Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Schlussantrag des Generalanwalts vom 26.11.2025 – T-1060/25
ECLI:EU:T:2025:1060
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
MAJA BRKAN
vom 26. November 2025(1)
Rechtssache T‑589/24
A-GmbH
gegen
Hauptzollamt C
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex – Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EU) Nr. 952/2013 – Verfahren der passiven Veredelung – Teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben – Überführung zur Ausfuhr bei einer nicht in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der die Bewilligung erteilt hat – Rohes Erdnussöl “
Einleitung
1. Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung nehmen zahlreiche Unternehmen der Europäischen Union aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen den passiven Veredelungsverkehr in Anspruch, der darin besteht, dass Waren aus der Union ausgeführt werden, um nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung wiedereingeführt zu werden(2).
2. Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften(3) (im Folgenden: ZK) und des Zollkodex der Union(4) (im Folgenden: UZK) über das Verfahren der passiven Veredelung sollen eine Belastung von zur Veredelung(5) ausgeführten Waren mit Abgaben bei Wiedereinfuhr in die Union verhindern(6). Somit werden gemäß Art. 145 Abs. 1 ZK und Art. 259 Abs. 1 UZK die Veredelungserzeugnisse(7) unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
3. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), welcher das vorlegende Gericht ist, betrifft die Auslegung der Bestimmungen des ZK und der Verordnung zu seiner Durchführung(8) (im Folgenden: ZK-DVO und zusammen mit dem ZK: alte Zollregelung) sowie der Bestimmungen des UZK, der Delegierten Verordnung zu seiner Ergänzung(9) (im Folgenden: Delegierte VO zum UZK) und der Durchführungsverordnung mit Einzelheiten zu seiner Umsetzung(10) (im Folgenden: UZK‑IA und zusammen mit dem UZK und der Delegierten VO zum UZK: neue Zollregelung), die sich auf die Durchführung des Verfahrens der passiven Veredelung beziehen.
4. Das vorliegende Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Unternehmen A-GmbH (im Folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) und dem Hauptzollamt C (im Folgenden: Hauptzollamt). Dieser Rechtsstreit betrifft die Inanspruchnahme einer am 1. Dezember 2014 vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung für die Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer nicht in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle in den Niederlanden durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens.
Rechtlicher Rahmen
5. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind insbesondere die Art. 84, 85, 87, 145 und Art. 150 Abs. 2 ZK, die Art. 500 und 501 ZK-DVO, Art. 77, Art. 86 Abs. 6, Art. 211 Abs. 1 und Art. 259 UZK, Art. 254 der Delegierten VO zum UZK sowie Art. 261 Abs. 1 Buchst. c UZK‑IA relevant.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6. Am 1. Dezember 2014 erteilte das Hauptzollamt der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Bewilligung für das Zollverfahren der passiven Veredelung für die Herstellung von Erdnussöl als Veredelungserzeugnis, das aus Veredelungsvorgängen entsteht, bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Bei der Ware der vorübergehenden Ausfuhr handelte es sich um rohes Erdnussöl.
7. In der vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung wurden zwei Zollstellen in Deutschland (das Zollamt W und das Zollamt Z) für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren zugelassen. Das Zollverfahren konnte bei jeder deutschen Zollstelle beendet werden. Überwachungszollstelle war das Hauptzollamt.
8. Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2017 erwarb die Klägerin in den Niederlanden rohes Erdnussöl im zollrechtlich freien Verkehr. Diese Unionsware wurde bei einer Zollstelle in den Niederlanden (NL000xxx) mit dem Zollverfahrenscode 1000 (endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren) zur direkten Ausfuhr in die Schweiz angemeldet. Nach der Durchführung der Veredelungsvorgänge in der Schweiz überführte die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zeitraum vom 29. Juni 2015 bis zum 11. September 2017 das in der Schweiz veredelte Erzeugnis mit dem Zollverfahrenscode 4000 (gleichzeitige Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne vorangegangenes Verfahren) in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union. Als Zollwert gab die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Kosten der Veredelungsvorgänge in der Schweiz an und nicht den Wert des eingeführten veredelten Erdnussöls.
9. Mit Wirkung ab dem 16. März 2018 änderte das Hauptzollamt die Bewilligung der passiven Veredelung vom 1. Dezember 2014 dergestalt, dass die niederländische Zollstelle (NL000xxx) als Zollstelle für die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung aufgenommen wurde.
10. Am 25. Juli 2018 nahm das Hauptzollamt eine Nacherhebung von Zöllen mit der Begründung vor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens das Verfahren der passiven Veredelung nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie die Unionswaren nicht mit dem Verfahrenscode 2100 (vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines Verfahrens der passiven Veredelung ohne Vorverfahren) bei den in der Bewilligung zugelassenen deutschen Zollstellen angemeldet habe.
11. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen die Nacherhebung Einspruch ein. Außerdem ließ sie die Zollanmeldungen für die Ausfuhr des rohen Erdnussöls durch die niederländische Zollstelle dahin gehend ändern, dass in den Zollanmeldungen nicht nur der Zollverfahrenscode der passiven Veredelung (Code 2100 in Feld Nr. 37), sondern auch ein Verweis auf die Bewilligung der Veredelung (in Feld Nr. 44) eingetragen wurde. Mit Festsetzungsbescheid vom 5. Dezember 2018 setzte das Hauptzollamt den Betrag der nachzuerhebenden Abgaben herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.
12. Auf eine Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens hin entschied das Finanzgericht (Deutschland), dass diese das Erdnussöl nicht unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 145 ZK habe einführen können, weil sie von der ihr vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung keinen Gebrauch gemacht und die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt habe.
13. Im Rahmen der von ihr beim vorlegenden Gericht eingelegten Revision macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen geltend, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Anmeldung bei einer unzuständigen Zollstelle in Deutschland oder in den Niederlanden erfolgt sei, und das gelte umso mehr, als sich das Hauptzollamt auf anderem Weg von der Einhaltung der Voraussetzungen der Nämlichkeit der Waren hätte überzeugen können.
14. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Ausgang der bei ihm anhängigen Revision von der Auslegung der Bestimmungen der alten und der neuen Zollregelung abhängt. Er hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht es der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Durchführung einer passiven Veredelung gemäß Art. 145 Abs. 1 ZK beziehungsweise Art. 259 Abs. 1 UZK entgegen, wenn die Zollanmeldung für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr von einer Zollstelle angenommen wurde, die nicht als Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren in der Bewilligung der passiven Veredelung nach Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Anstrich ZK beziehungsweise Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK der Union genannt ist?
2. Ist Art. 150 Abs. 2 ZK dahingehend auszulegen, dass sich diese Vorschrift nur auf die Verpflichtungen bezieht, die nach der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren der passiven Veredelung bestehen, oder gilt Art. 150 Abs. 2 ZK bereits für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in die passive Veredelung?
3. Ist Art. 86 Abs. 6 UZK entsprechend anzuwenden, wenn die Zollschuld gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK durch Überführung beziehungsweise Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist?
15. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof haben die belgische Regierung, die Kommission und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Erklärungen eingereicht. Die Kommission und die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben an der mündlichen Verhandlung am 8. September 2025 teilgenommen, in der sie die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet haben.
