Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 10.12.2025 – T-1095/25
ECLI:EU:T:2025:1095
URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
10. Dezember 2025(*)
„ Wettbewerb – Kartelle – Komponenten für Drehgestelle – Beschluss, mit dem eine Beschwerde abgewiesen wird – Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 – Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge – Rechtsfehler – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Grundsatz der guten Verwaltung “
In der Rechtssache T‑219/23,
Bategu Gummitechnologie GmbH mit Sitz in Wien (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt G. Maderbacher,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Keidel und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Siemens AG mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Steinle sowie Rechtsanwältinnen I. Bodenstein und J. Langguth,
und durch
Stadler Deutschland GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Heinichen und Rechtsanwältin C. Laitenberger,
Streithelferinnen,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter) und der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Bategu Gummitechnologie GmbH, die Nichtigerklärung des gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassenen Beschlusses C(2023) 1205 final der Kommission vom 15. Februar 2023 zur Abweisung ihrer Beschwerde in der Sache AT.40492 – „Fire Protection Bogies“.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin stellt u. a. Schwingungskomponenten aus Metall und Gummi für den Einsatz in Drehgestellen von Schienenfahrzeugen her.
Zur Norm EN 45545‑2:2013
3 Am 7. Dezember 2012 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung (CEN) die Europäische Norm EN 45545‑2:2013 „Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen“ (im Folgenden: Norm EN 45545‑2:2013). Diese Norm legt im Wesentlichen Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien und Komponenten fest, die bei der Herstellung von Schienenfahrzeugen verwendet werden. Sie enthält bestimmte Anforderungen an flexible Metall- und Gummikomponenten für den Einsatz in Drehgestellen (im Folgenden: M1‑Komponenten).
4 Gemäß Tabelle 2 in Abschnitt 4.4 der Norm EN 45545‑2:2013 müssen M1‑Komponenten grundsätzlich die Anforderung „R9“ dieser Norm (im Folgenden: Anforderung R9) erfüllen. Nach dieser Tabelle gilt diese Anforderung auch für andere Arten von Komponenten.
5 Abschnitt 4.7 („Aufgrund ihrer funktionellen Notwendigkeit zuzulassende Komponenten“) der Norm EN 45545‑2:2013 sieht eine Ausnahme von den Anforderungen der Tabelle 2 in Abschnitt 4.4 dieser Norm vor, nach der die Hersteller – wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dieser Anforderungen mit für ihren Einsatzzweck geeigneten Werkstoffen nicht realisiert werden kann – vorhandene handelsübliche Komponenten so lange verwenden können, bis eine geeignete Komponente entwickelt wurde. Gemäß Abschnitt 4.7 dieser Norm setzt die Anwendung dieser Ausnahme voraus, dass bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllt werden, was durch eine Bewertung bestätigt werden muss.
6 Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 356, S. 228) enthält im Anhang die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen“ (im Folgenden: TSI Loc & Pas 2014). In Abschnitt 4.2.10 („Brandschutz und Evakuierung“) der TSI Loc & Pas 2014 sieht Abschnitt 4.2.10.2.1 u. a. vor, dass „[d]ie zur Konstruktion der Fahrzeuge zu verwendenden Werkstoffe … den Anforderungen der in Anlage J‑1 Ziffer 58 genannten … Spezifikation … entsprechen [müssen]“. Ziff. 58 („Maßnahmen zur Brandverhütung – Werkstoffanforderungen“) der Anlage J‑1 verweist auf die Norm EN 45545‑2:2013. Die Verordnung Nr. 1302/2014 trat am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt nach ihrem Art. 12 ab diesem Zeitpunkt.
7 Abschnitt 7.1.1.5 („Übergangsmaßnahme für die Erfüllung der Brandschutzanforderungen“) der TSI Loc & Pas 2014 sieht vor:
„Während eines Übergangszeitraums, der drei Jahre nach Inkrafttreten dieser TSI ausläuft, kann die Konformität mit den Brandschutzanforderungen an die betreffenden Werkstoffe alternativ zu den Werkstoffanforderungen in Abschnitt 4.2.10.2.1 dieser TSI (für die jeweilige Betriebskategorie) nach den jeweils notifizierten nationalen Vorschriften auch anhand einer der folgenden Normen(reihen) nachgewiesen werden:
…
(4) der deutschen Norm DIN 5510‑2:2009 einschließlich Toxizitätsmessungen,
…“
8 Des Weiteren sieht Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 eine Befreiung für Komponenten vor, die in einer Anwendung verwendet werden, die unterhalb der Grenzwerte für die Masse und Fläche liegen, die in Abschnitt 4.3 der Norm festgelegt sind, der „Gruppierungsregeln“ vorsieht.
Zur Beschwerde
9 Am 12. Dezember 2016 reichte die Klägerin bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 ein, mit der sie beantragte, eine Untersuchung einzuleiten (im Folgenden: Beschwerde).
10 In der – später ergänzten – Beschwerde machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Siemens AG Österreich (im Folgenden: Siemens), die Bombardier Transportation GmbH (im Folgenden: Bombardier), die Stadler Bussnang AG (im Folgenden: Stadler), die Alstom Transport Deutschland GmbH (im Folgenden: Alstom) und die Plasser & Theurer Export von Bahnbaumaschinen GmbH (im Folgenden: Plasser & Theurer) im Rahmen der Anwendung der Norm EN 45545‑2:2013 gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen hätten. Bei den in der Beschwerde genannten Unternehmen handelte es sich um Hersteller von Schienenfahrzeugen und Hersteller von Originalteilen (Original Equipment Manufacturers) (im Folgenden: OEM), die nach Ansicht der Klägerin den relevanten europäischen Markt beherrschten.
11 Zu den gerügten Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV im Rahmen der Anwendung der Europäischen Norm EN 45545‑2:2013 machte die Klägerin u. a. geltend, dass sie eine technische Lösung für die M1‑Komponenten entwickelt habe, die die Anforderung R9 erfülle, und dass sie das einzige Unternehmen sei, dass diese Komponenten gemäß dieser Anforderung herstellen könne. Die einzige Möglichkeit für die OEM, die Norm EN 45545‑2:2013 zu erfüllen, habe darin bestanden, die von ihr hergestellten Komponenten für Drehgestelle zu erwerben. Zur Umgehung der Anforderungen dieser Norm hätten sich die OEM unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV dahin abgestimmt, sich zu Unrecht auf Abschnitt 4.7 der Norm zu berufen und gegenüber ihren Kunden und den zuständigen Zulassungsbehörden zu behaupten, dass keine geeigneten, der Anforderung R9 entsprechenden M1‑Komponenten existierten. Die OEM hätten irreführende Leitlinien ausgearbeitet und verwendet, damit die in diesem Abschnitt der Norm vorgesehene Ausnahme Anwendung finde.
12 Ferner hätten die OEM ihre kollektive marktbeherrschende Stellung missbraucht, um die der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Produkte der Klägerin zu boykottieren, wodurch sie die technische Entwicklung eingeschränkt und damit gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten.
13 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden: Schreiben gemäß Art. 7 Abs. 1) teilte die Kommission der Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) mit, dass keine ausreichenden Gründe bestünden, der Beschwerde nachzugehen. Die Kommission machte u. a. geltend, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine weiter gehende Untersuchung der gerügten Verstöße gegen Art. 101 und 102 AEUV zur Feststellung einer Zuwiderhandlung führen würde.
14 Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zum Schreiben gemäß Art. 7 Abs. 1. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass die Kommission eine unvollständige Prüfung vorgenommen habe und dass ein Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV nachgewiesen sei. Mit ihren Schreiben vom 31. Mai 2021, 12. Oktober 2021 und 5. November 2021 übermittelte die Klägerin der Kommission weitere Erklärungen zur Beschwerde und legte zusätzliche Unterlagen vor.
15 Am 15. Februar 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem sie die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 abwies. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer ergänzenden Untersuchung angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die gerügten Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV nachgewiesen werden könnten, unverhältnismäßig wäre.
Anträge der Parteien
16 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
17 Die Kommission, unterstützt durch Stadler, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
18 Siemens beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
19 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie Rechtsfehler der Kommission, mit dem zweiten Klagegrund offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission, mit dem dritten Klagegrund einen Ermessensmissbrauch und eine Verletzung der Begründungspflicht und mit dem vierten Klagegrund eine Verletzung ihres in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Rechts auf eine gute Verwaltung.
Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission
20 Der erste Klagegrund besteht aus fünf Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm EN 45545‑2:2013 gerügt. Mit dem zweiten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 gerügt. Mit dem dritten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Abschnitts 4.3 und des Abschnitts 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 gerügt. Mit dem vierten Teil wird ein Rechtsfehler bei der Beweislastverteilung gerügt. Mit dem fünften Teil wird ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kollusion oder eines wettbewerbswidrigen Informationsaustauschs zwischen den OEM gerügt.
Vorbemerkungen
21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 101 Abs. 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
22 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Bei der „abgestimmten Verhaltensweise“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die eine „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne dieser Bestimmung begründen, sind im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEUV zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt. Art. 101 Abs. 1 AEUV steht dabei jeder mittelbaren oder unmittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto, C‑450/19, EU:C:2021:10, Rn. 21 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist. In diesem Rahmen dürfen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt durch ihr Verhalten nicht beeinträchtigen. Insoweit obliegt es den Wettbewerbsbehörden, die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des fraglichen Verhaltens nachzuweisen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 35, 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Im Übrigen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung in Wettbewerbsfragen über ein Ermessen bei der Behandlung der bei ihr eingelegten Beschwerden (vgl. Urteile vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C‑425/07 P, EU:C:2009:253, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T‑432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
25 So darf die Kommission den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Prioritäten zuweisen, was die Möglichkeit einschließt, eine Beschwerde mangels hinreichenden Interesses der Europäischen Union an der Fortführung der Untersuchung der Sache abzuweisen. Da bei dieser Einschätzung des durch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht begründeten Unionsinteresses auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben. Jedenfalls ist die Kommission, wenn sie beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, nicht verpflichtet, zur Untermauerung eines solchen Beschlusses festzustellen, dass keine Zuwiderhandlung vorliegt. Das Ermessen der Kommission ist jedoch nicht unbegrenzt. Wenn die Organe über ein weites Ermessen verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Pflicht, alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, insbesondere diejenigen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat, zu berücksichtigen und aufmerksam zu prüfen, und die Verpflichtung, den Beschwerdeführer sachdienlich anzuhören, um darüber zu entscheiden, wie die ihr gegenüber vorgebrachte Beschwerde zu behandeln ist (vgl. Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C‑56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Februar 2022, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission [Abweisung einer Beschwerde], T‑399/19, EU:T:2022:44, Rn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist das System der Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so ausgestaltet, dass es die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln erleichtert und auf einer Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch die Kommission beruht, die ihr von den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden sind. Für das Beschwerdeverfahren ist kennzeichnend, dass die Beweislast für den gerügten Verstoß beim Beschwerdeführer liegt, wohingegen die Kommission, die die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen hat, über ein Ermessen in Bezug auf die Erledigung der ihr vorliegenden Beschwerden verfügt und ihnen unterschiedliche Prioritätsgrade zuweisen darf (vgl. Urteil vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C‑56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 71 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen, mit denen eine Beschwerde abgewiesen wird, nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen darf, dass das Gericht seine Beurteilung des Unionsinteresses an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der streitige Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2017, Topps Europe/Kommission, T‑699/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:2, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Februar 2022, Sped‑Pro/Kommission, T‑791/19, EU:T:2022:67, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm EN 45545‑2:2013
28 Zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Behauptung der Kommission, wonach gemäß der TSI Loc & Pas 2014 die Einhaltung der Vorschriften der Norm EN 45545‑2:2013 in im transeuropäischen Eisenbahnnetz eingesetzten Schienenfahrzeugen erst seit dem 1. Januar 2018 verbindlich sei, offensichtlich falsch sei. Aus Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass die Kommission ihre gesamten Ausführungen auf diese Annahme gestützt habe. Außerdem folge insbesondere aus den Rn. 26 und 59 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission ihre Untersuchung auf Schienenfahrzeugprojekte ab dem 1. Januar 2018 eingeschränkt habe, also auf einen Zeitraum, der erst erheblich nach der Einreichung der Beschwerde der Klägerin im Jahr 2016 begonnen habe. Ferner habe die Kommission im angefochtenen Beschluss die Übergangsbestimmung in Abschnitt 7.1.1.5 der TSI Loc & Pas 2014 falsch zitiert.
