Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 04.03.2026 – T-166/26

ECLI:EU:T:2026:166

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

4. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Zolltarifliche Einreihung – Position 2206 – Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51, 2206 00 81 und 2206 00 39, 2206 00 59 – Getränke aus gegorenem Apfelsaft, deren Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln je nach Art des Getränks mindestens 48 %, 50 %, 51 %, 52 % oder 53 % im Verhältnis zum Anteil des aus der Gärung von Äpfeln stammenden Alkohols beträgt und die die organoleptischen Eigenschaften von Apfelwein aufweisen “

In der Rechtssache T‑691/24,

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations‑ und Gerichtshof, Rumänien) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2024, in dem Verfahren

Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF),

Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

gegen

Heineken România S.A.,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 17. Januar 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und da keine eigenständige Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung vorliegt,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Heineken România, vertreten durch V. Bogrea, A.‑M. Iordache und V. Peligrad, Avocaţi,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, sowie T. Breen, T. Donnelly und A. Joyce als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland, A. Demeneix und T. Isacu de Groot als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51, 2206 00 81, 2206 00 39 und 2206 00 59 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1) geänderten Fassung.

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Heineken România S.A. auf der einen sowie der Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF) (Nationale Steuerverwaltungsbehörde, Rumänien) und der Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Generaldirektion für die Verwaltung von Großsteuerzahlern, Rumänien) auf der anderen Seite wegen der zolltariflichen Einreihung alkoholischer Getränke der Marke Strongbow, die von Heineken România nach Rumänien eingeführt werden.

Rechtlicher Rahmen

HS

3        Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

4        Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu seinen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

5        Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

6        In der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung des HS von 2012 trägt die Position 2206 die Überschrift „Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

7        In den HS-Erläuterungen zu Position 2206, die der KN-Tarifposition 2206 entspricht, wird Apfelwein als „ein alkoholhaltiges Getränk, das durch Vergären von Apfelsaft gewonnen wird“ definiert.

8        In den Erläuterungen heißt es weiter:

„Alle diese Getränke können natürlich schäumend oder mit Kohlendioxid versetzt sein. Sie gehören auch dann hierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht worden ist, sofern der Charakter von Erzeugnissen dieser Position erhalten bleibt.“

9        Die HS-Position 2208, die der KN-Tarifposition 2208 entspricht, trägt die Überschrift „Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen“.

10      In den HS-Erläuterungen zur Position 2208 heißt es:

„Zu dieser Position gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt:

B)      Liköre, d. h. alkoholhaltige Getränke mit einem Zusatz von Zucker, Honig oder anderen natürlichen Erzeugnissen zum Süßen und Extrakten oder Essenzen (z. B. alkoholhaltige Getränke, hergestellt durch Destillation oder Mischen von Ethylalkohol bzw. von durch Destillation gewonnenen alkoholhaltigen Erzeugnissen mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse: Früchte, Blüten oder andere Pflanzenteile, Extrakte, Essenzen, ätherische Öle oder Säfte, auch eingedickt). Zu diesen Erzeugnissen gehören auch Liköre mit Zuckerkristallen, Fruchtsaftliköre, Eierliköre, Kräuterliköre und Liköre unter Verwendung wohlriechender pflanzlicher Stoffe gewonnen, Beerenliköre, Teeliköre, Schokoladenliköre, Milchliköre und Honigliköre.

…“

11      In den HS-Erläuterungen zu Position 2208 heißt es auch, dass gegorene Getränke der Positionen 2203 bis 2206 von dieser Position ausgenommen sind.

12      Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, die der Allgemeinen Vorschrift 3 b der KN entspricht, kann sich das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

KN

13      Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt, regelt die von der Europäischen Kommission eingeführte KN die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung übernimmt diese Nomenklatur bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

14      Die auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbare Fassung der KN ergibt sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/1754.

