. Gleiches gilt für den dunkelgrünen Bildbestandteil der oben in Rn. 89 wiedergegebenen Siegel, da er aufgrund des Vorhandenseins dieser Wortbestandteile vom gesamten maßgeblichen Publikum sicherlich als stilisierter Großbuchstabe „V“ wahrgenommen werden wird, der die Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ darstellt. Folglich sind diese Siegel sehr schwach kennzeichnungskräftig. In Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer indessen zu dem Befund gekommen, dass diese Marke eine schwache Kennzeichnungskraft habe – außer für den Teil des maßgeblichen Publikums, der den dunkelgrünen Bildbestandteil als Abkürzung für die Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ oder als Pflanze verstehe.
95 Daraus folgt, dass der Auszug aus der fraglichen Umfrage Zeichen betrifft, die der eingetragenen Form der älteren Marke insgesamt nicht gleichwertig sind, und dass das Hinzufügen sehr schwach kennzeichnungskräftiger Bestandteile die Kennzeichnungskraft dieser Marke entsprechend der oben in Rn. 69 angeführten Rechtsprechung beeinflussen kann.
96 Infolgedessen ist dieser Auszug nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet.
6) Zum Artikel vom November 2022
97 In Rn. 112 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer einen im November 2022 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „B4P Trends – Food – Wie werden wir uns in Zukunft ernähren?“ geprüft, der der Beschwerdekammer als Anlage 11 vorgelegt wurde. Nach diesem Artikel wird das folgende Zeichen von 58 % der deutschen Verbraucher als vertrauenswürdig angesehen:
98 Die Beschwerdekammer ist zu dem Befund gekommen, dass der fragliche Artikel nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet sei, und hat dazu u. a. ausgeführt, dass dieser Artikel nicht erkläre, wie der Prozentsatz von 58 % ermittelt worden sei, welche Personen befragt worden seien, welche Fragen ihnen gestellt worden seien und aus welchem Zusammenhang den Befragten dieses Siegel bekannt sei.
99 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die ältere Marke nach dem fraglichen Artikel im Jahr 2022 auf Platz fünf der vertrauenswürdigsten Siegel gewesen sei.
100 Insoweit genügt die Feststellung, dass der fragliche Artikel, abgesehen davon, dass er sich auf das Jahr 2022 bezieht, d. h. einen Zeitraum nach der Anmeldung der angegriffenen Marke, was seinen Beweiswert verringert, keinen Hinweis darauf enthält, wie die Stichprobe der befragten Personen ausgewählt wurde, abgesehen von dem vagen Hinweis, dass diese Personen für die deutsche Online-Gesamtbevölkerung repräsentativ seien. Zudem heißt es – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat – in diesem Artikel auch, dass nur 49 % der befragten Personen angegeben hätten, dass sie auf Labels, Siegel, und Verpackungen achteten, was die Bedeutung mindert, die dem Umstand zukommt, dass 58 % der deutschen Verbraucher dem fraglichen Siegel vertrauen.
101 Außerdem enthält das im fraglichen Artikel wiedergegebene Zeichen zusätzliche Wortbestandteile gegenüber der älteren Marke, so dass dieser Artikel ein Zeichen betrifft, das der eingetragenen Form dieser Marke insgesamt nicht gleichwertig ist, und die Kennzeichnungskraft dieser Marke durch das Hinzufügen sehr schwach kennzeichnungskräftiger Bestandteile beeinflusst werden kann (siehe oben, Rn. 69 und 94). Folglich ist dieser Artikel nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet.
7) Zu den Fotos von Verpackungen
102 In den Rn. 114 und 115 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass die Fotos verschiedener Lebensmittel- und Getränkeverpackungen, die der Nichtigkeitsabteilung als Anlage 2 vorgelegt worden seien, die ältere Marke weder in ihrer eingetragenen Form wiedergäben noch Angaben darüber enthielten, in welchem Umfang diese Marke auf dem Markt benutzt worden sei. Auf diesen Fotos war das nachfolgend wiedergegebene Siegel zu erkennen:
103 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die Ergänzung der Ausdrücke „european vegetarian union“ und „v‑label.eu“ auf dem Siegel auf den fraglichen Fotos den kennzeichnenden Charakter der älteren Marke nicht verändere. Diese Fotos belegten die Benutzung der Marke auf einer Vielzahl von Produkten, und da die Verpackung dieser Produkte auch Individualmarken trage, lasse sich die Verbreitung dieser Marke auch anhand der Bekanntheit dieser Individualmarken beim maßgeblichen Publikum belegen.
