Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.02.2026 – T-68/26

ECLI:EU:T:2026:68

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

MAJA BRKAN

vom 4. Februar 2026(1)

Verbundene Rechtssachen T‑685/24 und T‑686/24 [Jelgratz und Buchgint](i)

A (T‑685/24)

B (T‑686/24)

gegen

Hauptzollamt

[Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland)]

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2008/118/EG – Richtlinie (EU) 2020/262 – Durch eine Privatperson erworbene und von einem Mitgliedstaat in einen anderen beförderte Waren – Für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmte Waren – Begriff – Nationale Praxis, die Waren, die zu dem Zweck, sie unentgeltlich an eine andere Person weiterzugeben, erworben wurden, aus diesem Begriff ausschließt “

Einleitung

1.        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 32 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie von Art. 32 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. 2020, L 58, S. 4).

2.        Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen A bzw. B und dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen Zahlung der Tabaksteuer in Bezug auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die diese Personen von Polen nach Deutschland befördert haben. Mit dieser Steuer, die durch das Tabaksteuergesetz eingeführt wurde, wird in Deutschland eine Verbrauchsteuer u. a. auf Tabakwaren erhoben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3.        Im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen sind insbesondere die Art. 32 und 33 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 einschlägig.

Nationales Recht

4.        In § 39 Abs. 2 der Tabaksteuerverordnung (im Folgenden: TabStV) heißt es sowohl in seiner vom 1. Juli 2021 bis 28. Oktober 2022 geltenden Fassung als auch in seiner ab dem 29. Oktober 2022 geltenden Fassung:

„Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des [Tabaksteuerg]esetzes.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache T‑685/24

5.        Am 6. August 2022 wurde A mit seinem Pkw aus Polen kommend bei seiner Ankunft in Deutschland von den Zollbehörden kontrolliert. Sie stellten fest, dass er 800 Zigaretten mit polnischer Steuermarke mitführte. Er gab an, die Zigaretten für einen Bekannten mitzuführen und selbst Nichtraucher zu sein. Die Zollbehörden setzten daraufhin mittels eines Steuerbescheides Tabaksteuer in Höhe von 144,17 Euro fest und stellten die Zigaretten, die nach den Angaben von A einen Warenwert von 135,83 Euro hatten, sicher.

6.        Im Rahmen der gegen diesen Steuerbescheid beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage macht A u. a. geltend, dass er die sichergestellten Zigaretten für seinen Vater, der in Deutschland wohne, und folglich für seinen „persönlichen Bedarf“ gekauft habe. Dem tritt das Hauptzollamt mit dem Vorbringen entgegen, dass die in Rede stehenden Zigaretten gemäß § 39 TabStV zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht worden seien, da sie nicht dazu bestimmt gewesen seien, von A geraucht zu werden. Daher seien diese Zigaretten nicht verbrauchsteuerfrei.

7.        Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 32 der Richtlinie 2008/118 dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Auslegung entgegensteht, nach welcher der „Eigenbedarf“ bei Erwerb von Tabakwaren zur Weitergabe an eine andere Person, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, unabhängig von der verbrachten Menge ausgeschlossen ist?

2.      Wenn die erste Frage bejaht wird:

Ist Art. 32 der Richtlinie 2008/118 dahingehend auszulegen, dass der Begriff des „Eigenbedarfs“ unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien – insbesondere des Mengenkriteriums – Geschenke an nahe Verwandte einschließt, Geschenke an andere Personen aber nicht?

Rechtssache T‑686/24

8.        Am 27. April 2023 kontrollierten die Zollbehörden bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze B, der aus Polen kam. Dabei erklärte B, zwei Stangen Zigaretten und eine Stange erhitzten Tabaks (Heets) mit polnischen Steuerzeichen bei sich zu führen. Zu diesem Punkt gab B an, die zwei Stangen Zigaretten seien zu seiner persönlichen Verwendung bestimmt, während der erhitzte Tabak für seine Tochter bestimmt sei. Die Stange erhitzten Tabaks (Heets) wurde von den Zollbehörden sichergestellt, und gegen B wurde Tabaksteuer in Höhe von 28,63 Euro festgesetzt.

9.        Im Rahmen des Verfahrens beim vorlegenden Gericht wendet sich B gegen die gegen ihn erlassenen Maßnahmen. Nach Auffassung des Hauptzollamts sind die Zigaretten nicht von der Zahlung der Verbrauchsteuer zu befreien. Insbesondere sei die Stange Heets, da B die Absicht gehabt habe, sie seiner Tochter zu schenken, gemäß § 39 TabStV nicht für den „Eigenbedarf“ von B nach Deutschland verbracht worden.

10.      Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Auslegung entgegensteht, nach welcher der „Eigenbedarf“ beim Erwerb von Tabakwaren zur Weitergabe an eine andere Person, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, unabhängig von der verbrachten Menge ausgeschlossen ist?

2.      Wenn die erste Frage bejaht wird:

Ist Art. 32 der Richtlinie 2020/262 dahingehend auszulegen, dass der Begriff des „Eigenbedarfs“ unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien – insbesondere des Mengenkriteriums – Geschenke an nahe Verwandte einschließt, Geschenke an andere Personen aber nicht?

11.      Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht haben die deutsche und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

Würdigung

Zur ersten Frage

12.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 der Richtlinie 2008/118 und Art. 32 der Richtlinie 2020/262 einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Begriff „Eigenbedarf“ den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten in einem anderen Mitgliedstaat nicht umfasst, unabhängig von der zur Weitergabe bestimmten Menge dieser Waren.