15      Die Positionen 2206 und 2208 der KN übernehmen den Wortlaut der Positionen 2206 und 2208 des HS.

16      Zur KN-Position 2206 gehören u. a. die Unterpositionen 2206 00 31 (Apfelwein und Birnenwein, schäumend), 2206 00 51 (Apfelwein und Birnenwein, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l) und 2206 00 81 (Apfelwein und Birnenwein, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l), die alle für Apfel- und Birnenwein einschlägig sind, sowie die Unterpositionen 2206 00 39 (Met und andere gegorenen Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, schäumend, a. n. g. [ausg. Bier, Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost, Tresterwein sowie Apfel- und Birnenwein]) und 2206 00 59 (Met und andere gegorene Getränke sowie Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, nichtschäumend, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l, a. n. g. [ausg. Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost, Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, Tresterwein sowie Apfel- und Birnenwein]), die für andere gegorene Getränke mit Ausnahme von Apfel- und Birnenwein einschlägig sind.

17      Die Einreihung von Waren in die KN beruht auf den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Teil I („Einführende Vorschriften“) Titel I Buchst. A der KN.

18      Die Allgemeine Vorschrift 1 der KN bestimmt:

„Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.“

19      Die Allgemeine Vorschrift 2 b der KN lautet:

„Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.“

20      In der Allgemeinen Vorschrift 3 der KN heißt es:

„Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)      Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)      Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

…“

21      Die Allgemeine Vorschrift 6 der KN lautet:

„Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

Rumänisches Recht

22      Was die Verbrauchsteuer betrifft, so gelten für das Jahr 2015 die Bestimmungen von Art. 20612 der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 22. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 927 vom 23. Dezember 2003, im Folgenden: Gesetz Nr. 571/2003) und für das Jahr 2016 die Bestimmungen von Art. 351 Buchst. b der Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom 8. September 2015 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015, im Folgenden: Gesetz Nr. 227/2015). Gemäß Gesetz Nr. 571/2003 und Gesetz Nr. 227/2015 sind gegorene Getränke, bei denen es sich nicht um Bier oder Wein handelt, alle Waren des KN-Codes 2206 – mit Ausnahme von anderen gegorenen kohlensäurehaltigen Getränken, die einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.‑%, aber nicht mehr als 13 Vol.‑% (für das Jahr 2016) bzw. 10 Vol.‑% (für das Jahr 2015) haben, sowie gegorene kohlensäurehaltige Getränke des KN-Codes 2206 600 39 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.‑%, aber nicht mehr als 13 Vol.‑% (für das Jahr 2016) oder 10 Vol.‑% (für das Jahr 2015).

23      Gemäß Punkt 3.1 in Anhang 1 von Titel VII („Verbrauchsteuern“) des Gesetzes Nr. 571/2003 liegt der Verbrauchsteuersatz auf Käufe von Waren des KN-Codes 2206 00 39 bei 213,21 rumänischen Lei pro Hektoliter (RON/hl) (etwa 41,88 Euro/hl) und auf Käufe von Waren des KN-Codes 2206 00 59 bei 47,38 RON/hl (ungefähr 9,31 Euro/hl).

24      Gemäß Punkt 3.1 in Anhang 1 von Titel VIII („Verbrauchsteuern und andere Sonderabgaben“) des Gesetzes Nr. 227/2015 liegt der Verbrauchsteuersatz auf Käufe von Waren des KN-Codes 2206 00 39 bei 47,38 RON/hl und auf Käufe von Waren des KN-Codes 2206 00 59 bei 396,84 RON/hl (ungefähr 77,97 Euro/hl).

25      Für den KN-Code 2206 00 51, der „Apfelwein und Birnenwein“ betrifft, beträgt der Verbrauchsteuersatz in Rumänien gemäß Punkt 3.1.1 in Anhang Nr. 1 von Titel VII des Gesetzes Nr. 571/2003, in Kraft bis 31. Dezember 2015, und Punkt 3.1.1 in Anhang Nr. 1 von Titel VIII des Gesetzes Nr. 227/2015, in Kraft seit 1. Januar 2016, null.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

26      Zwischen 2015 und 2016 kaufte Heineken România innergemeinschaftlich insgesamt 155 486,48 hl alkoholische Getränke der Marke Strongbow, abgefüllt in Dosen und Flaschen, die sie anschließend auf dem inländischen Markt an mehrere Kunden weiterverkaufte.

