Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 25.03.2026 – T-214/26
ECLI:EU:T:2026:214
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
25. März 2026(*)
„ Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke TEAM BEVERAGE – Ältere Unionswortmarke TEAM – Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Zurückweisung – Art. 71 Abs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑17/25,
Team Beverage AG mit Sitz in Bremen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker und Rechtsanwältin J. Selbmann-Romano,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova und A. Ringelhann als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin F. Kramer,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm und der Richterin R. Pezzuto,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Team Beverage AG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. November 2024 (Sache R 1076/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 8. Juni 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:
3 Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermittlung von Versicherungen; Geldgeschäfte; Finanzdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Versicherungen, Finanzen und Pensionen; Bereitstellung von Finanzberatung und –informationen; Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen; Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel; Kauffinanzierungen“ (im Folgenden: streitige Dienstleistungen).
4 Am 10. Februar 2023 legte die Streithelferin, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die streitigen Dienstleistungen ein.
5 Der Widerspruch wurde auf die ältere Unionswortmarke TEAM für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 gestützt: „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherung“.
6 Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannte Eintragungshindernis angeführt.
7 Mit Entscheidung vom 5. April 2024 wies die Widerspruchsabteilung die Markenanmeldung der Klägerin für alle streitigen Dienstleistungen zurück, nachdem sie festgestellt hatte, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorliege.
8 Am 3. bzw. 6. Mai 2024 stellte die Klägerin einen Antrag auf Nichtigerklärung (65 792 C) und einen Antrag auf Erklärung des Verfalls (65 940 C) der älteren Marke und legte am 22. Mai 2024 beim EUIPO Beschwerde gegen die oben in Rn. 7 genannte Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. April 2024 ein, wobei sie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestritt.
9 Am 16. August 2024 stellte die Klägerin gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer bis zur Entscheidung über die Anträge auf Nichtigerklärung (65 792 C) und Erklärung des Verfalls (65 940 C) der älteren Marke.
10 Am 26. August 2024 reichte die Streithelferin ihre Stellungnahme ein, in der sie beantragte, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Zur Stützung ihrer Stellungnahme legte sie Verfahrensunterlagen zu den Anträgen auf Nichtigerklärung (65 792 C) und auf Erklärung des Verfalls (65 940 C) der älteren Marke sowie zu den Anträgen auf Nichtigerklärung (50 195 C) und Erklärung des Verfalls (40 867 C), die die Klägerin zuvor in Bezug auf dieselbe Marke gestellt hatte, vor.
11 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zurück, dass zum einen in Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2018/625 dem Aussetzungsantrag nicht stattzugeben sei und dass zum anderen, wie die Nichtigkeitsabteilung entschieden habe, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorliege.
Verfahren und Anträge der Parteien
12 Die Klägerin beantragt,
– das Verfahren bis zur Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag (65 792 C) und den Verfallsantrag (65 940 C) betreffend die ältere Marke auszusetzen;
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Das EUIPO beantragt,
– zu prüfen, ob der Antrag auf Aussetzung gerechtfertigt ist;
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
14 Die Streithelferin beantragt,
– den Aussetzungsantrag zurückzuweisen;
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
15 Mit Entscheidung vom 27. Februar 2025 hat die Kammerpräsidentin den in der Klageschrift gestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen.
16 Am 5. März 2025 hat die Klägerin einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung (70 779 C) der älteren Marke und sodann am 25. März 2025 einen neuen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung (65 792 C), den Antrag auf Erklärung des Verfalls (65 940 C) und den neuen Antrag auf Nichtigerklärung (70 779 C) der älteren Marke gestellt.
17 Nachdem die Streithelferin und das EUIPO ihre Stellungnahmen am 2. bzw. 4. April 2025 eingereicht hatten, wies die Kammerpräsidentin mit Entscheidung vom 8. April 2025 den neuen Aussetzungsantrag zurück.
Rechtliche Würdigung
18 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2018/625 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2018/625
19 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, in der angefochtenen Entscheidung ihren Aussetzungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen zu haben. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 seien im vorliegenden Fall erfüllt, da das Fortbestehen der älteren Marke aufgrund der eingeleiteten Nichtigkeits- und Verfallsverfahren ungewiss gewesen sei. Nach den Prüfungsrichtlinien des EUIPO für Unionsmarken (Teil C „Widerspruch“, Abschnitt 1 „Widerspruchsverfahren“, Nr. 7.3.2 [Aussetzungen durch das Amt von Amts wegen oder auf Antrag eines der Beteiligten]) könne die Aussetzung eines Widerspruchsverfahrens auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Fortbestand des älteren Rechts ungewiss sei.