Einleitende Erwägungen

13.      Zur Auslegung von Art. 32 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Frage sind mehrere einleitende Erwägungen anzustellen.

14.      Als Erstes ist angesichts der Angaben in den Vorlagebeschlüssen in zeitlicher Hinsicht die Richtlinie 2008/118 auf die Umstände der Rechtssache T‑685/24 anwendbar, deren Sachverhalt sich im August 2022 zugetragen hat(2). Die Richtlinie 2020/262 ist auf die Umstände der Rechtssache T‑686/24 anwendbar, deren Sachverhalt sich im April 2023 zugetragen hat(3). Der Wortlaut von Art. 32 der Richtlinie 2020/262 entspricht, wenngleich die Formulierung nicht exakt übereinstimmt, im Wesentlichen Art. 32 der Richtlinie 2008/118(4). Ebenso stimmen die Bestimmungen dieser beiden Richtlinien, die der Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ dienlich sind, im Wesentlichen überein. Folglich können die beiden Rechtssachen gemeinsam behandelt werden.

15.      Als Zweites betreffen die Ausgangsverfahren Tabakwaren(5), die auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ sind(6). Im vorliegenden Fall wurden in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Tabakwaren in diesem Mitgliedstaat erworben und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht. Folglich fallen die Umstände der Ausgangsverfahren unter die Bestimmungen des Kapitels V („Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“) der Richtlinie 2008/118 und des Kapitels V („Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“) der Richtlinie 2020/262. In beiden Richtlinien sehen diese Kapitel drei verschiedene Regelungen vor, und zwar die Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson, die Regelung für zu gewerblichen Zwecken gelieferte oder in Besitz gehaltene Waren und die Regelung für Fernverkäufe.

16.      Die Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson sieht vor, dass die Verbrauchsteuer im Mitgliedstaat des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren entrichtet wird. Für die Inanspruchnahme dieser Regelung müssen nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens müssen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch eine Privatperson erworben werden, zweitens müssen diese Waren von dieser Privatperson selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden und drittens müssen diese Waren für den „Eigenbedarf“ dieser Privatperson erworben werden. Nach der Rechtsprechung sollen diese drei Voraussetzungen, die bereits in Art. 8 der Richtlinie 92/12/EWG vorgesehen waren(7), die Feststellung des rein persönlichen Charakters des Besitzes von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ermöglichen, die in einem Staat erworben und dann in einen anderen befördert werden(8).

17.      Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht fest, dass die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die dritte Voraussetzung, die sich auf die Deckung des „Eigenbedarfs“ der Privatperson, die verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben hat, ebenfalls erfüllt sein könnte. Diese Einordnung als für den „Eigenbedarf“ erworbene Waren ist insoweit ausschlaggebend, als von einer Privatperson für einen anderen Bedarf als den „Eigenbedarf“ erworbene Waren unter die Regelung für den Besitz zu gewerblichen Zwecken nach der Richtlinie 2008/118 oder diejenige für die Lieferung zu gewerblichen Zwecken nach der Richtlinie 2020/262 fallen(9). Gemäß Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 unterliegen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter die Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken fallen, der Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn sie zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder geliefert werden.

18.      Als Drittes hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen, die den Erwerb durch eine Privatperson regeln, in der Rechtssache, in der das Urteil Joustra ergangen ist, entschieden, dass die Voraussetzung, die sich auf den „Eigenbedarf“ der Privatperson bezieht, verlangt, dass „die Waren dazu bestimmt sein müssen, den persönlichen Bedarf der Privatperson, die sie erworben hat, zu decken, und dass sie daher Waren ausschließt, die von einer Privatperson erworben werden, um den Bedarf anderer Privatpersonen zu decken“(10). Es ist hervorzuheben, dass diese Auslegung unter tatsächlichen Umständen erfolgt war, die dadurch geprägt waren, dass eine Privatperson in einem Mitgliedstaat eine sehr große Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nämlich Wein)(11) für ihren persönlichen Bedarf und für den Bedarf Dritter erworben hatte, und der Anteil, der nicht für ihren persönlichen Bedarf bestimmt war, ihr von diesen Dritten bezahlt wurde.

19.      Diese tatsächlichen Umstände dieser Rechtssache Joustra unterscheiden sich deutlich von den Ausgangsverfahren, die dadurch geprägt sind, dass die Erwerbe durch Privatpersonen zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte, die Familienmitglieder des Erwerbers sind, erfolgte und die Menge der von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbrachten Tabakwaren die Richtmengen nach Art. 32 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 nicht überschritt. Daher möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob die Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ der Privatperson, die der Gerichtshof in der genannten Rechtssache Joustra vorgenommen hat, in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ebenfalls anzuwenden ist.

20.      Um diese Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob der Begriff „Eigenbedarf“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der im Gebiet aller Mitgliedstaaten eine einheitliche Auslegung erhalten muss.

Der Begriff „Eigenbedarf“: ein autonomer Begriff des Unionsrechts

21.      In der Rechtssache, in der das Urteil EMU Tabac ergangen ist, hatte der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 8 der Richtlinie 92/12 keine ausdrückliche Verweisung auf die nationalen Vorschriften enthielt(12). Daher stellten die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe – die Begriffe „Privatpersonen“, „Eigenbedarf“ und „selbst befördern“ – autonome Begriffe des Unionsrechts dar, die mangels ausdrücklicher Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten zur Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen(13).