Würdigung
Vorbemerkungen
16. Das Zollverfahren der passiven Veredelung ermöglicht den Wirtschaftsteilnehmern der Union, Waren aus der Union vorübergehend in ein Drittland auszuführen, um sie dort zu veredeln, und anschließend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben wieder in die Union einzuführen. Dieses Zollverfahren läuft in mehreren Schritten ab. Erstens erfordert die Inanspruchnahme dieses Verfahrens die Erteilung einer Bewilligung(11), in der die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens festgelegt werden(12). Zweitens müssen Unionswaren, die in einem Drittland veredelt werden sollen, zur vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden(13). Drittens müssen die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten Waren in einem Drittland veredelt werden. Viertens müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die als Veredelungserzeugnisse wiedereingeführt werden, nach diesen Veredelungsvorgängen im Drittland gemäß Art. 150 Abs. 1 ZK bzw. Art. 259 Abs. 1 UZK in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, um in den Genuss der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben zu kommen.
17. Im Ausgangsverfahren besteht die zentrale Problematik darin, dass die Unionswaren, die vorübergehend zur Veredelung in die Schweiz ausgeführt wurden, bei einer Zollstelle in den Niederlanden zur Ausfuhr in das Verfahren übergeführt wurden. Diese niederländische Zollstelle, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, der die Bewilligung erteilt hat, war in der am 1. Dezember 2014 von der deutschen Zollbehörde, dem Hauptzollamt, erteilten Bewilligung nicht zugelassen. Darüber hinaus werden im Vorlagebeschluss als Nebenaspekt auch Fehler in den Ausfuhranmeldungen sowie in den Anmeldungen zur Überführung der eingeführten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erwähnt, wobei sich die niederländische Zollstelle bereit erklärt hat, die Ausfuhranmeldungen nachträglich zu ändern, um die darin enthaltenen Fehler zu korrigieren. Insbesondere waren in diesen Anmeldungen falsche Codes der Zollverfahren angegeben, die später geändert wurden(14).
18. Zu betonen ist, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens die vom Hauptzollamt am 1. Dezember 2014 erteilte Bewilligung für Vorgänge in Anspruch genommen hat, die im Zeitraum zwischen Juni 2015 und September 2017 stattfanden. Gemäß Art. 288 Abs. 2 UZK in dessen berichtigter Fassung(15) traten die Bestimmungen des UZK, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Erlass delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten, am 1. Mai 2016 in Kraft. Zudem blieben gemäß Art. 251 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten VO zum UZK Bewilligungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen des ZK und der ZK-DVO erteilt wurden, bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer wirksam, sofern diese nicht über den 1. Mai 2019 hinausging(16). Somit besteht eine Besonderheit des Ausgangsrechtsstreits darin, dass die Inanspruchnahme der Bewilligung des Hauptzollamts zeitlich aufeinanderfolgend den Bestimmungen der alten Zollregelung und später der neuen Zollregelung unterlag. Da mit der neuen Zollregelung einige der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Bestimmungen geändert wurden, werde ich die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen jeweils getrennt prüfen, und zwar insoweit, als sie jeweils die alte Zollregelung bzw. die neue Zollregelung betreffen.
Zu den Fragen betreffend die alte Zollregelung
Zur ersten Frage, soweit sie die alte Regelung betrifft
19. In seinem Beschluss führt das vorlegende Gericht aus, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht über eine einzige Bewilligung verfügte, d. h. eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung betrifft(17). Diese Art von Bewilligung wird auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 500 ZK-DVO erteilt. Im Ausgangsverfahren waren in der vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung ausschließlich deutsche Zollstellen für die Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung, für die Beendigung des Verfahrens sowie für die Überwachung der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens zugelassen.
20. Da aus den Ausführungen des Vorlagebeschlusses klar hervorgeht, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht über eine einzige Bewilligung verfügte, wo doch das Fehlen einer einzigen Bewilligung für sich genommen die Frage aufwirft, ob die ausgeführten Waren in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden, schlage ich vor, die erste Frage umzuformulieren(18). Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob in einem Fall, in dem in der Zeit bis zum 30. April 2016 Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr in ein Drittland zur dortigen Veredlung bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren in einem Mitgliedstaat erfolgt sind, dessen Zollbehörde nicht ihre vorherige Zustimmung zur Erteilung einer einzigen Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung erteilt hat, Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK sowie Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO der in Art. 145 Abs. 1 ZK vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegenstehen.
21. Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens festzustellen, dass nach Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens der passiven Veredelung der Erteilung einer Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf. Da die Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens nachteilige Auswirkungen auf Verarbeiter der Union haben kann, indem es die Verlagerung bestimmter Veredelungstätigkeiten in Gebiete außerhalb der Union erleichtert(19), dürfen gemäß Art. 148 Buchst. c ZK in Verbindung mit den Art. 502 und 585 ZK-DVO die Vorteile dieses Zollverfahrens nicht gewährt werden, wenn der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Union erheblich beeinträchtigt werden(20). Ferner müssen nach Art. 87 Abs. 1 ZK in der Bewilligung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann. Was die passive Veredelung betrifft, so wird gemäß Art. 148 Buchst. b ZK eine Bewilligung zur Inanspruchnahme dieses Verfahrens grundsätzlich nur erteilt, wenn festgestellt werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden. Folglich sieht Art. 586 Abs. 1 ZK-DVO vor, dass in der Bewilligung die Nämlichkeitsmittel und sonstige Maßnahmen für eine solche Überprüfung anzugeben sind. In der Bewilligung ist ferner die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben(21) und gegebenenfalls die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung festzulegen(22).
22. Die Bedeutung einer Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung wird durch Art. 505 Buchst. b ZK-DVO bestätigt, der die Erteilung einer Bewilligung durch die zuständigen Zollbehörden verlangt, und zwar auch in bestimmten Fällen, in denen der Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme durch eine Zollanmeldung anstelle eines schriftlichen Antrags auf Bewilligung gemäß dem Muster nach Anhang 67 ZK-DVO gestellt werden kann(23). Ebenso müssen die zuständigen Zollbehörden nach Art. 505 Buchst. c ZK-DVO auch über Anträge auf Änderungen einer Bewilligung entscheiden.
23. Zweitens ist nach Art. 500 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 13 dritter Gedankenstrich ZK-DVO in ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Hauptzollamts geltenden Fassung in Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten von der Durchführung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung betroffen sind, bei Beantragung einer einzigen Bewilligung die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen.
24. Für die Erteilung einer einzigen Bewilligung sieht Art. 500 Abs. 3 Unterabs. 1 ZK-DVO vor, dass der Bewilligungsentwurf, der von der Zollbehörde erstellt wurde, bei der der Antrag auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung gestellt wurde, den Zollbehörden des anderen Mitgliedstaats übermittelt wird, damit diese etwaige Einwände mitteilen können. Nach Art. 500 Abs. 3 Unterabs. 2 ZK-DVO wird, wenn Einwände erhoben werden und keine Einigung erzielt wird, der Antrag in dem Umfang abgelehnt, in dem Einwände erhoben wurden. Nach Art. 500 Abs. 4 Unterabs. 1 ZK-DVO kann eine einzige Bewilligung erteilt werden, wenn keine Einwände gegen den Bewilligungsentwurf mitgeteilt wurden. Somit wird einem Antrag auf Erteilung einer einzigen Bewilligung stattgegeben, wenn von den Zollbehörden des anderen Mitgliedstaats keine Einwände erhoben werden(24). Für diesen Fall bestimmt Art. 500 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK-DVO, dass allen beteiligten Zollbehörden eine Durchschrift der einvernehmlich erteilten Bewilligung übermittelt wird.