29 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin als unschlüssig und unbegründet zurück.
30 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission und Siemens zu Recht geltend machen, dass die vorliegende Rüge unschlüssig ist.
31 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bezeichnet die Schlüssigkeit eines Klagegrundes nach ständiger Rechtsprechung seine Eignung, die vom Kläger angestrebte Nichtigerklärung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft (Urteile vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38, und vom 4. Mai 2022, CRIA und CCCMC/Kommission, T‑30/19, EU:T:2022:266, Rn. 92).
32 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der bei der Kommission eingereichten Beschwerde geltend gemacht hat, dass die fünf OEM ihr Verhalten in Bezug auf die der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Komponenten für Drehgestelle rechtswidrig koordiniert hätten, indem sie es insbesondere abgelehnt hätten, langfristige Geschäftsbeziehungen zu ihr aufzubauen, und dass sie daher gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen hätten.
33 In diesem Rahmen ist festzustellen, dass die behauptete falsche Auslegung der Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit der Norm EN 45545‑2:2013 (dass sie nämlich zu Unrecht angenommen habe, dass diese Norm erst ab dem 1. Januar 2018 verbindlich geworden sei) und konkret hinsichtlich der Anforderungen in Abschnitt 4.2.10.2.1 der TSI Loc & Pas 2014 kein geeigneter Nachweis für das von der Klägerin in ihrer Beschwerde gerügte wettbewerbswidrige Verhalten der OEM ist. Die Klägerin erläutert in ihren Schriftsätzen nämlich nicht, wie die Kommission ohne diesen Fehler Merkmale einer nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zwischen den OEM oder eines nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung identifiziert hätte. Daher hat der Umstand, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass die Norm EN 45545‑2:2013 erst ab dem 1. Januar 2018 verbindlich geworden sei, obwohl sie nach Ansicht der Klägerin auch vor diesem Zeitpunkt verbindlich war, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, da dieser Fehler keine Auswirkungen auf das Vorliegen des von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhaltens hat. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des durch die Norm EN 45545‑2:2013 festgelegten Eisenbahnrechts kann nämlich mangels einer Wettbewerbsbeschränkung für sich allein kein Eingreifen der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 rechtfertigen. Folglich würde der erste Teil des ersten Klagegrundes, selbst wenn er begründet wäre, nicht zu der von der Klägerin beantragten Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.
34 Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unschlüssig zurückzuweisen.
35 Jedenfalls ist der erste Teil des ersten Klagegrundes auch als unbegründet zurückzuweisen.
36 Zum einen kann dem Argument, die Kommission habe den rechtlichen Rahmen falsch ausgelegt, nicht gefolgt werden.
37 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1302/2014, die auf die Norm EN 45545‑2:2013 verweist, am 1. Januar 2015 in Kraft trat und dass Abschnitt 7.1.1.5 der TSI Loc & Pas 2014 für die Anwendung der in dieser TSI vorgesehenen Brandschutzanforderungen einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 vorsieht. Desgleichen ist zu beachten, dass die Kommission in Abschnitt 1.2 („Rechtsrahmen“) des angefochtenen Beschlusses (Rn. 12 bis 26 des Beschlusses), und konkret in Rn. 16 des Beschlusses, nicht behauptet hat, dass die Norm EN 45545‑2:2013 erst ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sei. Sie hat nämlich darauf hingewiesen, dass es den OEM erlaubt gewesen sei, unter gewissen Umständen im Übergangszeitraum bis Ende 2017 andere Normen anzuwenden. Es habe den OEM jedoch freigestanden, in einem solchen Fall die Norm EN 45545‑2:2013 anzuwenden und sich – wenn nötig – auf die Ausnahmeregelung in Abschnitt 4.7 der Norm zu berufen. Nach dem angefochtenen Beschluss waren ab 2018 Ausnahmen nur im Rahmen des genannten Abschnitts 4.7 möglich.
38 Insoweit geht aus dem Wortlaut von Abschnitt 7.1.1.5 der TSI Loc & Pas 2014 hervor, dass während des in der Verordnung Nr. 1302/2014 vorgesehenen Übergangszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2017, unter bestimmten Voraussetzungen andere Normen als die Norm EN 45545‑2:2013, einschließlich der deutschen Norm DIN 5510‑2:2003, angewandt werden durften. Außerdem ergibt sich aus diesem Wortlaut, dass diese Normen, die in den Abschnitten 7.1.1.5 2 bis 7.1.1.5 7 der TSI Loc & Pas 2014 abschließend aufgeführt sind, als bereits notifiziert gelten.
39 Somit ist festzustellen, dass die Beschreibung des rechtlichen Rahmens, die die Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommen hat, den anwendbaren Regelungsrahmen exakt widerspiegelt und daher – entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes – keinen Rechtsfehler aufweist.
40 Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe ihre Untersuchung auf Schienenfahrzeugprojekte ab dem 1. Januar 2018 eingeschränkt, unzutreffend. Aus den Rn. 70 bis 124 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission auch die Beziehungen zwischen der Klägerin und den OEM, darunter Alstom, Siemens, Bombardier und Stadler, vor diesem Zeitpunkt geprüft hat. Im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes widerspricht die Klägerin sogar der Analyse dieser Beziehungen.
41 Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unschlüssig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler bei der Auslegung von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013
42 Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 offenkundig unrichtig ausgelegt, den relevanten Rechtsrahmen eklatant falsch dargestellt und sich mit den unrichtigen Erklärungen der OEM zufriedengegeben habe. Die Klägerin trägt vor, die Anwendung der in Abschnitt 4.7 vorgesehenen Ausnahmeregelung hänge nach ihrem Wortlaut von der Durchführung einer „Bewertung“, d. h. eines Gutachtens, ab, um nachzuweisen, dass alle Anforderungen für ihre Anwendung erfüllt seien. Wolle sich ein OEM auf Abschnitt 4.7 dieser Norm stützen, müsse er – entgegen den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss – eine derartige Bewertung durch einen normkonform akkreditierten Gutachter vorlegen. In Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses entstelle die Kommission das Vorbringen der Klägerin und zitiere Abschnitt 4.7 der Norm falsch. Der „technische Bericht“ von Siemens, den die Kommission in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses erwähne und den Siemens den Zertifizierungsstellen vorgelegt haben solle, sei naturgemäß keine solche Bewertung, und jedenfalls sei es der Klägerin wegen der geschwärzten Fassung des Berichts, die ihr von der Kommission übermittelt worden sei, nicht möglich gewesen, dazu sinnvoll Stellung zu nehmen.
43 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin als unschlüssig und unbegründet zurück.
44 Aus sinngemäß den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 31 bis 33 dargelegten ist festzustellen, dass auch die vorliegende Rüge unschlüssig ist. Die Auslegung und/oder Anwendung von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 hat nämlich keine Auswirkungen auf das von der Klägerin in ihrer Beschwerde gerügte Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der OEM. Die Klägerin erläutert in ihren Schriftsätzen nicht, wie die Kommission ohne den gerügten Fehler die Tatbestandsmerkmale einer nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise der OEM oder eines nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung identifiziert hätte. Die Frage der Auslegung und/oder Anwendung von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 wurde von der Kommission nur im einleitenden Abschnitt zur Bestimmung des Rechtsrahmens behandelt, im Anschluss an die Stellungnahme der Klägerin zum Schreiben gemäß Art. 7 Abs. 1, wie sich aus Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ergibt, und gehört nicht zu der in den Rn. 39 bis 161 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Begründung, die die Wahrscheinlichkeit eines Nachweises für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV und die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch die Kommission im Hinblick auf diese Artikel betrifft.
45 Jedenfalls ist der zweite Teil ersten Klagegrundes auch als unbegründet zurückzuweisen.
46 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine der in Tabelle 2 in Abschnitt 4.4 der Norm spezifizierten Anforderungen mit für ihren Einsatzzweck geeigneten Werkstoffen nicht realisiert werden kann, die Hersteller vorhandene handelsübliche Komponenten so lange verwenden können, bis eine geeignete Komponente entwickelt wurde. Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 ergibt, dass die Erfüllung der in der Norm festgelegten Bedingungen durch eine Bewertung geprüft werden muss. Der Wortlaut der Norm sieht insoweit keine weiteren besonderen formalen Anforderungen vor, und entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus dem Wortlaut von Abschnitt 4.7 keineswegs hervor, dass die Bewertung die Form eines akkreditierten Gutachtens haben muss. Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses entgegen dem, was die Klägerin vorzubringen scheint, die von den OEM im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bewertungen weder bestätigt noch als richtig oder angemessen angesehen hat, sondern insoweit lediglich auf die Rolle und die Aufgaben der nationalen Zertifizierungsstellen hingewiesen und hervorgehoben hat, dass ihr Handeln in Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17020 zu vermuten sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission diese die nationalen Stellen betreffende Erwägung in Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses wiederholt hat, wo sie ausgeführt hat, dass eine nationale Zertifizierungsstelle in erster Linie die Aufgabe habe, die ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu bewerten, und es keinen hinreichenden Grund zu geben scheine, die Wahrnehmung dieser Aufgaben in Frage zu stellen.
47 In diesem Rahmen ist nicht nachgewiesen, dass die Auslegung von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013, die die Kommission u. a. in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, einen Rechtsfehler aufweist. Außerdem war die Kommission nicht zu einem Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet, um bei den OEM die Vorlage solcher Bewertungen anzufordern, da sich der in der Beschwerde gerügte Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln mit diesen Bewertungen nicht nachweisen ließ.
48 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unschlüssig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Rechtsfehler bei der Auslegung des Abschnitts 4.3 und des Abschnitts 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013
49 Zur Stützung des dritten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Regeln in Abschnitt 4.3 und in Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 entgegen der Vorgehensweise im angefochtenen Beschluss nicht auf die in Rede stehenden M1‑Komponenten hätten angewandt werden dürfen. Zwar müssten nach der Norm EN 45545‑2:2013 flexible Metall‑/Gummikomponenten für Drehgestelle den Anforderungssatz R9 dieser Norm erfüllen, doch habe die Kommission diese Tatsache in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses entscheidend eingeschränkt. Genauer gesagt nehme die Kommission – dem Vorbringen der OEM folgend – auf die „Gruppierungsregeln“ der Norm Bezug, die es unter gewissen Voraussetzungen ermöglichten, mehrere Komponenten eines Schienenfahrzeugs zu „Gruppen“ zusammenzufassen, für die insgesamt andere Brandschutzanforderungen gälten als für die hier in Rede stehenden M1‑Komponenten. Die Annahme der Kommission, diese Ausnahmeregelungen könnten im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, sei unhaltbar. Die Klägerin habe die Kommission bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die OEM Abschnitt 4.2 Buchst. n und Abschnitt 4.3 der Norm in rechtswidriger Weise auf einzelne Bauteile bezögen. Dennoch habe die Kommission in ihren Auskunftsverlangen die OEM nicht aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.
50 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin als unschlüssig und unbegründet zurück.