22.      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 mit demjenigen von Art. 8 der Richtlinie 92/12 im Wesentlichen vergleichbar ist. Zwar hat der Gesetzgeber in den Richtlinien 2008/118 und 2020/262 einen zweiten Absatz zu Art. 32 hinzugefügt, der in Art. 8 Richtlinie 92/12 nicht enthalten war. Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Abs. 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 insbesondere die in Art. 32 Abs. 2 Buchst. a bis e der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 genannten Kriterien. Die Hinzufügung dieses Abs. 2 ist jedoch nicht als ausdrückliche Verweisung auf das nationale Recht zu verstehen, die das Gericht daran hindern würde, den Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 unionsrechtlich autonom und einheitlich zu definieren. Art. 32 Abs. 2 dieser Richtlinien bestimmt nämlich nicht, dass der Begriff „Eigenbedarf“ nach den nationalen gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt wird. Diese Bestimmung legt lediglich eine nicht abschließende Liste der Kriterien fest, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, um beurteilen zu können, ob der Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Güter unter den Begriff „Eigenbedarf“ fällt, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt.

23.      Zwar verfügen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Feststellung, ob eine verbrauchsteuerpflichtige Ware für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt ist, im Rahmen der Anwendung des in Art. 32 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 vorgesehenen Kriteriums hinsichtlich der Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren über einen gewissen Umsetzungsspielraum. Für die Anwendung dieses quantitativen Kriteriums bestimmt Art. 32 Abs. 3 nämlich, dass die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen können, jedoch nur zu Beweiszwecken, wobei diese Richtmengen für Tabak im Fall von Zigaretten 800 Stück und im Fall von Rauchtabak 1,0 kg nicht unterschreiten dürfen. Aus dieser von den Richtlinien 2008/118 und 2020/262 eingeräumten Flexibilität ergibt sich, dass sich die Einordnung eines für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmten Erwerbs von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden kann.

24.      Da Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 jedoch keine ausdrückliche Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, um seinen Sinn und seine Bedeutung zu ermitteln, darf die Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ selbst sich nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Würden die Mitgliedstaaten beispielsweise hinsichtlich der Entscheidung, ob der Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte in einem anderen Mitgliedstaat einen Erwerb durch eine Privatperson für ihren „Eigenbedarf“ darstellt oder nicht, über einen Umsetzungsspielraum verfügen, bestünde das Risiko einer divergierenden, dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts zuwiderlaufenden Anwendung dieses Begriffs.

Zur Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“

25.      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und das gesamte Unionsrecht, wobei auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann(14).

–       Grammatikalische Auslegung

26.      Manche Sprachfassungen von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262, darunter die Fassungen in englischer („own use“), italienischer („uso personale“), spanischer („uso propio“), portugiesischer („uso pessoal“), slowenischer („lastno uporabo“) und kroatischer („vlastitu uporabu“) Sprache, verwenden Ausdrücke, nach denen die verbrauchsteuerpflichtigen Güter von der Privatperson, die sie erwirbt, persönlich verwendet werden müssen.

27.      Andere Sprachfassungen verwenden Ausdrücke, nach denen nicht auszuschließen ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren von einer anderen Person als derjenigen, die sie erworben hat, verwendet werden können. Dies ist u. a. bei den Fassungen in französischer („besoins propres“), deutscher („Eigenbedarf“) und niederländischer („eigen behoeften“) Sprache der Fall. Diese Ausdrücke könnten es nämlich in gewissem Maß zulassen, dass die Deckung eines „Eigenbedarfs“ bestimmte Fälle des Warenerwerbs zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten einschließt.

28.      Somit lässt sich anhand des Wortlauts von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 nicht eindeutig feststellen, ob der Begriff „Eigenbedarf“ zwingend die Verwendung der Tabakwaren durch die Privatperson, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, erfordert.

–       Systematische Auslegung

29.      Es ist zu prüfen, ob der Zusammenhang, in dem der Begriff „Eigenbedarf“ steht, Anhaltspunkte dafür liefern kann, ob dieser Begriff dahin auszulegen ist, dass er Tabakwaren einschließt, die eine Privatperson zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten erwirbt.

30.      Wenn in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, sieht Kapitel V der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 drei verschiedene Regelungen vor. Die für den Erwerb durch eine Privatperson nach Art. 32 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 geltende, diejenige für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken nach den Art. 33 und 34 der Richtlinie 2008/118 und den Art. 32 bis 43 der Richtlinie 2020/262 und diejenige für den Fernverkauf nach Art. 36 der Richtlinie 2008/118 und Art. 44 der Richtlinie 2020/262.

31.      Zum einen ist die Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken nicht anwendbar, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter die Regelung  für den Fernverkauf fallen.

32.      Was zum anderen das in der Richtlinie 92/12 vorgesehene Zusammenspiel der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson und der in der Richtlinie 92/12 vorgesehenen Regelung für den Besitz zu gewerblichen Zwecken angeht, hatte der Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Joustra ausgeführt, dass „Waren, die für den Eigenbedarf einer Privatperson erworben wurden, und Waren, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, Kategorien sind, die sich gegenseitig ausschließen“(15). Ebenso hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Metro Cash & Carry Danmark ergangen ist, darauf hingewiesen, dass „die Waren, deren Besitz nicht persönlichen Zwecken dient, notwendigerweise als Waren anzusehen sind, deren Besitz gewerblichen Zwecken dient“(16). Dieses gegenseitige Exklusivitätsverhältnis der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson und der Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken ergibt sich auch aus der Entwicklung dieser Regelung. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/118 und Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2020/262 ist die Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken nicht anwendbar, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter die in Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinien vorgesehene Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson fallen. Wenn eine Privatperson Waren in einem Mitgliedstaat erwirbt, fallen somit alle Waren, die nicht für ihren „Eigenbedarf“ erworben werden, unter die Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken. Dass die Betitelung der zuletzt genannten Regelung auf gewerbliche Zwecke abstellt, bedeutet nicht, dass die unentgeltliche Weitergabe verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Privatperson an einen Dritten automatisch aus der Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken ausgeschlossen ist. Vielmehr würde nur dann, wenn eine solche unentgeltliche Weitergabe an einen Dritten als ein Fall des „Eigenbedarfs“ angesehen würde, die Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken nicht zur Anwendung gelangen.

