Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Schlussantrag des Generalanwalts vom 21.01.2026 – T-39/26

ECLI:EU:T:2026:39

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JOSÉ MARTÍN Y PÉREZ DE NANCLARES

vom 21. Januar 2026(1)

Rechtssache T‑150/25

Zollamt Österreich,

Beteiligte:

G GmbH,

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs, Österreich)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft – Art. 34 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 952/2013 – Verlust der Gültigkeit, Rücknahme und Widerruf von Entscheidungen über eine verbindliche Zolltarifauskunft – Art. 44 Abs. 4 der Verordnung Nr. 952/2013 – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft – Berichtigung – Rückwirkung einer gerichtlichen Entscheidung “

I.      Einleitung

1.        Die Frage der zeitlichen Wirkung von Normen ist ein durchaus klassisches Thema der Rechtslehre. Seit dem römischen Recht gilt nämlich der allgemeine Grundsatz, dass „Normen keine Rückwirkung haben“(2), insbesondere dann, wenn es um Normen geht, die sanktionieren oder Rechte beschränken. Dabei handelt es sich um eine der Grundlagen, auf denen das Erfordernis der Gewissheit und der Rechtssicherheit beruht. Dagegen ist die Antwort auf die Frage nach den zeitlichen Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen weniger kategorisch, insbesondere bei Entscheidungen über die Nichtigerklärung von Rechtsakten.

2.        Genau diese zentrale und neue Frage stellt sich in der vorliegenden Rechtssache. Diese Frage gibt dem Gericht nämlich Gelegenheit, sich mit den zeitlichen Wirkungen einer Entscheidung zu befassen, die von einem nationalen Gericht gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(3) (im Folgenden: Zollkodex der Union) in Bezug auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (im Folgenden: vZTA-Entscheidung) erlassen wurde.

3.        Eine vZTA-Entscheidung ist ein Dokument, mit dem die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag die Tarifposition (der Zollnomenklatur) mitteilen, in die eine Ware, deren Ein‑ oder Ausfuhr sie beabsichtigen, einzureihen ist. Diese Mitteilung, die die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur voraussetzt, ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, die Zölle (die sie möglicherweise entrichten müssen) zu bestimmen und die Höhe der Ausfuhrerstattung zu berechnen (die ihnen möglicherweise im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zusteht)(4).

4.        Ziel der Einführung dieser Praxis war es, den Wirtschaftsbeteiligten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten, aber auch die Arbeit der Zollbehörden selbst zu erleichtern und eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung des Zollrechts der Union zu erreichen(5).

5.        Im Ausgangsverfahren stehen sich ein Wirtschaftsbeteiligter und das Zollamt Österreich (im Folgenden: Zollamt) wegen einer vZTA-Entscheidung gegenüber. Die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens streiten nämlich über die zolltarifliche Einreihung einer vom Wirtschaftsbeteiligten in den Verkehr gebrachten Ware.

6.        Das Bundesfinanzgericht (Österreich) gab dem Antrag des Wirtschaftsbeteiligten statt und änderte die vZTA-Entscheidung.

7.        Das mit der Revision befasste vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ex tunc wirkt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

8.        Im 26. Erwägungsgrund des Zollkodex der Union heißt es: „Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden“.

9.        Art. 33 („Entscheidungen über [vZTA]“) des Zollkodex der Union sieht in Abs. 1 vor, dass „[d]ie Zollbehörden … auf Antrag Entscheidungen über [vZTA treffen]“.

10.      Art. 34 („Verwaltung von Entscheidungen über [vZTA]“) des Zollkodex der Union bestimmt:

„(1)      Eine vZTA-Entscheidung verliert vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände nicht mehr rechtmäßig [ist]:

a)      der Annahme einer Änderung der Nomenklaturen gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b,

b)      des Erlasses von Vorschriften gemäß Artikel 57 Absatz 4,

und zwar mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Änderung oder Vorschriften.

(3)      vZTA- …Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.

(4)      Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 werden vZTA- …Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(5)      vZTA- …Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 widerrufen. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.

(6)      vZTA- …Entscheidungen können nicht geändert werden.

…“

11.      Art. 43 des Zollkodex der Union sieht vor, dass „[d]ie Artikel 44 und 45 … nicht für Rechtsbehelfe [gelten], die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden“.