51 Aus sinngemäß den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 31 bis 33 dargelegten ist festzustellen, dass auch die vorliegende Rüge unschlüssig ist. Die Anwendung oder Nichtanwendung der Gruppierungsregeln des Abschnitts 4.3 und des Abschnitts 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 ist nämlich kein geeigneter Nachweis für das von der Klägerin in ihrer Beschwerde behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der OEM. Die Klägerin erläutert in ihren Schriftsätzen nicht, wie die Kommission ohne den gerügten Fehler die Tatbestandsmerkmale einer nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zwischen den OEM oder eines nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung identifiziert hätte. Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich hervor, dass er sich in keiner Weise auf den Abschnitt 4.3 und den Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 stützt, die nur im einleitenden Abschnitt erwähnt werden und nicht in der Begründung dieses Beschlusses betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Nachweises für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV und die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch die Kommission im Hinblick auf diese Artikel.
52 Jedenfalls ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes auch als unbegründet zurückzuweisen.
53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 4.2 der Norm EN 45545‑2:2013 Folgendes vorsieht:
„Die folgenden Grundsätze gelten für alle Komponenten:
…
n) wenn gelistete Komponenten in einer Anwendung verwendet werden, die unterhalb der Grenzwerte für die Masse und Fläche liegen, die in 4.3 festgelegt sind, können sie als nicht-gelistete Komponenten behandelt werden.“
54 In Abschnitt 4.3 („Gruppierungsregeln“) der Norm EN 45545‑2:2013 und genauer gesagt in Abschnitt 4.3.3 der Norm wird u. a. der Grenzwert auf 2 000 g festgelegt, unterhalb dessen für die brennbare Masse gruppierter Komponenten im Außenbereich die Anforderung R24 gilt, die die Durchführung einer Prüfung impliziert. Dass diese Komponenten als „nicht-gelistete“ Komponenten behandelt werden können, bedeutet nämlich nach dieser Norm, dass sie gemäß Abschnitt 4.5 der Norm EN 45545‑2:2013 niedrigeren Anforderungen unterliegen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Rn. 22 bis 26 des angefochtenen Beschlusses das in den Rn. 18 und 21 dieses Beschlusses dargelegte Argument der Klägerin geprüft, wonach zum einen die Gummikomponenten für Drehgestelle die in Abschnitt 4.3 der Norm EN 45545‑2:2013 festgelegten Grenzwerte nicht unterschritten, die die Anwendung der Gruppenfreistellung in Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm erlaubten, und zum anderen die in diesem Abschnitt genannte Gruppenfreistellung nie für M1‑Komponenten gelte, da nach Abschnitt 4.4 und Tabelle 2 der Norm EN 45545‑2:2013, die die Anforderungen für „gelistete Komponenten“ enthalte, flexible Metall‑/Gummi-Einheiten – einschließlich der Elemente in Drehgestellen – die Anforderungen R9 erfüllen müssten. Im Rahmen ihrer Analyse hat die Kommission zwei von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angeführte Entscheidungen nationaler Gerichte untersucht, in denen ein deutsches Gericht und ein österreichisches Gericht entschieden hatten, dass die Unternehmen entweder die Gruppenfreistellungen in Abschnitt 4.2 der Norm falsch angewandt hätten oder nicht nachgewiesen hätten, dass sie die Anforderungen der Norm erfüllen könnten. Nachdem die Kommission in den Rn. 23 und 24 des angefochtenen Beschlusses die wesentlichen Gesichtspunkte jeder Rechtssache und die in den einzelnen Gerichtsentscheidungen enthaltenen Beurteilungen geprüft hatte, kam sie in Rn. 25 des Beschlusses zu dem Schluss, dass es erstens in beiden Rechtssachen zwar um Ausnahmen von der Gruppenfreistellung der Norm EN 45545‑2:2013 gegangen sei, es aber in der ersten um eine andere Freistellung gehe als die von der Klägerin im Rahmen des dritten Teil des ersten Klagegrundes geltend gemachte, nämlich Abschnitt 4.2 Buchst. d der Norm EN 45545‑2:2013 und nicht Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm. Zweitens habe sich das nationale Gericht in der anderen Rechtssache nicht abschließend dazu geäußert, ob die Ausnahmeregelung in Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 anwendbar sei oder nicht.
55 Der dritte Teil des ersten Klagegrundes zielt im Wesentlichen auf die Feststellung ab, ob Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 die Rechtsgrundlage für die Verwendung von M1‑Komponenten darstellt, die der Brandschutzanforderung R9 nicht genügen. Erstens ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss das Vorbringen der Klägerin zur Frage der Anwendung der Gruppenfreistellung in Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm – einschließlich des Inhalts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angeführten deutschen und österreichischen Rechtsprechung – eingehend geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dieses Vorbringen nichts an ihrer Auslegung ändere, dass diese Freistellung angewandt werden könne. Zweitens ist festzustellen, dass die Klägerin den von der Kommission gezogenen Schluss, dass das Vorbringen zur Frage der Anwendung der Gruppenfreistellung in Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm nichts an der von ihr im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Auslegung des Rechtsrahmens ändere, nicht konkret und hinreichend substantiiert bestreitet. Genauer gesagt ist nicht dargetan, dass die Gruppenfreistellung in Abschnitt 4.2 Buchst. n der Norm EN 45545‑2:2013 nicht für flexible Metall‑/Gummi-Einheiten – einschließlich der von der Klägerin hergestellten Elemente in Drehgestellen (d. h. M1‑Komponenten) – gelten konnte. Vielmehr bezieht sich der Wortlaut von Abschnitt 4.2 Buchst. n ausdrücklich auf „gelistete Komponenten“ (wie die Komponenten der Klägerin), die grundsätzlich „als nicht-gelistete Komponenten behandelt werden [können]“, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist daher nicht dargetan, dass die Kommission diesen Abschnitt falsch ausgelegt hat.
56 Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unschlüssig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten und zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: Fehler bei der Beweislastverteilung und bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kollusion oder eines wettbewerbswidrigen Informationsaustauschs zwischen den OEM
57 Im Rahmen des vierten und des fünften Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen Fehler bei der Beweislastverteilung seitens der Kommission und bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kollusion oder eines wettbewerbswidrigen Informationsaustauschs zwischen den OEM geltend.
58 Der vierte und der fünfte Teil sind zusammen zu prüfen.
59 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Kommission seien im angefochtenen Beschluss offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Aktenstücke nicht ausreichten, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Zuwiderhandlung nachzuweisen. Zwar trägt die Klägerin nur Rechtsfehler im Rahmen der Beweislastverteilung seitens der Kommission vor, doch betreffen ihre Rügen die Würdigung der Tatsachen und Nachweise durch die Kommission. Insoweit erhebt sie im Wesentlichen vier Rügen. Erstens habe die Kommission im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass die Ausarbeitung irreführender Leitfäden oder Taschenbücher unter Beteiligung von OEM geeignet gewesen sei, die übrigen OEM über die Genehmigungsstrategien im Zusammenhang mit der Anwendung der Norm EN 45545‑2:2013 zu informieren. Zweitens gebe es entgegen den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss keine andere plausible Erklärung für das Verhalten der OEM als die des Vorliegens einer wettbewerbswidrigen Abstimmung zwischen ihnen. Drittens hätten der Kommission positive Nachweise für die Abstimmung vorgelegen, doch habe sie diese falsch und unvollständig gewürdigt. Viertens habe die Kommission verkannt, dass die OEM ihre Positionen im DIN-Normenausschuss „Fahrweg und Schienenfahrzeuge“ (FSF) und im Verband der Bahnindustrie in Deutschland genutzt hätten, um ihre wettbewerbswidrige Konzentration im Rahmen des Normungsverfahrens zu fördern.
60 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
61 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die erste oben in Rn. 59 genannte Rüge zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rn. 48 bis 128 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer Koordinierung zwischen den OEM hinsichtlich der Anwendung der Ausnahmeregelung in Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 und zum Vorliegen eines koordinierten Boykotts der Klägerin als potenzieller Lieferantin geprüft hat und zu dem Befund gekommen ist, dass dies nicht erwiesen sei. Insoweit ist festzustellen, dass der bloße Meinungsaustausch zwischen den OEM über die Auslegung und/oder Anwendung der Norm für sich genommen nicht als wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann. Zudem hat die Klägerin keinen konkreten Nachweis für ihr Vorbringen vorgelegt, dass bei der Ausarbeitung des Leitfadens für die Auslegung von Abschnitt 4.7 dieser Norm ein wettbewerbswidriger Informationsaustausch stattgefunden habe.
62 Zu der zweiten oben in Rn. 59 genannten Rüge ist daran zu erinnern, dass die Kommission auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Informationen und Nachweise zu prüfen hatte, ob eine rechtswidrige Koordinierung zwischen den OEM zum Zweck der Boykottierung der Produkte der Klägerin durch eine abgestimmte Verhaltensweise vorlag, die darauf abzielte, die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Brandschutz in Schienenfahrzeugen zu missachten. Im angefochtenen Beschluss, insbesondere in den Rn. 48 und 69 bis 128, hat die Kommission diese Prüfung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die OEM für ihr Verhalten andere plausible Erklärungen gegeben hätten.
63 Insoweit trägt die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rüge kein konkretes Argument vor, das einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission belegen könnte. Die Klägerin verweist nämlich lediglich auf ihr Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes, das unten in den Rn. 71 ff. geprüft wird.
64 Zu der dritten oben in Rn. 59 genannten Rüge ist festzustellen, dass die Klägerin erneut geltend macht, dass sie mit der Beweiswürdigung der Kommission nicht einverstanden sei, ohne jedoch das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers darzutun. Außerdem trägt sie kein präzises Argument zum Nachweis dafür vor, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt hat, die ihr im Rahmen der Beschwerde der Klägerin zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen.
65 Außerdem ergibt sich aus den oben in den Rn. 24 bis 27 angeführten Grundsätzen für die Beweislast im Rahmen von Beschwerden nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem, was die Klägerin in ihren Schriftsätzen vorbringt, dass es nicht Sache der OEM war, zuverlässige Beweise für das Fehlen einer wettbewerbswidrigen Koordinierung zwischen ihnen beizubringen, und dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Einhaltung der Anforderung R9 der Norm EN 45545‑2:2013 durch die OEM nachzuweisen.
66 In diesem Rahmen ist zu den speziellen Beweisstücken, auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beruft, Folgendes auszuführen. Was erstens die Erklärung von Bombardier anbelangt, ist festzustellen, dass die Kommission diese Erklärung im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung und folglich auch im Rahmen ihrer endgültigen Beurteilung im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hat, wie der Umstand zeigt, dass dem Schreiben gemäß Art. 7 Abs. 1 die nicht vertrauliche Fassung der Antwort von Bombardier auf das Auskunftsverlangen vom 22. Mai 2018 beigefügt war. Außerdem kann der Umstand, dass Bombardier auf die Bewertungen ihrer Lieferanten zum Stand der Technik verwiesen hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht als Beweis für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht oder für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission angesehen werden, die insoweit auch die Aufgaben und Genehmigungen der zuständigen Zertifizierungsstelle berücksichtigt hat. Was zweitens den technischen Bericht von Siemens anbelangt, wird dieser in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses nur zur Bestätigung des Umstands erwähnt, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren von den OEM Nachweise dafür, dass ihnen Gutachten vorlagen, verlangt und auch erhalten hat. Die Kommission ist im Wesentlichen zu dem Befund gekommen, dass dieses Dokument kein geeigneter Nachweis für eine wettbewerbswidrige Koordinierung zwischen den OEM sei, und die Klägerin hat kein spezielles Argument vorgetragen, das diese Beurteilung in Frage stellen könnte.
