Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 21.01.2026 – T-38/26
ECLI:EU:T:2026:38
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
21. Januar 2026(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke DEINS – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T-266/25,
HTG GmbH mit Sitz in Iserlohn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt I. Selting,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter I. Nõmm und D. Kukovec (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die HTG GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2025 (Sache R 1971/2024‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 4. März 2024 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke für das Wortzeichen DEINS an.
3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 20, 24, 25, 27 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 10: „Medizinische Strumpfwaren“;
– Klasse 20: „Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Kissen; Kopfkissen; Schränke; Bänke (Möbel); Betten (Möbel); Regale; Bücher-, Side- und Lowboards (Möbel); Büromöbel; Container (nicht aus Metall); Garderobenständer; Hocker; Kisten (nicht aus Metall); Sitzkissen; Kleiderständer (Möbel); Schreibtische; Sessel; Stühle; Tische; Vitrinen (Möbel); Jalousien für Fenster; Tür-, Tor- und Fensterbeschläge nicht aus Metall; Wanddekorationsartikel (Innenausstattung), nicht aus textilem Material; Teile und Ersatzteile der vorstehenden Waren“;
– Klasse 24: „Textilstoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke); Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Matratzentuch (Inlett); Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelstoffe; Möbelüberzüge aus Textilien; Schutzüberzüge für Möbel; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Stoffe; Textilhandtücher; Tischdecken (nicht aus Papier); Tischläufer; Tischwäsche (nicht aus Papier); Toilettendeckelüberzüge; Vorhänge“;
– Klasse 25: „Bekleidung, Unterwäsche, Unterhosen; Slips; String-Tangas; Unterhemden; T-Shirts; Shorties (Unterwäsche); Boxershorts; French Knickers (Unterwäsche); Thermounterwäsche; Union Suits (einteilige Unterwäsche); Wirkwaren; Sportbekleidung; Nachtwäsche; Radfahrerhosen; Badehosen; Strumpfwaren; Socken; Strümpfe; Strumpfhosen; einteilige Bodys; einteilige Jumpsuits“;
– Klasse 27: „Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; Wand- und Deckenverkleidungen; Badematten; Bodenbeläge aus Vinyl; Fußmatten; Gleitschutzteppiche; Kunstrasen; Linoleum; Wachstuch; Matten; Papiertapeten; Tapeten, nicht aus textilem Material; Teppiche; Teppichbrücken; Teppichunterlagen; Vorleger; Textiltapeten“;
– Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen auch mittels Teleshopping sowie Online- und Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidung, Unterwäsche, Unterhosen, Slips, String-Tangas, Unterhemden, T-Shirts, Shorties (Unterwäsche), Boxershorts, French Knickers (Unterwäsche), Thermounterwäsche, Union Suits (einteilige Unterwäsche), einteilige Bodys, einteilige Jumpsuits, Wirkwaren, Nachtwäsche, Sportbekleidung, Radfahrerhosen, Badehosen, Strumpfwaren, Socken, Strümpfe, Strumpfhosen, medizinische Strumpfwaren; Einzelhandelsdienstleistungen auch mittels Teleshopping sowie Online- und Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Möbel und Einrichtungsgegenstände, Spiegel, Bilderrahmen, Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), Kissen, Kopfkissen, Schränke, Bänke (Möbel), Betten (Möbel), Regale, Bücher-, Side- und Lowboards (Möbel), Büromöbel, Container (nicht aus Metall), Garderobenständer, Hocker, Kisten (nicht aus Metall), Sitzkissen, Kleiderständer (Möbel), Schreibtische, Sessel, Stühle, Tische, Vitrinen (Möbel); Einzelhandelsdienstleistungen auch mittels Teleshopping sowie Online- und Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Vorhänge, Jalousien für Fenster, Tür-, Tor- und Fensterbeschläge nicht aus Metall, Wanddekorationsartikel (Innenausstattung), nicht aus textilem Material, Teile und Ersatzteile der vorstehenden Waren; Einzelhandelsdienstleistungen auch mittels Teleshopping sowie Online- und Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Textilstoffe, Textilwaren und Textilersatzstoffe, Badewäsche (ausgenommen Bekleidungsstücke), Bettdecken, Bettwäsche, Bettzeug (Bettwäsche), Bezüge für Kissen, Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie, Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff, Gardinenhalter aus Textilstoffen; Einzelhandelsdienstleistungen auch mittels Teleshopping sowie