12.      Art. 44 („Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs“) des Zollkodex der Union regelt:

„(1)      Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.

(2)      Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:

a)      auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer … für diesen Zweck benannten anderen Stelle,

b)      auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich … um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.

(4)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.“

13.      Art. 45 („Aussetzung der Vollziehung“) des Zollkodex bestimmt:

„(1)      Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)      Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

…“

B.      Österreichisches Recht

14.      In § 279 der Bundesabgabenordnung (im Folgenden: BAO) heißt es:

„(1)      Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2)      Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

…“

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

15.      Am 27. Oktober 2022 traf das Zollamt auf Antrag der G GmbH eine vZTA-Entscheidung für eine Ware mit der Bezeichnung „Einwegvenenstauer“, die es in die Warennummer 4008 2190 00 mit einer ausgewiesenen Gültigkeitsdauer vom 27. Oktober 2022 bis 26. Oktober 2025 einreihte.

16.      Am 22. November 2022 erhob G gegen diese Entscheidung Beschwerde und brachte vor, die zolltarifliche Einreihung sei inhaltlich nicht korrekt. Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab.

17.      Mit Entscheidung vom 12. März 2024 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde von G Folge und änderte die angefochtene vZTA-Entscheidung dahingebend ab, dass die verfahrensgegenständliche Ware in die Warennummer 4014 9000 00 einzureihen sei.

18.      Das Zollamt erhob gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich). Es vertrat die Auffassung, dass das Bundesfinanzgericht mit seiner Entscheidung unter Berufung auf § 279 BAO die vZTA-Entscheidung rückwirkend zu ändern beabsichtigt habe, was nach dem Zollkodex der Union, insbesondere dessen Art. 34 Abs. 3 und 6, nicht zulässig sei. Außerdem lägen die Voraussetzungen einer rückwirkenden Rücknahme einer vZTA gemäß Art. 27 Abs. 1 des Zollkodex der Union im gegenständlichen Fall nicht vor.

19.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 279 Abs. 1 BAO das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Außerdem wirke die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nach § 279 BAO auf den Zeitpunkt der Ausstellung der vZTA durch das Zollamt zurück, was mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Einklang stehe.

20.      Das vorlegende Gericht weist jedoch im Wesentlichen darauf hin, dass der Zollkodex der Union in seinem Art. 34 ausdrücklich die Fälle, in denen die vZTA ihre Gültigkeit verlören, widerrufen oder zurückgenommen würden, und die zeitlichen Wirkungen solcher Ereignisse vorgesehen habe. Dabei legt es dar, dass gemäß Art. 34 Abs. 5 des Zollkodex der Union vZTA-Entscheidungen nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen würden, dass nach Art. 34 Abs. 3 des Zollkodex der Union vZTA-Entscheidungen nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren könnten und dass nach dessen Abs. 6 vZTA-Entscheidungen nicht geändert werden könnten.

21.      Unter diesen Umständen hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob bzw. inwieweit die genannten Bestimmungen für die Rechtsbehelfe nach Art. 44 des Zollkodex der Union von Bedeutung sind.

22.      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 33, 34, 44 und 45 des Zollkodex der Union im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex der Union eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Art. 33 des Zollkodex der Union erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?

2.      Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Sind die Art. 33, 34, 44 und 45 des Zollkodex der Union dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex der Union eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Art. 33 des Zollkodex der Union erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht

23.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 21. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Gemäß Art. 50b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dieses Ersuchen an das Gericht weitergeleitet worden.

24.      G, die italienische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Kommission hat an der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 teilgenommen.

V.      Rechtliche Würdigung

25.      Mit seinen beiden Vorlagefragen, deren gemeinsame Prüfung ich vorschlage, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine nationale Bestimmung, nach der die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der gemäß Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex der Union gegen eine gemäß Art. 33 des Zollkodex der Union getroffene vZTA-Entscheidung eingelegt wurde, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser vZTA-Entscheidung durch die Zollbehörden zurückwirkt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

26.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar klarstellt, dass das Bundesfinanzgericht nach § 279 Abs. 1 BAO die Möglichkeit hat, die von den Zollbehörden erlassene vZTA-Entscheidung abzuändern, dass es aber nicht nach der Vereinbarkeit dieser Abänderungsbefugnis mit Art. 44 des Zollkodex der Union fragt(6). Es will lediglich die zeitlichen Wirkungen einer von einem nationalen Gericht auf dem Gebiet der vZTA erlassenen Entscheidung bestimmen.

