Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 25.02.2026 – T-152/26

ECLI:EU:T:2026:152

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. Februar 2026(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein schwarzes Dreieck mit gewölbter Seite darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑664/24,

Papstar GmbH mit Sitz in Kall (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt G. Hasselblatt, Rechtsanwältin K. Middelhoff und Rechtsanwalt P. Schneider,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter I. Nõmm und D. Kukovec (Berichterstatter),

Kanzler: P. Cullen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Papstar GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Oktober 2024 (Sache R 948/2024‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 18. Juli 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 4, 8, 16, 21, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 4: „Kerzen, Wachslichter“;

–        Klasse 8: „Messer, Gabeln, Löffel aus Holz und Kunststoff; Essbestecke, Küchenmesser und Schneidwerkzeuge für die Küche; Einmalbesteck“;

–        Klasse 16: „Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs‑, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Kunststoff, nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen oder biologisch abbaubarem Material; Geschenkpapier, Backpapier, Packpapier, Servietten aus Papier, Kunststoff, nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen oder biologisch abbaubarem Material; Tischdecken aus Papier; Spitzenpapiere für Gebäck und als Tischdekoration; Toilettenpapier; Küchenpapier; Handtuchpapier; Girlanden; Fächer zu Dekorationszwecken aus Papier, Kränze zu Dekorationszwecken aus Papier; Krepp-Papier zum Dekorieren und Basteln, auch als Partydekoration; Verpackungen aus Papier, Kunststoff, nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen oder biologisch abbaubarem Material, insbesondere in Form von Tüten, Folien, Beuteln, Säcken – auch in Form von Müllbeuteln und Müllsäcken; Behälter für Papierwaren und sonstige Umhüllungen für Verpackungszwecke aus Papier, Kunststoff, nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen oder biologisch abbaubarem Material; Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Kopierpapier; Verpackungsmaterial aus nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen und biologisch abbaubarem Material, Bio-Kunststoff, regeneriertem Zellstoff, Karton und/oder Papier, insbesondere Verpackungsfolien, Faltkartons, Folien, Band für Verpackungszwecke; Tragetaschen aus Papier, Kunststoff, nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen oder biologisch abbaubarem Material; Verpackungsbeutel, Verpackungshüllen und Verpackungstaschen aus Papier, Kunststoff, nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen oder biologisch abbaubarem Material; Kerzenmanschetten aus Papier“;

–        Klasse 21: „Trinkhalme aus Papier oder Bio-Kunststoff; Trinkhalme aus nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffen; Putzzeug, insbesondere Putzschwämme, Putzkissen; Kerzenhalter aus Metall und Glas; Zahnstocher, Picker, Cocktailrührer; Einmalgeschirr aus Papier, Pappe, Kunststoff, Aluminium, Holzschliff, Zuckerrohr, Holz, Palmblatt, Bio-Kunststoff, biologisch abbaubarem Kunststoff, regeneriertem Zellstoff und anderen nachwachsenden Rohstoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“;

–        Klasse 25: „Hygienebekleidung für den Umgang mit Lebensmitteln und für Krankenhäuser aus Papier, Vliesstoff und Kunststoff“;

–        Klasse 28: „Weihnachtsbaumschmuck, einschließlich Kerzenhalter; Spielzeug, Luftballons; Luftschlangen aus Papier oder recyclebarem, biologisch abbaubarem Kunststoff; Konfetti aus Papier oder recyclebarem, biologisch abbaubarem Kunststoff“.

4        Am 22. Februar 2024 wies der Prüfer die Anmeldung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 7. Mai 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

7        Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die angemeldete Marke aufgrund der leichten Wölbung der rechten Seite zwar keine geometrische Grundfigur darstelle; diese Abweichung sei jedoch zu gering, um die Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsam zu machen. Sodann wies die Beschwerdekammer das Vorbringen zum Vorliegen einer Tendenz auf dem Markt, Marken mit reduzierter, einfacher Gestaltung den Vorzug zu geben, zurück. Was schließlich die von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungen des EUIPO angehe, sei die Beschwerdekammer nicht an diese gebunden.