33.      In dieser Hinsicht stellt sich im Rahmen der systematischen Auslegung heraus, dass die in Art. 32 Abs. 2 der Richtlinien 2008/112 und 2020/262 vorgesehenen Kriterien im Hinblick auf die Klärung, ob der Begriff „Eigenbedarf“ den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten bestimmt sind, durch eine Privatperson einschließt, keinen eindeutigen Schluss auf die Tragweite dieses Begriffs zulassen. Innerhalb dieser Kriterien, die von den Mitgliedstaaten für die Feststellung, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren für den „Eigenbedarf“ bestimmt sind, heranzuziehen sind, lässt sich anhand der in Art. 32 Abs. 2 Buchst. a bis d vorgesehenen Kriterien aufgrund ihrer Pauschalität und Unbestimmtheit nicht eindeutig klären, ob die unentgeltliche Weitergabe solcher Waren durch eine Privatperson an einen Dritten unter diesen Begriff fällt. Was die in Art. 32 Abs. 3 dieser Richtlinien genannten Richtmengen(17) angeht, gibt es ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, ob diese Richtmengen, die im Übrigen relativ hoch sind, unter Berücksichtigung einer rein persönlichen Verwendung dieser Waren durch den Erwerber festgelegt wurden oder ob es sich um Werte handelt, ab denen von einem Risiko, dass der Erwerber diese Waren entgeltlich an Dritte weitergibt, ausgegangen wurde.

34.      Da die systematische Auslegung zu keinem Ergebnis führt, prüfe ich die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson.

–       Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson

35.      Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihrem Vorschlag, der zum Erlass der Richtlinie 92/12 führte, die Einführung einer Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson nicht vorgeschlagen hatte(18). Aufgrund der mangelnden echten Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze hatten die Mitgliedstaaten darum gebeten, diese Regelung in Art. 8 dieser Richtlinie einzufügen, um den Verkehr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an die Einhaltung der drei in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge genannten Voraussetzungen zu knüpfen(19).

36.      Aus den vorbereitenden Arbeiten zu den Richtlinien 2008/118(20) und 2020/262 geht hervor, dass die Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson aufgrund der mangelnden Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze eine der Hauptquellen der Besorgnis der Mitgliedstaaten darstellt, insbesondere derjenigen, die höhere Verbrauchsteuersätze anwenden als die in den Nachbarmitgliedstaaten geltenden(21).

37.      In ihrem Vorschlag aus dem Jahr 2008 hatte die Kommission vorgeschlagen, mehrere bedeutende Änderungen der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson vorzunehmen(22). Insbesondere hatte sie trotz des Bestrebens bestimmter Mitgliedstaaten, an einer engen Auslegung des Grundsatzes des freien Verkehrs durch Privatpersonen erworbener Waren festzuhalten(23), vorgeschlagen, dass sämtliche verbrauchsteuerpflichtigen Waren von einer Privatperson ohne direkte oder indirekte Gegenleistung an eine andere Privatperson versandt werden können. Aus diesem Vorschlag ergibt sich somit, dass die Kommission zu der Auffassung neigte, dass der Begriff „Eigenbedarf“ den Erwerb durch eine Privatperson zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten einschließt. Ferner hatte die Kommission auch die Möglichkeit vorgeschlagen, dass andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren durch eine Privatperson für Rechnung einer anderen Privatperson erworben werden können. Außerdem hatte sie vorgeschlagen, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Richtmengen anzuwenden, zu streichen. Es ist festzustellen, dass keiner dieser Vorschläge zur Änderung der Regelung für den Erwerb durch Privatpersonen vom Gesetzgeber in die Richtlinie 2008/118 übernommen wurde. Es wäre daher möglich, dass sich der Gesetzgeber angesichts des Bestrebens bestimmter Mitgliedstaaten, an einer engen Auslegung dieser Regelung festzuhalten, der Betrachtungsweise der Kommission, nach der sich die unentgeltliche Weitergabe von Waren zwischen Privatpersonen unter den Begriff „Eigenbedarf“ fassen ließe, nicht anschließen wollte.

38.      Hinsichtlich der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson hat sich die Kommission im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Richtlinie 2020/262 auf rein redaktionelle Änderungen beschränkt(24), die vom Gesetzgeber größtenteils übernommen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Richtlinie 2020/262 führte, eine ihrem Vorschlag von 2008 diametral entgegengesetzte Position einnahm, da sie die Auffassung vertrat, dass der Begriff „Eigenbedarf“ lediglich den persönlichen Konsum des Erwerbers unter Ausschluss für andere Personen bestimmter Geschenke umfasse(25). Während sich somit zwar die Position der Kommission im Lauf der Zeit weiterentwickelt hat, scheint die Position des Gesetzgebers hinsichtlich der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson unverändert geblieben zu sein, da diese Regelung seit der Richtlinie 92/12 keine wesentlichen Änderungen erfahren hat.