27      Zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser alkoholischen Getränke in das rumänische Staatsgebiet reihte Heineken România diese Erzeugnisse in die KN-Unterposition 2206 00 51 „Apfelwein und Birnenwein“ ein, wobei sie sowohl die zolltarifliche Einreihung des bulgarischen Herstellers, von dem sie diese Erzeugnisse bezogen hatte, als auch die zolltarifliche Einreihung des slowakischen Herstellers Heineken Slovensko verwendete. Es wurde folglich keine Verbrauchsteuer entrichtet, da für die zolltarifliche Unterposition 2206 00 51 der Verbrauchsteuersatz in Rumänien bei null lag.

28      Nach einer Kontrolle durch die Direcția Regională Vamală Craiova – Biroul Vamal Dolj (Regionale Zolldirektion Craiova, Zollamt Dolj, Rumänien), die am 29. September 2015 durch Entnahme von Proben verbrauchssteuerpflichtiger Erzeugnisse, nämlich von in Dosen und Flaschen abgefüllten Getränken der Marke Strongbow, die von einem zugelassenen Lager in Bulgarien versandt worden waren, durchgeführt wurde, sowie einem dreiseitigen Gespräch zwischen Heineken România, der regionalen Zolldirektion und Vertretern der Direcția Generală a Vămilor (Generaldirektion Zoll, Rumänien), erklärte die Generaldirektion Zoll in einem Schreiben vom 8. März 2018, dass „der Vorschlag zur zolltariflichen Einreihung der analysierten Erzeugnisse je nach gemessenem Überdruck den KN-Codes 2206 00 39 oder 2206 00 59 entspricht“. Der Vorschlag zur zolltariflichen Einreihung beruhte auf der Feststellung, dass es sich bei diesen Erzeugnissen um Mischungen handele, die Apfelwein und andere Stoffe enthielten, wobei Apfelwein wiederum ein Erzeugnis sei, das aus einer Mischung gegorener Rohstoffe, nämlich 25 % Apfelsaft und Glukose, gewonnen werde. Außerdem zeigten die Analysezertifikate einen erheblichen Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln. Die Erzeugnisse konnten daher nach diesem Vorschlag nicht als durch Vergärung von Apfelsaft gewonnene Getränke eingestuft werden.

29      Daneben wandte sich die Zollgeneraldirektion wegen der zolltariflichen Einreihung des „Apfelweins Strongbow“ an die bulgarische Zollbehörde. Diese war mit der vorgeschlagenen zolltariflichen Neueinreihung in eine der Unterpositionen 22 06 00 39 bzw. 22 06 00 59 einverstanden.

30      Infolge der zolltariflichen Neueinreihung legten die Steuerprüfungsbehörden mit Steuerbescheid vom 23. November 2018 zusätzliche Steuerverbindlichkeiten für Heineken România fest, nämlich die Pflicht zur Zahlung von Verbrauchsteuern in Höhe von 22 473 840 RON (etwa 4 422 591 Euro) und Mehrwertsteuer in Höhe von 5 213 296 RON (etwa 1 025 916 Euro). Mit weiterem Steuerbescheid vom 27. November 2018 erlegten die Steuerbehörden Heineken România akzessorisch zu diesen Verbindlichkeiten Strafzahlungen und Verzugszinsen auf.

31      Heineken România legte gegen die Steuerbescheide vom 23. und 27. November 2018 sowie den Steuerprüfungsbericht vom 23. November 2018, auf die sich die Steuerbescheide stützten, bei der zuständigen rumänischen Steuerbehörde Einspruch ein. Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 wurden diese Entscheidungen mit der Begründung bestätigt, dass die Steuernachforderung für den bei dem Lager in Bulgarien erworbenen „Apfelwein Strongbow“ ordnungsgemäß sei.

