Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 20.01.2026 – T-62/26
ECLI:EU:T:2026:62
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
20. Januar 2026(*)
„Streichung“
In der Rechtssache T-133/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2025, in dem Verfahren
Condor Flugdienst GmbH
gegen
Flightright GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak (Berichterstatterin), des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,
Generalanwältin: M. Brkan,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 24. Februar 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Flightright GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte M. Michel, R. Weist und J. Moritz,
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Generalanwältin,
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 21. November 2025, das am 28. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gericht ein Anerkenntnisurteil vom 21. November 2025 übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
beschlossen:
Die Rechtssache T-133/25 wird im Register des Gerichts gestrichen.
Luxemburg, den 20. Januar 2026
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
N. Półtorak
* Verfahrenssprache: Deutsch.