25. Folglich ergibt sich aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 500 ZK-DVO, dass eine einzige Bewilligung zur Inanspruchnahme eines Zollverfahrens nicht ohne vorherige Zustimmung der Zollbehörden der an der Durchführung dieses Verfahrens beteiligten Mitgliedstaaten erteilt werden kann.
26. Diese wörtliche Auslegung wird meines Erachtens durch den Kontext gestützt, in dem die Erforderlichkeit einer vorherigen Zustimmung der Zollbehörden der von einem Zollverfahren betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der Erteilung einer einzigen Bewilligung steht. Denn nach Art. 501 ZK-DVO können die Zollverwaltungen verschiedener Mitgliedstaaten nur dann, wenn zwischen ihnen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung besteht, auch vereinbaren, die vorherige Zustimmung gemäß Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO sowie die Benachrichtigung gemäß Art. 500 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK-DVO durch einfache Mitteilung zu ersetzen. Für den Fall, dass ein solches grundsätzliches Einvernehmen besteht, bestimmt Art. 501 Abs. 3 Buchst. a ZK-DVO, dass eine Mitteilung u. a. im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung dann entbehrlich ist, wenn mehrere Zollverwaltungen nur insoweit betroffen sind, als ein Dreieckverkehr vorliegt, d. h. wenn die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist(25). Somit kann eine einzige Bewilligung nur, wenn grundsätzliches Einvernehmen zwischen den Zollverwaltungen verschiedener Mitgliedstaaten über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung besteht, ohne die vorherige Zustimmung der Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten erteilt werden. Im Vorlagebeschluss wird jedoch nicht auf das Bestehen eines solchen grundsätzlichen Einvernehmens zwischen den deutschen und den niederländischen Zollbehörden in Bezug auf die passive Veredelung verwiesen.
27. Was den Zweck der Bestimmungen über die einzige Bewilligung angeht, so soll das in Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO festgelegte Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der Zollbehörden der von einem Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Behörden sich einig sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind, und der Inanspruchnahme des fraglichen Zollverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet zustimmen. Im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung ist das Erfordernis der vorherigen Zustimmung von besonderer Bedeutung, da zu den in Art. 148 ZK genannten Voraussetzungen für die Bewilligung dieses Zollverfahrens die wirtschaftliche Voraussetzung gehört, dass es keine Hinweise darauf geben darf, dass wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Union erheblich beeinträchtigt werden.
28. Ebenso soll im Rahmen der Erteilung einer einzigen Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung das Verfahren nach Art. 500 Abs. 3 ZK-DVO den von einem Antrag auf Erteilung einer einzigen Bewilligung betroffenen Zollbehörden ermöglichen, sich über die Modalitäten der Durchführung des Verfahrens der passiven Veredelung zu verständigen, insbesondere über die Nämlichkeitsmittel und sonstige Maßnahmen zur Feststellung, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden(26), über die Frist für die Beendigung des Verfahrens(27) sowie gegebenenfalls über die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung(28).
29. Die wörtliche, systematische und teleologische Auslegung der Bestimmungen über die einzige Bewilligung ergibt somit, dass in dem Fall, dass die mit einem Antrag auf passive Veredelung befasste Zollbehörde den Zollbehörden eines anderen von der Durchführung dieses Verfahrens betroffenen Mitgliedstaats keinen Bewilligungsentwurf übermittelt, diese Behörden, da sie nicht im Rahmen des in Art. 500 Abs. 2 und 3 ZK-DVO vorgesehenen Verfahrens konsultiert wurden, ihre vorherige Zustimmung zu dem Bewilligungsentwurf nicht erteilen konnten. Daher bin ich der Ansicht, dass die von einem Mitgliedstaat erteilte Bewilligung in räumlicher Hinsicht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, die dieser Bewilligung nicht vorher zugestimmt haben, keine Gültigkeit hat(29). Daraus folgt, dass der Inhaber einer solchen Bewilligung sich nicht auf diese Bewilligung berufen kann, um Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat, der nicht seine vorherige Zustimmung erteilt hat, in das Verfahren der passiven Veredelung zu überführen. Somit können Unionswaren, die bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung in räumlicher Hinsicht keine Gültigkeit hat, zur Ausfuhr angemeldet wurden, nicht als in die passive Veredelung übergeführt angesehen werden und können nicht in den Genuss der in Art. 145 Abs. 1 ZK vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen. Denn die Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat, der nicht seine vorherige Zustimmung erteilt hat, kann einer Überführung ohne Bewilligung nach Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK gleichgestellt werden.
30. Im vorliegenden Fall wurden die niederländischen Zollbehörden nicht konsultiert und haben nicht ihre vorherige Zustimmung zu der vom Hauptzollamt am 1. Dezember 2014 erteilten Bewilligung der passiven Veredelung erteilt. Zudem hat das vorlegende Gericht nicht auf ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen den deutschen und den niederländischen Behörden im Sinne von Art. 501 ZK-DVO verwiesen. Folglich hatte die vom Hauptzollamt erteilte Bewilligung im Hoheitsgebiet der Niederlande für Zwecke der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung keine Gültigkeit. Ich bin daher der Auffassung, dass das rohe Erdnussöl, das zwischen Juni 2015 und dem 30. April 2016 bei der Zollstelle (NL000xxx) zur Ausfuhr in die Schweiz übergeführt wurde, nicht in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden war. Somit konnte das veredelte und aus der Schweiz eingeführte Erdnussöl bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland nicht in den Genuss einer in diesem Zollverfahren vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen.
31. Zwar erklärte sich die Zollstelle (NL000xxx) zur Änderung der Ausfuhranmeldungen bereit, insbesondere dazu, in die Anmeldungen (in Feld Nr. 44) einen Verweis auf die vom Hauptzollamt erteilte Bewilligung vom 1. Dezember 2014 aufzunehmen. Bei der in Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO vorgesehenen Zustimmung der zuständigen Zollbehörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats handelt es sich jedoch um eine vorherige Zustimmung. Diese musste von der zuständigen niederländischen Behörde im Rahmen des in Art. 500 Abs. 2 und 3 ZK-DVO vorgesehenen Verfahrens vor der Ausfuhr der Waren in die Schweiz erteilt werden. Das Fehlen einer vorherigen Zustimmung, die im Jahr 2014 hätte erteilt werden müssen, kann jedoch nicht durch eine einfache nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldungen im Jahr 2018 geheilt werden.
32. Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob Art. 26 UZK impliziert, dass das Hauptzollamt an die Änderungen der Ausfuhranmeldungen gebunden ist, die im Jahr 2018 von der niederländischen Zollstelle (NL000xxx) vorgenommen wurden. Nach dieser Bestimmung, die in zeitlicher Hinsicht auf ab dem 1. Mai 2016 ergangene Entscheidungen der Zollbehörden anwendbar ist, gelten die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union, ausgenommen die Fälle, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist. Wie sich jedoch oben aus Nr. 30 ergibt, war die Bewilligung des Hauptzollamts bis zum 31. April 2016 aufgrund der fehlenden vorherigen Zustimmung der zuständigen niederländischen Behörden nach Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO ausschließlich im deutschen Hoheitsgebiet gültig. Daher kann die nachträgliche Aufnahme eines einfachen Verweises auf die Bewilligung in die von der Zollstelle (NL000xxx) geänderten Ausfuhranmeldungen nicht die Zustimmung der niederländischen Behörden ersetzen, die im Stadium der Erteilung der einzigen Bewilligung hätte erfolgen müssen. Denn die Möglichkeit für eine Zollstelle in einem Mitgliedstaat, eine Zollanmeldung zu ändern, die eine Änderung der von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilten Bewilligung – durch Hinzufügen einer in der Bewilligung nicht vorgesehenen Zollstelle für die Überführung – bedeuten würde, liefe dem Wortlaut von Art. 26 UZK zuwider, da diese Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn die Wirkung einer Entscheidung auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist. Da die Wirkung der Bewilligung des Hauptzollamts auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt war, ist das Hauptzollamt meiner Ansicht nach nicht an die von der Zollstelle (NL000xxx) vorgenommenen Änderungen der Zollanmeldungen gebunden, die die Ausfuhren in der Zeit zwischen Juni 2015 und dem 30. April 2016 betrafen.
33. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gericht vor, die erste Frage, soweit sie die alte Regelung betrifft, dahin zu beantworten, dass in einem Fall, in dem in der Zeit bis zum 30. April 2016 Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr in ein Drittland zur dortigen Veredlung bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren in einem Mitgliedstaat erfolgt sind, dessen Zollbehörde nicht ihre vorherige Zustimmung zur Erteilung einer einzigen Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung erteilt hat, Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK sowie Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO dahin auszulegen sind, dass sie der in Art. 145 Abs. 1 ZK vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegenstehen.
Zur zweiten Frage
34. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 150 Abs. 2 ZK auf Versäumnisse anwendbar ist, die bei der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung auftreten, oder nur auf Versäumnisse in der Zeit nach dieser Überführung. Wie bei der ersten Frage bin ich angesichts der Ausführungen im Vorlagebeschluss, wonach keine einzige Bewilligung vorliegt, der Ansicht, dass die zweite Frage umformuliert werden sollte. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 150 Abs. 2 ZK in einem Fall anwendbar ist, in dem in der Zeit bis zum 30. April 2016 Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr in ein Drittland zur dortigen Veredlung bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren in einem Mitgliedstaat erfolgt sind, dessen Zollbehörde nicht ihre vorherige Zustimmung zur Erteilung einer einzigen Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung erteilt hat.
35. Nach Art. 150 Abs. 2 ZK wird die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Veredelungserzeugnisse nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.
36. Der Wortlaut von Art. 150 Abs. 2 ZK bezieht sich insbesondere in der deutschen, englischen, französischen, italienischen, kroatischen, niederländischen, rumänischen, slowenischen und spanischen Sprache im Wesentlichen auf die Bedingungen und Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung. Meines Erachtens impliziert diese Formulierung, dass diese Bestimmung im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung anwendbar ist. Mit anderen Worten: Um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, muss ein Wirtschaftsteilnehmer die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zuvor bei einer Zollstelle in dieses Verfahren übergeführt haben. Wie jedoch oben in den Nrn. 29 und 30 ausgeführt, können in Ermangelung einer einzigen Bewilligung Waren, die zum Zweck der Veredelung in einem Drittland bei einer Zollstelle zur Ausfuhr in das Verfahren übergeführt wurden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, der die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung erteilt hat, nicht als tatsächlich in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt angesehen werden, weil diese Bewilligung im Gebiet der Mitgliedstaaten, die nicht ihre vorherige Zustimmung gemäß den Anforderungen von Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO erteilt haben, keine Gültigkeit hat.
37. Die wörtliche Auslegung von Art. 150 Abs. 2 ZK wird meines Erachtens durch den Kontext, in dem diese Bestimmung steht, sowie durch ihren Zweck gestützt. Zum einen macht, wie oben in Nr. 21 festgestellt wurde, Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung von der Erteilung einer Bewilligung abhängig. In Anbetracht dieses Erfordernisses ist davon auszugehen, dass Art. 150 Abs. 2 ZK nicht anwendbar ist, wenn keine Bewilligung für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens vorliegt(30) oder wenn keine einzige Bewilligung von den Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten erteilt wurde. Im Rahmen der alten Zollregelung hätte nämlich die einzige Möglichkeit, das Fehlen einer Bewilligung bzw. einer einzigen Bewilligung zu heilen, um in den Genuss einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 145 Abs. 1 ZK zu kommen, darin bestanden, ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung zu erhalten, sofern die Voraussetzungen von Art. 508 Abs. 3 ZK-DVO erfüllt waren.
38. Zum anderen besteht, da nach Art. 150 Abs. 2 ZK eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Veredelungserzeugnisse gewährt werden kann, wenn ein Versäumnis vorliegt, das ohne Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens der passiven Veredelung geblieben ist, der Zweck von Art. 150 Abs. 2 ZK darin, dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Zollverfahrens in materieller Hinsicht Vorrang vor verfahrensrechtlichen oder formalen Erwägungen zu geben. In diesem Sinne hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Nachweis zulässig ist, dass eine irrige Anmeldung keine Folgen für das reibungslose Funktionieren des Zollverfahrens hatte, wenn der Wirtschaftsteilnehmer zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden(31). Da sich diese Bestimmung jedoch auf die Bedingungen und Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung beschränkt, kann Art. 150 Abs. 2 ZK nicht das Ziel verfolgen, das Fehlen der nach Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK erforderlichen Bewilligung zu heilen, die eine unerlässliche Vorbedingung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung gemäß den in dieser Bewilligung von der sie erteilenden Zollbehörde festgelegten Vorgaben darstellt. Mehr noch, diese Bestimmung könnte auch die Umgehung des in Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO vorgesehenen Erfordernisses ermöglichen, wonach für die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, an dessen Durchführung mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, eine einzige Bewilligung vorliegen muss, der die betroffenen Zollbehörden vorab zugestimmt haben.
39. Im vorliegenden Fall bin ich angesichts der Feststellung des Nichtvorliegens einer einzigen Bewilligung im Vorlagebeschluss und der Tatsache, dass das in Rede stehende Versäumnis in der Überführung von Waren zur Ausfuhr bei einer Zollstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besteht, in dem die Bewilligung des Hauptzollamts aufgrund der fehlenden einzigen Bewilligung keine Gültigkeit hat, der Ansicht, dass Art. 150 Abs. 2 ZK auf ein solches Versäumnis, das einer fehlenden Bewilligung gleichzusetzen ist, nicht anwendbar ist.
40. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in dem Fall, dass Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer in der Bewilligung nicht zugelassenen deutschen Zollstelle übergeführt worden wären, Art. 150 Abs. 2 ZK gemäß einer Dienstanweisung der deutschen Behörden zur passiven Veredelung vom 17. Februar 2012 anwendbar gewesen wäre. Meines Erachtens steht die alte Zollregelung dieser Verwaltungspraxis betreffend die Anwendbarkeit von Art. 150 Abs. 2 ZK nicht entgegen. Denn in einem solchen Fall werden die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer Zollstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, für den die Bewilligung für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens gilt, in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt. Ein vergleichbarer Fall wäre denkbar gewesen, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande grundsätzliches Einvernehmen im Sinne von Art. 501 Abs. 1 ZK-DVO über die passive Veredelung bestanden hätte(32). Ein solches Einvernehmen hätte nämlich bedeutet, dass die Bewilligung des Hauptzollamts auch im Hoheitsgebiet der Niederlande Gültigkeit gehabt hätte. Folglich bestünde in diesen beiden Fällen das Versäumnis nicht in einem Fehlen der Bewilligung im Sinne von Art. 84 ZK, sondern in der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer in der Bewilligung nicht zugelassenen Zollstelle. Auf ein solches Versäumnis wäre Art. 150 Abs. 2 ZK meines Erachtens anwendbar.
41. Aus Art. 87 Abs. 2 ZK in Verbindung mit Art. 510 ZK-DVO(33) und Art. 496 Buchst. f ZK-DVO(34) ergibt sich nämlich, dass die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei der in der Bewilligung zugelassenen Zollstelle eine Verpflichtung in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung darstellt. Insoweit führt meines Erachtens der Umstand, dass das Versäumnis im Zeitpunkt der Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung vorliegt, nicht dazu, Art. 150 Abs. 2 ZK unanwendbar zu machen. Denn wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr als in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt gelten, muss diese Bestimmung anwendbar sein. Zudem dürfen die Zollbehörden nach dem ersten Teil des Satzes von Art. 150 Abs. 2 ZK die Befreiung von den Einfuhrabgaben grundsätzlich nicht gewähren, wenn ein Versäumnis hinsichtlich einer der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit diesem Verfahren vorliegt. Wenn also die Versäumnisse hinsichtlich einer Bedingung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung nicht als von Art. 150 Abs. 2 ZK erfasst angesehen würden, dürften die Zollbehörden die Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht verweigern, wenn eine dieser Bedingungen oder Verpflichtungen nicht erfüllt ist(35). Im Übrigen besteht, wie oben in Nr. 38 dargelegt, der Zweck des zweiten Teils des Satzes von Art. 150 Abs. 2 ZK darin, dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Zollverfahrens in materieller Hinsicht Vorrang vor verfahrensrechtlichen oder formalen Erwägungen zu geben. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung Gültigkeit hat, in dieses Verfahren überführt, muss er sich folglich auf Art. 150 Abs. 2 ZK berufen können. Bei Versäumnissen wie der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer in der Bewilligung nicht zugelassenen Zollstelle oder Fehlern in den Anmeldungen der vorübergehenden Ausfuhr muss dieser Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass diese Versäumnisse ohne Folgen für das reibungslose Funktionieren des Verfahrens geblieben sind. Zu diesem Zweck müsste er Beweise vorlegen, die die zweifelsfreie Feststellung ermöglichen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden.
42. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gericht vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 150 Abs. 2 ZK dahin auszulegen ist, dass er in einem Fall, in dem in der Zeit bis zum 30. April 2016 Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr in ein Drittland zur dortigen Veredlung bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren in einem Mitgliedstaat erfolgt sind, dessen Zollbehörde nicht ihre vorherige Zustimmung zur Erteilung einer einzigen Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredlung erteilt hat, nicht anwendbar ist.
Zu den Fragen betreffend die neue Zollregelung
43. Mit seiner ersten Frage, soweit sie die neue Zollregelung betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Versäumnis, das in der Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer Zollstelle besteht, die nicht in der nach Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK vorgesehenen Bewilligung zugelassen ist, der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 259 Abs. 1 UZK entgegensteht. Diese Frage steht in Zusammenhang mit der dritten Frage, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob dieses Versäumnis durch eine entsprechende Anwendung von Art. 86 Abs. 6 UZK im Fall des Entstehens einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK geheilt werden kann. Es ist demnach meines Erachtens angezeigt, diese beiden Fragen zusammen zu behandeln.
44. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Bestimmungen der neuen Regelung keine einzige Bewilligung mit vorheriger Zustimmung der Zollbehörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats mehr verlangen. Nach Art. 261 Abs. 1 Buchst. c UZK‑IA ist nämlich ein Konsultationsverfahren zur Einholung der vorherigen Zustimmung der im Rahmen eines Antrags auf eine Bewilligung beteiligten Mitgliedstaaten nach Art. 260 UZK‑IA nicht erforderlich, wenn im Rahmen dieses Antrags die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind. Da die Bewilligung im vorliegenden Fall jedoch unter der Geltung der alten Regelung, nämlich am 1. Dezember 2014, erteilt wurde, stellt sich die Frage, ob auf die Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr auf der Grundlage dieser Bewilligung, die in der Zeit ab dem 1. Mai 2016 erfolgt sind, die neue oder die alte Regelung Anwendung findet.
45. Daher sind zunächst die Vorschriften zu prüfen, die in zeitlicher Hinsicht auf die Inanspruchnahme der Bewilligung des Hauptzollamts in der Zeit ab dem 1. Mai 2016 anwendbar sind.
Zur zeitlichen Anwendung der neuen Bestimmungen über Bewilligungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind
46. Wie oben in Nr. 18 ausgeführt, behielt die am 1. Dezember 2014 vom Hauptzollamt erteilte Bewilligung gemäß Art. 251 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten VO zum UZK über den 1. Mai 2016 hinaus ihre Gültigkeit. Es ist daher zu klären, welche Regeln ab diesem Zeitpunkt für die Inanspruchnahme der Bewilligung des Hauptzollamts gelten.
47. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung(36) hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs neuer Vorschriften danach zu unterscheiden, ob es sich bei diesen um Verfahrensvorschriften oder um materiell-rechtliche Vorschriften handelt. Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist.
48. Was die Vorschriften über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Erfordernisses einer vorherigen Zustimmung aller an der Durchführung eines Zollverfahrens beteiligten Mitgliedstaaten betrifft, so sind diese Vorschriften, da sie von entscheidender Bedeutung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Befreiung gemäß einem im Hoheitsgebiet dieser Staaten durchgeführten Zollverfahren sind, als materiell-rechtliche Vorschriften anzusehen(37). Auch wenn es zutreffend ist, dass Fragen in Bezug darauf aufkommen können, ob die in Rede stehende Bewilligung des Hauptzollamts, die am 1. Dezember 2014 erteilt wurde, eine erworbene Rechtsposition(38) darstellte, ist festzustellen, dass die neue Zollregelung Übergangsbestimmungen vorsieht, die u. a. die neuen Bestimmungen über Bewilligungen betreffen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.