Online- und Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Haushaltswäsche, Heimtextilien, Kissenbezüge, Kopfkissenbezüge, Matratzentuch (Inlett), Matratzenüberzüge, Möbelbezüge aus Kunststoff, Möbelstoffe, Möbelüberzüge aus Textilien, Schutzüberzüge für Möbel, Steppdecken, Tagesdecken für Betten, Stoffe, Textilhandtücher, Tischdecken (nicht aus Papier), Tischläufer, Tischwäsche (nicht aus Papier), Toilettendeckelüberzüge; Einzelhandelsdienstleistungen auch mittels Teleshopping sowie Online- und Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, Badematten, Bodenbeläge aus Vinyl, Fußmatten, Gleitschutzteppiche, Kunstrasen, Linoleum, Wachstuch, Matten, Papiertapeten, Tapeten, nicht aus textilem Material, Teppiche, Teppichbrücken, Teppichunterlagen, Vorleger, Textiltapeten“.
4 Am 9. August 2024 wies der Prüfer die Markenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.
5 Am 8. Oktober 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe. Sie stellte insbesondere fest, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Hinweis für diese Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde, so dass ihr die Unterscheidungskraft fehle.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben,
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 geltend macht.
10 Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen, indem sie der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abgesprochen habe.
11 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
13 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.
Zur Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und des maßgeblichen Gebiets
16 Die Beschwerdekammer stellte fest, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum oder an Fachleute richteten. Sie entschied ferner, die Wahrnehmung des deutschsprachigen Publikums, für das die angemeldete Marke eine Bedeutung habe, insbesondere jenes in Deutschland und Österreich, zu berücksichtigen.
17 Es besteht kein Anlass, diese Beurteilungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.
Zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise
18 Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die angemeldete Marke aus dem Wort „deins“ bestehe, bei dem es sich um eine umgangssprachliche Form des deutschen Wortes „deines“ – also des besitzanzeigenden Fürworts – handle.
19 Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung, der die Klägerin im Übrigen nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.
Zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
20 Die Klägerin macht geltend, dass die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig sei, um für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eingetragen werden zu können. Hierzu macht sie erstens geltend, dass die Marke geeignet sei, eine betriebliche Herkunftsfunktion ausüben zu können. Zweitens wirft sie der Beschwerdekammer vor, die Unterscheidungskraft der Marke nicht in Bezug auf jede dieser Waren und Dienstleistungen geprüft zu haben. Drittens werde das Wort „deins“ in der Alltagssprache nicht zur Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen verwendet.
21 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
22 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteil vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41).
23 Ferner enthalten nach der Rechtsprechung zwar alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, sie können aber dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, sowie vom 22. März 2017, Hoffmann/EUIPO [Genius], T-425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 28).
24 Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen werden kann. Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T-126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 24).
25 Zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werde, sondern lediglich als reine Sachaussage bzw. Werbeslogan. Sie schloss daraus, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe.
26 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, dass die angemeldete Marke geeignet sei, eine betriebliche Herkunftsfunktion ausüben zu können. Die Marke weise eine solche Originalität oder Prägnanz auf, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere und bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse, denn die Beschwerdekammer habe verschiedene Interpretationsmöglichkeiten des Wortes „deins“ aufgezeigt. Außerdem entspreche die Auslegung, wonach dieses Wort auf ein Besitzverhältnis hinweisen könne, das noch nicht bestehe und durch ein zukünftiges Ereignis geschaffen werden könnte, nicht dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch.