27.      Daher ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union. Insbesondere fragt es sich, ob die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Berichtigung für den Fall, dass dem Rechtsbehelf stattgegeben wird, Rückwirkung haben muss und ob die insbesondere in Art. 33 und Art. 34 Abs. 3 bis 6 des Zollkodex der Union aufgestellten Regeln die Antwort beeinflussen können, die auf seine Frage zu geben ist.

28.      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(7).

29.      Unter diesen Umständen schlage ich vor, meine Analyse mit einer Auslegung von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union zu beginnen (A), bevor ich die Vereinbarkeit von § 279 BAO mit dieser Bestimmung prüfe (B).

A.      Auslegung von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union

30.      Angesichts der Zweifel des vorlegenden Gerichts, insbesondere hinsichtlich des Einflusses, den die Art. 33 und 34 des Zollkodex der Union auf die Auslegung von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union haben könnten, halte ich es für besser, mit der Analyse des Kontexts und der Ziele, die mit diesen verschiedenen Bestimmungen verfolgt werden, zu beginnen (1), bevor ich mich mit dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union und damit mit seiner Tragweite befasse (2).

1.      Kontext und Ziele der Art. 33, 34 und 44 des Zollkodex der Union

31.      Erstens und zum besseren Verständnis des mit Art. 44 des Zollkodex der Union und insbesondere mit seinem Abs. 4 verfolgten Ziels halte ich es für interessant, etwas zurückzugehen und den Kontext in Erinnerung zu rufen, in dem das Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Zollbereich auf Unionsebene entstanden ist.

32.      Anfang der 1980er Jahre äußerte sich die Kommission besorgt über das Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, indem sie dem Rat am 29. Januar 1981 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Rechtsbehelfe in Zollsachen vorlegte(8).

33.      Darin wurde u. a. darauf hingewiesen, dass es angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rechtsfolgen eines Rechtsbehelfs gegen eine zollrechtliche Entscheidung erforderlich erscheine, die Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Rechtsbehelfs auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

34.      Folglich sah Art. 2 Abs. 1 dieses Vorschlags die Möglichkeit vor, einen Rechtsbehelf zur Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung des Zollrechts einzulegen. Nach seinem Art. 7 wurde durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt, es sei denn, die Zollbehörde entschied etwas anderes.

35.      Allerdings wurde erst mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) (im Folgenden: alter Zollkodex) und ihren Art. 243 bis 246 ein echtes Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf Einlegung eines Rechtsbehelfs geschaffen.

36.      Sodann wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(10) eine Neuerung gegenüber Art. 243 des alten Zollkodex eingeführt. Art. 23 Abs. 4 dieser Verordnung führte nämlich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ein, zu gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

37.      Schließlich gibt Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 450/2008 wieder.

38.      Diese Ergänzung, die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht, bringt meines Erachtens den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, die Folgen der Zurückweisung oder der Stattgabe eines Rechtsbehelfs im Zollbereich weiter zu regeln und zu harmonisieren und, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Wirksamkeit und Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes der Wirtschaftsbeteiligten besser zu gewährleisten.

39.      Zweitens scheint mir auch der Hinweis zweckmäßig, dass mit dem Ziel, den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen wurden(11).

40.      In diesem Sinne wurde das Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf Einlegung eines Rechtsbehelfs geschaffen, um sie vor etwaigen Missbräuchen durch die Zollbehörden oder vor Fehlern, die ihnen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften unterlaufen könnten, zu schützen.

41.      Drittens ist, um das Zusammenspiel der Art. 33, 34 und 44 des Zollkodex der Union zu erfassen, auf ihre jeweilige Rolle im Zollkodex der Union abzustellen.

42.      Zunächst befinden sich diese Bestimmungen in verschiedenen Abschnitten dieses Kodex. So sind die Art. 33 und 34 in Abschnitt 3 („Zollrechtliche Entscheidungen“) enthalten, während Art. 44 zu Abschnitt 6 („Rechtsbehelfe“) gehört.