49. So bestimmt Art. 254 der Delegierten Verordnung zum UZK, dass die nach Maßgabe der alten Regelung erteilten Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewandt werden, die in den entsprechenden Bestimmungen des UZK, der Delegierten Verordnung zum UZK und der UZK‑IA festgelegt sind. Zwar ist, soweit sich diese Übergangsbestimmung auf die Bedingungen bezieht, unter denen eine am 1. Mai 2016 bereits geltende Bewilligung angewandt wird, nicht offensichtlich, dass die Bestimmungen der neuen Regelung über die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung auf diese Bewilligungen Anwendung finden sollten. Jedoch enthält Anhang 90 der Delegierten VO zum UZK eine Entsprechungstabelle, in der die Bestimmungen der neuen Zollregelung aufgeführt sind, die auf Bewilligungen anwendbar sind, die nach der alten Regelung erteilt wurden(39). Zu den in diesem Anhang genannten Bestimmungen gehört zum einen Art. 260 UZK‑IA, der in seinem dritten Absatz bestimmt, dass eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, nur erteilt wird, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben. Zum anderen verweist dieser Anhang 90 auch auf Art. 261 UZK‑IA, der in seinem Abs. 1 Buchst. c eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Zustimmung vorsieht, wenn die Beteiligung eines anderen Mitgliedstaats nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind.
50. Ich bin daher der Meinung, dass die Kommission mit dem Erlass der Übergangsmaßnahmen der Delegierten VO zum UZK die Absicht verfolgte, sicherzustellen, dass ab dem 1. Mai 2016 die neuen Bestimmungen über Bewilligungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, auf Bewilligungen anwendbar sind, die auf der Grundlage der alten Regelung erteilt worden waren.
51. Demnach ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 254 in Verbindung mit Anhang 90 der Delegierten VO zum UZK, dass ab dem 1. Mai 2016 Art. 261 Abs. 3 UZK‑IA auf die Inanspruchnahme der vom Hauptzollamt erteilten Bewilligung anwendbar ist. Es scheint mir wichtig, klarzustellen, dass eine solche Lösung nicht dazu führen würde, dass diese Bestimmung rückwirkend gilt, da sie nicht bewirkt, dass die Bewilligung des Hauptzollamts vor dem 1. Mai 2016 im Hoheitsgebiet der Niederlande Gültigkeit hatte.
– Zur Beantwortung der Vorlagefragen
52. Festzustellen ist, dass Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK(40) der Bestimmung von Art. 85 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich ZK insofern ähnelt, als er für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ebenfalls eine Bewilligung der Zollbehörden verlangt. Folglich kann ein Wirtschaftsteilnehmer ab dem 1. Mai 2016, wie auch in der alten Zollregelung vorgesehen, Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht in dieses Zollverfahren überführen und im Rahmen dieses Verfahrens in den Genuss der in Art. 259 Abs. 1 UZK vorgesehenen Befreiung von den Einfuhrabgaben kommen, wenn er nicht über eine von den Zollbehörden erteilte Bewilligung verfügt.
53. Da im vorliegenden Fall Art. 261 Abs. 1 Buchst. c UZK‑IA ab dem 1. Mai 2016 auf die in Rede stehende Bewilligung des Hauptzollamts anwendbar ist, hatte diese Bewilligung somit ab diesem Zeitpunkt im niederländischen Hoheitsgebiet Gültigkeit, auch wenn die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats nicht ihre vorherige Zustimmung erteilt hatten. Somit ist das ab dem 1. Mai 2016 in die Schweiz ausgeführte rohe Erdnussöl als Ware der vorübergehenden Ausfuhr anzusehen, die bei der Zollstelle (NL000xxx) in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurde, da diese Ausfuhren unter die vom Hauptzollamt erteilte Bewilligung fielen.
54. Es bleibt jedoch dabei, dass die Überführung dieser Waren in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer Zollstelle erfolgte, die nicht in der Bewilligung nach Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK zugelassen war. Es ist daher zu prüfen, ob die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei den in der Bewilligung zugelassenen Zollstellen weiterhin eine Verpflichtung ist, die sich aus der neuen Zollregelung ergibt. Insoweit ist festzustellen, dass Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK bestimmt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens in der Bewilligung festgelegt werden. Aus Anhang A der Delegierten VO zum UZK geht hervor, dass die Bewilligung die Bezeichnung der Zollstelle(n) enthalten muss, bei der (denen) die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in das Zollverfahren überzuführen sind(41). Ferner definiert Art. 1 Nr. 17 der Delegierten VO zum UZK die „Zollstelle der Überführung in das Verfahren“ als die in der Bewilligung für das besondere Verfahren gemäß Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen. Darüber hinaus sieht Art. 263 UZK‑IA vor, dass die zuständige Zollbehörde in Ausnahmefällen zulassen kann, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. Somit stellt nach der neuen Regelung die Überführung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer in der Bewilligung nach Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK zugelassenen Zollstelle für die Überführung in das Verfahren eine Verpflichtung dar, die bei der Durchführung des Verfahrens der passiven Veredelung einzuhalten ist.
55. Daraus folgt, dass die Überführung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei einer in der Bewilligung nicht zugelassenen Zollstelle ein Versäumnis in Bezug auf diese Verpflichtung darstellt. Es ist zwar richtig, dass Art. 259 Abs. 1 UZK für die Gewährung der Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht ausdrücklich die Einhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung verlangt, doch ergibt sich dieses Erfordernis dem Sinn nach aus dieser Bestimmung, und zwar trotz einer mehrdeutigen Formulierung(42), sowie aus Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK. Andernfalls wäre es nämlich möglich, trotz Versäumnissen in Bezug auf die genannten Bedingungen und Verpflichtungen in den Genuss einer solchen Befreiung zu kommen, was darauf hinausliefe, diesen Bedingungen und Verpflichtungen ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen.
56. Daher stellt sich die Frage, ob ein Versäumnis geheilt werden kann, um sich den Vorteil in Form der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu erhalten. Da die neue Regelung keine dem Art. 150 Abs. 2 ZK vergleichbare Bestimmung enthält, fragt das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang, ob Art. 86 Abs. 6 UZK im Fall des Entstehens der Zollschuld auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a durch die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr entsprechend anwendbar ist.
57. Art. 86 Abs. 6 UZK bestimmt u. a., dass – wenn in den zollrechtlichen Vorschriften eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den Bestimmungen des UZK zur passiven Veredelung vorgesehen ist – diese Befreiung auch in den Fällen gilt, in denen eine Zollschuld nach Art. 79 oder 82 UZK entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war. Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass die Befreiung nicht gilt, wenn eine Zollschuld durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht.
58. Diese wörtliche Auslegung wird durch den Kontext, in dem diese Bestimmung steht, gestützt. Die Art. 79 und 82 UZK betreffen nämlich nur Zollschulden, die durch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach den zollrechtlichen Vorschriften oder bestimmte Bedingungen entstanden sind. Die Überführung von Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr stellt jedoch keinen der Fälle dar, auf die sich die Art. 79 und 82 UZK beziehen.
59. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den mit Art. 86 Abs. 6 UZK verfolgten Zweck zu beachten, dass diese Bestimmung eine Nachfolgebestimmung zu Art. 212a ZK ist, der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97(43) eingeführt und mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000(44) auf die Präferenzbesteuerung der passiven Veredelung ausgedehnt worden war. Aus dem neunten Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung geht jedoch hervor, dass diese Ausdehnung vom Gesetzgeber für den Fall gewollt war, dass „eine Zollschuld auf andere Weise als durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist“. Aus diesem Grund beschränkte sich Art. 212a ZK in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung auf Fälle, in denen die Zollschuld durch Versäumnisse in Bezug auf bestimmte Zollvorschriften auf der Grundlage der Art. 202 bis 205, 210 oder 211 ZK und nicht durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage von Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden war. Dies ist somit auch der Grund, warum Art. 86 Abs. 6 UZK auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine Zollschuld durch einen Verstoß auf der Grundlage von Art. 79 oder 82 UZK und nicht durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht.
60. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, dass Art. 86 Abs. 6 UZK auf den Fall, dass die Zollschuld durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK entstehe, aufgrund einer Lücke in der Zollregelung entsprechend angewandt werden müsse. Nach der Rechtsprechung ist die entsprechende Anwendung einer Bestimmung auf einen Wirtschaftsteilnehmer möglich, wenn die Regelung, die für ihn gilt, zum einen der Regelung, deren entsprechende Anwendung in Betracht gezogen wird, weitgehend entspricht, und zum anderen eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann(45).
61. Erstens scheint die Regelung keine Lücke zu enthalten, die die entsprechende Anwendung von Art. 86 Abs. 6 UZK im Fall des Entstehens der Zollschuld auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK rechtfertigen würde. Hätte der Gesetzgeber nämlich Art. 86 Abs. 6 UZK auf Zollschulden ausdehnen wollen, die durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden sind, hätte er diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf andere Zollschulden als die durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandenen Zollschulden beschränkt. In diesem Sinne ergibt sich aus dem 32. Erwägungsgrund des UZK, dass der Gesetzgeber zwischen den Fällen des Entstehens einer Einfuhrzollschuld aus der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (d. h. den Fällen nach Art. 77 Abs. 1 UZK) zum einen und allen anderen Fällen des Entstehens einer Einfuhrzollschuld (d. h. den Fällen nach Art. 79 Abs. 1 UZK) zum anderen unterscheiden wollte. Da sich Art. 86 Abs. 6 UZK auf Einfuhrzollschulden beschränkt, die auf der Grundlage von Art. 79 UZK im Rahmen der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung entstanden sind, bezieht sich diese Bestimmung zudem nur auf Verstöße, die zwischen der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die Union und ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen. Somit wäre Art. 86 Abs. 6 UZK u. a. im Fall von Veredelungserzeugnissen anwendbar, wenn diese nach ihrer Wiedereinfuhr in die Union in das Versandverfahren übergeführt werden und dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird(46).
62. Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass eine entsprechende Anwendung von Art. 86 Abs. 6 UZK aufgrund der Ungleichbehandlung gegenüber Wirtschaftsteilnehmern gerechtfertigt sei, die das Verfahren der aktiven Veredelung in Anspruch nähmen und deren Versäumnisse im Rahmen der Durchführung dieses Verfahrens durch eine Anwendung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK überwunden werden könnten. Die letztgenannte Bestimmung über das Erlöschen von Zollschulden, die durch Verstöße entstanden sind, ist meines Erachtens auch im Fall der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung anwendbar. Denn ein im Zeitpunkt der Überführung der Ware in das Verfahren der passiven Veredelung eintretendes Versäumnis könnte theoretisch(47) eine Ausfuhrzollschuld auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 Buchst. a UZK entstehen lassen, weil ein Verstoß gegen eine der Verpflichtungen vorliegt, die in den für den Ausgang der Waren geltenden Zollvorschriften festgelegt wurden. Somit könnte sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der das Verfahren der passiven Veredelung in Anspruch nimmt, in den Fällen, in denen Ausfuhrabgaben vorgesehen sind, auf Art. 124 Abs. 1 Buchst. h UZK berufen, um eine solche Zollschuld zum Erlöschen zu bringen.
63. Zwar verlangt der 38. Erwägungsgrund des UZK, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens ausführt, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen die Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar den Inhalt der Bestimmungen dieses Rechtsakts präzisieren und Auslegungselemente liefern, die Erläuterungen zum Willen des Urhebers dieses Rechtsakts bereithalten, sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich und können weder geltend gemacht werden, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe(48).
64. Ich bin daher der Ansicht, dass eine entsprechende Anwendung von Art. 86 Abs. 6 UZK im Fall des Entstehens einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK nicht angezeigt ist.
65. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gericht vor, die Fragen betreffend die neue Zollregelung dahin gehend zu beantworten, dass Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK dahin auszulegen ist, dass er der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 259 Abs. 1 UZK entgegensteht, wenn Waren der vorübergehenden Ausfuhr in der Zeit ab dem 1. Mai 2016 bei einer in der Bewilligung für die Inanspruchnahme dieses besonderen Zollverfahrens nicht zugelassenen Zollstelle in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden. Ferner ist Art. 86 UZK dahin auszulegen, dass er im Fall des Entstehens einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK nicht entsprechend anwendbar ist.
Ergebnis
66. Nach alledem schlage ich dem Gericht vor, die vom Bundesfinanzhof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. In einem Fall, in dem in der Zeit bis zum 30. April 2016 Überführungen von Unionswaren zur Ausfuhr in ein Drittland zur dortigen Veredlung bei einer Zollstelle für die Überführung in das Verfahren in einem Mitgliedstaat erfolgt sind, dessen Zollbehörde nicht ihre vorherige Zustimmung zur Erteilung einer einzigen Bewilligung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung erteilt hat,
– sind Art. 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung sowie Art. 500 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 dahin auszulegen, dass sie der in Art. 145 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung entgegenstehen;
– ist Art. 150 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist.
2. Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass
– er der in Art. 259 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben entgegensteht, wenn Waren der vorübergehenden Ausfuhr in der Zeit ab dem 1. Mai 2016 in das Verfahren der passiven Veredelung bei einer in der Bewilligung der Inanspruchnahme dieses besonderen Zollverfahrens nicht zugelassenen Zollstelle übergeführt werden.
Art. 86 Abs. 6 der Verordnung Nr. 952/2013 ist dahin auszulegen, dass
– er im Fall des Entstehens einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung nicht entsprechend anwendbar ist.
Frau Brkan
So vorgetragen in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 2025.
Unterschriften
1 Originalsprache: Französisch.
2 Vgl. u. a. erster Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. 1986, L 212, S. 1). Vgl. auch Fabio, M., Customs law of the European Union, Wolters Kluwer, 2012, insbesondere §14.05, und Lyons, T., EU Customs Law, 3. Aufl., Oxford University Press, 2018, insbesondere S. 436 und 453.
3 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).
4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).
5 In der französischen Fassung des ZK werden die an den in ein Drittland ausgeführten Waren ausgeführten Vorgänge mit dem Begriff „perfectionnement“ bezeichnet (vgl. Art. 145 Abs. 3 Buchst. b), während sie in der französischen Fassung des UZK mit dem Begriff „transformation“ bezeichnet werden (vgl. Art. 5 Nr. 37).
6 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Argos Supply Trading (C‑4/15, EU:C:2016:580, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
7 In der französischen Fassung des ZK werden die Erzeugnisse, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind, mit dem Begriff „produits compensateurs“ bezeichnet (vgl. Art. 145 Abs. 3 Buchst. c), während sie in der französischen Fassung des UZK mit dem Begriff „produits transformés“ bezeichnet werden (vgl. Art. 5 Nr. 30).
8 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. 2001, L 141, S. 1) geänderten Fassung.