32      Heineken România erhob gegen die oben in den Rn. 30 und 31 genannten Steuerbescheide, den Bericht und den Einspruchsbescheid Klage bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) und beantragte die Aufhebung dieser Entscheidungen.

33      Im Verfahren vor der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wurde einerseits festgehalten, dass die untersuchte Probe die organoleptischen Merkmale eines Apfelweins aufweise, die geschmackliche und olfaktorische Wahrnehmung von Äpfeln auch durch die Zugabe eines natürlichen Aromas verstärkt werden könne und die Art des Ethylalkohols, d. h. die Art des Zuckers, aus dem er bei der alkoholischen Gärung gebildet werde, keinen Einfluss auf die organoleptischen Merkmale des alkoholischen Getränks Apfelwein habe und, andererseits, dass, hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Probe, Alkoholgehalt, Gesamtzucker (Invertzucker) und das gesamte Schwefeldioxid den Grenzwerten entsprächen, die im von dem zugelassenen Lager in Bulgarien für „Cider Gold Apple Alk. 4,5 Vol.‑%“ ausgestellten Qualitätszertifikat festgelegt worden seien.

34      Mit Urteil vom 2. November 2021 gab die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) der Klage von Heineken România statt und hob dementsprechend den Steuerprüfungsbericht und den Steuerbescheid vom 23. November 2018 sowie den Bescheid vom 25. Juli 2019, mit dem Heineken România zusätzliche Verbrauch- und Mehrwertsteuerpflichten auferlegt worden waren, teilweise auf. Mit demselben Urteil hob dieses Gericht den Steuerbescheid vom 27. November 2018 auf, mit dem neben den mit dem Steuerbescheid vom 23. November 2018 festgelegten Verpflichtungen akzessorische Steuerverbindlichkeiten festgesetzt worden waren.

35      Die Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler und die ANAF legten gegen das Urteil der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Sie trugen im Wesentlichen vor, die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) habe die Verbrauch- und Mehrwertsteuerverbindlichkeiten sowie die akzessorischen Steuerverbindlichkeiten zu Unrecht aufgehoben, da das fragliche Erzeugnis in Anbetracht der Art des Alkohols und seiner tatsächlichen Zusammensetzung, wie sie sich auch aus den Angaben auf dem Etikett ergebe, nicht in die spezifischen zolltariflichen Unterpositionen für Apfelwein, für den in Rumänien keine Verbrauchsteuer zu zahlen sei, sondern in die zolltariflichen Unterpositionen „Andere“ der Position 2206 einzureihen sei.

36      Daher hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist bei der Auslegung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in den Fassungen, die sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 sowie der Durchführungsverordnung 2015/1754 ergeben, ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus gegorenem Apfelsaft mit einem Konzentrationsgehalt von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen besteht und bei dem der von anderen Pflanzen als Äpfeln stammende Alkoholanteil (je nach Art des in 33‑cl-Flaschen oder 40‑cl-Dosen abgefüllten Getränks der Marke Strongbow) mindestens 48 %, 50 %, 51 %, 52 % oder 53 % im Verhältnis zum Anteil des aus der Gärung von Äpfeln stammenden Alkohols beträgt, das aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweist, in die Tarifpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 oder aber in die Tarifpositionen 2206 00 39 oder 2206 00 59 einzureihen?

Zur Vorlagefrage

37      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Getränke, die aus gegorenem Apfelsaft mit einer Konzentration von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen bestehen, deren Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % beträgt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen, entweder in die KN-Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 oder aber in die KN-Unterpositionen 2206 00 39 oder 2206 00 59 fallen.