43.      Schematisch gesehen werden Entscheidungen nach den Art. 33 und 34 des Zollkodex der Union von den Zollbehörden erlassen, die als Verwaltungsbehörde handeln und materiell-rechtliche Vorschriften anwenden, während Entscheidungen nach Art. 44 des Zollkodex der Union entweder von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Rahmen der Regelung der Verwaltungsstreitsachen erlassen werden.

44.      Mit anderen Worten sollen die Art. 33 und 34 des Zollkodex der Union einerseits und Art. 44 des Zollkodex der Union andererseits unterschiedliche Verfahren regeln und die Befugnisse verschiedener Behörden abgrenzen(12).

45.      Somit zielen die Art. 33 und 34 des Zollkodex der Union darauf ab, die den Zollbehörden als Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse zu umgrenzen. Insbesondere regelt Art. 33 das Verfahren, das dem Erlass einer vZTA-Entscheidung zugrunde liegt, während Art. 34 die Verwaltung solcher Entscheidungen durch diese Behörden betrifft.

46.      Art. 34 Abs. 3 des Zollkodex der Union soll in diesem Zusammenhang die zeitlichen Wirkungen des Verlierens der Geltung einer vZTA-Entscheidung für den Fall regeln, dass eine solche vZTA-Entscheidung aufgrund des Eintritts der in seinem Abs. 1 aufgeführten Umstände vor Ablauf der Frist gemäß Art. 33 Abs. 3 des Zollkodex der Union ihre Gültigkeit verliert.

47.      Art. 34 Abs. 4 des Zollkodex der Union betrifft den besonderen Fall der Rücknahme einer vZTA-Entscheidung durch die Zollbehörden für den Fall, dass der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Informationen übermittelt hat, während sein Abs. 5 den Fall des Widerrufs von vZTA-Entscheidungen betrifft und nach dessen Abs. 6 vZTA-Entscheidungen nicht geändert werden können.

48.      Was nun Art. 44 des Zollkodex der Union betrifft, so befasst sich dieser mit Rechtsstreitigkeiten betreffend die Entscheidungen der Zollbehörden. So sieht er in Abs. 1 das Recht jeder Person vor, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft(13), und in den Abs. 2 bis 4 die allgemeinen Grundsätze, von denen sich die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer einschlägigen Verfahrensvorschriften leiten lassen müssen.

49.      Viertens wird es dem Leser nicht entgangen sein, dass sich die in den Art. 33 und 34 des Zollkodex der Union und in Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union verwendete Terminologie unterscheidet. Während nämlich die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen zum Verlust der Gültigkeit, zur Rücknahme oder zum Widerruf von vZTA-Entscheidungen führen können, haben die Entscheidungen der Gerichte entweder die Bestätigung (im Fall der Zurückweisung des Rechtsbehelfs) oder die Berichtigung (im Fall der Stattgabe) der bei ihnen angefochtenen vZTA-Entscheidungen zur Folge. Der letztgenannte Aspekt erscheint mir besonders wichtig, da die Berichtigung einer Entscheidung zwangsläufig deren Änderung impliziert und die Ausübung dieser Befugnis bei vZTA-Entscheidungen den Gerichten vorbehalten ist.

50.      Meines Erachtens ergibt sich aus alledem, dass die Art. 33 und 34 einerseits und Art. 44 des Zollkodex der Union andererseits bei der Beurteilung ihrer Tragweite getrennt zu prüfen sind. Somit können die zeitlichen Wirkungen der Entscheidungen der Zollbehörden diejenigen der Entscheidungen der Gerichte weder bedingen noch beeinflussen. Ganz allgemein scheint mir der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt zu haben, die Behandlung der Entscheidungen der Gerichte an die der Entscheidungen der Zollbehörden anzugleichen. In diesem Sinne ist der Umstand, dass sich aus Art. 34 des Zollkodex der Union ergibt, dass nur die Rücknahmen von vZTA-Entscheidungen durch die Zollbehörden unter den in seinem Abs. 4 vorgesehenen Voraussetzungen Rückwirkung haben, nicht aber der Verlust der Gültigkeit oder der Widerruf von vZTA-Entscheidungen, für die Auslegung der Tragweite von Art. 44 des Zollkodex der Union unerheblich. Insbesondere kann er meines Erachtens grundsätzlich nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Berichtigung von vZTA-Entscheidungen im Anschluss an eine Entscheidung eines nationalen Gerichts gemäß Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union nicht rückwirkend erfolgen kann.