67 Zu der vierten oben in Rn. 59 genannten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rn. 129 bis 147 des angefochtenen Beschlusses die behauptete Kollusion der OEM bei der Überarbeitung der Norm EN 45545‑2:2013 auf der Grundlage der Nachweise in den Akten und unter Berücksichtigung ihrer Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 [AEUV] auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. 2011, C 11, S. 1) geprüft hat. In diesem Rahmen hat die Kommission in Rn. 133 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Umstand, dass die Überarbeitung der Norm EN 45545‑2:2013 das Brandschutzniveau potenziell gesenkt habe, nicht als ein wettbewerbswidriges Verhalten an sich angesehen werden könne und dass es jedenfalls keine Hinweise darauf gebe, dass diese Überarbeitung mit der Absicht eines Boykotts gegenüber der Klägerin erfolgt sei. Die Kommission ist, u. a. in den Rn. 138 und 143 des angefochtenen Beschlusses, auch zu dem Befund gekommen, dass die Beschwerde – abgesehen von dem damaligen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer des FSF – keine Nachweise für die behauptete Kollusion bei der Überarbeitung der Norm enthalte. Die Akte liefere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die OEM über das Ziel hinausgegangen wären, als Mitglieder der Arbeitsgruppen nationaler Normungsgremien zu einem Normungsprozess beizutragen.
68 Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Analyse der Kommission, wonach in der Teilnahme der OEM am Verfahren zur Überarbeitung der Norm EN 45545‑2:2013 kein Hinweis darauf zu sehen sei, dass die Überarbeitung mit der Absicht eines Boykotts der Produkte der Klägerin erfolgt sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist. Denn eine solche Überarbeitung der Norm kann entgegen dem, was die Klägerin in ihren Schriftsätzen vorbringt, nicht dahin verstanden werden, dass sie eindeutig auf eine Ausschaltung des Innovations- und Qualitätswettbewerbs in diesem Bereich abzielt. Außerdem geht aus den Rn. 263 bis 266, 280 bis 283 und 295 der Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss beruft und die von der Klägerin nicht beanstandet werden, hervor, dass die Kommission davon ausgehen durfte, dass Normenvereinbarungen den Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränken, wenn erstens die Möglichkeit der uneingeschränkten Mitwirkung am Normungsprozess besteht, zweitens das Verfahren für die Annahme der betreffenden Norm transparent ist, drittens die Normenvereinbarungen keine Verpflichtung zur Einhaltung der Norm vorsehen und viertens diese Vereinbarungen Zugang zu der Norm zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren. In diesem Rahmen bringt die Klägerin keine bestimmten und hinreichend substantiierten Argumente vor, mit denen sich nachweisen ließe, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie in den Rn. 141 und 143 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen hat, dass der Normungsprozess im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den Vorschriften in den Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit offen und transparent zu sein scheine und die Fallakte keine Anhaltspunkte dafür liefere, dass die OEM über das Ziel dieses Prozesses hinausgegangen wären.
69 Schließlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Gericht dem von der Klägerin in ihrer Erwiderung gestellten Antrag, im Wege einer Beweiserhebung nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts die Vorlage des in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses erwähnten technischen Berichts von Siemens anzuordnen, nicht stattgibt. Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, hat die Kommission in dieser Randnummer des angefochtenen Beschlusses nämlich erläutert, dass der Inhalt dieses Dokuments für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Beschwerde nicht relevant sei und es Sache des Beschwerdeführers sei, die seiner Beschwerde zugrunde liegenden Beweise vorzulegen. Die Klägerin hat jedoch keine Argumente vorgetragen, mit denen sich diese Feststellungen in Frage stellen ließen und die Erforderlichkeit der Vorlage dieses Dokuments gerechtfertigt werden könnte.
70 Nach alledem sind der vierte und der fünfte Teil des vorliegenden Klagegrundes zusammen als unbegründet zurückzuweisen, so dass der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler
71 Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil werden offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Kommission gerügt, wonach die OEM nicht verpflichtet gewesen seien, Geschäftsbeziehungen zur Klägerin aufzunehmen. Mit dem zweiten Teil werden offensichtliche Beurteilungsfehler bei den Feststellungen der Kommission zur geltend gemachten koordinierten Interpretation der Norm EN 45545‑2:2013 durch die OEM gerügt.
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Kommission, wonach die OEM nicht verpflichtet gewesen seien, Geschäftsbeziehungen zur Klägerin aufzunehmen
72 Die Klägerin macht geltend, die Feststellung in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses, wonach die OEM nicht verpflichtet seien, Geschäftsbeziehungen zu ihr aufzunehmen, sei falsch. Da sie die einzige Lieferantin der unionsrechtlich vorgeschriebenen und der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Komponenten oder Werkstoffe für solche Komponenten sei, seien die OEM grundsätzlich verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung zu ihr aufzunehmen. Sie sei stets bereit gewesen, normkonformes Material und Know-how über Lizenzverträge bereitzustellen, auch wenn die OEM an solchen Lösungen kein Interesse gezeigt hätten.
73 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass sie die OEM aufgefordert habe, Nachweise zu Kontext, Inhalt und Ausgang der Gespräche zwischen ihren jeweiligen Vertretern und der Klägerin zu erbringen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Nachweise hat sie festgestellt, dass sich die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen ließen. In diesem Rahmen hat die Kommission betont, dass die OEM ungeachtet dessen, dass sie nicht verpflichtet gewesen seien, Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin aufzunehmen, in vielen Fällen versucht hätten, solche Beziehungen aufzubauen, was jedoch wegen des mangelnden Engagements der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen hat die Kommission festgestellt, dass sich mit den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten nicht nachweisen lasse, dass die OEM einen Boykott der Produkte der Klägerin vereinbart oder beabsichtigt hätten. Die Schlüsse, die die Klägerin aus der angeblichen Koordinierung des Boykotts ihrer Produkte gezogen habe, seien ungenau, spiegelten in erster Linie ihre eigene Auslegung des Sachverhalts wider und würden nicht durch die Informationen bestätigt, die die Kommission aus anderen Quellen erhalten habe. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass diese Nachweise an sich nicht ausreichten, um eine Koordinierung zwischen den OEM zu suggerieren, die eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen würde.
75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten einhellig anerkannten Prinzip der Privatautonomie einer Gesellschaft freisteht, ihre Geschäftsstrategie so zu bestimmen, wie sie es für richtig hält. Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass ein Vertrag durch das Prinzip der Privatautonomie gekennzeichnet ist, wonach die Parteien frei darin sind, gegenseitige Verpflichtungen einzugehen (Urteil vom 9. März 2006, Werhof, C‑499/04, EU:C:2006:168, Rn. 23).
76 Im vorliegenden Fall ist in Einklang mit der Kommission festzustellen, dass es erstens den OEM freisteht, ihre Geschäftsstrategien festzulegen, und es zweitens denkbar ist, dass die OEM andere Strategien verfolgen als die, die eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin bedeutet. Zudem hat die Kommission in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die OEM mehrfach versucht hätten, Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin aufzubauen, was jedoch aufgrund des Verhaltens der Klägerin gescheitert sei.
77 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes der Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen, dass die Nichtverwendung ihrer Komponenten durch die OEM einen Verstoß gegen die Norm EN 45545‑2:2013 zur Folge gehabt habe. Wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ausgeführt worden ist, kann ein solcher Verstoß, selbst wenn er erwiesen wäre, für sich genommen jedoch nicht als wettbewerbswidriges Verhalten oder als Nachweis der Absicht der OEM angesehen werden, die Produkte der Klägerin zu boykottieren.
78 Außerdem hat die Klägerin nicht konkret und hinreichend substantiiert dargetan, dass die Anfragen von Siemens, Bombardier und Stadler deshalb bloße Scheinanfragen gewesen seien, weil sie allein zu dem Zweck gestellt worden seien, Nachweise für ihren Versuch der Beschaffung von der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Komponenten zu erhalten. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, inwiefern diese Anfragen, die von der Kommission im Verwaltungsverfahren geprüft wurden, nicht realistisch oder seriös waren und zudem eine wettbewerbswidrige Koordinierung zwischen den OEM darstellen sollten.
79 Somit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Folglich ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler bei den Feststellungen der Kommission zur geltend gemachten koordinierten Interpretation der Norm EN 45545‑2:2013 durch die OEM
80 Zur Stützung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss enthalte Fehler hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in ihrer Beschwerde und hinsichtlich der Erklärungen der OEM, die das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens bestritten. Die Klägerin trägt erneut vor, dass die Prämisse der Kommission, wonach die Norm EN 45545‑2:2013 erst ab dem 1. Januar 2018 verbindlich geworden sei, offenkundig falsch sei.
81 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes beanstandet die Klägerin im Wesentlichen die in den Rn. 67 und 69 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Erwägung der Kommission, wonach aus den im Verwaltungsverfahren zusammengetragenen Nachweisen hervorgehe, dass die fünf OEM in ihren Beziehungen zur Klägerin oder in Bezug auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 nicht denselben Ansatz verfolgt hätten und dass es vielmehr scheine, dass der von jedem der fünf OEM verfolgte Ansatz mit anderen legitimen Gründen zu erklären sei als mit dem Bestehen einer Koordinierung zwischen ihnen.
82 Die Klägerin trägt vor, dass jeder der OEM im Verwaltungsverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht habe und dass die im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Erklärungen der OEM nicht glaubhaft seien. Daher weise die Beurteilung der Kommission im angefochtenen Beschluss in Bezug auf jeden der OEM einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, da die Kommission unkommentiert oder mit unrichtiger Begründung sämtliche von der Klägerin insoweit vorgelegten Beweise beiseitegeschoben habe.
83 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
– Zu Alstom
84 Die Kommission hat ihre Analyse der Beziehungen zwischen Alstom und der Klägerin in den Rn. 70 bis 75 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Genauer gesagt hat die Kommission in Rn. 70 des angefochtenen Beschlusses zunächst darauf hingewiesen, dass Alstom nach eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2018 die Ausnahmeklausel nach Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 nicht in Anspruch genommen habe und ihrer Beschaffungsabteilung die Klägerin nicht bekannt sei, und anschließend festgestellt, dass es unwahrscheinlich sei, dass Alstom an einer Koordinierung wie der von der Klägerin beschriebenen teilgenommen habe. Ferner hat die Kommission in den Rn. 71 und 72 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Klägerin vorgetragen habe, dass es im März und im August 2018 Genehmigungen für Züge von Alstom gegeben habe. Insoweit hat die Kommission in Rn. 73 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Verträge für bestimmte Projekte oft Jahre im Voraus unterzeichnet und die Unterlagen den Zertifizierungsbehörden lange vor der tatsächlichen Genehmigung eines Zuges vorgelegt würden, und ist daher zu dem Befund gekommen, dass es wahrscheinlich sei, dass während des Übergangszeitraums bestimmte Verträge unterzeichnet und die Anträge an die bescheinigenden Stellen gestellt worden seien.
85 Des Weiteren ist die Kommission in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Beschlusses auf das Argument der Klägerin eingegangen, dass die Behauptung von Alstom, sie habe keine Kenntnis von der Existenz von der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Produkten der Klägerin gehabt, nicht vertrauenswürdig und unzutreffend sei. Die Kommission hat festgestellt, dass, selbst wenn eine solche Ansicht vom Projektleiter von Alstom geäußert worden sei, dies keineswegs ausschließe, dass andere Mitarbeiter von Alstom Informationen über diese Produkte erhalten hätten. Außerdem hat die Kommission angemerkt, dass die von der Klägerin zur Stützung ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen weder einen Austausch zwischen ihr und Alstom noch Nachverfolgungen auf Seiten von Alstom zeigten.