20 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, während die Streithelferin zum ersten Klagegrund nicht ausdrücklich Stellung genommen hat.
21 Nach Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 kann die Beschwerdekammer das Verfahren von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist, oder auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und dem Verfahrensstadium angemessen ist, aussetzen.
22 Nach der Rechtsprechung verfügt die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Beschwerdeverfahren aussetzt, über ein weites Ermessen. Die Aussetzung stellt lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer dar, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage/EUIPO – Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung [Team Beverage], T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens über ein weites Ermessen verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle der Unionsgerichte. Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens die allgemeinen Grundsätze beachten muss, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsgemeinschaft maßgebend sind. Folglich muss sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Unionsmarke oder Unionsmarkenanmeldung angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer bei der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens berücksichtigt, dass erstens die Klägerin bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung (50 195 C) gestellt hatte, der im Wesentlichen mit dem endgültig zurückgewiesenen Antrag mit dem Aktenzeichen 65 792 C identisch ist, zweitens die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist keine Begründung für den neuen Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegt hatte, drittens aus der Rechtsprechung hervorging, dass die bloße Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Aussetzung nur dann rechtfertigen kann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass diesem Antrag stattgegeben würde, was bei dem neuen Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht der Fall war, da ein im Wesentlichen identischer Antrag der Klägerin (40 867 C) bereits endgültig zurückgewiesen worden war, sich die relevanten Zeiträume in den beiden Verfallsverfahren überschnitten und die Streithelferin im Rahmen des neuen Verfallsverfahrens zahlreiche zusätzliche Benutzungsnachweise vorgelegt hatte, und viertens die Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht den Nachweis der Benutzung der älteren Marke verlangt hatte, sondern es vorgezogen hatte, Verfallsanträge zu stellen, was den Eindruck bestätigte, dass diese Verfahren hauptsächlich auf Verzögerung abzielten. Vor diesem Hintergrund kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Streithelferin an einer zügigen und effektiven Erledigung des Widerspruchsverfahrens das Interesse der Klägerin an einer erneuten Prüfung der Benutzung der älteren Marke überwiegen müsse.
26 Die Klägerin scheint der Ansicht zu sein, dass das Verfahren vor der Beschwerdekammer hätte ausgesetzt werden müssen, da sie neue Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls der älteren Marke eingeleitet hat.
27 Die Einleitung eines Nichtigkeits- oder Verfallsverfahrens kann jedoch für sich genommen keine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer rechtfertigen, da sich eine solche Entscheidung nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung stets aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ergeben muss.
28 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in den Rn. 22 und 23 angeführten Rechtsprechung dargetan, der die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Abwägung der in Rede stehenden Interessen, um den Aussetzungsantrag, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, zurückzuweisen, beeinträchtigen könnte.
29 Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
30 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 festgestellt zu haben, da zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Identität oder hinreichende Ähnlichkeit bestehe.
31 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
32 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, ihrem Aufmerksamkeitsgrad und dem relevanten Gebiet
33 Die Beschwerdekammer hat sich der Beurteilung der Widerspruchsabteilung angeschlossen und in den Rn. 66, 67 und 117 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichen Fachwissen richteten. Da es sich um spezielle Dienstleistungen handle, die unter Umständen für ihre Nutzer wesentliche finanzielle Konsequenzen hätten, sei der Grad der Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise eher hoch. Außerdem stellte die Beschwerdekammer in Rn. 68 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das relevante Gebiet die Europäische Union sei.
34 Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, sind nicht in Zweifel zu ziehen.
Zum Vergleich der in Rede stehenden Dienstleistungen
35 Zunächst stellte die Beschwerdekammer in Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Widerspruchsabteilung fest, dass „Versicherungswesen“ sowohl in den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen als auch in den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen enthalten sei.
36 Sodann führte die Beschwerdekammer in den Rn. 75 und 76 der angefochtenen Entscheidung ebenso wie die Widerspruchsabteilung im Einklang mit der Rechtsprechung aus, dass die streitigen Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen“ und „Beratung in Bezug auf Versicherungen“ als mit dem von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen“ identisch anzusehen seien, da sie in diesem weiteren Oberbegriff enthalten seien.