51.      Unter diesen Umständen halte ich es nicht für erforderlich, sich mit den zeitlichen Wirkungen der von den Zollbehörden nach Art. 34 des Zollkodex der Union erlassenen Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder den Verlust der Gültigkeit zu befassen, um die zeitlichen Wirkungen der auf der Grundlage von Art. 44 des Zollkodex der Union erlassenen Entscheidungen der Gerichte im weiten Sinne zu bestimmen.

2.      Tragweite von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union

52.      Nach Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

53.      Insoweit weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die es nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, anhand ihres Sinnes nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind(14).

54.      Der Begriff „Berichtigung“ ist im Zollkodex der Union nicht definiert. Im weiten Sinne soll mit einer Berichtigung jedoch ein Fehler korrigiert werden, wobei der Zweck dieser Berichtigung darin besteht, dass dieser Rechtsakt sich so darstellt, wie er sich bereits bei seinem Erlass hätte darstellen müssen(15). Damit trägt der Begriff „Berichtigung“ den Gedanken der Rückwirkung in sich.

55.      Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich von „Berichtigung“ die Rede ist, wenn es darum geht, redaktionelle Fehler, d. h. Schreibfehler, Grammatikfehler, offensichtliche Unrichtigkeiten oder Rechenfehler zu korrigieren, und dass umgekehrt nicht von einer bloßen „Berichtigung“ gesprochen werden kann, wenn die Änderung zur Folge hat, dass sich der Inhalt des betreffenden Rechtsakts ändert, d. h. dessen Wesensgehalt verändert wird(16).

56.      Im Rahmen von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union ist die beabsichtigte Berichtigung jedoch die Folge der Entscheidung des Gerichts, dem Rechtsbehelf des Wirtschaftsbeteiligten stattzugeben. In diesem Zusammenhang und insbesondere im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf kann der Begriff „Berichtigung“ nicht dahin ausgelegt werden, dass er „einen redaktionellen Fehler korrigieren“ bedeutet, sondern vielmehr darauf abzielt, „ein Unrecht zu korrigieren“, wenn ich mir den Ausdruck erlauben darf. Allerdings bleibt der Gedanke im Ergebnis der gleiche: es geht darum, die vZTA-Entscheidung so auszuführen, wie sie sich bereits bei ihrem ursprünglichen Erlass hätte darstellen müssen.

57.      Daher ist Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union meines Erachtens dahin auszulegen, dass die Berichtigung einer vZTA-Entscheidung grundsätzlich ex tunc wirkt.

58.      Diese Auslegung steht meines Erachtens auch im Einklang mit dem Gleichgewicht, das zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit einerseits und dem durch Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz andererseits bestehen muss.

59.      Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs trägt die Anerkennung der Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit bei, ohne die Ausübung der durch die Rechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren(17).

60.      So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nur, dass die Wirkungen einer vZTA-Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, erst dann bestandskräftig werden, d. h. „in Stein gemeißelt“, wenn der Rechtsbehelf abgewiesen worden ist, oder, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen.

61.      Ich bin daher der Ansicht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht geltend gemacht werden kann, um die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer vZTA-Entscheidung in der Zeit zwischen ihrem Inkrafttreten und der Stattgabe des gegen sie eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfs zu rechtfertigen. Die gegenteilige Lösung würde nämlich dazu führen, dass diese Wirkungen endgültig würden, obwohl die Rechtswidrigkeit der vZTA-Entscheidung vom nationalen Gericht festgestellt worden wäre und diese Entscheidung selbst somit keinen solchen Charakter erlangt hätte.