86 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und wirft der Kommission im Wesentlichen vor, in Rn. 70 des angefochtenen Beschlusses die unzutreffende Behauptung von Alstom übernommen zu haben, wonach die Klägerin der Beschaffungsabteilung von Alstom unbekannt gewesen sei, während die Klägerin im Verwaltungsverfahren zahlreiche Nachweise dafür vorgelegt habe, dass mehreren Mitarbeitern von Alstom bekannt gewesen sei, was die Klägerin herstelle und dass sie der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechende M1‑Komponenten liefere. Zudem seien die Beurteilungen in den Rn. 70, 73 und 75 des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich und übernähmen unwahre Behauptungen von Alstom, die von der Kommission nicht überprüft worden seien. Die Kommission habe sich zu Unrecht auf eine Beurteilung allein des Zeitraums nach dem 1. Januar 2018 beschränkt, obwohl Alstom anerkannt habe, die Norm EN 45545‑2:2013 seit 2017 anzuwenden.
87 Insoweit geht oben aus den Rn. 84 und 85 hervor, dass die Kommission – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – in den Rn. 74 und 75 des angefochtenen Beschlusses zunächst auf das Argument der Klägerin eingegangen ist, sie sei der Beschaffungsabteilung von Alstom bekannt gewesen, und in diesem Rahmen die Kontakte zwischen Alstom und der Klägerin ausdrücklich berücksichtigt hat, um zu den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen Stellung zu nehmen. In Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission nämlich ausdrücklich zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Nachweise nur zeigten, dass die Klägerin Informationen über ihre Produkte an Alstom übermittelt habe, wobei es in der Folge weder einen Austausch zwischen diesen Unternehmen noch Nachverfolgungen auf Seiten von Alstom gegeben habe.
88 Was ferner die behaupteten widersprüchlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss zum betreffenden Zeitraum betrifft, geht aus Rn. 73 des Beschlusses hervor, dass die Kommission sehr wohl berücksichtigt hat, dass die Verträge für bestimmte, den Kauf von Zügen betreffende Projekte oft Jahre im Voraus unterzeichnet und die Unterlagen den Zertifizierungsbehörden lange vor der tatsächlichen Genehmigung der Züge vorgelegt werden. Im Licht dieser Erwägung ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss Genehmigungen von Zügen von Alstom geprüft hat, die im März und im August 2018 erteilt worden waren (auf die sich die Klägerin in ihren eigenen Erklärungen im Verwaltungsverfahren berufen hat), nicht im Widerspruch zu der Aussage von Alstom steht, sie habe die Ausnahmeklausel nach Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr in Anspruch genommen.
89 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan hat, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
– Zu Plasser & Theurer
90 Die Kommission hat ihre Analyse der Beziehungen zwischen Plasser & Theurer und der Klägerin in den Rn. 76 bis 79 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Genauer gesagt hat die Kommission in Rn. 76 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass Plasser & Theurer ebenfalls geltend gemacht habe, dass sie seit dem 1. Januar 2018 von der Ausnahmeklausel nach Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 keinen Gebrauch gemacht habe, und erklärt habe, dass sie kein Fahrzeug herstelle, das u. a. die Anforderungen der Norm EN 45545‑2:2013 erfüllen müsse. Aus diesen Gründen hat die Kommission es für unwahrscheinlich gehalten, dass Plasser & Theurer an einer Koordinierung wie der von der Klägerin beschriebenen beteiligt sei. Im Übrigen hat die Kommission in Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihr vorwerfe, übersehen zu haben, dass Plasser & Theurer mobile Geräte für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen vertreibe, die gemäß der TSI Loc & Pas 2014 ebenfalls die Anforderungen der Norm EN 45545‑2:2013 erfüllen müssten. Insoweit hat die Kommission in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sie ungeachtet dessen, dass die Ausrüstung für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur in den Anwendungsbereich der TSI Loc & Pas 2014 falle, der Beschwerde entnommen habe, dass die Vorwürfe gegen die OEM speziell Züge beträfen, und dass ihre Untersuchung sich in diesem Rahmen nicht auf die Ausrüstung für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur bezogen habe. In jedem Fall sei dieses neue Argument unbegründet, da Plasser & Theurer nach wie vor nicht verpflichtet sei, die Norm EN 45545‑2:2013 zu befolgen, da es in Abschnitt 7.1.1.3 der TSI Loc & Pas 2014 heiße, dass diese Anforderungen für Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur auf freiwilliger Basis angewandt werden könnten und somit nicht verpflichtend seien.
91 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und wirft der Kommission im Wesentlichen vor, ihre in Rn. 78 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, wonach die Beteiligung von Plasser & Theurer an einer kollusiven Zusammenarbeit unwahrscheinlich sei, auf die offenkundige Fehlbeurteilung gestützt zu haben, dass Plasser & Theurer nicht verpflichtet sei, die Norm EN 45545‑2:2013 zu befolgen.
92 Insoweit ist festzustellen, dass aus den vorstehenden Rn. 90 und 91 hervorgeht, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht speziell und substantiiert die Feststellung der Kommission in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Beschlusses beanstandet, wonach ihre Beschwerde speziell Züge betroffen habe und die Untersuchung der Kommission sich daher nicht auf die von Plasser & Theurer hergestellte Ausrüstung für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur bezogen habe. Zudem wäre selbst ein detaillierteres Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerde gleichwohl unbegründet, da es in Abschnitt 7.1.1.3 der TSI Loc & Pas 2014 – wie die Kommission in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat – heißt, dass die betreffenden Anforderungen für Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur fakultativ sind. Daher beweist der bloße Umstand, dass Plasser & Theurer eine freiwillige Bewertung ihrer Ausrüstung hätte vornehmen können, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs, dass die Norm EN 45545‑2:2013 hätte angewandt werden müssen.
93 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan hat, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
– Zu Siemens
94 Die Kommission hat ihre Analyse der Beziehungen zwischen Siemens und der Klägerin in den Rn. 80 bis 95 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Genauer gesagt hat sie in Rn. 81 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass Siemens geltend gemacht habe, die Ausnahmeklausel bei zwei nach dem 1. Januar 2018 genehmigten Projekten genutzt zu haben und im Rahmen eines dieser Projekte die Ausnahmeklausel in Bezug auf ein Luftfedersystem, das die Klägerin nicht herstelle, sowie auf eine Achsenführung und ‑zapfen, die die Klägerin nach eigenen Angaben herstellen könne, genutzt zu haben. Bei dem anderen Projekt habe Siemens die Ausnahmeklausel für ein Sekundärfedersystem genutzt. Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, Siemens habe es aufgrund eigener früherer Erfahrungen mit der Klägerin im Rahmen anderer Projekte unterlassen, die Klägerin zwecks Abgabe eines Angebots für diese beiden Projekte zu kontaktieren.
95 In den Rn. 82 bis 86 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission den Schriftwechsel zwischen Siemens und der Klägerin seit 2014 geprüft. In diesem Rahmen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass nach den eingeholten Informationen Siemens zuvor versucht habe, eine Geschäftsbeziehung zu der Klägerin aufzubauen. Siemens habe die Klägerin im Juni 2014 aufgefordert, ein Angebot für eine Komponente des Drehgestells „SF1000“ und dann für die Projekte „Avenio Ulm/München“ und „RRX“ einzureichen. Insoweit hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Siemens geltend gemacht habe, die Einhaltung der Norm EN 45545‑2:2013 bereits vorbereitet zu haben, obwohl sie noch nicht verbindlich gewesen sei. Demgegenüber habe die Klägerin im Verwaltungsverfahren behauptet, dass Siemens bei keiner dieser Gelegenheiten die technischen Informationen vorgelegt habe, die für die Abgabe eines Angebots erforderlich gewesen seien, und dass die Frist für die Einreichung des Angebots ungewöhnlich kurz gewesen sei. Die Kommission hat indessen im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Klägerin bei jeder dieser Ausschreibungen die gleichen Spezifikationen und Fristen wie alle anderen Teilnehmer erhalten habe und Siemens auch die zusätzlichen Fragen der Klägerin zu den Spezifikationen beantwortet habe. Außerdem habe die Klägerin bei diesen Gelegenheiten im Gegensatz zu den anderen Lieferanten kein oder ein unverbindliches Angebot abgegeben, und die interne Bewertung von Siemens zeige, dass das Angebot der Klägerin deutlich teurer gewesen sei als die anderen Angebote. Ferner hat die Kommission in Bezug auf das Projekt „RRX“ darauf hingewiesen, dass Siemens die Klägerin aufgefordert habe, ein Angebot für zwei Komponenten abzugeben. In Bezug auf die Ausschreibung vom Dezember 2015 hat die Kommission festgestellt, dass Siemens Angebote von vier Lieferanten angefordert habe und alle vier die gleichen Spezifikationen und die gleiche Frist erhalten hätten. In der Bewertungsphase sei das technische Angebot der Klägerin mit einer Note eingestuft worden, die deutlich hinter zwei anderen Angeboten zurückbleibe. In Bezug auf die Ausschreibung vom Februar 2016 hat die Kommission festgestellt, dass Siemens vier Lieferanten, darunter die Klägerin, aufgefordert habe, ein Angebot abzugeben, und dass allen eingeladenen Bietern die gleichen Spezifikationen mit der gleichen Frist übermittelt worden seien. Die Kommission hat die Angebote der vier Lieferanten geprüft und festgestellt, dass die Klägerin im Gegensatz zu den anderen Lieferanten nur ein unverbindliches Angebot (mit abschnittweiser Kommentierung) und keine technische Zeichnung vorgelegt habe. Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass aus den internen Bewertungsunterlagen von Siemens hervorgehe, dass das Angebot der Klägerin deutlich teurer gewesen sei als die Angebote der anderen Anbieter. In diesem Rahmen habe Siemens darauf hingewiesen, die Klägerin wegen ihrer ständigen Anschuldigungen gegenüber Siemens nicht mehr zur Abgabe eines Angebots für spätere Projekte aufgefordert zu haben.
96 In Rn. 87 des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass Siemens die Klägerin als potenziellen Lieferanten betrachtet habe. Die Tatsache, dass die Klägerin kein klares technisches Konzept für die geforderten Komponenten vorgelegt und meist nur ein indikatives Angebot abgegeben habe, scheine es jedoch zu rechtfertigen, dass Siemens andere Lieferanten ausgewählt habe, die die Einhaltung der Norm angeboten hätten. Darüber hinaus erscheine es plausibel, dass Siemens in den Fällen, in denen sie von anderen Lieferanten keine der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechende Komponenten habe erhalten können, wegen eigener früherer negativer Erfahrungen und der Unsicherheit, ob die Komponenten der Klägerin alle technischen Anforderungen erfüllten, keinen Kontakt mehr zu der Klägerin aufgenommen habe. In den Rn. 88 bis 94 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Behauptung der Klägerin geprüft, wonach Siemens in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission eine Reihe irreführender Aussagen gemacht habe, und in Rn. 95 des Beschlusses ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die ihr vorliegenden Aktenstücke keine Anhaltspunkte dafür enthielten, dass sich Siemens aufgrund der Koordinierung zwischen den OEM zum Boykott der Klägerin auf die Ausnahmeklausel gestützt habe und dass die Fälle, in denen Siemens die Klägerin nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und/oder ihre Produkte nicht ausgewählt oder verwendet habe, nicht Teil einer wettbewerbswidrigen Koordinierung gewesen zu sein schienen.