37 Schließlich bestätigte die Beschwerdekammer in den Rn. 79 bis 85 der angefochtenen Entscheidung die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, wonach die von der angemeldeten Marke erfassten „Finanzdienstleistungen“, „Geldgeschäfte“, „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“, „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“, „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“, „Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel“ sowie „Kauffinanzierungen“ dem von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen“ ähnelten, da es sich um spezielle Dienstleistungen handele, die zu den weiter gefassten Kategorien von „Finanzdienstleistungen“ oder „Bankdienstleistungen“ gehörten. Die zu diesen Kategorien gehörenden Dienstleistungen seien in der Rechtsprechung aufgrund ihrer gleichen Art allgemein als dem „Versicherungswesen“ ähnlich anerkannt, weil sie von denselben Unternehmen an dasselbe Publikum erbracht werden, ähnliche Vertriebswege haben und ähnlichen Regelungen (insbesondere in Bezug auf die Lizenzierung, die Aufsicht und die Solvenz) unterliegen könnten oder einander ergänzen könnten.
38 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Dienstleistungen, da sie auch „Immobilienwesen“ umfassten, mit den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen weder identisch noch ihnen hochgradig ähnlich seien. Zunächst sei die „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“, nicht mit dem „Versicherungswesen“ vergleichbar, da die Vermittlung eine spezifische Tätigkeit sei und sich von der Tätigkeit unterscheide, auf die sich die Vermittlung beziehe. Auch die Natur der „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“ und „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“, die sich auf konkrete und allgemeine Beratungs- und Planungstätigkeiten in Bezug auf Finanzen und den Ruhestand bezögen, unterscheide sich grundlegend von derjenigen von „Versicherungswesen“, das ganz spezifisch auf den Schutz vor bestimmten und die Absicherung gegen bestimmte Risiken abziele. Schließlich reiche die bloße Tatsache, dass „Finanzdienstleistungen“, „Geldgeschäfte“, „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“, „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“ und „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“ ebenso wie das „Versicherungswesen“ im Wesentlichen dem Wirtschaftssektor zuzuordnen seien, nicht für die Annahme aus, dass sie dem Versicherungswesen ähnlich seien, da sich die in Rede stehenden Wirtschaftszweige und ‑funktionen erheblich unterschieden. Erstere beträfen die Verwaltung von Kapital und Investitionen, während Versicherungswesen sich auf die Absicherung von Risiken und die Regulierung von Schäden beziehe.
39 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
40 Erstens wird „Immobilienwesen“, in Rn. 18 der Klageschrift als Teil der Dienstleistungen bezeichnet, gegen die sich der Widerspruch richte, in der Widerspruchsschrift der Streithelferin jedoch nicht erwähnt, wie die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, so dass es nicht zu den streitigen Dienstleistungen gehört. Das EUIPO wendet daher zu Recht ein, dass die Rüge betreffend „Immobilienwesen“ ins Leere geht.
41 Zweitens bestreitet die Klägerin zwar insgesamt das Vorliegen einer Identität zwischen den mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen, bringt aber kein Argument gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 72 der angefochtenen Entscheidung vor, wonach im Wesentlichen das von der angemeldeten Marke erfasste „Versicherungswesen“ und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen“ und „Berufsunfähigkeitsversicherung“ identisch seien. Sie trägt auch nichts gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 75 und 76 der angefochtenen Entscheidung vor, wonach im Wesentlichen die streitigen Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen“ und „Beratung in Bezug auf Versicherungen“ als mit dem von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen“ identisch anzusehen seien, da sie in diesem weiter gefassten Oberbegriff enthalten seien. Schließlich bringt sie auch keine Argumente gegen die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 82 und 83 der angefochtenen Entscheidung vor, wonach die streitigen Dienstleistungen „Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel“ sowie „Kauffinanzierungen“ dem von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen“ ähnlich seien.
42 Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat sich die Klägerin darauf beschränkt, auf ihr Vorbringen in Rn. 20 der Klageschrift zum Vergleich des von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen[s]“ und der von der angemeldeten Marke erfassten „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“, d. h. andere streitige Dienstleistungen als die oben in Rn. 41 genannten, zu verweisen.
43 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass, wenn ein Kläger nichts vorbringt, um die Begründung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, die von ihm erhobene Rüge nicht den Mindestanforderungen an Klarheit und Genauigkeit nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung genügt und daher als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Urteil vom 6. April 2022, Funline International/EUIPO [AMSTERDAM POPPERS], T‑680/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:216, Rn. 21 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Das EUIPO und die Streithelferin wenden daher zu Recht ein, dass die vorliegende Rüge als unzulässig zurückzuweisen ist, da sie implizit darauf abzielt, das Vorliegen einer Identität zwischen den streitigen Dienstleistungen „Versicherungswesen“, „Vermittlung von Versicherungen“ und „Beratung in Bezug auf Versicherungen“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherung“ zu bestreiten.
