Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 11.03.2026 – T-186/26
ECLI:EU:T:2026:186
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
11. März 2026(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Endo-Sleeve – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑55/25,
Weight Doctors GmbH mit Sitz in Dortmund (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Russlies und N. Klute,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Richters D. Petrlík in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Richters K. Kecsmár (Berichterstatter) und der Richterin S. Kingston,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Weight Doctors GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. November 2024 (Sache R 1414/2024‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 20. Februar 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Endo-Sleeve als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 5: „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“;
– Klasse 44: „Krankenhausdienstleistungen; Chirurgische Behandlungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Arztes; Ärztliches Tele-Reporting [medizinische Dienstleistung]; Ärztliche Versorgung; Ärztliche Dienstleistungen; Beratungen in Bezug auf das Abnehmen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf diätetische- und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische Dienstleistungen“.
4 Mit Entscheidung vom 13. Mai 2024 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) teilweise zurück, nämlich soweit sie die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 erfasste.
5 Am 15. Juli 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung habe.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001
10 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.
11 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 1. Februar 2023, Krematorium am Waldfriedhof Schwäbisch Hall/EUIPO [aquamation], T‑319/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:30, Rn. 17).
13 Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale von Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind. Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Daher kann die Eintragung eines Zeichens nur dann auf der Grundlage dieser Bestimmung verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).
16 Ein Zeichen fällt unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Der vorliegende Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
18 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen und deutschsprachigen Teilen der Verkehrskreise der Union bestünden und im Hinblick auf die Waren der Klasse 5 sowohl Fachleute aus dem Gesundheitsbereich als auch das allgemeine Publikum bzw. im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 44 das allgemeine Publikum umfassten. Ferner sei bei den maßgeblichen Verkehrskreisen von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht in Frage gestellt.
19 In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer weiter festgestellt, dass der Begriff „endoscopic sleeve gastroplasty“ (in der Verfahrenssprache, d. h. auf Deutsch, „endoskopische Sleeve-Gastroplastie“ oder „endoskopische Schlauch-Gastroplastie“) im Englischen ein endoskopisches Verfahren zur Magenverkleinerung bezeichne, bei dem der Magen durch das Setzen von Nähten in eine schlauchförmige Struktur gebracht werde. Das Zeichen Endo-Sleeve sei eine naheliegende Abkürzung des Begriffs „endoscopic sleeve gastroplasty“. Schließlich stelle das Zeichen auch eine Abkürzung der deutschen Bezeichnung „endoskopische Sleeve-Gastroplastie“ dar.
20 Als Erstes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht geprüft zu haben, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung am 20. Februar 2024 eine beschreibende Verwendung der Abkürzung „Endo-Sleeve“ für „endoscopic sleeve gastroplasty“ habe festgestellt werden können. Vielmehr habe die Beschwerdekammer die bloße Möglichkeit einer solchen Verwendung für ausreichend gehalten. Damit habe sie Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 falsch angewendet, indem sie auf die bloße Möglichkeit einer künftigen beschreibenden Verwendung abgestellt habe. Erforderlich sei aber, dass eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten sei.
21 Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.
22 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO aus dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Grund nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Warimex/EUIPO [STONE], T‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:325, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner spielt es keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20).
23 In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer daher zu Recht festgestellt, dass es nicht erforderlich war, nachzuweisen, dass der Begriff „Endo-Sleeve“ zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich als übliche Abkürzung für „endoscopic sleeve gastroplasty“ verwendet wurde.
24 Jedenfalls gehören, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der Vorinstanz des EUIPO in vollem Umfang bestätigt, diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und es den Unionsgerichten ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM-Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 47).
25 Im vorliegenden Fall hat der Prüfer Quellen dafür angeführt, dass der Begriff „Endo-Sleeve“ auf dem Markt bereits beschreibend als Abkürzung für die „endoscopic sleeve gastroplasty“ verwendet wird.