II.    Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an.

11      Erstens macht sie geltend, dass die angemeldete Marke aufgrund ihrer außergewöhnlichen und einprägsamen Form, die mehrere Interpretationen zulasse, originäre Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren aufweise. Die Marke gehöre zu einer Reihe von ikonischen Zeichen, die von einem renommierten Grafiker entworfen worden seien, und sei von der Klägerin seit knapp 40 Jahren im geschäftlichen Verkehr benutzt worden. Außerdem bestehe im Markt, einschließlich der Papierbranche, eine Tendenz, Bildmarken in einer reduzierten aber gleichwohl stilisierten Gestaltung zu verwenden, so dass die Verbraucher an solche Bildmarken gewöhnt seien.

12      Zweitens habe die Beschwerdekammer den Grundsatz verkannt, dass ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft ausreiche, um die Eintragung einer Marke zu ermöglichen. Zwar sei ein Zeichen, das mit einer geometrischen Standardfigur identisch sei, nicht unterscheidungskräftig, doch genüge die geringste Veränderung gegenüber der Standardform, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen. Außerdem eigne sich ein Zeichen immer dann als Herkunftshinweis, wenn es weder ausschließlich noch unmittelbar Merkmale der gekennzeichneten Waren beschreibe. Im Übrigen habe sich die Beschwerdekammer zu Unrecht auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt.

13      Drittens weist die Klägerin auf eine ständige Praxis des EUIPO hin, an geometrische Figuren angelehnten Marken Schutz zu gewähren.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder ‑empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Allerdings hängt die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41).

19      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift daher das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht ein (vgl. Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, ist jedoch als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T‑304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

22      Vorab ist in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass sich die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an ein Fachpublikum richten. Das maßgebliche Gebiet ist das Gebiet der Union.

23      In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Auffassung des Prüfers bestätigt, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen sei.

24      Dies geht jedoch aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, in der es in Rn. 14 vielmehr heißt, dass es auf den Aufmerksamkeitsgrad im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht ankomme. Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

25      Zur Frage der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens ist festzustellen, dass dieses, wie die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dies beanstandet hätte, keine „einfache geometrische Figur“ im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung darstellt. Im vorliegenden Fall ist die Wölbung der einen Seite des Dreiecks nämlich nicht zu vernachlässigen und ausgeprägter als bei Marken, die nach Auffassung des Gerichts keine nennenswerte Abweichung von der üblichen Darstellung solcher geometrischer Grundfiguren enthalten (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat], T‑282/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:508, Rn. 19, und vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur], T‑499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 26).

26      Der Umstand, dass die angemeldete Marke keine geometrische Grundfigur darstellt, reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um festzustellen, dass sie über das für die Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt. Die angemeldete Marke muss nämlich darüber hinaus für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale aufweisen, die es erlauben, die Marke unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren aufzufassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2024, Coinbase/EUIPO [Darstellung eines unterbrochenen Kreises], T‑304/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:401, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Ein einziges Bildelement, nämlich die Darstellung einer leicht veränderten geometrischen Figur, vergleichbar einem ornamentalen oder funktionellen Element, das keine Komplexität oder Kreativität aufweist, ist nicht geeignet, dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher eine Botschaft zu vermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Ortlieb Sportartikel/EUIPO [Darstellung eines achteckigen Polygons], T‑449/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:386, Rn. 33).

28      Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Wölbung einer Seite des Dreiecks des in Rede stehenden Zeichens zwar sichtbar ist, jedoch zu subtil bleibt, um eine nennenswerte Abweichung darzustellen. Insbesondere zeichnet sich diese Wölbung weder durch ein besonderes Maß an Stilisierung noch durch die Einführung irgendeines phantasievollen Elements aus. Sie erweckt daher weder einen spezifischen Eindruck oder eine spezifische Assoziation, noch erfordert sie eine Interpretationsanstrengung seitens der maßgeblichen Verkehrskreise. Außerdem weist die angemeldete Marke kein weiteres unübliches visuelles Element auf, das unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren aufgefasst werden könnte. Auch wenn das in Rede stehende Zeichen nicht aus einer geometrischen Grundfigur besteht, bleibt die Form dieses Zeichens mithin besonders einfach.

29      Es ist entschieden worden, dass Zeichen, die aus leicht veränderten geometrischen Figuren bestehen, nämlich ein achteckiges Polygon und ein unterbrochener Kreis, keine Unterscheidungskraft haben (Urteile vom 6. Juni 2019, Darstellung eines achteckigen Polygons, T‑449/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:386, Rn. 33, und vom 19. Juni 2024, Darstellung eines unterbrochenen Kreises, T‑304/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:401, Rn. 27 und 28).