45 Im Übrigen ist in Anwendung der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung auch die vorliegende Rüge als unzulässig zurückzuweisen, soweit damit implizit das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen den streitigen Dienstleistungen „Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Groß- und Einzelhandel“ und „Kauffinanzierungen“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Versicherungswesen, insbesondere Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherung“ bestritten werden soll.
46 Drittens bestreitet die Klägerin das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den anderen streitigen Dienstleistungen, nämlich „Finanzdienstleistungen“, „Geldgeschäfte“, „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“, „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“ und „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“ und dem von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen“, und weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen zwar alle in den Wirtschaftssektor fielen, aber in der Praxis eine unterschiedliche Natur und unterschiedliche spezifische Funktionen hätten und daher nicht als ähnlich angesehen werden könnten.
47 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die Feststellung einer Ähnlichkeit zwischen den oben in Rn. 46 genannten streitigen Dienstleistungen und dem von der älteren Marke erfassten „Versicherungswesen“ nicht darauf gestützt hat, dass sie alle ganz allgemein in den Wirtschaftssektor fielen, sondern enger darauf, dass die erstgenannten Dienstleistungen alle zum Finanz- und Bankensektor gehörten, zu dem auch das „Versicherungswesen“ gehöre oder den dieses ergänze. Somit geht die Rüge der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht fehl.
48 Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder Dienstleistungen, die sich an unterschiedliche Verkehrskreise richten, können definitionsgemäß nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Es ist allgemein bekannt, dass „Finanzdienstleistungen“, „Bankdienstleistungen“ und „Dienstleistungen des „Versicherungswesens“ den gleichen Verkehrskreisen angeboten werden können. Insoweit ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass die meisten Banken auch Versicherungsdienstleistungen anbieten oder als Vertreter für Versicherungsgesellschaften tätig sind, mit denen sie häufig wirtschaftlich verbunden sind, dass Versicherungsgesellschaften ähnlichen Lizenzierungs‑, Aufsichts- und Solvenzvorschriften unterliegen wie Banken und andere Institute, die Finanzdienstleistungen erbringen, und dass Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften nicht selten zu derselben Unternehmensgruppe gehören (Urteile vom 13. Dezember 2016, Apax Partners/EUIPO – Apax Partners Midmarket [APAX], T‑58/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:724, Rn. 55, und vom 30. März 2017, Apax Partners UK/EUIPO – Apax Partners Midmarket [APAX PARTNERS], T‑209/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:240, Rn. 32).
51 In Anbetracht der oben in den Rn. 48 und 49 angeführten Rechtsprechung werden „Finanzdienstleistungen“, „Bankdienstleistungen“ und „Versicherungswesen“ sowie alle spezifischen Dienstleistungen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, im Allgemeinen als konkurrierende oder einander ergänzende Dienstleistungen angesehen, die von denselben oder von verbundenen Unternehmen erbracht werden können und die dieselben Vertriebskanäle teilen, so dass es sich um ähnliche Dienstleistungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, Bankia/HABM – Banco ActivoBank [Portugal] [Bankia], T‑323/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:642, Rn. 33, vom 13. Dezember 2016, APAX, T‑58/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:724, Rn. 56, und vom 30. März 2017, APAX PARTNERS, T‑209/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:240, Rn. 39).
52 Betreffend „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“, „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“ und die „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“ wendet die Klägerin ein, dass „Beratung“ oder „Vermittlung“ Dienstleistungen seien, die spezifischer Natur seien und sich von den „Bank- oder Finanzdienstleistungen“, auf die sie sich bezögen, unterschieden. Hierzu ist festzustellen, dass Bank- oder Finanzdienstleistungen Gegenstand der „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“, der „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“ und der „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“ sind. Daher sind Erstere für Letztere unentbehrlich, so dass sie im Hinblick auf die oben in Rn. 49 angeführte Rechtsprechung als einander ergänzend anzusehen sind.
53 Das Vorbringen der Klägerin vermag daher die Stichhaltigkeit der von der Beschwerdekammer in Rn. 84 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, wonach „Finanzdienstleistungen“, „Geldgeschäfte“, „Beratung in Bezug auf Finanzen und Pensionen“, „Bereitstellung von Finanzberatung und ‑informationen“ sowie „Vermittlung von Bankdienstleistungen, insbesondere von Giro‑, Spar- und Finanzierungs- und Versicherungsverträgen“ und das von der älteren Marke erfasste „Versicherungswesen“ ähnliche Dienstleistungen sind.