9 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 1).
10 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558).
11 Art. 85 ZK, später Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK.
12 Art. 87 Abs. 1 ZK, später Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK.
13 Art. 277 und Art. 589 Abs. 1 ZK-DVO und Art. 269 Abs. 3 UZK.
14 Die niederländische Zollstelle erklärte sich insbesondere in Bezug auf die Codes der Zollverfahren zur Änderung der Ausfuhranmeldungen bereit.
15 Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 287, S. 90).
16 Auch wenn im Vorlagebeschluss die Gültigkeitsdauer der vom Hauptzollamt am 1. Dezember 2014 erteilten Bewilligung nicht angegeben wird, hatte diese notwendigerweise eine begrenzte Gültigkeitsdauer. Denn Art. 507 Abs. 3 ZK-DVO sah vor, dass bei der passiven Veredelung die Geltungsdauer der Bewilligung grundsätzlich auf drei Jahre befristet war.
17 Art. 1 Nr. 13 dritter Gedankenstrich ZK-DVO in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 (ABl. 2008, L 329, S. 1) geänderten Fassung.
18 Nach ständiger Rechtsprechung hindert der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, das Gericht nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Das Gericht hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, „Agro In 2001“, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Argos Supply Trading (C‑4/15, EU:C:2016:223, Nr. 70). Vgl. auch Giffoni, M., La réglementation douanière de l'Union européenne, L.G.D.J. 2012, insbesondere S. 247.
20 Anzumerken ist, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff „Verarbeiter“ im Sinne von Art. 148 Buchst. c ZK weit auszulegen ist und nicht nur Unionshersteller von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, die dem aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnis entsprechen, sondern auch die verschiedenen Unionshersteller von Erzeugnissen, die den Nicht-Unions-Grundstoffen oder -Produkten entsprechen, mit denen die vorübergehend ausgeführten Unionswaren bei diesen Veredelungsvorgängen vermischt werden sollen (Urteil vom 21. Juli 2016, Argos Supply Trading, C‑4/15, EU:C:2016:580, Rn. 45).
21 Art. 588 Abs. 1 ZK-DVO.
22 Art. 517 Abs. 1 ZK-DVO.
23 Es handelt sich dabei um die vier in Art. 497 Abs. 3 Buchst. d ZK-DVO genannten Fälle.
24 Für eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens zur Erteilung einer einzigen Bewilligung vgl. Henke, R., „Artikel 85“, Zollkodex, C. H. Beck, 6. Aufl. 2013, Rn. 21 bis 24.
25 Art. 496 Buchst. h ZK-DVO.
26 Art. 586 Abs. 1 ZK-DVO.
27 Art. 588 Abs. 1 ZK-DVO.
28 Art. 517 Abs. 1 ZK-DVO.
29 In der ursprünglichen Fassung von Art. 751 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK-DVO wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten gilt, die dem Verfahren zugestimmt haben. Auch wenn diese Bestimmung am 1. Juli 2001 im Rahmen der in der Verordnung Nr. 993/2001 vorgesehenen Straffung der Bestimmungen der ZK-DVO aufgehoben wurde, bin ich der Ansicht, dass die Beibehaltung des Erfordernisses einer vorherigen Zustimmung nach Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO bedeutet, dass der räumliche Geltungsbereich einer Bewilligung auf das Gebiet der Mitgliedstaaten beschränkt ist, die ihre Zustimmung erteilt haben.
30 Vgl. in diesem Sinne zum Beispiel Diemel, K., „Heilung von Verfehlungen im Zusammenhang mit der passiven Veredelung nach Art. 150 Abs. 2 ZK“, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, 2011, Nr. 4, insbesondere S. 93.
31 Urteil vom 2. Oktober 2003, GEFCO (C‑411/01, EU:C:2003:536, Rn. 52 und 55).
32 Das Bestehen eines solchen Einvernehmens hätte es ermöglicht, entweder die einzige Bewilligung nach Art. 501 Abs. 1 ZK-DVO durch eine einfache Mitteilung zu ersetzen oder gänzlich auf diese Mitteilung zu verzichten, wenn ein anderer Mitgliedstaat nur insoweit betroffen gewesen wäre, als eine passive Veredelung im Dreieckverkehr durchgeführt wurde.
33 Nach dieser Bestimmung kann nur die Überwachungszollstelle, d. h. die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Zollverfahrens ermächtigt angegeben ist, gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als der in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird.
34 Diese Bestimmung definiert die „Zollstelle für die Überführung in das Verfahren“ als die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind).
35 In der Rechtssache, die dem Urteil vom 2. Oktober 2003, GEFCO (C‑411/01, EU:C:2003:536), zugrunde lag, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 150 Abs. 2 ZK auf eine irrige Anmeldung der vorübergehenden Ausfuhr, d. h. auf einen Fehler bei der Überführung von Waren in das Verfahren der passiven Veredelung, anwendbar ist.
36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht (C‑825/19, EU:C:2021:869, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im Bereich des Zolls handelt es sich bei den Vorschriften, die maßgebend dafür sind, dass die Zollschuld besteht, um materiell-rechtliche Vorschriften. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht (C‑825/19, EU:C:2021:869, Rn. 33). Vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung in den Schlussanträgen von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache Beeren‑, Wild‑, Feinfrucht (C‑825/19, EU:C:2021:453, Nrn. 22 bis 27).
38 Der Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die Erteilung von individuellen Funkfrequenznutzungsrechten für einen Zeitraum von 15 Jahren eine entstandene und endgültig erworbene Rechtsposition darstellt. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, T – 2 (C‑562/23, EU:C:2025:126, Rn. 45).
39 Die Bestimmungen der auf das Verfahren der passiven Veredelung anwendbaren neuen Regelung sind in der Delegierten VO zum UZK, Anhang 90, Zeile Nr. 27 aufgeführt.
40 Art. 211 UZK ist in der Liste der in Anhang 90 der Delegierten VO zum UZK aufgeführten Bestimmungen enthalten, die ab dem 1. Mai 2016 auf die passive Veredelung anwendbar sind.
41 Gemäß Anhang A der Delegierten VO zum UZK ist die Angabe der Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren (d. h. das Nämlichkeitselement 4/10) eine gemeinsame Datenanforderung für Anträge und Entscheidungen, die u. a. in Bewilligungen der passiven Veredelung enthalten sein muss (Spalte 8b).
42 Nach dem Wortlaut könnte Art. 259 Abs. 1 Satz 2 UZK Anlass zu der Annahme geben, dass die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nur dann verlangt wird, wenn eine andere Person als der Bewilligungsinhaber bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr die Befreiung beantragt.
43 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1997, L 17, S. 1).
44 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 2000, L 311, S. 17).
45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Grootes (C‑152/09, EU:C:2010:671, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Vgl. in diesem Sinne Traub, T., „Artikel 86“, UZK, Zollkodex der Union, 9. Aufl., C. H. Beck, 2025, Rn. 73.
47 In der Praxis sind Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, selten. Vgl. in diesem Sinne Böhne, M., „Art. 267“, UZK, Zollkodex der Union, 9. Aufl., C. H. Beck, 2025, Rn. 10.
48 Urteil vom 21. März 2024, LEA (C‑10/22, EU:C:2024:254, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).