62.      Ebenso könnte es gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, die Wirkungen einer für rechtswidrig erklärten vZTA-Entscheidung fortbestehen zu lassen, da diese Wirkungen gegenüber einem Wirtschaftsbeteiligten aufrechterhalten würden, der jedoch innerhalb der vorgesehenen Fristen einen Rechtsbehelf gegen die vZTA-Entscheidung eingelegt hat. In diesem Sinne hätte die Annahme, dass die Berichtigung nicht rückwirkend erfolgt, eine schwerwiegende Folge für den Wirtschaftsbeteiligten, dem die zolltarifliche Einreihung, die er jedoch von Anfang an verlangt hatte, vorenthalten würde, obwohl der Fehler auf einer falschen Beurteilung durch die Zollbehörden beruhte und in keiner Weise auf sein Handeln zurückzuführen wäre.

63.      Schließlich erscheint die Annahme, dass die in Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union vorgesehene Berichtigung nur ex nunc wirkt, nicht mit dem Ziel von Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union vereinbar, die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe zu gewährleisten.

64.      Die letztgenannte Bestimmung sieht nämlich vor, dass die Zollbehörden die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung insbesondere dann ganz oder teilweise aussetzen, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

65.      Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung des „nicht wiedergutzumachenden Schadens“ im Wesentlichen die Prüfung verlangt, ob bei Aufhebung der streitigen Entscheidung die Lage, die durch die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte(18).

66.      Somit geht die Aussetzung der Vollziehung mit der Möglichkeit einher, die Rechtsstellung der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, rückwirkend zu ändern.

67.      Ergänzend erscheint es mir sinnvoll, auf die Bemerkung der italienischen Regierung einzugehen, wonach erschwerend sei, dass es in anderen Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres möglich sei, tatsächliche Kenntnis von einer nationalen Gerichtsentscheidung, mit der eine rückwirkende Rücknahme oder Änderung verfügt wird, zu erlangen.

68.      Dieses Argument überzeugt mich wegen des auf Unionsebene eingerichteten Informationsaustauschsystems nicht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union(19) für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, ein zu diesem Zweck nach Art. 16 Abs. 1 des Zollkodex der Union eingerichtetes elektronisches System verwendet wird. Die zuständige Zollbehörde stellt dazu mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

69.      Folglich wird, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wenn eine vZTA-Entscheidung aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts zurückgenommen oder geändert wird, die Information von der betreffenden Zollbehörde unverzüglich in dieses elektronische System eingegeben, und sie ist somit für alle anderen Zollbehörden sichtbar.

B.      Vereinbarkeit von § 279 BAO mit Art. 44 des Zollkodex der Union

70.      Laut dem vorlegenden Gericht wirkt nach § 279 BAO die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses der vZTA-Entscheidung durch das Zollamt zurück.

71.      Insoweit weise ich darauf hin, dass es weder Sache des Gerichtshofs noch des Gerichts ist, sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe ausschließlich dem vorlegenden Gericht zufällt. Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Europäischen Union und denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof oder das Gericht nämlich den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung vorgegeben wird(20).

72.      Daher ist davon auszugehen, dass nach § 279 BAO vom Bundesfinanzgericht erlassene Entscheidungen zur Abänderung von vZTA-Entscheidungen Rückwirkung haben. Diese Beurteilung entspricht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dem Standpunkt der überwiegenden Lehre in Österreich(21).

73.      Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham (C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 52), festgestellt hat, dass die zuständigen Behörden und die Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen haben, damit die Unvereinbarkeit einer unzutreffenden vZTA behoben wird. Zu diesen besonderen Maßnahmen gehören insbesondere auch die Aufhebung der unzutreffenden vZTA und die Erteilung einer unionsrechtskonformen neuen Auskunft.

74.      Dieser Beschluss ist unter der Geltung des alten Zollkodex ergangen.

75.      So hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich die anwendbaren Verfahrensmodalitäten nach den Art. 243 bis 246 des alten Zollkodex richten und, hilfsweise, gemäß Art. 245 des alten Zollkodex und dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nach der internen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, sofern sie nicht ungünstiger sind als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sofern sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(22).

76.      Schließlich richten sich laut dem Gerichtshof die Modalitäten und Wirkungen der Entscheidungen, die das mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht erlässt, innerhalb der durch die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gesetzten Grenzen ebenso nach dem nationalen Recht(23).