26 Diese Quellen belegen eine Verwendung des Begriffs „Endo-Sleeve“ zum Zeitpunkt der Anmeldung sowie einen klaren und eindeutigen Zusammenhang zwischen diesem Begriff und der „endoscopic sleeve gastroplasty“. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hieß es auf der Internetseite einer deutschen Klinik, dass das auch als „Magen-Sleeve ohne Operation“ bekannte Endo-Sleeve-Verfahren eine neuartige narbenfreie Behandlung zur Magenverkleinerung sei. Ebenso wurde in Bezug auf den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf der Seite einer maltesischen Klinik u. a. erläutert, dass der Endo-Sleeve „eine revolutionäre Technik [ist], bei der eine Reihe von Falten in bestimmten Abschnitten der Mageninnenwand angelegt werden, ohne dass eine Operation erforderlich ist“. Schließlich räumt selbst die Klägerin ein, dass sie und andere Unternehmen den Begriff „Endo-Sleeve“ verwendet hätten.
27 Somit konnte zum Zeitpunkt der Anmeldung vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das Zeichen Endo-Sleeve tatsächlich als Abkürzung des Begriffs „endoscopic sleeve gastroplasty“ erkannt wurde.
28 Als Zweites ist das weitere Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach im Wesentlichen die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verbrauchern nicht ohne Weiteres als Hinweis auf die „endoscopic sleeve gastroplasty“ verstanden werden könne.
29 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das Zeichen Endo-Sleeve in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar und ohne weitere Gedankenschritte als Abkürzung für „endoscopic sleeve gastroplasty“ erkannt werde. Es reiche aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Angabe „Endo-Sleeve“ den Hinweis auf ein Verfahren zur Magenverkleinerung und damit auf ein Merkmal der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erkennen würden, während ihnen die technischen Einzelheiten dieses Eingriffs nicht bekannt sein müssten.
30 Ebenso sei unerheblich, ob es gebräuchlichere oder üblichere Bezeichnungen für die genannte endoskopische Magenverkleinerung gebe. Es sei auch irrelevant, dass der Begriff „Endo-Sleeve“ noch andere Bedeutungen als die im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Bedeutung habe.
31 Schließlich könnten zum einen die Waren der Klasse 5 ergänzend zu einer endoskopischen Sleeve-Gastroplastie eingesetzt werden und auf die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Patienten vor oder nach einem solchen Eingriff abgestimmt sein. Zum anderen umfassten die Dienstleistungen der Klasse 44 die Durchführung einer endoskopischen Sleeve-Gastroplastie oder stünden damit in unmittelbarem Zusammenhang. Folglich beschreibe das in Rede stehende Zeichen die Art und Beschaffenheit bzw. die Bestimmung und den Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
32 Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, der Begriff „Endo-Sleeve“ sei derart verkürzt, dass er nicht mehr verständlich sei und sogar seine Eignung als beschreibende Angabe für das Verfahren der „endoscopic sleeve gastroplast[y]“ verliere. Insbesondere gehe aufgrund des Fehlens des Wortteils „gastro“ – für Magen – in dem in Rede stehenden Zeichen die Information verloren, auf welche Körperregion sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen bezögen. Außerdem tauche der Begriff „Endo“ auch im Namen von Behandlungsmethoden auf, die nichts mit Endoskopie zu tun hätten. Aufgrund der im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen im medizinischen Bereich erforderlichen Genauigkeit und Vollständigkeit könne man vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Verkehr die vollständige Angabe „endoscopic sleeve gastroplasty“ zu „Endo-Sleeve“ verkürzen würde. Es dürfe nicht erforderlich sein, das Zeichen gedanklich durch weitere Informationen zu ergänzen, um zu einem beschreibenden Charakter zu gelangen.
33 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen, und zum anderen nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise über Fachwissen verfügen oder einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeichen als nicht beschreibend bzw. als unterscheidungskräftig wahrgenommen wird, nicht erhöht, sondern eher für die Feststellung sprechen kann, dass es beschreibend bzw. nicht unterscheidungskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, Upper Echelon Products/EUIPO [Everlasting Comfort], T‑562/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:464, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin erstens nicht in Abrede, dass die Dienstleistungen der Klasse 44, insbesondere „Krankenhausdienstleistungen; Chirurgische Behandlungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Arztes; Ärztliches Tele-Reporting [medizinische Dienstleistung]; Ärztliche Versorgung; Ärztliche Dienstleistungen; Beratungen in Bezug auf das Abnehmen; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf diätetische- und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische Dienstleistungen“, die Durchführung einer „endoscopic sleeve gastroplasty“ umfassen oder in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen.