30      Im Übrigen kann das Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke könne bei eingehender Betrachtung durch die Verbraucher den Eindruck einer Welle, eines Klavierflügels, eines Winkels oder einer durch einen Windstoß aufgewirbelten Papierserviette vermitteln oder eine stilistische Andeutung des Yin und Yang-Symbols darstellen, nicht durchgreifen.

31      Es genügt nämlich, daran zu erinnern, dass die Marke von den Verbrauchern unmittelbar als Hinweis auf die Herkunft wahrgenommen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2010, Rosenruist/HABM [Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche], T‑388/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:410, Rn. 30).

32      Außerdem enthält die angemeldete Marke nichts, was das Vorbringen der Klägerin stützen könnte.

33      Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen mit den oben in Rn. 30 genannten Elementen assoziieren sollten, kann schließlich durch eine solche Assoziation noch nicht belegt werden, dass diese Verkehrskreise das Zeichen als Marke auffassen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Darstellung eines achteckigen Polygons, T‑449/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:386, Rn. 31).

34      Vielmehr ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen unmittelbar als Dekorationselement oder Etikett auf der Verpackung der Waren, das die Menge, die Neuheit, die Daten oder die Hersteller hervorhebt, wahrnehmen werden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Juli 2011, Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, T‑499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 28).

35      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung des EUIPO handele, da die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass Dreiecke wie das in der angemeldeten Marke verwendete häufig als ein solches Dekorationselement oder Etikett verwendet würden.

36      Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin ihre Beurteilung der angemeldeten Marke nicht auf die auf dem Markt verwendete Form gestützt hat, obwohl sie die angemeldete Form hätte prüfen müssen, sondern auf den Gesamteindruck abgestellt hat, den die Marke in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die von ihr erfassten Waren hervorruft.

37      Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass Dreiecke häufig als Etiketten auf Verpackungen verwendet würden, ist nämlich im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke erfolgt.

38      Darüber hinaus ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die dekorative Benutzung eines Zeichens dessen Benutzung als Marke nicht ausschließe. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich nicht auf die dekorative Benutzung der angemeldeten Marke gestützt, um das Fehlen ihrer Unterscheidungskraft zu begründen. Vielmehr hat sie festgestellt, dass das Zeichen aufgrund seiner fehlenden Unterscheidungskraft als Dekorationselement wahrgenommen werde. Folglich sind diese Rügen der Klägerin zurückzuweisen.

39      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.

40      Das übrige Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

41      Was erstens den Umstand betrifft, dass das angemeldete Zeichen von einem bekannten deutschen Grafiker entworfen wurde, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der bloße Umstand, dass eine Marke das Ergebnis eines geistigen oder künstlerischen Schöpfens ist, dieser Marke für sich genommen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verleihen kann. Die Anerkennung auch nur minimaler Unterscheidungskraft einer Marke hängt nämlich nicht von der Feststellung eines gewissen Maßes an künstlerischer Kreativität oder Vorstellungskraft ihres Anmelders im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung ab. Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf dem unzureichenden kreativen oder neuartigen Charakter der angemeldeten Marke, sondern auf dem Fehlen von Elementen, die geeignet wären, sie von den üblichen Darstellungen der betreffenden Waren zu unterscheiden, so dass sie ihre wesentliche Funktion, die darin besteht, die betriebliche Herkunft dieser Waren zu identifizieren, nicht zu erfüllen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2025, Mercedes-Benz Group/EUIPO [Darstellung eines Fahrzeugs an einer Steigung], T‑400/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:317, Rn. 29). Folglich sind die von der Klägerin in der Klageschrift und ihren Anlagen vorgelegten Screenshots, die den künstlerischen Wert des in Rede stehenden Zeichens belegen sollen, unerheblich.

42      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die angemeldete Marke seit knapp 40 Jahren national und international durchgängig als Erkennungsmerkmal der Klägerin und ihrer Waren benutzt werde, im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 kein relevanter Faktor ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Enosi Mastichoparagogon Chiou/EUIPO [MASTIHACARE], T‑60/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:629, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die tatsächliche Benutzung eines angemeldeten Zeichens ist nämlich nur im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht einen Verstoß gegen diese Bestimmung geltend gemacht. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass die angemeldete Marke nach ihrer Benutzung im Sinne dieser Vorschrift Unterscheidungskraft erlangt hätte.