–       Teleologische Auslegung

39.      Die Richtlinien 2008/118 und 2020/262 haben zum Ziel, ein harmonisiertes allgemeines System für die Verbrauchsteuern zu schaffen, um den freien Verkehr der betreffenden Waren und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten(26). Was die Regelung für den Erwerb durch Privatpersonen anbelangt, ergibt sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/118 und aus dem 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2020/262, dass diese Regelung der Umsetzung des Grundprinzips des Binnenmarkts dient. Insoweit ist daran zu erinnern, dass diese Regelung, wie sich aus Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, vom Gesetzgeber aufgrund der mangelnden echten Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze in der Richtlinie 92/12 eingeführt wurde, um den Verkehr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an die drei in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen, die in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 übernommen wurden, zu knüpfen.

40.      Was die Richtlinie 2008/118 anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zu den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zählt(27). Dies ist auch eines der mit der Richtlinie 2020/262 verfolgten Ziele, insbesondere da sich aus dem 41. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, dass aufgrund fortbestehender, in einigen Fälle erheblicher Unterschiede der Höhe der von den Mitgliedstaaten angewandten Verbrauchsteuersätze u. a. für Tabakerzeugnisse die Mitgliedstaaten die Risiken, die Steuerbetrug, Steuervermeidung oder Steuermissbrauch erleichtern, die öffentliche Ordnung oder den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen bedrohen oder untergraben, eindämmen können müssen.

41.      Was insbesondere Tabakwaren anbelangt, verweist Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 auf Tabakwaren, die unter die Richtlinie 2011/64 fallen(28). Aus dem zweiten Erwägungsgrund der zuletzt genannten Richtlinie ergibt sich, dass die Steuervorschriften der Union für Tabakwaren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit gemäß Art. 168 AEUV gewährleisten sollten. Daher fallen die Richtlinien 2008/118 und 2020/262, soweit sie Tabakwaren betreffen, meines Erachtens unter die Steuervorschriften für Tabakwaren.

42.      Folglich ist der Begriff „Eigenbedarf“ im Licht der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit auszulegen.

43.      Als Erstes kann eine weite Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“, die es einer Privatperson ermöglichen würde, Tabakwaren in einem Mitgliedstaat, der niedrige Verbrauchsteuersätze auf diese Waren anwendet (Erwerbsmitgliedstaat), zu dem Zweck zu erwerben, diese sodann unentgeltlich an einen Dritten weiterzugeben, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, der höhere Verbrauchsteuersätze anwendet (Bestimmungsmitgliedstaat), Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuermissbrauch begünstigen.

44.      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Zigarettenmarkt für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig ist(29). Kann eine Privatperson, die die Tabakwaren erworben hat, auf der Grundlage einer bloßen Behauptung, diese Waren seien zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten im Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt, die in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 vorgesehene Regelung in Anspruch nehmen, so birgt dies ein Risiko nicht nur der Steuervermeidung oder des Steuerbetrugs, sondern auch des Steuermissbrauchs.

45.      Zum einen besteht insbesondere bei Weitergaben von Tabakwaren durch eine Privatperson zugunsten eines Dritten, der nicht ihr Ehepartner oder ein Mitglied ihrer Familie ist, für das sie unterhaltspflichtig ist, ein nicht unerhebliches Risiko, dass für diese Weitergaben eine direkte oder indirekte Gegenleistung erbracht wird. Angesichts der Bedeutung des Warenflusses des von Privatpersonen aus Mitgliedstaaten, die niedrige Verbrauchsteuersätze anwenden, in Bestimmungsmitgliedstaaten, die höhere Steuern anwenden(30), verbrachten Tabaks sind die nationalen Behörden, wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, nicht in der Lage, die Zahlungsströme zwischen den Erwerbern und den Empfängern der Tabakwaren zu kontrollieren. Erwirbt eine Privatperson in einem Mitgliedstaat Tabakwaren, für die in einem anderen Mitgliedstaat seitens des Dritten, an den diese Waren weitergegeben werden, eine direkte oder indirekte Gegenleistung erbracht wird, verstößt dieser Erwerb unabhängig von der weitergegebenen Tabakwarenmenge gegen die in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 vorgesehenen Voraussetzungen. Eine solche Praxis, die mit dem Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson „für Rechnung“ einer anderen Privatperson vergleichbar ist, läuft nämlich einerseits dem Erfordernis eines Erwerbs für den „Eigenbedarf“ und andererseits dem Erfordernis der Beförderung durch sie selbst zuwider. Eine solche Praxis stellt daher eine Steuervermeidung oder einen Steuerbetrug dar.

46.      Zum anderen kann zwar berechtigterweise angenommen werden, dass Weitergaben von Tabakwaren durch eine Privatperson an ihren Ehepartner oder ein Mitglied ihrer Familie, für das sie unterhaltspflichtig ist, unentgeltlich erfolgen können. Wenn die Bedarfe des Ehepartners der Privatperson und der Mitglieder ihrer Familie, für die sie unterhaltspflichtig ist, als vom „Eigenbedarf“ dieser Privatperson umfasst angesehen würden, ergäbe sich hieraus jedoch ein nicht unerhebliches Risiko des Steuermissbrauchs. Eine Privatperson könnte sich nämlich auf eine solche Auslegung berufen, um das Recht, Zigarettenmengen, die die in Art. 32 Abs. 3 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 vorgesehenen Richtmengen signifikant überschreiten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verbringen, in Anspruch zu nehmen. Dieses Risiko des Steuermissbrauchs wird dadurch noch erhöht, dass die oben genannten Richtmengen keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen. So könnte eine Privatperson, die einen Ehepartner und zwei direkte Abkömmlinge hat, für die sie unterhaltspflichtig ist, innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen 3 200 Zigaretten für ihren „Eigenbedarf“ von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbringen(31). In solch einem Fall wären es unter der Annahme, dass die Privatperson, die die Zigaretten erwirbt, Raucher ist, 2 400 Zigaretten, die von dieser Privatperson in einem Erwerbsmitgliedstaat zu dem Zweck erworben würden, in einem Bestimmungsmitgliedstaat durch andere Personen als sie verwendet zu werden. Eine solche Praxis wäre angesichts der Menge des von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbrachten Tabaks missbräuchlich. Da es den nationalen Behörden nicht möglich ist, die tatsächliche unentgeltliche Weitergabe zugunsten des Ehepartners der Privatperson oder eines Mitglieds ihrer Familie, für das sie unterhaltspflichtig ist, zu überprüfen, lässt sich darüber hinaus das Risiko von Steuerbetrug nicht ausschließen.