37 Zweitens bestreitet sie auch nicht, dass die „Diätetische[n] Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 ergänzend zu einer „endoscopic sleeve gastroplasty“ eingesetzt werden und auf die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Patienten vor oder nach einem solchen Eingriff abgestimmt sein können.
38 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Begriff „endoscopic sleeve gastroplasty“ die Art bzw. den Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt.
39 Auch wenn zu den Waren der Klasse 5, für die die Eintragung beantragt wird, eine breite Auswahl von Waren gehören kann, gilt drittens die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern, wenn eine entsprechende Einschränkung durch den Markenanmelder fehlt, auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, EU:T:2001:151, Rn. 33, vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, EU:T:2009:328, Rn. 18, und vom 29. September 2016, Universal Protein Supplements/EUIPO [Darstellung eines Bodybuilders], T‑335/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:579, Rn. 32).
40 Viertens geht in Bezug auf die Frage, ob das Zeichen Endo-Sleeve von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine „endoscopic sleeve gastroplasty“ verstanden werden kann, oben aus den Rn. 25 und 26 hervor, dass die Abkürzung „Endo-Sleeve“ auf dem Markt bereits zur Bezeichnung des fraglichen medizinischen Eingriffs am Magen verwendet wurde.
41 Im Übrigen ist zwar einzuräumen, dass der auf den Magen bezogene Wortteil „gastro“ in diesem Zeichen fehlt. Ebenso trifft es zu, dass der Bestandteil „endo“ dieses Zeichens auch für medizinische Behandlungen verwendet wird, die wie die Endodontie oder die Endokrinologie keinen Zusammenhang mit einer Endoskopie aufweisen.
42 Allerdings folgt zum einen bei keiner der anderen von der Klägerin angeführten Behandlungen, die mit „Endo“ beginnen, der Begriff „Sleeve“ oder ein ähnlicher Begriff auf diesen ersten Wortteil. Zum anderen stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen.
43 Daraus folgt, dass das Zeichen Endo-Sleeve in seiner Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen ungeachtet des darin fehlenden Wortteils „gastro“ als Abkürzung für „endoscopic sleeve gastroplasty“ wahrgenommen wird.
44 Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das in Rede stehende Zeichen als Hinweis auf die „endoscopic sleeve gastroplasty“ erkannt wird und damit die Art und Beschaffenheit der in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 44 sowie die Bestimmung und den Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren der Klasse 5 beschreibt.
45 Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach im Wesentlichen die Beschwerdekammer sich zu Unrecht davon habe leiten lassen, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen gedanklich durch weitere Wörter ergänzen und daraus schließen könne, dieses Zeichen bedeute „endoscopic sleeve gastroplasty“. Die Klägerin trägt hierzu vor, das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei nicht deshalb erfüllt, weil das fragliche Zeichen in Verbindung mit anderen Wörtern eine beschreibende Angabe im Sinne der genannten Vorschrift ergeben könnte.
46 In den von der Klägerin angeführten Urteilen (Urteile vom 16. März 2016, Schoeller Corporation/HABM – Sqope [SCOPE], T‑90/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:153, Rn. 33, und vom 14. Dezember 2017, GeoClimaDesign/EUIPO – GEO [GEO], T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913, Rn. 43) hat das Gericht jedoch insbesondere festgestellt, dass die angemeldeten Marken vage waren oder in vielen unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wurden. Im gleichen Sinne hat das Gericht im Urteil vom 4. April 2019, ABB/EUIPO (FLEXLOADER) (T‑373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219), das die Klägerin ebenfalls anführt, festgestellt, dass das dort in Rede stehende Zeichen weder die Art noch die Funktion der betreffenden Waren, sondern allenfalls einen ihrer vielen Einsatzbereiche beschreibt.