97 Die Klägerin widerspricht zunächst dieser Beurteilung und rügt, dass sich die Kommission auf einen unzutreffenden Rechtsrahmen stütze und unberücksichtigt lasse, dass Siemens spätestens ab 2015 zur Einhaltung der fraglichen Norm verpflichtet gewesen sei. Sodann beanstandet die Klägerin die Feststellungen der Kommission in Rn. 82 des angefochtenen Beschlusses, wonach erstens Siemens und die Klägerin seit Juni 2014 mehrmals Kontakt gehabt hätten und zweitens die Klägerin bei jeder Ausschreibung von Siemens die gleichen Spezifikationen und Fristen wie alle anderen Teilnehmer erhalten habe. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass Siemens nicht die nötigen technischen Angaben gemacht habe oder unzureichende Antwortfristen für die Angebotsabgabe gesetzt und technische Spezifikationen nachträglich und äußerst kurzfristig geändert habe, während die Klägerin sehr wohl technische Zeichnungen mit ihren Angeboten vorgelegt habe, wobei sie vorträgt, dass ihre Praxis, lediglich Angebote mit Richtpreisen zu machen, von Siemens nicht beanstandet worden sei. Zudem rügt die Klägerin, dass die Kommission in Rn. 82 des angefochtenen Beschlusses den Inhalt der Unterlagen über den Schriftverkehr zwischen Siemens und der Klägerin zum Projekt „SF1000“ verfälscht und in Rn. 83 des angefochtenen Beschlusses den dieses Projekt betreffenden Sachverhalt falsch beurteilt habe. Außerdem beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Kommission in Rn. 84 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Projekte „Avenio Ulm/München“ und „RRX“. Ferner rügt die Klägerin, dass die Kommission in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses ungeprüft die Behauptung von Siemens übernommen habe, wonach die Klägerin keine Zertifikate zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass ihre Komponenten die wesentlichen technischen Anforderungen erfüllten. Die Klägerin trägt vor, dass der von der Kommission in Rn. 87 des angefochtenen Beschlusses gezogene Schluss, wonach es plausibel erscheine, dass Siemens in den Fällen, in denen sie von anderen Lieferanten keine der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Komponenten habe erhalten können, wegen eigener negativer Erfahrungen mit der Klägerin in der Vergangenheit und der Unsicherheit, ob die Bauteile der Klägerin alle technischen Anforderungen erfüllten, keinen Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen habe, fehlerhaft sei. Weiter macht die Klägerin geltend, dass die Feststellung in Rn. 89 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Norm EN 45545‑2:2013 bloß auf die Erstzulassung von Schienenfahrzeugen anwendbar sei, unzutreffend sei und dass die Kommission in den Rn. 91 bis 94 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Klägerin verfälscht und verkannt habe, dass die OEM gegenüber der Klägerin nachweislich unrichtige Angaben gemacht hätten.
98 Insoweit geht aus den vorstehenden Rn. 94 bis 97 hervor, dass die Kommission in den Rn. 80 bis 95 des angefochtenen Beschlusses eine detaillierte Analyse der Beziehungen zwischen Siemens und der Klägerin dargelegt hat. In diesem Rahmen ist festzustellen, dass die hauptsächliche Rüge der Klägerin, wonach sich die Kommission im angefochtenen Beschluss die Erklärungen von Siemens ungeprüft zu eigen gemacht habe, nicht nachgewiesen worden ist, wie im Folgenden dargelegt wird.
99 Erstens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission auf einen unzutreffenden Rechtsrahmen stütze, festzustellen, dass es im Rahmen des ersten Klagegrundes erörtert und zurückgewiesen worden ist.
100 Zweitens geht aus den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht hervor, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass Siemens ausschließlich seit 2014 mit der Klägerin in Kontakt gestanden hat, sondern nur, dass die Kommission beschlossen hat, eine Reihe von Projekten zu prüfen, zu denen diese beiden Unternehmen in der Vergangenheit einen Schriftwechsel geführt hatten, um das Vorbringen von Siemens zur eigenen „früheren Erfahrung“ mit der Klägerin zu beurteilen, ohne jedoch zu behaupten, dass diese Zahl von Projekten erschöpfend sei.
101 Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission, wenn sie eine ernsthafte und vollständige Prüfung der von ihr beigebrachten Beweise vorgenommen hätte, nicht zu dem Schluss gekommen wäre, dass sie die gleichen Spezifikationen und Fristen wie die anderen Teilnehmer erhalten habe, festzustellen, dass sich insbesondere aus den Rn. 82 bis 84 des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass die Kommission die von der Klägerin und den anderen Parteien hierzu beigebrachten Beweise im Einzelnen gewürdigt hat (vgl. u. a. Fn. 91, 95 bis 97 und 99 bis 106 des angefochtenen Beschlusses).
102 Viertens ist festzustellen, dass sich mit dem Vorbringen der Klägerin, die Abgabe von Angeboten mit Richtpreisen sei nicht unüblich und ihre Angebote mit Richtpreisen seien von Siemens nie beanstandet worden, die Würdigung der Kommission nicht entkräften lässt. In Rn. 83 des angefochtenen Beschlusses hat sie nämlich u. a. erläutert, dass Siemens die Angebote der Klägerin nicht deshalb nicht weiterverfolgt habe, weil die Klägerin Richtpreise angegeben habe, sondern weil andere Lieferanten auf der Grundlage derselben Spezifikationen verbindliche Angebote mit den erforderlichen technischen Konzepten eingereicht hätten. Daher gab es eine objektive Erklärung für das Verhalten von Siemens gegenüber der Klägerin. Ferner hat die Klägerin ihre These, wonach die von der Kommission insoweit berücksichtigten Nachweise „erst während des Beschwerdeverfahrens [konstruiert]“ worden seien und die Würdigung der Kommission daher fehlerhaft sei, in keiner Weise substantiiert.
103 Fünftens ist die Feststellung der Kommission in Rn. 83 des angefochtenen Beschlusses, dass das Angebot der Klägerin „deutlich teurer“ gewesen sei als die Angebote der anderen Lieferanten, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht unerheblich, da Siemens damals die Ansicht vertreten hat, dass die Übergangsbestimmung angewandt werden dürfe, und somit alle Angebote in Betracht gezogen hat, ohne den Umstand zu beachten, dass nur die Klägerin der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechende Werkstoffe auf dem Markt angeboten haben soll. Jedenfalls hat die Klägerin nicht konkret und substantiiert bestritten, dass diese Feststellung der Kommission zutrifft.
104 Sechstens genügt zum Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission in Rn. 86 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen von Siemens, wonach die Klägerin keine Zertifikate zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass ihre Komponenten die wesentlichen technischen Anforderungen erfüllten, unkommentiert wiedergegeben habe, die Feststellung, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Klägerin der Kommission Nachweise vorgelegt hat, die dieses Vorbringen widerlegen.
105 Siebtens hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission in Rn. 87 des angefochtenen Beschlusses, wonach „es plausibel [erscheint], dass Siemens in den Fällen, in denen Siemens [der Norm] EN 45545‑2 konforme Komponenten von anderen Lieferanten nicht erhalten konnte, wegen seiner negativen Erfahrungen im Umgang mit [der Klägerin] in der Vergangenheit … keinen Kontakt mehr zu [der Klägerin] aufgenommen hat“, unzutreffend war. Es ist festzustellen, dass die Kommission in den Rn. 82 bis 87 des angefochtenen Beschlusses die Umstände, die sie zu der Annahme veranlasst haben, dass das Verhalten von Siemens aus objektiven Gründen gerechtfertigt gewesen sei, im Einzelnen dargelegt hat und die Klägerin keine ausreichenden Gegenbeweise vorgelegt hat, um die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen.
106 Achtens beanstandet die Klägerin in ihren Schriftsätzen zwar die Ausführungen der Kommission in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Beschlusses, wonach die Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm EN 45545‑2:2013 Wartung und Ersatzteile umfasse, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerde habe, doch ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht kein Argument darlegt, mit dem sich die Richtigkeit dieser Ausführungen der Kommission in Frage stellen ließe.
107 Neuntens genügt zu den in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen und als irreführend bezeichneten Behauptungen von Siemens in Bezug auf die Gruppierungsregeln die Feststellung, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht nicht konkret und substantiiert den in Rn. 92 des Beschlusses enthaltenen Schluss der Kommission beanstandet, der im Wesentlichen lautet, dass der Umstand, dass Siemens im Verwaltungsverfahren auf eine falsche Fassung der fraglichen Norm („CEN TS 45545‑2:2009“ statt „EN 45545‑2:2015“) Bezug genommen habe, als solcher nicht ausreiche, um irgendeine Form der Koordinierung oder einen Versuch des Boykotts der Produkte der Klägerin zu suggerieren, und dass sich die Beurteilung der Beschwerde durch die Kommission selbst dann nicht ändern würde, wenn es in der Norm CEN TS 45545‑2:2009 keine Gruppierungsregeln gäbe.
108 Zehntens ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach bestimmte Erwägungen der Kommission in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Beschlusses unbegründet seien, Folgendes anzumerken. Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zur begrenzten Zahl der Komponenten, die Siemens in der Vergangenheit von der Klägerin tatsächlich gekauft habe, nicht geeignet ist, die Feststellung der Kommission in Rn. 94 des angefochtenen Beschlusses zu entkräften, wonach Siemens für eine Reihe von Komponenten, die den Anforderungen R9 entsprochen hätten, tatsächlich eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin eingegangen sei und dies eher ein Indiz dafür sei, dass Siemens ihre Produkte nicht boykottiert habe. Zweitens hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht erläutert, inwiefern die Feststellungen der Kommission in Rn. 94 des angefochtenen Beschlusses, wonach es sich zum einen bei den an ein öffentliches Eisenbahnunternehmen verkauften Siemens-Komponenten um Komponenten für Straßenbahnen, Untergrundbahnen und ähnliche Fahrzeuge handele und zum anderen die Drehgestelle von Zügen sich von Drehgestellen von Untergrundbahnen oder Straßenbahnen unterschieden, einer Grundlage entbehrten. Jedenfalls erläutert die Klägerin nicht, inwiefern sich mit einem solchen Fehler – sein Vorliegen unterstellt – die Beurteilung der Kommission bezüglich des Verhaltens von Siemens gegenüber der Klägerin in Frage stellen ließe.
109 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan hat, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
– Zu Bombardier
110 Die Kommission hat ihre Analyse der Beziehungen zwischen Bombardier und der Klägerin in den Rn. 96 bis 107 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Genauer gesagt hat die Kommission in Rn. 96 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass Bombardier im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe, dass sie seit dem 1. Januar 2018 die Ausnahmeklausel in Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 für Luftfedern, die die Klägerin nicht herstelle, und für Primärkonusfedern, die die Klägerin grundsätzlich hätte liefern können, in Anspruch genommen habe. Daher hat die Kommission das Projekt „Flexity Wien“, in Bezug auf das Bombardier die Klägerin aufgefordert hatte, ein Angebot und eine technische Zeichnung vorzulegen, sowie zwei weitere Projekte geprüft, für die Bombardier die Ausnahme in Anspruch genommen hatte. Nach den Ausführungen der Kommission hat die Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen gezeigt, dass Bombardier außer der Klägerin zwei weitere Lieferanten kontaktiert habe und dass den drei potenziellen Lieferanten die gleichen technischen Unterlagen übermittelt worden seien. Während die beiden anderen Lieferanten ein Angebot und abschnittsweise Kommentierungen eingereicht hätten, habe die Klägerin die Einreichung eines Angebots von einer bestimmten Vorauszahlung durch Bombardier abhängig gemacht, die nach Ansicht von Bombardier in der Branche nicht üblich sei. Ferner habe Bombardier im Rahmen des Projekts „Flexity Wien“ von der Ausnahme nach Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 Gebrauch gemacht, da ihrer Ansicht nach keine der der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Primärfedern im Betrieb getestet worden sei. Außerdem habe Bombardier im Rahmen desselben Projekts die Klägerin auch aufgefordert, ein Angebot für Sekundärschichtfedern zu unterbreiten. Die Kommission hat insoweit festgestellt, dass Bombardier einen anderen Lieferanten als die Klägerin kontaktiert habe und die Klägerin die Abgabe eines Angebots an eine Vorauszahlung geknüpft habe. Darüber hinaus habe dieser andere Lieferant als neuer Lieferant von Bombardier an einem anonymisierten Materialtest teilgenommen, den Bombardier seit 2011 unter Beteiligung aller namhaften Lieferanten von Metall‑/Gummikomponenten für Drehgestelle durchgeführt habe. In Rn. 103 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass Bombardier die Klägerin bereits zweimal eingeladen habe, an diesem anonymisierten Materialtest teilzunehmen, um Geschäftsbeziehungen zu ihr aufzubauen, insbesondere im Rahmen des Projekts „Flexx Urban 3000“ im Jahr 2014, für das die Klägerin nur ein vorläufiges Angebot eingereicht habe, dessen Preis mehr als doppelt so hoch gewesen sei wie der Preis eines anderen Lieferanten. Nach den Ausführungen von Bombardier habe sich die Klägerin trotz dieser beiden Einladungen geweigert, an diesem Test teilzunehmen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass ihr Material bereits unabhängig getestet worden sei.