47.      Zudem bestehen für Privatpersonen, die von der in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 vorgesehenen Regelung Gebrauch machen, keine besonderen Formalitäten, wenn sie von dieser Regelung Gebrauch machen. In einer jüngst für die Kommission durchgeführten Studie wurde u. a. aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Privatpersonen bei ihren Reisen kontrolliert werden, eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Regelung festgestellt, insbesondere in Bezug auf die von Privatpersonen aus Erwerbsmitgliedstaaten, die niedrige Verbrauchsteuern anwenden, in Mitgliedstaaten, die höhere Sätze anwenden, verbrachten Tabakmengen(32). Auch wenn die bezifferten Schätzungen notwendigerweise ungenau sind, verdienen mehrere Zahlen aus dieser Studie Erwähnung(33). In Deutschland wurden die Käufe durch Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten z. B. im Jahr 2023 auf 10,5 Milliarden Zigaretten und 4 000 Tonnen Feinschnitt-Tabak geschätzt, was ca. 15,9 % des inländischen Zigarettenkonsums und ca. 16 % des inländischen Konsums von Feinschnitt-Tabak entspricht, und was mit einem Verlust an Verbrauch- und Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von ca. 2,8 Milliarden Euro einhergeht. Unter den Mitgliedstaaten seien Frankreich mit ca. 23,4 % des inländischen Zigarettenkonsums und ca. 65 % des inländischen Konsums von Feinschnitt-Tabak aus Käufen, die Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten getätigt hätten, im Jahr 2023 Verbrauch- und Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von geschätzt 4,5 Milliarden Euro entgangen. Ferner habe der Zigaretten-Warenfluss aus anderen Mitgliedstaaten im selben Jahr in Finnland ca. 28,6 %, in den Niederlanden ca. 24,8 %, in Dänemark ca. 23,5 % und in Irland ca. 22,7 % des inländischen Konsums ausgemacht, was für diese Mitgliedstaaten ebenfalls wesentliche Einnahmeverluste bedeutet.

48.      Daher kann der Begriff „Eigenbedarf“ im Licht des Ziels der Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuermissbrauch meines Erachtens den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten nicht einschließen, unabhängig von der erworbenen Tabakmenge.

49.      Als Zweites ist daran zu erinnern, dass dem Schutz der Gesundheit nach der Rechtsprechung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist, die negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes rechtfertigen kann(34). Was die Risiken für die menschliche Gesundheit anbelangt, die sich aus Tabakkonsum ergeben, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führt(35). Ferner stellen die Steuervorschriften nach Ansicht des Gerichtshofs bei Tabakwaren ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums dieser Waren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dar(36).

50.      Eine weite Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“, die hinausgeht über die rein persönliche Verwendung von Tabakwaren durch die Privatperson, die sie in einem Erwerbsmitgliedstaat, der niedrige Verbrauchsteuersätze anwendet, erworben hat und in einen Bestimmungsmitgliedstaat, der höhere Verbrauchsteuersätze anwendet, befördert, birgt ein erhebliches Risiko für die Wirksamkeit der Steuerpolitik des Bestimmungsmitgliedstaats in Bezug auf Tabakwaren und somit für seine Politik zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

51.      Insbesondere wenn sich eine Privatperson regelmäßig in einen Erwerbsmitgliedstaat begibt, der niedrige Verbrauchsteuersätze auf Tabakwaren anwendet, und dort regelmäßig solche Waren in Mengen, die unter den Richtmengen liegen, nicht nur zur rein persönlichen Verwendung erwirbt, sondern beispielsweise für die Verwendung durch ihren Ehepartner, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, der höhere Verbrauchsteuersätze anwendet, und mit ihr dort lebt, bewirkt die unentgeltliche Weitergabe dieser Waren an ihren Ehepartner eine Neutralisierung der Wirkungen der Steuerpolitik des Bestimmungsmitgliedstaats. Diese Praxis führt dazu, dass für den Ehepartner der Privatperson, der regelmäßig Waren aus dem Erwerbsmitgliedstaat verwendet, kein Anreiz durch die Wirkung der Tabakpreise im Bestimmungsmitgliedstaat geschaffen wird, seinen Konsum dieser Waren zu reduzieren oder einzustellen.

52.      Mithin kann der Begriff „Eigenbedarf“ im Licht des Ziels des Schutzes der menschlichen Gesundheit nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten einschließt, unabhängig von der zur Weitergabe bestimmten Menge.

53.      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Begriff „Eigenbedarf“ dahin auszulegen ist, dass dieser Bedarf sich auf den Erwerb von Tabakwaren zur rein persönlichen Verwendung des Erwerbers beschränkt, wobei eine Weitergabe dieser Waren an einen Dritten ausgeschlossen ist, unabhängig von der zur Weitergabe bestimmten Menge Tabakwaren.