38      Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Unionsgerichts ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Erzeugnisse richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      In dieser Hinsicht folgt aus der Rechtsprechung, dass nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN für die Einreihung von Waren maßgebend ist. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Aus der Vorlageentscheidung und der dem Gericht vorliegenden Akte geht hervor, dass sich die in Rede stehenden Erzeugnisse aus der Mischung einer Zutat namens „Apfelwein“, die aus Alkohol besteht, der aus der Gärung von Apfelsaft und anderen gegorenen Pflanzen stammt, sowie aus anderen Stoffen (Wasser, Sirup, Konservierungsmitteln, Aromen und Kohlendioxid) zusammensetzen.

42      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die KN-Position 2206 nach ihrem Wortlaut auf „andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ bezieht.

43      Aus den Erläuterungen zu HS-Position 2206, die der KN-Tarifposition 2206 entspricht, ergibt sich zum einen, dass es sich bei Apfelwein um ein „alkoholisches Getränk, das durch Gärung von Apfelsaft gewonnen wird“, handelt, und zum anderen, dass der Zusatz von Alkohol zu den unter diese Position fallenden Getränken der Beibehaltung dieser Einreihung nicht entgegensteht, sofern diese Getränke die Merkmale der in diese Position eingereihten Erzeugnisse, nämlich die gegorener Getränke, bewahren.

44      Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse nicht die Eigenschaften von destilliertem Alkohol oder Destillationserzeugnissen der KN-Position 2208 aufweisen, sondern die Eigenschaften von gegorenen Getränken der KN-Position 2206 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 1.

45      Um zu bestimmen, in welche Unterposition der Tarifposition 2206 der KN Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzureihen sind, ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut der Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 und 2206 00 81 ergibt, dass diese Unterpositionen nur Apfel- und Birnenwein betreffen, ohne weitere Angaben. Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut der Unterpositionen 2206 00 39 und 2206 00 59, dass diese andere gegorene Getränke betreffen, ohne weitere Angaben. Nach den HS-Erläuterungen umfasst die Position 2206 alle anderen gegorenen Getränke, die nicht unter die Positionen 2203 bis 2205 fallen.

46      Zunächst ist zu beachten, dass nach der Allgemeinen Vorschrift 6 der KN für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer bestimmten Position der Wortlaut dieser Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Unterpositionen sowie, sinngemäß, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur über die Einreihung von Waren in die Tarifpositionen, insbesondere die Allgemeinen Vorschriften 2 b, 3 a und 3 b, maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1997, Eru Portuguesa, C‑164/95, EU:C:1997:302, Rn. 14, und vom 27. Juni 2024, Prysmian Cabluri şi Sisteme, C‑168/23, EU:C:2024:557, Rn. 29).

47      Nach der Allgemeinen Vorschrift 2 b der KN gilt jede Anführung eines Stoffes in einer Position, und dementsprechend in einer Unterposition, für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Nach dieser Vorschrift ist die Einreihung gemischter Erzeugnisse wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (siehe oben, Rn. 41) nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 der KN durchzuführen.

48      Nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a der KN geht, wenn für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b zwei oder mehr Positionen, und damit entsprechend zwei oder mehr Unterpositionen, in Betracht kommen, die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Entsprechend geht daher die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Unterpositionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, und dementsprechend Unterpositionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einem gemischten Erzeugnis enthaltenen Stoffe bezieht, werden im Hinblick auf dieses Erzeugnis als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

49      Schließlich ergibt sich aus der Allgemeinen Vorschrift 3 b der KN, dass Mischungen, die nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a der KN eingereiht werden können, nach dem Stoff eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff ermittelt werden kann.

50      Wie sich aus der Vorlageentscheidung und der dem Gericht vorliegenden Akte ergibt, bestehen Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aus einer Mischung aus Alkohol, der durch Gärung von Apfelsaft gewonnen wird, also Apfelwein, ein Alkohol der in die Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 und 2206 00 81 (für Apfelwein) fällt, Alkohol aus der Gärung anderer Pflanzen, der in die Unterpositionen 2206 00 39 und 2206 00 59 (für andere gegorene Getränke) fällt, sowie aus anderen Stoffen. Für Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kommen daher unterschiedliche Unterpositionen in Betracht.