111 Außerdem ist die Kommission in den Rn. 105 und 106 des angefochtenen Beschlusses auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen, wonach bestimmte Äußerungen von Bombardier hinsichtlich der Anwendung der Norm EN 45545‑2:2013 die Vorwürfe eines Boykotts der Produkte der Klägerin stützten. Nach Prüfung dieser Äußerungen hat die Kommission den Schluss gezogen, dass sie nur die Auslegung der Klägerin widerspiegelten. In Rn. 107 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission schließlich die Auffassung vertreten, dass die ihr vorliegenden Aktenstücke nicht belegten, dass der Grund, warum Bombardier die Ausnahmeklausel in Anspruch genommen habe, auf eine Koordinierung zurückzuführen sein könne, wie sie in der Beschwerde beschrieben werde. Nach Ansicht der Kommission deuten die von Bombardier in Bezug auf die Klägerin vorgelegten Nachweise darauf hin, dass die Klägerin wie jeder andere potenzielle Lieferant behandelt worden sei, dass die Klägerin jedoch aufgrund technischer Anforderungen, mangelnder Kooperation und eines zu hohen Preises nicht ausgewählt worden sei.
112 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und wirft der Kommission im Wesentlichen vor, nur den Zeitraum nach dem 1. Januar 2018 berücksichtigt zu haben, obwohl Bombardier eingeräumt habe, die in Rede stehende Norm seit 2012 angewandt zu haben. Insbesondere habe die Kommission in Rn. 96 des angefochtenen Beschlusses die Aussagen von Bombardier unzutreffend zusammengefasst und sei in den Rn. 97 bis 107 des angefochtenen Beschlusses lediglich unkritisch den Angaben von Bombardier gefolgt.
113 Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 110 bis 112 erstens, dass die Kommission – insbesondere in Rn. 96 des angefochtenen Beschlusses – entgegen dem, was die Klägerin in ihren Schriftsätzen vorbringt, nicht behauptet hat, dass die Norm EN 45545‑2:2013 erst ab dem 1. Januar 2018 anwendbar geworden sei, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie das Projekt „Flexity Wien“ und zwei weitere Projekte geprüft habe, bei denen Bombardier von der Ausnahmeregelung in Abschnitt 4.7 dieser Norm Gebrauch gemacht habe.
114 Zweitens ist zu den Ausführungen in den Rn. 97 bis 104 des angefochtenen Beschlusses zum Projekt „Flexity Wien“ festzustellen, dass die Kommission es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht versäumt hat, das in der Beschwerde der Klägerin dargelegte Vorbringen zu prüfen, und dass diese Ausführungen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweisen. Aus diesen Randnummern des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission zunächst die Erklärungen von Bombardier und die von den Parteien vorgelegten Nachweise im Einzelnen geprüft hat (vgl. u. a. die Fn. 116, 117, 119 bis 123, 125 bis 128 und 130) und dann in Rn. 107 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen hat, dass die von Bombardier vorgelegten und die Klägerin betreffenden Nachweise darauf hindeuteten, dass die Klägerin wie jeder andere potenzielle Lieferant behandelt worden sei und dass sie aufgrund technischer Anforderungen, mangelnder Kooperation und eines zu hohen Preises nicht ausgewählt worden sei.
115 In Anbetracht des Vorstehenden und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin keine Nachweise vorgelegt hat, die den Schluss der Kommission in Rn. 107 des angefochtenen Beschlusses entkräften könnten, ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan hat, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
– Zu Stadler
116 Die Kommission hat ihre Analyse der Beziehungen zwischen Stadler und der Klägerin in den Rn. 108 bis 124 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Genauer gesagt hat die Kommission in den Rn. 108 und 109 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass Stadler angegeben habe, seit dem 1. Januar 2018 die Ausnahme nach Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 nur in einem Projekt in Anspruch genommen zu haben. In diesem Rahmen hat die Kommission angemerkt, dass Stadler die Befreiung zunächst für zwölf Komponenten genutzt habe, von denen zwei nicht von der Klägerin hergestellt würden, und dass Stadler in der Zwischenzeit von vier der zehn anderen Komponenten die Versionen habe erhalten können, die dieser Norm entsprächen. Außerdem führe Stadler zwecks Austauschs der nicht konformen Komponenten Tests an zwei Komponenten durch, die die Klägerin nach eigenen Angaben herstellen könne, die aber von anderen Lieferanten stammten und ebenfalls dieser Norm entsprächen. In Bezug auf die übrigen vier Komponenten sei Stadler von zwei Lieferanten darüber informiert worden, dass es keine der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden Versionen gebe. In den Rn. 110 bis 121 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission den Schriftwechsel zwischen Stadler und der Klägerin seit 2012 geprüft. In diesem Rahmen hat die Kommission erstens darauf hingewiesen, dass die Klägerin von Stadler eingeladen worden sei, am Projekt „U-Bahn Minsk“ (Belarus) teilzunehmen, und dass die Klägerin geantwortet habe, dass sie die angefragten Produkte nicht herstelle, was sie im Verwaltungsverfahren bestritten hat. Zweitens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Stadler bei der Klägerin im Rahmen des Projekts „Variobahn Odense“ ein Angebot angefordert habe und dass die Klägerin in Beantwortung dieser Anfrage eine Vorauszahlung für die Prüfung der von Stadler vorgelegten Unterlagen sowie weiterer Voraussetzungen für die Teilnahme verlangt habe. Die Kommission hat hierzu angemerkt, dass nach Ansicht der Klägerin diese Anfrage von Stadler fiktiv sei und die Erklärungen von Stadler irreführend seien.
117 In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angemerkt, dass nach Angaben von Stadler die Klägerin im Allgemeinen für sie kein strategischer Anbieter von Metall‑/Gummikomponenten für Drehgestelle sei, da die Klägerin keine Luftfedern herstelle, die für Stadler Schlüsselkomponenten darstellten. Die Kommission hat in den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Beschlusses den Schluss gezogen, dass der Umstand, dass Stadler den Kontakt zu der Klägerin nicht aufrechterhalten habe, aus objektiven Gründen gerechtfertigt zu sein scheine, wie z. B. dadurch, dass die Klägerin Vorauszahlungen für die Durchsicht von Unterlagen oder die Vorlage eines Angebots verlangt und keine Informationsmaterialien zu ihrem feuerfesten Werkstoff vorgelegt habe, ohne dass Stadler damit die Absicht verfolgt habe, die Produkte der Klägerin zu boykottieren oder die Ausnahmeklausel zu missbrauchen. Folglich gehe aus den der Kommission vorliegenden Aktenstücken nicht hervor, dass die Inanspruchnahme der Ausnahme durch Stadler auf eine Koordinierung wie die in der Beschwerde beschriebene zurückzuführen sei. Ebenso wenig ließen die Aktenstücke erkennen, dass in den Fällen, in denen Stadler die Klägerin nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert habe und/oder die Produkte der Klägerin nicht ausgewählt oder verwendet worden seien, eine Koordinierung zwischen den OEM stattgefunden habe, die auf den Boykott der Produkte der Klägerin abgezielt habe.
118 Die Klägerin widerspricht dieser Beurteilung und wirft der Kommission im Wesentlichen vor, dass den u. a. in den Rn. 108, 111 und 122 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Ausführungen der Kommission zu Stadler die Grundlage fehle. Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den von der Kommission übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass Stadler im Verwaltungsverfahren einen Beleg für die Verwendung von der Norm EN 45545‑2:2013 entsprechenden M1‑Komponenten oder eine Bewertung nach Abschnitt 4.7 dieser Norm vorgelegt habe. Die Klägerin argumentiert, dass der angefochtene Beschluss widersprüchliche Aussagen von Stadler enthalte, dass die Beurteilung der Kommission in diesem Beschluss nicht auf von Stadler vorgelegten Nachweisen beruhe und dass die Kommission in dem Beschluss völlig unerwähnt lasse, dass die Klägerin auch Stadler gegenüber angeboten habe, Lizenzvereinbarungen zu schließen oder ihren Werkstoff zu liefern. Der von der Kommission in Rn. 124 des angefochtenen Beschlusses gezogene Schluss, dass die Inanspruchnahme von Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 durch Stadler und die fehlende Einholung von Angeboten der Klägerin auf keiner Koordinierung zwischen den OEM beruhe, sei grob fehlerhaft.
119 Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 116 bis 118, dass sich mit keinem der Argumente der Klägerin die Erwägungen der Kommission im angefochtenen Beschluss oder ihr in Rn. 124 des Beschlusses enthaltener Schluss entkräften lassen, wonach aus den der Kommission vorliegenden Aktenstücken nicht hervorgehe, dass die Inanspruchnahme der Ausnahme durch Stadler auf eine Koordinierung wie die in der Beschwerde beschriebene zurückzuführen sei.
120 Erstens trägt die Klägerin zwar vor, dass die Rn. 108 und 109 des angefochtenen Beschlusses Widersprüche enthielten, indem u. a. festgestellt worden sei, dass Stadler in einem einzigen Projekt zwei verschiedene Luftfedertypen verwendet habe, doch erläutert die Klägerin nicht, inwiefern diese behaupteten Widersprüche die Beurteilung der Kommission fehlerhaft machten. Zweitens ist hervorzuheben, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, Nachweise für die Verwendung von den Anforderungen R9 entsprechenden M1‑Komponenten für das Drehgestell von Stadler einzuholen, sondern Nachweise für eine wettbewerbswidrige Koordinierung zwischen den OEM. Drittens genügt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache die Feststellung, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe Stadler Lizenzvereinbarungen für den Werkstoff für die Entwicklung von Luftfedern angeboten, unerheblich ist.
121 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan hat, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
– Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung aller OEM durch die Kommission
122 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu den einzelnen OEM ist daran zu erinnern, dass die Kommission in Rn. 128 des angefochtenen Beschlusses nach der – wie oben dargelegt vorgenommenen – Prüfung der individuellen Beziehung zwischen der Klägerin und jedem OEM den Schluss gezogen hat, dass die Aktenstücke keine Anhaltspunkte dafür lieferten, dass die OEM ihr Verhalten gegenüber der Klägerin als potenziellem Lieferanten abgestimmt haben könnten. Die Kommission hat betont, dass es plausible objektive Gründe dafür zu geben scheine, warum die OEM der Klägerin keine Aufträge erteilt hätten, und dass sich aus den zusammengetragenen Nachweisen ergebe, dass Siemens, Stadler und Bombardier in gutem Glauben versucht hätten, eine Geschäftsbeziehung zu der Klägerin zu begründen, indem sie die Klägerin zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgefordert und sie genauso behandelt hätten wie andere Teilnehmer. Insoweit hat die Kommission in derselben Randnummer des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass aus den Nachweisen ferner hervorgehe, dass die fünf OEM im Umgang mit der Klägerin oder bei der Anwendung der Ausnahmeregelung nicht denselben Ansatz verfolgt hätten und dass die ihr vorliegenden Informationen keine Hinweise auf eine Benachteiligung oder einen absichtlichen Boykott der Klägerin in Ausschreibungsverfahren enthielten. Daher hat sie den Schluss gezogen, dass sich das unterschiedliche Verhalten der fünf OEM offenbar durch andere legitime Gründe erklären lasse, die nicht mit der Koordinierung ihres Verhaltens zusammenhingen.