54.      Zwar hat der Gerichtshof – worauf das vorlegende Gericht hinweist – in der Rechtssache, in der das Urteil Hauptzollamt B (Kaviar von Störartigen)(37) ergangen ist, den Begriff „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 338/97(38) dahin ausgelegt, dass er Produkte umfasst, die an einen Dritten verschenkt werden sollen, sofern keine Anhaltspunkte für eine kommerzielle Absicht bestehen. Diese Regelung verfolgt allerdings nicht das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen und auch nicht das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit, die mit den Richtlinien 2008/118 und 2020/262 verfolgt werden.

55.      Wenn eine Privatperson bei einer Kontrolle durch die nationalen Behörden angibt, Tabakwaren in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck erworben zu haben, diese in einem anderen Mitgliedstaat unentgeltlich an einen Dritten weiterzugeben, genügt es somit für die Ablehnung der Anwendung von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 durch diese Behörden, dass diese Privatperson anerkennt, dass dieser Erwerb – unabhängig von der Menge – nicht zur rein persönlichen Verwendung bestimmt ist.

56.      Nach dem derzeitigen Rechtsstand ist die Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 auch auf alkoholische Getränke im Sinne von Art. 1  Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinien anzuwenden. Zwar führt diese Auslegung des Begriffs „Eigenbedarf“, wie die schwedische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, dazu, dass es einer Privatperson unmöglich gemacht wird, Alkoholflaschen zu verschenken, die sie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben hat, in dem sie verschenkt werden sollen, wenn sie nicht auf die Regelung für den Fernverkauf oder das Verfahren, das in der Richtlinie 2020/262 in Bezug auf die Regelung für die Lieferung zu gewerblichen Zwecken vorgesehen ist, zurückgreift. In dieser Hinsicht genügt jedoch die Feststellung, dass es, wenn Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2020/262 in diesem Punkt eine Regelungslücke enthielte, Sache des Unionsgesetzgebers wäre, gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, indem er die zur Änderung dieser Bestimmung notwendigen Maßnahmen erlässt, um die Möglichkeit, für die Schenkung von Weinflaschen auf die Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson zurückzugreifen, ausdrücklich vorzusehen. Diese Möglichkeit erscheint denkbar, da die Unionsvorschriften über alkoholische Getränke insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen auf die menschliche Gesundheit weniger streng sind als diejenigen, die für Tabakwaren gelten(39).

57.      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Begriff „Eigenbedarf“ den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten in einem anderen Mitgliedstaat nicht umfasst, unabhängig von der zur Weitergabe bestimmten Menge dieser Waren.

Zur zweiten Frage

58.      In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage erübrigt sich aus meiner Sicht die Beantwortung der zweiten Frage.

Ergebnis

59.      Nach alledem schlage ich dem Gericht vor, die Vorlagefragen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

1)      Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

sind dahingehend auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der Begriff „Eigenbedarf“ den Erwerb von Tabakwaren durch eine Privatperson in einem Mitgliedstaat zur unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten in einem anderen Mitgliedstaat nicht umfasst, unabhängig von der zur Weitergabe bestimmten Menge dieser Waren.

2)      Die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage erübrigt sich.

Frau Brkan

Vorgelegt in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Februar 2026.

Unterschriften

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegenden Rechtssachen sind mit fiktiven Namen bezeichnet, die nicht den echten Namen von Verfahrensbeteiligten entsprechen.

2      Gemäß ihrem Art. 47 hat die Richtlinie 2008/118 die Richtlinie 92/12/EWG mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

3      Gemäß ihrem Art. 56 hat die Richtlinie 2020/262 die Richtlinie 2008/118 mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.

4      Im Besonderen bestehen zwischen den Art. 32 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 zwei geringfügige Unterschiede. Der Ausdruck „par lui‑même“ [in der französischen Sprachfassung] der Richtlinie aus dem Jahr 2008 wird durch „par ce particulier“ in [der französischen Sprachfassung.] der Richtlinie aus dem Jahr 2020 ersetzt [in der deutschen Sprachfassung unverändert „selbst“]. Ferner wurde in Abs. 3 dieses Art. 32 [in der französischen Sprachfassung] die Wortreihenfolge umgekehrt.

5      Wird in vorliegenden Schlussanträgen der Begriff „Tabakwaren“ verwendet, sind hierunter „Tabakwaren“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24) zu verstehen.

6      Die streitgegenständlichen Waren in der Rechtssache T‑686/24 sind Stangen „erhitzten Tabaks“. In der Rechtssache, in der das Urteil f6 Cigarettenfabrik ergangen ist, war der Gerichtshof der Auffassung, dass solche Tabakwaren vorbehaltlich der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Überprüfungen als „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2011/64 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118 fielen (Urteil vom 14. März 2024, f6 Cigarettenfabrik, C‑336/22, EU:C:2024:226, Rn. 29 bis 34).

7      Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118 keine wesentlichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1) mit sich bringen, sondern den Inhalt dieser Artikel übernehmen und sie dabei klarer fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Metro Cash & Carry Danmark, C‑315/12, EU:C:2013:503, Rn. 42), so dass die zur Richtlinie 92/12 ergangene Rechtsprechung auch auf die Richtlinie 2008/118 anwendbar ist (Urteil vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA, C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 37).

8      Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 26), und vom 23. November 2006, Joustra (C‑5/05, EU:C:2006:733, Rn. 33).

9      Zum Zusammenspiel der Regelung für den Erwerb durch eine Privatperson und der Regelung für den Besitz oder die Lieferung zu gewerblichen Zwecken siehe Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge.

10      Urteil vom 23. November 2006, Joustra (C‑5/05, EU:C:2006:733, Rn. 35).

11      Die Gesamtmenge Wein, die die Privatperson in dieser Rechtssache Joustra erworben hatte, überschritt die in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12 vorgesehenen Richtmengen erheblich.