104 Insoweit ergibt sich oben aus den Rn. 69 und 94, dass der Umstand, dass dem oben in Rn. 102 wiedergegebenen Zeichen sehr schwach kennzeichnungskräftige Bestandteile hinzugefügt wurden, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke beeinflussen kann und dass die fraglichen Fotos ein Zeichen betreffen, das der eingetragenen Form der Marke insgesamt nicht gleichwertig ist. Daher können diese Fotos nicht bei der Feststellung berücksichtigt werden, ob diese Marke durch ihre Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben hat.
105 Jedenfalls ist festzustellen, dass die fraglichen Fotos zwar belegen, dass das oben in Rn. 102 wiedergegebene Siegel für eine Vielfalt von Lebensmitteln verwendet wurde (z. B. für Schokoladetafeln, Fleisch- oder Milchersatzprodukte, Knoblauchbrot oder Wein), aber – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 115 der angefochtenen Entscheidung – nicht die Feststellung erlauben, wie intensiv oder wie lange das Siegel benutzt wurde (z. B. wie viele Schokoladetafeln einer bestimmten Marke pro Monat unter diesem Siegel oder in welchem Gebiet verkauft wurden).
106 Folglich sind die fraglichen Fotos nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet.
8) Zu verschiedenen Online-Artikeln
107 In Rn. 117 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer zu dem Befund gekommen, dass die Online-Artikel, die der Nichtigkeitsabteilung als Anlage 6 vorgelegt worden seien, nicht die Bekanntheit der älteren Marke in der Union belegten, da sie sich auf eine nicht näher definierte internationale Bekanntheit stützten und die Angaben in diesen Artikeln nicht durch konkrete Verkaufszahlen oder objektiv nachprüfbare Fakten gestützt würden.
108 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, dass die fraglichen Online-Artikel die Benutzung der älteren Marke in der Union, insbesondere in Deutschland, gut veranschaulichten.
109 Insoweit genügt die Feststellung, dass die fraglichen Online-Artikel, nach denen eine wachsende Zahl vegetarischer oder veganer Erzeugnisse mit dem Siegel „V-Label“ versehen ist oder sein wird, keine Verkaufszahlen in der Union enthalten und allgemein nicht auf Zahlenangaben gestützt sind, wie die Beschwerdekammer in Rn. 117 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat. Der im Juli 2016 veröffentlichte Artikel „Neu von Ritter Sport: Vegane Schokolade“ weist sogar darauf hin, dass die beiden veganen Sorten Schokolade, die unter dem fraglichen Siegel vertrieben werden sollten, nur in kleinen Chargen hergestellt würden.
110 Folglich sind die fraglichen Online-Artikel nicht zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke geeignet.
111 Schließlich beanstandet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung ihrer übrigen Beweisstücke, die in den Rn. 113, 116, 118, 119 und 121 der angefochtenen Entscheidung geprüft wurden.
112 Nach alledem hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei befunden, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweisstücke nicht belegten, dass die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben hat.
5. Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
113 In den Rn. 125 bis 138 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen. Als Erstes hat sie darauf hingewiesen, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum richteten, dessen Aufmerksamkeitsgrad von unterdurchschnittlich bis hoch variieren könne, und dass diese Waren und Dienstleistungen als identisch angenommen würden. Als Zweites hat sie in Bezug auf den Vergleich der Zeichen für den Teil des maßgeblichen Publikums, der dem Großbuchstaben „V“ der älteren Marke keine Bedeutung beimesse, befunden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich zu einem geringen Grad ähnlich seien, dass sie klanglich identisch seien und dass ein begrifflicher Vergleich zwischen ihnen nicht möglich sei. Für den Teil des Publikums, der diesen Großbuchstaben als die Abkürzung der Begriffe „vegan“ oder „vegetarisch“ wahrnehme, seien diese Zeichen bildlich zu einem geringen Grad ähnlich und klanglich und begrifflich identisch, doch sei bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr solch eine begriffliche Übereinstimmung von untergeordneter Bedeutung, da diese beiden Begriffe für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen rein beschreibend seien. Für den Teil dieses Publikums, der die ältere Marke als die bloße Abbildung einer Pflanze wahrnehme, seien die Zeichen bildlich zu einem geringen Grad ähnlich und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht vergleichbar. Ferner ist die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die allenfalls schwache inhärente Kennzeichnungskraft dieser Marke und auf den der Klägerin misslungenen Nachweis einer durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke zu dem Schluss gekommen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da das maßgebliche Publikum angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen selbst bei einem unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad und im Fall identischer Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres in der Lage sei, diese Zeichen voneinander zu unterscheiden.
114 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und macht geltend, es bestehe Verwechslungsgefahr. Da die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch seien und die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für einen erheblichen Teil des maßgeblichen Publikums klanglich identisch seien, hätte die Beschwerdekammer allein aufgrund dieser Feststellung zu dem Schluss kommen müssen, dass eine solche Gefahr bestehe. Dies gelte umso mehr, als zum einen der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums gering sei und es die bildlichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht wahrnehme und zum anderen die Zeichen im Allgemeinen nicht nebeneinander wahrgenommen würden. Außerdem beträfen die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen ihre dominierenden und kennzeichnungskräftigen Bestandteile, während die angeblichen Unterschiede nur ihre grafischen Bestandteile beträfen, wodurch die klangliche Identität nicht neutralisiert werde. Da die Beschwerdekammer diese Identität nicht berücksichtigt habe, weise die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 auch einen Begründungsmangel auf.
115 Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr weder den Umstand, dass es sich bei der älteren Marke um eine ältere internationale Registrierung einer Gewährleistungsmarke handele, noch die Funktion einer solchen Marke ausreichend berücksichtigt habe. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hätte die Beschwerdekammer die tatsächliche Benutzung dieser Marke und die allgemein verbreitete Kennzeichnungspraxis berücksichtigen müssen, die darin bestehe, zum einen eine Gewährleistungsmarke neben Individualmarken anzubringen, die auf die Herkunft der Ware hinwiesen, und zum anderen die Gewährleistungsmarke etwas kleiner als die Individualmarken wiederzugeben oder auf der Seite der Verpackung anzubringen, so dass das maßgebliche Publikum seine Aufmerksamkeit auf die Individualmarken konzentriere.
116 Das EUIPO widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
117 Wie sich aus der oben in den Rn. 16 bis 112 vorgenommenen Prüfung ergibt, sind die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zwar identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher und begrifflicher Hinsicht für einen Teil des maßgeblichen Publikums identisch. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die ältere Marke insbesondere allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft hat, da eine erhöhte Kennzeichnungskraft dieser Marke nicht nachgewiesen worden ist, und dass die Zeichen bildlich einander schwach ähneln und in dieser Hinsicht in allenfalls schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteilen übereinstimmen, nämlich in ihren Farben und dem Großbuchstaben „V“, in Bezug auf den Teil des Publikums, der in dem dunkelgrünen Bildbestandteil dieser Marke diesen Großbuchstaben erkennen wird. Sie unterscheiden sich in allen anderen Bestandteilen.
118 Daher kann selbst bei einem unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad nicht angenommen werden, dass die Gefahr besteht, dass das maßgebliche Publikum glauben könnte, dass die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und die von der angegriffenen Marke erfassten Waren alle von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zur Benutzung dieser Marke ermächtigt wurden, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden sind.
119 Die oben in Rn. 118 enthaltene Schlussfolgerung lässt sich mit dem folgenden Vorbringen der Klägerin nicht in Frage stellen.