123 Wie oben in Rn. 27 ausgeführt, darf die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen, mit denen eine Beschwerde abgewiesen wird, nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Unionsinteresses an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzt. Die vorliegende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist.
124 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin im Wesentlichen der Beurteilung der Kommission im angefochtenen Beschluss widerspricht, ohne jedoch darzutun, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem bloßen Umstand, dass die Kommission zu einer anderen Auslegung der Nachweise als die Klägerin gelangt ist, für sich genommen nicht ergibt, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.
125 Zwar beanstandet die Klägerin die Tatsachenwürdigung der Kommission im angefochtenen Beschluss und wirft ihr im Wesentlichen vor, sich auf unzutreffende Feststellungen gestützt zu haben, doch ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und den Ausführungen oben in den Rn. 84 bis 121, dass die Kommission in Bezug auf jeden OEM nicht bloß die Behauptungen und Feststellungen der OEM im Verwaltungsverfahren wiederholt, sondern die Argumente der Klägerin geprüft und im Licht der von der Klägerin und den anderen Parteien vorgelegten Nachweise eine eigene Beurteilung der Beziehung der Klägerin zu den einzelnen OEM vorgenommen hat. Die Kommission ist bei jedem OEM zu dem Schluss gekommen, dass die in der Akte enthaltenen Informationen nicht ausreichten, um eine Koordinierung zwischen den OEM in Bezug auf die Anwendung der Ausnahmeklausel oder das Vorliegen eines koordinierten Boykotts gegenüber der Klägerin nachzuweisen (Rn. 125 des angefochtenen Beschlusses). Wie oben in den Rn. 84 bis 121 ausgeführt, haben sich diese Beurteilungen durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage stellen lassen.
126 Daher ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch durch die Kommission und Verletzung der Begründungspflicht
127 Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin erstens geltend, dass die Kommission das ihr bei der Behandlung der Beschwerde der Klägerin eingeräumte Ermessen missbraucht habe, indem sie von der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Abstand genommen und die Beschwerde abgewiesen habe, und zweitens, dass sie es unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV unterlassen habe, die durch die Abweisung der Beschwerde erfolgte Ausübung ihres Ermessens zu begründen.
128 Die Klägerin nimmt im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen ihres ersten und ihres zweiten Klagegrundes Bezug und macht geltend, dass der Kommission seit Langem alle für den Nachweis eines abgestimmten Verhaltens der OEM erforderlichen Informationen und Belege zur Verfügung gestanden hätten und sie daher verpflichtet gewesen sei, die ihr mit der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnisse zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV auszuüben. Die Klägerin macht in diesem Rahmen geltend, dass die grundsätzliche Haltung der Kommission zum Brandschutz im Schienenverkehr darin bestehe, aus wirtschaftspolitischen Erwägungen den OEM tatsächlich zuzubilligen, die unionsrechtlich vorgeschriebenen Standards aus Kostengründen hintanzustellen. Das Verhalten der Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sei mit ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge und als Hüterin eines unverfälschten Wettbewerbs nicht vereinbar. Schließlich habe die Kommission es unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV auch unterlassen, ihre Ermessensausübung zu begründen.
129 Die Kommission – unterstützt durch Siemens und in der mündlichen Verhandlung durch Stadler – weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
130 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Ermessensmissbrauchs, der eine ganz präzise Bedeutung hat, impliziert, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Ein Beschluss ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass er zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Insoweit genügt es nicht, dass der Kläger bestimmte Tatsachen zur Stützung von Behauptungen anführt; vielmehr muss er hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vortragen, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C‑132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, T‑237/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:437, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
131 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass insbesondere aus den Rn. 38, 39, 41, 46, 144, 147, 156, 162 und 170 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass das von der Kommission mit diesem Beschluss verfolgte Ziel darin bestand, die Beschwerde der Klägerin wegen fehlenden Unionsinteresses abzuweisen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die behaupteten Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV nachgewiesen werden könnten, gering war und weitere Untersuchungen unverhältnismäßig erschienen.
132 Außerdem bezieht sich die Analyse der Kommission im angefochtenen Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder ausdrücklich noch implizit auf wirtschaftspolitische Erwägungen zur Förderung der Interessen der Eisenbahnindustrie. Die Analyse der Kommission berücksichtigt nämlich den für den Eisenbahnsektor geltenden Rechtsrahmen (Rn. 12 bis 26 des angefochtenen Beschlusses) und geht dann nacheinander auf die von der Klägerin in ihrer Beschwerde und im Verwaltungsverfahren erhobenen Rügen detailliert ein. Genauer gesagt enthalten die Rn. 39 bis 156 des angefochtenen Beschlusses eine Bewertung nach Art. 101 AEUV, während die Rn. 157 bis 162 des angefochtenen Beschlusses eine Bewertung dieser Rügen nach Art. 102 AEUV enthalten. Die Klägerin hat ihr Vorbringen, wonach die Kommission mit ihrer Behandlung der Beschwerde den OEM auf der Grundlage wirtschaftspolitischer Erwägungen habe zubilligen wollen, die unionsrechtlich vorgeschriebenen Standards aus Kostengründen nicht einzuhalten, in keiner Weise substantiiert.
133 Nach alledem hat die Klägerin nicht auf der Grundlage objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien nachgewiesen, dass der angefochtene Beschluss dazu gedient hat, ein Verfahren zu umgehen, das der AEUV speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen, und ebenso wenig, dass der angefochtene Beschluss ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004 genannten Zwecken erlassen wurde.
134 Somit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der angefochtene Beschluss ermessensmissbräuchlich war.
135 Was sodann die Rüge der Klägerin anbelangt, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
136 Im vorliegenden Fall ist die Kommission im angefochtenen Beschluss nach Prüfung und Würdigung der ihr vorgelegten Informationen und der in den Akten enthaltenen Beweisstücke zu dem Befund gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Nachweises für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gering erscheine. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes rügt die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht, ohne jedoch hierzu bestimmte und konkrete Argumente vorzutragen. Im Wesentlichen scheint die Klägerin in Wirklichkeit allgemein die Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission – wie oben in den Rn. 131 und 132 ausgeführt – im angefochtenen Beschluss sehr wohl die von der Klägerin in ihrer Beschwerde und im Verwaltungsverfahren erhobenen Rügen detailliert und genau geprüft und die Gründe klar und unmissverständlich dargelegt hat, aus denen sie den Schluss gezogen hat, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass die gerügten Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV nachgewiesen werden könnten. Damit hat sie ihren Schluss, die Beschwerde der Klägerin wegen fehlenden Unionsinteresses abzuweisen, hinreichend begründet. Deshalb ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
137 Folglich ist der vorliegende Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung
138 Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf Anhörung verletzt, da sie in Bezug auf den Inhalt und die Bedeutung eines von Siemens im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriftstücks nicht hinreichend Klarheit geschaffen habe.
139 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses auf einen technischen Bericht Bezug nehme, den Siemens der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nämlich ein Dokument mit der Überschrift „Leitfaden – Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel[s] 4.7 der [Norm] EN 45545‑2“, den sie der Klägerin nur in einer praktisch zur Gänze geschwärzten Fassung übermittelt habe. Da die Klägerin zum Inhalt des Berichts nicht sachdienlich habe Stellung nehmen können, sei ihr Recht auf Anhörung, das ein prozessuales Grundrecht sei, verletzt worden. Die Klägerin hätte hinreichend genaue Informationen erhalten müssen, die es ihr ermöglichten, zur beabsichtigten Maßnahme sachdienlich Stellung zu nehmen.
140 Die Kommission, unterstützt von Siemens, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
141 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
142 Des Weiteren bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004, dass, „[wenn] die Kommission den Beschwerdeführer von ihrer Absicht unterrichtet [hat], seine Beschwerde gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzuweisen, … der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen verlangen [kann], die der vorläufigen Beurteilung der Kommission zugrunde liegen“, und dass „[dies] nicht für Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen anderer Verfahrensbeteiligte[r] [gilt]“.
143 Nach ständiger Rechtsprechung ist das auf eine Beschwerde hin eingeleitete Verfahren kein kontradiktorisches Verfahren zwischen den beteiligten Unternehmen; es ist vielmehr ein Verfahren, das die Kommission auf Antrag in Wahrnehmung ihrer Aufgabe einleitet, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu überwachen. Daraus folgt, dass sich die Unternehmen, gegen die das Verfahren eingeleitet worden ist, und die Unternehmen, die eine Beschwerde erhoben haben, nicht in derselben verfahrensmäßigen Lage befinden und dass Letztere keine Verteidigungsrechte geltend machen können (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Fakro/Kommission, T‑515/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:620, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
144 Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 und einer gefestigten Rechtsprechung hat das Recht der Beschwerdeführer auf Einsicht nämlich nicht den gleichen Umfang wie das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission, das den Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zugestanden wird, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, und das sich auf sämtliche Unterlagen erstreckt, die die Generaldirektion der Kommission im Rahmen der Untersuchung erhalten, erstellt oder zusammengestellt hat, sondern beschränkt sich auf die Unterlagen, die der vorläufigen Beurteilung der Kommission zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Topps Europe/Kommission, T‑699/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:2, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
145 Zudem zieht ein Verfahrensfehler die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses grundsätzlich nur dann nach sich, wenn der angefochtene Beschluss ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteile vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Februar 2022, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission [Abweisung einer Beschwerde], T‑399/19, EU:T:2022:44, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
146 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass aus dem Wortlaut von Art. 8 der Verordnung Nr. 773/2004 klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Einsicht in Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen anderer Verfahrensbeteiligter haben kann.
147 Insoweit ist – in Einklang mit der Kommission und Siemens – erstens hervorzuheben, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass der fragliche technische Bericht von Siemens deren Geschäftsgeheimnisse enthielt, und zweitens, dass die Klägerin nach Erhalt des Schreibens nach Art. 7 Abs. 1 bei der Kommission nicht Einsicht in eine weniger geschwärzte Fassung des fraglichen technischen Berichts beantragt hat.
148 Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Kommission – wie oben in Rn. 66 ausgeführt – in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses auf das fragliche Dokument nur Bezug genommen hat, um auf das in Rn. 62 des Beschlusses beschriebene Vorbringen der Klägerin einzugehen, wonach für die Anwendung der in Abschnitt 4.7 der Norm EN 45545‑2:2013 vorgesehenen Ausnahme ein akkreditiertes Gutachten erforderlich sei. In diesem Rahmen war der spezielle Inhalt dieses technischen Berichts für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, und die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, inwiefern die Möglichkeit, ihren Standpunkt zur Richtigkeit der in diesem Bericht enthaltenen Bewertungen darzulegen, die Beurteilung der Kommission hätte beeinflussen und das Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen können.
149 Folglich ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
150 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
151 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und von Siemens ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und von Siemens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bategu Gummitechnologie GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Siemens AG.
3. Die Stadler Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Kowalik-Bańczyk
Dimitrakopoulos
Ricziová
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas
* Verfahrenssprache: Deutsch.