44      Drittens hat die Beschwerdekammer entgegen den Behauptungen der Klägerin keinen strengeren Maßstab für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke angewandt, weil diese eine Bildmarke ist. Wie oben in den Rn. 28 und 34 ausgeführt, hat die Beschwerdekammer nämlich zutreffend festgestellt, dass diese Marke, die aus einem einzigen Bildelement besteht, die Darstellung einer leicht veränderten geometrischen Figur ist und damit nicht geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Botschaft zu vermitteln, so dass diese Marke nicht über das zur Erfüllung der Funktion der Marke ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nach Anwendung des vorgeschriebenen Maßstabs zutreffend festgestellt hat, dass die angemeldete Marke im vorliegenden Fall nicht über das zur Erfüllung der Funktion der Marke ausreichende und für ihre Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügte (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Darstellung eines achteckigen Polygons, T‑449/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:386, Rn. 33).

45      Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, die angemeldete Marke werde leicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren erkannt, da sie nicht „beschreibend“ sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 unterschiedliche und voneinander unabhängige Eintragungshindernisse enthalten, so dass das Vorbringen der Klägerin, das sich im Wesentlichen auf das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung bezieht, ins Leere geht (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Außerdem fehlt nach der Rechtsprechung einem Zeichen, wenn es die Merkmale der von ihm erfassten Waren beschreibt, für diese aus diesem Grund die Unterscheidungskraft. Hingegen kann der bloße Umstand, dass ein Zeichen die Merkmale dieser Waren nicht beschreibt, für sich genommen nicht ausreichen, um ihm Unterscheidungskraft für diese Waren zu verleihen. Das Zeichen muss es nämlich erlauben, die Waren als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Darstellung eines achteckigen Polygons, T‑449/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:386, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Fünftens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es gebe insbesondere in der Papierbranche eine Tendenz, Bildmarken in einer reduzierten aber gleichwohl stilisierten Gestaltung zu verwenden, so dass die Verbraucher daran gewöhnt seien, diesen Marken ausgesetzt zu sein und sie als Herkunftshinweis aufzufassen. Außerdem habe die Beschwerdekammer ihre früheren Entscheidungen, mit denen solche Marken eingetragen worden seien, sowie ein Urteil des Gerichts missachtet.

48      Was als Erstes eine behauptete Tendenz auf dem Markt in Bezug auf Bildmarken in reduzierter Gestaltung betrifft, verweist die Klägerin auf ihre Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 vor der Beschwerdekammer, in der sie Screenshots der Websites einiger anderer in der Papierbranche tätiger Unternehmen vorgelegt habe, die ebenfalls in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung abgebildet seien und die diese Tendenz auf dem Markt belegten. Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, das bloße Bestehen einer solchen Tendenz auf dem Markt nicht bedeutet, dass Marken mit einfacher Gestaltung dazu dienen, auf die Herkunft der Waren hinzuweisen, anstatt eine dekorative Funktion zu erfüllen. Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

49      Als Zweites ist zu den fünf früheren Entscheidungen des EUIPO, auf die sich die Klägerin beruft, festzustellen, dass das EUIPO jeden Einzelfall nach Maßgabe seiner spezifischen Gegebenheiten entscheiden muss und nicht an frühere Entscheidungen gebunden ist, die zu anderen Sachen ergangen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Als Drittes ist zum Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO (Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens) (T‑678/15 und T‑679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749), festzustellen, dass die fraglichen Marken aus Zeichen bestanden, die zum einen einen grauen Bogen und zum anderen einen grünen Bogen darstellten und die wegen des durch die Farbtöne geschaffenen Schatten- und Lichtspiels ein höheres Maß an Stilisierung aufwiesen, was vorliegend nicht der Fall ist. Daher kann dem EUIPO nicht vorgeworfen werden, dieses Urteil missachtet zu haben.

51      Nach alledem ist der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

IV.    Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Papstar GmbH trägt die Kosten.

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Kukovec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026.

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

M. van der Woude

*      Verfahrenssprache: Deutsch.