77.      Meines Erachtens bleibt diese unter der Geltung des alten Zollkodex ergangene Rechtsprechung für die Modalitäten der von den nationalen Gerichten erlassenen Entscheidungen relevant, da die Art. 43 bis 45 des Zollkodex der Union in diesem Punkt mit den Art. 243 bis 246 des alten Zollkodex quasi identisch sind. Sie beschränken sich daher darauf, das Recht der betroffenen Personen auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, die Notwendigkeit einer doppelten Kontrolle, den für die Entscheidung darüber zuständigen Mitgliedstaat und die Fälle der Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen der Zollbehörden, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, vorzusehen. Mit anderen Worten regeln diese Bestimmungen im Einklang mit Art. 43 des Zollkodex der Union(24) nichts über die Modalitäten der von den nationalen Gerichten erlassenen Entscheidungen.

78.      Was hingegen die Wirkungen der von den nationalen Gerichten erlassenen Entscheidungen betrifft, muss die vom Gerichtshof gewählte Lösung meines Erachtens nuanciert werden. Insbesondere gewährleisten nach Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union die Mitgliedstaaten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht. Für diese Bestimmung gab es im alten Zollkodex keine Entsprechung(25).

79.      Zwar legt Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union nicht fest, wann und in welcher Weise die Berichtigung der vZTA-Entscheidungen zu erfolgen hat(26), verlangt jedoch eine umgehende Reaktion im Anschluss an ein Rechtsbehelfsverfahren. Mir scheint aber, dass diese Bestimmung zum einen die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu erlassen, die es einem Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, über eine rechtskonforme vZTA-Entscheidung zu verfügen, und zum anderen, dass die vorgenommene Berichtigung rückwirkend erfolgt. Genau dies ist das Ziel, das § 279 BAO verfolgt.

80.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, nach der die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der gemäß Art. 44 Abs. 2 des Zollkodex der Union gegen eine gemäß Art. 33 des Zollkodex der Union erlassene vZTA-Entscheidung eingelegt wurde, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser vZTA-Entscheidung durch die Zollbehörden zurückwirkt.

VI.    Ergebnis

81.      Nach alledem schlage ich vor, dem Verwaltungsgerichtshof (Österreich) wie folgt zu antworten:

Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, nach der die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der gemäß Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung gegen eine gemäß Art. 33 dieser Verordnung erlassene Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft eingelegt wurde, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch die Zollbehörden zurückwirkt.

José Martín y Pérez de Nanclares

Vorgelegt in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2026.

Unterschriften

1      Originalsprache: Französisch.

2      Dieser Grundsatz findet sich nämlich auf dem Frontispiz des Codex Justinianus: „Leges et constitutiones futuris certum est dare formam negotiis, non ad facta praeterita revocari, nisi nominatim et de praeterito tempore et adhuc pendentibus negotiis, cautum sit“ (Erstes Buch, Titel 14, Gesetz 7).

3      ABl. 2013, L 269, S. 1.

4      Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Timmermans Transport und Hoogenboom Production (C‑133/02 und C‑134/02, EU:C:2003:460, Nr. 4).

5      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1998, Lopex Export (C‑315/96, EU:C:1998:31, Rn. 19). Das zugrunde liegende Ziel bestand auch darin, zu viele Rechtsstreitigkeiten mit den Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden: Albert, J.‑L., „Droit douanier européen“, JurisClasseur Europe Traité – Synthèse, LexisNexis, 2021, Rn. 35.

6      Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs meines Erachtens eher dahin auszulegen ist, dass sie der Ausübung einer Abänderungsbefugnis der nationalen Gerichte in dieser Hinsicht nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 55, und Urteil vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C‑288/09 und C‑289/09, EU:C:2011:248, Rn. 94).

7      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Europäische Staatsanwaltschaft) (C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8      ABl. 1981, C 33, S. 2; für einen Überblick über die Entwicklung des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs in Zollsachen vgl. Walsh, T., European Union Customs Code, Kluwer Law International in Alphen aan den Rijn, The Netherlands: Wolters Kluwer, 2015, S. 985 bis 1021 (S. 986).

9      ABl. 1992, L 302, S. 1.

10      ABl. 2008, L 145, S. 1.

11      26. Erwägungsgrund des Zollkodex der Union.