27 Zwar hat die Beschwerdekammer die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen detailliert erläutert.
28 Die Beschwerdekammer hielt nämlich zunächst fest, dass die angemeldete Marke sofort als ein Angebot des Produzenten bzw. Leistungserbringers verstanden werde, die fraglichen Waren und Dienstleistungen dem Kunden zur Verfügung zu stellen und in ihm den Wunsch zu erwecken, die Ware zu erwerben bzw. die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Sodann führte sie aus, dass der Begriff „deins“ das Versprechen beinhalte, dass der Verbraucher das Produkt besitzen könne. Das besitzanzeigende Fürwort betone zudem die geschäftliche Verbindung, die es bereits zwischen dem Anbieter und dem Kunden im Sinne von „Ihr vertrauter Hersteller“ gebe, oder spreche den Wunsch aus, dass bald solche Geschäftsbeziehungen zustande kämen. Schließlich stellte sie fest, dass in dem Begriff „deins“ auch zum Ausdruck komme, dass die angebotene Ware oder Dienstleistung genau den Bedürfnissen des Kunden entspreche.
29 Jedoch hat die Beschwerdekammer, anders als die Klägerin offenbar meint, nicht festgestellt, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verschiedene Bedeutungen haben könne. Vielmehr hat sie, wie das EUIPO hervorhebt, ihre Begründung auf die Bedeutung des Wortes „deins“ als – eine Zugehörigkeit ausdrückendes – Possessivpronomen gestützt, die von allen maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und eindeutig wahrgenommen wird. Insoweit macht das EUIPO zu Recht geltend, dass alle näheren Ausführungen der Beschwerdekammer, wie sie oben in Rn. 28 zusammengefasst sind, lediglich der Veranschaulichung dienen, welche konkreten Assoziationen diese Bedeutung bei den Verbrauchern hervorrufen kann.
30 Im Übrigen kann auch das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben, wonach der Denkprozess dadurch ausgelöst werde, dass die Beschwerdekammer u. a. auf ein etwaiges künftiges Besitzverhältnis Bezug genommen habe, für das das Wort „deins“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht verwendet werde. Wie das EUIPO vorträgt, gibt es nämlich keinen Grund zu der Annahme, dass die Benutzung dieses Wortes zeitlich auf die Gegenwart begrenzt wäre. Da diese Behauptung der Klägerin in keiner Weise untermauert wird, ist sie nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nachzuweisen.
31 In diesem Zusammenhang bedeutet, anders als die Klägerin offenbar meint, der Umstand, dass das Wort „deins“ in seiner Bedeutung als Possessivpronomen mehrere Assoziationen in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hervorrufen kann, einschließlich ihres etwaigen künftigen Besitzverhältnisses, nicht, dass ein Denkprozess ausgelöst wird, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke wahrnehmen.
32 Vielmehr brauchen die maßgeblichen Verkehrskreise keinerlei Aufwand zu unternehmen, um das Wort „deins“ als rein belobigende Angabe zu verstehen, die sich unmittelbar an die Verbraucher richtet und diese zum Kauf der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auffordert. Es ist festzustellen, dass die angemeldete Marke nichts enthält, was es ihr über ihre Werbefunktion hinaus ermöglichen würde, diese Waren und Dienstleistungen von Waren und Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
33 Daher ist das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke sei geeignet, eine betriebliche Herkunftsfunktion ausüben zu können, zurückzuweisen.
34 Zweitens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht in Bezug auf jede der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen geprüft zu haben.
35 Wird die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt, so muss die Beschwerdekammer in konkreter Weise prüfen, ob die Marke in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen unter keines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Folglich ist die Beschwerdekammer, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist, und zwar unabhängig davon, wie die Anmeldung formuliert ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. Urteil vom 15. November 2023, Medela/EUIPO [THE SCIENCE OF CARE], T‑97/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:719, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall gehören die in Rede stehenden Waren, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, zu den Bereichen Mode, Möbel, Textilien, Fußbodenbeläge und Dekoration, während es sich bei den in Rede stehenden Dienstleistungen um Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen handelt.