51      Daher sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b der KN Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach der in der Allgemeinen Vorschrift 3 der KN vorgesehenen Methode einzureihen.

52      Insoweit können Erzeugnisse wie diejenigen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht nach Satz 1 der Allgemeinen Vorschrift 3 a der KN eingereiht werden. Sie bestehen nämlich teilweise aus Apfelwein und teilweise aus Alkohol, der durch Gärung anderer Pflanzen als Äpfeln gewonnen wurde. Folglich können in Anbetracht von Satz 2 dieser Allgemeinen Vorschrift, wonach, wie oben in Rn. 48 erwähnt, zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet werden, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält, weder die Unterpositionen für Apfelwein noch die Unterpositionen für andere gegorene Getränke als „genauer“ im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, BalevBio, C‑76/20, EU:C:2021:441, Rn. 63).

53      Unter diesen Umständen ist die Allgemeine Vorschrift 3 b der KN auf die zolltarifliche Einreihung von Erzeugnissen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 30).

54      Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist für die zolltarifliche Einreihung eines Erzeugnisses zu bestimmen, welcher der Stoffe, aus denen es besteht, ihm seinen wesentlichen Charakter verleiht (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, die der Allgemeinen Vorschrift 3 b der KN entspricht, kann sich das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 34).

56      Insoweit geht aus den Rn. 35 bis 38 des Urteils vom 7. Mai 2009, Siebrand (C‑150/08, EU:C:2009:294), hervor, dass bei der Bestimmung des wesentlichen Charakters von Getränken auf Grundlage von gegorenem Alkohol, denen andere Stoffe zugesetzt worden sind, im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b der KN mehrere objektive Merkmale und Eigenschaften berücksichtigt werden können. Zu diesen Kriterien gehören als Erstes die in den in Rede stehenden Erzeugnissen enthaltenen Arten von Alkohol und der Anteil jeder dieser Arten von Alkohol am Alkoholvolumen und ‑gehalt dieser Erzeugnisse, als Zweites die organoleptischen Merkmale dieser Erzeugnisse und als Drittes der Verwendungszweck dieser Erzeugnisse, sofern er ihnen innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse beurteilen lassen muss. Schließlich ist eine Gesamtwürdigung dieser drei Kriterien vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 39, und vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C‑532/14 und C‑533/14, EU:C:2016:337, Rn. 55).

57      Was das erste in Rn. 56 genannte Kriterium betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Getränken wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthaltene Alkohol aus der Gärung von Äpfeln und anderen Pflanzen als Äpfeln stammt, wobei jede dieser Arten von Alkohol erheblich zum Alkoholvolumen und ‑gehalt dieser Getränke beiträgt.

58      Der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln in einem Getränk wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beträgt je nach Art des Getränks mindestens 48 %, 50 %, 51 %, 52 % oder 53 %. Der aus der Gärung von Apfelsaft stammende Alkoholanteil und der aus anderen Pflanzen als Äpfeln stammende Alkoholanteil sind somit nahezu gleich.

59      Weder die KN noch die HS-Erläuterungen zu den Unterpositionen für Apfelwein legen jedoch einen Mindestprozentsatz an Alkohol fest, der durch die Gärung von Apfelsaft, einer für die Herstellung von Apfelwein erforderlichen Zutat, gewonnen wird. Zwar betreffen die Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 und 2206 00 81 speziell Apfelwein, d. h. ein durch Gärung von Apfelsaft gewonnenes alkoholisches Getränk, was voraussetzt, dass ein Getränk, das zu diesen Unterpositionen gehört, einen gewissen Prozentsatz an gegorenem Apfelsaft enthält. Gleichwohl kann aus dem Begriff „Apfelwein“ im Wortlaut dieser Unterpositionen nicht abgeleitet werden, dass für die Einreihung eines Getränks in diese Unterpositionen ein Mindestprozentsatz an gegorenem Apfelsaft gefordert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, B. S. [Malz in der Zusammensetzung von Bier], C‑195/18, EU:C:2019:197, Rn. 34).