47 Anders als die Begriffe „Scope“ oder „Geo“ ist im vorliegenden Fall das Zeichen Endo-Sleeve weder vage noch allgemein gehalten und kann nicht in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden. Außerdem geht oben aus den Rn. 36 bis 44 hervor, dass das Zeichen geeignet ist, die Art oder den Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, da die Kombination der Worte „endo“ und „sleeve“ auf die „endoscopic sleeve gastroplasty“ hinweist. Insbesondere bezieht sich das Wort „endo“ unmittelbar auf den medizinischen Bereich, was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, und das Wort „sleeve“, das „Hülle“ oder „Ärmel“ bedeutet, kommt als solches unmittelbar in der Bezeichnung „endoscopic sleeve gastroplasty“ vor.
48 Im Übrigen wurde, wie aus dem von der Klägerin ebenfalls angeführten Urteil vom 13. Juni 2014, Grupo Flexi de León/HABM (FLEXI) (T‑352/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:519, Rn. 22 und 30) hervorgeht, selbst ein einzelner, kurzer Begriff wie die Abkürzung „Flexi“ als Hinweis auf eine Eigenschaft der von der angemeldeten Marke erfassten Waren – in jenem Fall u. a. Handtaschen, Rucksäcke, Geldtaschen und Mappen der Klasse 18 und Schuhe der Klasse 25 – angesehen, nämlich als Hinweis auf ihre Flexibilität und einfache Biegsamkeit.
49 Folglich ist festzustellen, dass die angemeldete Marke im Unterschied zu den Marken, die Gegenstand der oben in Rn. 46 angeführten Urteile waren, einen direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen, und dass sie, wie oben in Rn. 44 festgestellt, zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
50 Schließlich wird die oben in Rn. 44 getroffene Feststellung nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach aufgrund der im Hinblick auf Waren und Dienstleistungen im medizinischen Bereich erforderlichen Genauigkeit und Vollständigkeit vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass der Verkehr die vollständige Angabe „endoscopic sleeve gastroplasty“ zu „Endo-Sleeve“ verkürzen würde.
51 Im Rahmen der vorstehenden Ausführungen wurde nämlich zum einen festgestellt, dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines der Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erkannt werden wird. Zum anderen spricht der Umstand, dass die Endverbraucher und Fachleute im medizinischen Bereich über Fachwissen verfügen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, in Anbetracht der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung für die Feststellung, dass das in Rede stehende Zeichen beschreibend ist, da diese Verkehrskreise in besonderer Weise in der Lage sind, den Begriff „Endo-Sleeve“ als Bezeichnung für die „endoscopic sleeve gastroplasty“ zu erkennen.
52 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
53 Mit ihrem zweiten Klagegrund wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 die Unterscheidungskraft fehle. In Bezug auf die ausschließlich für das allgemeine Publikum bestimmten Dienstleistungen der Klasse 44 nähmen die Endverbraucher den Zeichenbestandteil „sleeve“ als Phantasiebegriff war. So verstehe abgesehen von Fachleuten niemand die Bedeutung des Wortes „sleeve“, wenn es sich auf den medizinischen Bereich beziehe.
54 Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.
55 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
56 Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27; vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten beschreibenden Zeichen haben auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Umgekehrt kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b fehlen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46).
58 Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der Entscheidung über den ersten Klagegrund festzustellen, dass die angemeldete Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und ihr deshalb für diese Waren und Dienstleistungen auch das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.
59 Außerdem ist, wie sich oben aus den Rn. 18, 35 und 51 ergibt, aufgrund des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der Verkehrskreise, für die die Dienstleistungen der Klasse 44 bestimmt sind, festzustellen, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise mit der medizinischen Bedeutung von „sleeve“ im Zusammenhang mit der „endoscopic sleeve gastroplasty“ vertraut sein wird.
60 Folglich ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.
Kosten
61 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
62 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Weight Doctors GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Kecsmár
Kingston
Petrlík
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. März 2026.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.