12      Urteil vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 30).

13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Bichat u. a. (C‑61/17, C‑62/17 und C‑72/17, EU:C:2018:653, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47), und vom 11. November 2025, Dänemark/Parlament und Rat (Angemessene Mindestlöhne) (C‑19/23, EU:C:2025:865, Rn. 106).

15      Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Joustra (C‑5/05, EU:C:2005:737, Nr. 62).

16      Urteil vom 18. Juli 2013, Metro Cash & Carry Danmark (C‑315/12, EU:C:2013:503, Rn. 45).

17      Die in Art. 32 Abs. 3 der Richtlinien 2008/118 und 2020/262 genannten Richtmengen dienen der Anwendung des Kriteriums der Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, das in Art. 32 Abs. 2 Buchst. e vorgesehen ist. Es handelt sich um Werte, ab denen die Mitgliedstaaten widerleglich vermuten können, dass die durch eine Privatperson erworbenen Waren nicht für deren „Eigenbedarf“ bestimmt sind.

18      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem sowie über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM[90] 431 endg. [ABl. 1990, C 322, S. 1]).

19      Vgl. in diesem Sinne Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG vom 2. April 2004, (KOM[2004] 227 endgültig), dem ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/12 beigefügt war (im Folgenden: Kommissionsbericht von 2004), insbesondere Ziff. 3.4.2.

20      Was die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr angeht, verweist der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vom 26. Februar 2008, (KOM[2008] 78 endgültig/2)] (im Folgenden: Kommissionsvorschlag 2008), insbesondere S. 11, auf den in Fn. 19 der vorliegenden Schlussanträge genannten Kommissionsbericht von 2004.

21      Zu dem Verfahren, das zum Erlass der Richtlinie 2008/118 führte, vgl. insbesondere Kommissionsbericht von 2004, insbesondere Ziff. 3.4.1.3. Zu dem Verfahren, das zum Erlass der Richtlinie 2020/262 führte, vgl. insbesondere Generalsekretariat des Rates, Dokument FISC 161, ECOFIN 279, IA 92, vom 8. März 2019, Rn. 6 bis 8.

22      Kommissionsvorschlag von 2008, insbesondere S. 33.

23      Kommissionsbericht von 2004, insbesondere Ziff. 3.4.2, unter der Überschrift „Nicht gewerbliche Beförderungen im Sinne von Ziff. 3.4.1.2“.

24      Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems vom 25. Mai 2018, (COM[2018] 346 final), insbesondere S. 50 und 51.

25      Diese Position der Kommission ist in einer Erklärung enthalten, die dem Protokoll der Sitzung des Rates vom 10. Dezember 2019 beigefügt ist. Insoweit sei daran erinnert, dass die Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, nach der Rechtsprechung bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden können, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, WEG Tevesstraße, C‑449/19, EU:C:2020:1038, Rn. 44).

26      Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Januar 2022, MONO (C‑326/20, EU:C:2022:7, Rn. 28).

27      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C‑126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59), vom 10. Juni 2021, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Unschuldiger Ausführender) (C‑279/19, EU:C:2021:473, Rn. 31), und vom 9. Juni 2022, IMPERIAL TOBACCO BULGARIA (C‑55/21, EU:C:2022:459, Rn. 55).

28      Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/118 verweist auf die Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. 1995, L 291, S. 41), die Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. 1992, L 316, S. 8) und die Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. 1992, L 316, S. 10), die gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 durch diese aufgehoben wurden. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/64 stellt klar, dass Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2011/64 gelten.

29      Urteil vom 13. Dezember 2007, BATIG (C‑374/06, EU:C:2007:788, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Siehe Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge.

31      Beispielsweise könnte sie sich am ersten Tag auf eine rein persönliche Verwendung berufen, um die Verbringung von 800 Zigaretten zu rechtfertigen. Am übernächsten Tag könnte sie sich auf den Bedarf ihres Ehepartners berufen, um eine zusätzliche Menge von 800 Zigaretten zu verbringen, dann wenige Tage später eine weitere Menge von 800 Zigaretten für ein erstes Kind, für das sie unterhaltspflichtig ist, und noch ein paar Tage später eine erneute Menge von 800 Zigaretten für den Bedarf ihres zweiten Kindes, für das sie ebenfalls unterhaltspflichtig ist.

32      Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Study on the impact analysis of a review of tobacco taxation rules, Update with recent market and regulatory developments, final report, Bd. 1, Juni 2025, insbesondere S. 20 und 21.

33      Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Study on the impact analysis of a review of tobacco taxation rules, Update with recent market and regulatory developments, final report, Bd. 2, Juni 2025, insbesondere S. 44 bis 49. Es ist hervorzuheben, dass die im zweiten Band dieser Studie genannten Schätzungen eine Tendenz bestätigen, die bereits in anderen auf den Seiten 22 bis 26 dieses Bandes zitierten Studien beobachtet wurde.

34      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze (C‑452/20, EU:C:2022:111, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 152).

36      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Valeško (C‑140/05, EU:C:2006:647, Rn. 58), und vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C‑126/15, EU:C:2017:504, Rn. 67).

37      Urteil vom 12. Mai 2021, Hauptzollamt B (Kaviar von Störartigen) (C‑87/20, EU:C:2021:382, Rn. 37).

38      Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1).

39      Die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21) und die Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 29) scheinen nicht ausdrücklich ein Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu verfolgen. Ein anschauliches Beispiel dafür, dass die Vorschriften über alkoholische Getränke weniger streng sind, enthält insbesondere die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1). Während nämlich Art. 9 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse untersagt, sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. e vor, dass derartige Kommunikation für alkoholische Getränke nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern darf.