120 Zunächst macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die klangliche Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen ausreiche, um die Ähnlichkeit der Zeichen und damit – in Anbetracht der Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu begründen. Denn die Ähnlichkeiten der Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung sind umfassend zu beurteilen, wobei die Würdigung einer etwaigen klanglichen Ähnlichkeit nur einer der relevanten Umstände ist (Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 86). Nichts anderes ergibt sich aus der hierzu von der Klägerin angeführten Rechtsprechung.
121 Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe bei ihrer umfassenden Beurteilung die klangliche Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht berücksichtigt, so dass die angefochtene Entscheidung zugleich einen Begründungsmangel aufweise, ist zurückzuweisen. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat die Beschwerdekammer in den Rn. 129 und 130 der angefochtenen Entscheidung nämlich auf die fragliche klangliche Identität hingewiesen. In Rn. 132 der Entscheidung hat sie festgestellt, in welcher Situation ein klanglicher Vergleich nicht möglich sei. Außerdem hat sie in den Rn. 135 bis 138 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen für einen Teil des maßgeblichen Publikums trotz der genannten klanglichen Identität keine Verwechslungsgefahr bestehe, nämlich insbesondere den Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht nur in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen übereinstimmten, sich in allen anderen Aspekten unterschieden und nicht den gleichen Gesamteindruck hervorriefen und dass die grafischen und stilistischen Unterschiede bei der älteren Marke – bestehend aus einem Einzelbuchstaben beziehungsweise einem einzigen Bildelement – von besonderer Bedeutung seien.
122 Wie oben in Rn. 22 ausgeführt, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer ebenfalls zu Unrecht vor, nicht geprüft zu haben, welche Konsequenzen die unterschiedlichen Aufmerksamkeitsgrade des maßgeblichen Publikums hätten, und ihre Entscheidung insoweit auch nicht begründet zu haben. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat die Beschwerdekammer in Rn. 127 der angefochtenen Entscheidung nämlich darauf hingewiesen, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums von unterdurchschnittlich bis hoch variieren könne, und in Rn. 138 der Entscheidung ausgeführt, dass „selbst bei einem unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad“ keine Verwechslungsgefahr bestehe.
123 Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr weder den Umstand, dass es sich bei der älteren Marke um eine ältere internationale Registrierung einer Gewährleistungsmarke handele, noch die Funktion einer solchen Marke ausreichend berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer – wie oben in Rn. 63 ausgeführt – dies berücksichtigt hat. In Rn. 108 der angefochtenen Entscheidung hat sie die Verwechslungsgefahr bei einer Gewährleistungsmarke zutreffend als die Gefahr definiert, dass das maßgebliche Publikum glaubt, dass die fraglichen Waren „von Personen stammen, die von der Inhaberin [der internationalen Registrierung] zu deren Benutzung ermächtigt worden sind, oder gegebenenfalls von Unternehmen, die mit diesen Personen oder der Inhaberin wirtschaftlich verbunden sind“. Diese Definition steht in Einklang mit der Definition, die in der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung in einem solchen Fall verwendet wird. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Bestandteile der älteren Marke, in Rn. 89 der Entscheidung im Rahmen der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und in Rn. 138 der Entscheidung im Rahmen der umfassenden Beurteilung auch berücksichtigt, dass die ältere Marke eine ältere internationale Registrierung einer Gewährleistungsmarke ist.
124 Ferner macht die Klägerin zum Nachweis dafür, dass die Beschwerdekammer den Umstand, dass die ältere Marke eine ältere internationale Registrierung einer Gewährleistungsmarke ist, nicht hinreichend berücksichtigt habe, lediglich geltend, dass die Beschwerdekammer die tatsächliche Benutzung der Marke und die allgemein verbreitete Kennzeichnungspraxis hätte berücksichtigen müssen.
125 Zum einen hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen, dass das maßgebliche Publikum im Fall der gleichzeitigen Anbringung einer Individualmarke und einer Gewährleistungsmarke auf einer Ware seine Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die Individualmarke konzentrieren wird, insbesondere wenn die unterschiedliche Funktionsweise dieser beiden Markenarten berücksichtigt wird. Denn der Umstand – sein Vorliegen unterstellt –, dass die Gewährleistungsmarke anders als die Individualmarke auf der Seite der Verpackung angebracht oder etwas kleiner wiedergegeben wird, kann für sich genommen nicht erklären, warum das Publikum seine Aufmerksamkeit systematisch eher auf die Individualmarke als auf die Gewährleistungsmarke konzentriert.