37 In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass der rein belobigende bzw. informative Sachhinweis der angemeldeten Marke für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gleichermaßen gilt. Da das Wort „deins“ ein Possessivpronomen ist, handelt es sich nämlich um einen sehr allgemeinen Hinweis, dessen Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Vermarktung dieser Waren und Dienstleistungen nicht je nach einer bestimmten Ware oder Dienstleistung unterschiedlich sein wird. Ferner ist mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass allen diesen Waren und Dienstleistungen gemein ist, dass sie besonders für den Verbraucher geeignet sein bzw. auf dessen Bedürfnisse abgestimmt werden können, so dass die Marke geeignet ist, eine solche Aussage unabhängig von der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu vermitteln.
38 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, in Bezug auf jede der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eine besondere Begründung zu geben.
39 Folglich ist die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer hätte die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf jede der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen prüfen müssen, zurückzuweisen.
40 Drittens macht die Klägerin geltend, dass zwischen dem Wort „deins“ und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kein Zusammenhang bestehe.
41 Zum einen führt die Klägerin aus, im Deutschen werde das Wort „deins“ in der Alltagssprache nicht zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren verwendet. In Verbindung mit Wörtern, die diese Waren bezeichneten, sei es im Deutschen üblicher und grammatikalisch korrekter, andere Formen des Possessivpronomens zu verwenden, nämlich „dein“ oder „deine“.
42 Das Fehlen von Unterscheidungskraft kann bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft vermittelt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteile vom 17. März 2016, Mudhook Marketing/HABM [IPVanish], T‑78/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:155, Rn. 25, und vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T-491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 32).
43 Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Marke aber aus einem einzigen Wort („deins“), ohne zusammen mit diesem ein anderes, eine bestimmte Ware bezeichnendes Wort zu verwenden. Die Einhaltung der Grammatikregeln der deutschen Sprache kann daher insoweit nicht in Frage gestellt werden.
44 Im Übrigen werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „deins“ als Possessivpronomen und damit als eine Botschaft verstehen, die verkaufsfördernde oder Werbeinformationen vermittelt, und zwar unabhängig davon, dass nach den Grammatikregeln in Verbindung mit Wörtern, die diese Waren bezeichnen, eine andere Form dieses Possessivpronomens zu verwenden wäre. Anders als die Klägerin offenbar meint, hindert der letztgenannte Umstand die maßgeblichen Verkehrskreise keineswegs daran, den Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren wahrzunehmen.
45 Daher ist festzustellen, dass das oben in Rn. 41 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin unerheblich und daher zurückzuweisen ist.
46 Zum anderen macht die Klägerin geltend, die in Rede stehenden Dienstleistungen würden nicht an den maßgeblichen Verkehr übergeben oder übertragen und könnten somit auch nicht seine werden.
47 Zwar können Waren übergeben oder übertragen werden, nicht aber Dienstleistungen. Wie das EUIPO vorträgt, ist dieses Vorbringen der Klägerin jedoch im vorliegenden Fall unerheblich. Aus der oben in Rn. 28 zusammengefassten Begründung der Beschwerdekammer geht hervor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „deins“ als ein Possessivpronomen wahrnehmen werden, das eine rein belobigende oder informative Botschaft in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen vermittelt, die darauf hinweist, dass diese Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt sind und sich konkret an diese wenden, ohne dass hierfür ein Gegenstand übergeben oder übertragen werden müsste.
48 Daher ist das oben in Rn. 46 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.
49 Nach alledem ist keines der Argumente der Klägerin geeignet, die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat. Die maßgeblichen Verkehrskreise wären nämlich kaum geneigt, die Marke über die Werbeinformationen hinaus als einen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen.
50 Daher ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
51 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
52 Zwar ist die Klägerin unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Škvařilová-Pelzl
Nõmm
Kukovec
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2026.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.