12      Zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Zollbehörden und Gerichten im Bereich der Zollkontrollen vgl. Urteil vom 21. September 2023, OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb (C‑770/21, EU:C:2023:690, Rn. 69 und 72).

13      Zur Erinnerung: Das so begründete Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs betrifft nicht speziell vZTA-Entscheidungen, sondern alle von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen.

14      Vgl. Urteil vom 20. November 2025, Servoprax (Venenstauer) (C‑631/23, EU:C:2025:906, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Dieser Gedanke wird meines Erachtens bestätigt, wenn man im Einklang mit den Auslegungsregeln des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2024, Network One Distribution, C‑506/23, EU:C:2024:1003, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) die Sprachfassungen von Art. 44 Abs. 4 des Zollkodex der Union vergleicht: „corrección“ im Spanischen, „correction“ im Englischen, „Berichtigung“ im Deutschen und „correzione“ im Italienischen.

16      Zu Berichtigungen einer Verordnung vgl. die vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Juni 1994, AC‑ATEL Electronics Vertriebs (C‑30/93, EU:C:1994:224, Rn. 20 bis 24), und vom 22. Dezember 2010, Premis Medical (C‑273/09, EU:C:2010:809, Rn. 29, 30, 36 und 59), gezogenen Grenzen; zu den Grenzen für die Berichtigung von Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum und des Gemeinschaftlichen Sortenamts vgl. Urteile vom 9. September 2011, dm‑drogerie markt/HABM – Distribuciones Mylar (dm) (T‑36/09, EU:T:2011:449, Rn. 74 und 75), und vom 25. Juni 2020, Siberia Oriental/OCVV (Siberia) (T‑737/18, EU:T:2020:289, Rn. 53); zu den Grenzen der Berichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts vgl. Beschlüsse vom 24. November 2022, European Food u. a. (C‑333/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:936, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 27. Mai 2024, EVH/Kommission (T‑53/21 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:338, Rn. 9 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C‑453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24), vom 12. Februar 2008, Kempter (C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 57 und 58), vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting‑04 (C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 48), und vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 38).

18      Umgekehrt ist auch zu prüfen, ob die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung ihre volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 17. Juli 1997, Giloy, C‑130/95, EU:C:1997:372, Rn. 35 und 36).

19      ABl. 2015, L 343, S. 558.

20      Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 24. April 2009, Koukou (C‑519/08, EU:C:2009:269, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 30. Juni 2011, Wamo (C‑288/10, EU:C:2011:443, Rn. 27).

21      Nach der österreichischen Lehre ergibt sich die Ex‑tunc-Wirkung von Entscheidungen nach § 279 BAO aus dem Wortlaut von Abs. 2 dieser Bestimmung sowie aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Vgl. hierzu Fischerlehner, J., Das neue Abgabenverfahren, Manz, Wien, 2013, S. 325, sowie Gunacker-Slawitsch, B., „III. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht“ in Ehrke-Rabel, T. (Hrsg.), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Manz, Wien, 2013, S. 37 bis 101 (S. 77 und 78). Die Ex‑tunc-Wirkung der Abänderungsentscheidungen ausdrücklich bestätigend: Ritz, C., „§ 279 BAO“ in Ritz/Koran (Hrsg.), BAO – Bundesabgabenordnung, 8. Aufl., Linde, Wien, 2025, Rn. 2 und 18.

22      Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham (C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 53).

23      Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham (C‑206/03, EU:C:2005:31, Rn. 55).

24      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, OSTP Italy (C‑770/22, EU:C:2024:299, Rn. 47).

25      Siehe Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Änderung einer vZTA-Entscheidung infolge einer Klage vor den nationalen Gerichten unter der Geltung des alten Zollkodex zumindest in einigen Mitgliedstaaten bereits praktiziert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Sony Supply Chain Solutions [Europe], C‑153/10, EU:C:2011:224, Rn. 16 und 17).

26      So stehen beispielsweise die Art. 44 und 45 des Zollkodex der Union weder nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die sofortige Vollstreckbarkeit noch nicht rechtskräftig gewordener erstinstanzlicher Urteile vorsehen, noch verlangen sie, dass nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass solche Urteile diese Wirkung haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, OSTP Italy, C‑770/22, EU:C:2024:299, Rn. 42).