126 Zum anderen können die Bilder, die in der Klageschrift wiedergegeben worden sind, um die tatsächliche Benutzung der einander gegenüberstehenden Zeichen zu vergleichen, aus den oben in den Rn. 69, 70, 93 bis 95, 101 und 104 genannten Gründen nicht berücksichtigt werden.
127 Folglich ist es der Klägerin nicht gelungen, die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.
128 Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
B. Zweiter Klagegrund – Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 5
129 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 5 verletzt, indem sie zu dem Befund gekommen sei, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die ältere Marke bekannt sei. Nach ihrer Ansicht belegen die von ihr vorgelegten Beweisstücke eine solche Bekanntheit, und sie macht geltend, dass sie in der Begründung ihres bei der Nichtigkeitsabteilung eingereichten Löschungsantrags die Voraussetzungen der Nichtigkeit der angegriffenen Marke wegen Bekanntheitsschutzes umfassend dargelegt habe.
130 Das EUIPO widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
131 Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Abs. 2 auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
132 Der erweiterte Schutz, der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gewährt wird, setzt somit die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus. Erstens muss die ältere, angeblich bekannte Marke eingetragen sein. Zweitens müssen sie und die Marke, deren Eintragung beantragt oder angegriffen wird, identisch oder einander ähnlich sein. Drittens muss die ältere Marke in der Union bekannt sein, wenn es sich um eine ältere Unionsmarke handelt, oder im betreffenden Mitgliedstaat, wenn es sich um eine ältere nationale Marke handelt. Viertens muss die Benutzung der angemeldeten oder angegriffenen Marke ohne rechtfertigenden Grund die Gefahr herbeiführen, dass die Kennzeichnungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, führt bereits das Fehlen einer von ihnen dazu, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34, und vom 31. Mai 2017, Alma-The Soul of Italian Wine/EUIPO – Miguel Torres [SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE], T‑637/15, EU:T:2017:371, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich anhand der Beweisstücke, die von der Klägerin zum Nachweis der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke vorgelegt worden seien, nicht feststellen lasse, welcher Anteil des maßgeblichen Publikums die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form im Zusammenhang mit welchen Waren und Dienstleistungen gekannt habe. Daher lasse sich mit diesen Beweisstücken nicht nachweisen, dass diese Marke bekannt im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 sei. Da die Bekanntheit der älteren Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 5 ist, hat sie daraus abgeleitet, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke auf der Grundlage dieser Bestimmungen nicht stattgegeben werden könne.
134 Insoweit genügt – in Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 141 und 142 der angefochtenen Entscheidung – die Feststellung, dass aus der oben in den Rn. 64 bis 112 vorgenommenen Prüfung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke hervorgeht, dass mit den von der Klägerin vorgelegten Beweisstücken nicht nachgewiesen werden kann, welcher Anteil des maßgeblichen Publikums die ältere Marke speziell in ihrer eingetragenen Form und für welche Waren und Dienstleistungen gekannt hat. Eine Bekanntheit der älteren Marke lässt sich daher nicht zweifelsfrei feststellen. Folglich ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001, nämlich die Bekanntheit der älteren Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, nicht nachgewiesen worden.
135 Demnach ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
IV. Kosten
136 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
137 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.
138 Zum dritten Antrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, dem EUIPO auch die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung aufzuerlegen, genügt es, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, festzustellen, dass – da mit dem vorliegenden Urteil die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abgewiesen wird – für die im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten weiterhin die Rn. 142 und 143 der angefochtenen Entscheidung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, Cole Haan/EUIPO – Samsøe & Samsøe Holding [Ø], T‑399/20, EU:T:2021:442, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die V-Label GmbH trägt die Kosten.
Kowalik-Bańczyk
Hesse
Ricziová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.