60      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die HS-Erläuterung zu Position 2206 ausdrücklich die Möglichkeit gewährt, den Getränken dieser Position Alkohol hinzuzufügen, sofern sie den Charakter der in diese Position eingereihten Erzeugnisse bewahren. Gleiches gilt entsprechend für die Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 und 2206 00 81.

61      Dass der Anteil einer Alkoholart höher ist als der einer anderen, stellt zudem nur eines unter mehreren Kriterien dar, die für die Bestimmung des Stoffes, der dem betreffenden Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter verleiht, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Toorank Productions, C‑532/14 und C‑533/14, EU:C:2016:337, Rn. 57).

62      Daraus folgt, dass der Umstand, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur zu einem erheblichen Anteil Alkohol enthalten, der durch die Gärung von Apfelsaft gewonnen wurde, die für die Herstellung von Apfelwein erforderlich ist, sondern auch zu einem erheblichen Anteil Alkohol enthalten, der durch Gärung anderer Pflanzen als Äpfeln gewonnen wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um solche Erzeugnisse aus den KN-Unterpositionen für Apfelwein herauszunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, B. S. [Malz in der Zusammensetzung von Bier], C‑195/18, EU:C:2019:197, Rn. 38).

63      Was sodann das zweite oben in Rn. 56 genannte Kriterium betrifft, ist zu prüfen, ob die organoleptischen Merkmale von Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden denen der Erzeugnisse entsprechen, die in die Apfelwein betreffenden Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 und 2206 00 81 eingereiht werden, oder denen der Erzeugnisse der Unterpositionen 2206 00 39 und 2206 00 59, die andere gegorene Getränke betreffen. Insoweit können Geschmack und Geruch objektive Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses sein (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 36).

64      Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen, insbesondere hinsichtlich seines Geschmacks und seines Geruchs, wobei der Zusatz von natürlichem Aroma oder Zucker insoweit keine Rolle spielt oder diese organoleptischen Wahrnehmungen verstärkt.

65      Trotz des erheblichen Alkoholanteils, der aus der Gärung anderer Pflanzen als Äpfeln sowie des Zusatzes anderer Stoffe stammt, haben Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angesichts der ihnen eigenen Bestandteile daher nicht die besonderen organoleptischen Merkmale des Apfelweins verloren, die seinen wesentlichen Charakter definieren und denen der in die Unterpositionen für Apfelwein eingereihten Erzeugnisse entsprechen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Siebrand, C‑150/08, EU:C:2009:294, Rn. 37).

66      Was schließlich das dritte oben in Rn. 56 genannte Kriterium betrifft, scheint aus der dem Gericht vorliegenden Akte hervorzugehen, dass die objektiven Merkmale und Eigenschaften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Getränke, zu denen die Farbe und ihr Handelsname gehören, der die Marke „Strongbow“ mit der Bezeichnung „Apfelwein“ in Verbindung bringt, denen von Getränken entsprechen, die bestimmt sind, als Apfelwein konsumiert zu werden, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

67      Vorbehaltlich dieser Prüfung durch das vorlegende Gericht ist davon auszugehen, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den wesentlichen Charakter der Erzeugnisse haben, die in die KN-Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 für Apfelwein eingereiht werden.

68      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass zu ihren Tarifpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 Getränke gehören, die aus gegorenem Apfelsaft mit einer Konzentration von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen bestehen, bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % beträgt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen.

Kosten

69      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 des Rates vom 16. Oktober 2014 und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

zu den Unterpositionen 2206 00 31, 2206 00 51 oder 2206 00 81 dieser Nomenklatur Getränke gehören, die aus gegorenem Apfelsaft mit einer Konzentration von 25 %, Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen bestehen, bei denen der Alkoholanteil aus anderen Pflanzen als Äpfeln zwischen 48 % und 53 % beträgt, die aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweisen.

Półtorak

Hesse

Steinfatt

Petrlík

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. März 2026.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Rumänisch.