54 Daher ist die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 119 der angefochtenen Entscheidung, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise in einem Grad ähnlich seien, der mangels näherer Angaben seitens der Beschwerdekammer als durchschnittlich anzusehen ist, wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, frei von Beurteilungsfehlern.
Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen
55 In den Rn. 89 bis 99 der angefochtenen Entscheidung untersuchte die Beschwerdekammer, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen Bestandteile haben, die dominierend sind oder kennzeichnungskräftiger sind als die anderen. Sie stellte fest, dass das ältere Zeichen nur aus dem Wortbestandteil „Team“ bestehe. Im Übrigen stellte sie in Bezug auf das angemeldete Zeichen, das verschiedene Wort- und Bildelemente kombiniert, fest, dass keiner dieser Bestandteile dominierend sei. Die Begriffe „Team“ und „Beverage“ hätten einen durchschnittlich beschreibenden Charakter, da sie in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen keine klare und offensichtliche beschreibende Bedeutung hätten, während die reinen Bildelemente schwach kennzeichnungskräftig seien, da sie banal und rein dekorativ seien.
56 Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen stellte die Beschwerdekammer in den Rn. 100 bis 105 der angefochtenen Entscheidung fest, dass sie zu einem mittleren Grad ähnlich seien, da die ältere Marke identisch und an erster Stelle in dem angemeldeten Zeichen enthalten sei, und die Wortelemente und rein bildlichen Elemente, durch die sich die Zeichen unterschieden, entweder eine untergeordnete Stellung im angemeldeten Zeichen einnähmen oder schwach kennzeichnungskräftig seien.
57 Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer in den Rn. 106 bis 109 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Zeichen in einem mittleren Grad ähnlich seien, da sie in der anfänglichen (und damit klanglich besonders wichtigen) Aussprache ihres Bestandteils „Team“ übereinstimmten und sich nur durch die abschließende Aussprache des Begriffs „Beverage“ des angemeldeten Zeichens unterschieden.
58 In Bezug auf den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen kam die Beschwerdekammer in den Rn. 110 bis 112 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine mittlere Ähnlichkeit hätten, da sie in der Bedeutung ihres Bestandteils „Team“ übereinstimmten, der, wie sie in Rn. 92 dieser Entscheidung ausgeführt hat, für englischsprachige oder des englischen Grundwortschatzes mächtige Verkehrskreise auf eine „Mannschaft“ oder eine „Gruppe von Personen“ verweise.
59 Die Klägerin macht geltend, zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe in keiner Hinsicht Ähnlichkeit. Im Wesentlichen führt sie aus, dass der Begriff „Beverage“ in dem angemeldeten Zeichen der kennzeichnungskräftigste und dominierende Bestandteil sei. Die englischen Begriffe „Team“ und „Beverage“ seien unterschiedliche Begriffe, die im üblichen Sprachgebrauch nicht gemeinsam verwendet würden. Der Begriff „Team“, der eine „Mannschaft“ oder eine „Gruppe von Personen“ bezeichne, sei sehr gebräuchlich und daher für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr blass und wenig aussagekräftig. Es sei daher der Begriff „Beverage“, der weniger gebräuchlich sei und damit für diese Verkehrskreise mehr hervorsteche, was dem angemeldeten Zeichen Kennzeichnungskraft verleihe. Außerdem dominiere dieser Begriff bildlich den von dem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck wegen seines kräftigen Blaus, das sich von der blassen grauen Farbe des Bestandteils „Team“ abhebe, sowie seiner Schriftgröße und seiner Länge, die diejenigen des Bestandteils „Team“ überstiegen. In der Gestaltung des angemeldeten Zeichens trete der Bestandteil „Team“ somit hinter dem hervorgehobenen Bestandteil „Beverage“ zurück.
60 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
61 Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes Wort hinzugefügt ist, deutet auf die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken hin (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, ob das angemeldete Zeichen möglicherweise Elemente enthält, die gegenüber anderen Elementen kennzeichnungskräftiger oder dominierend sind, begründet in Frage stellt.
64 Als Erstes ist in Bezug auf die möglicherweise gegenüber anderen Elementen kennzeichnungskräftigeren Elemente des angemeldeten Zeichens darauf hinzuweisen, dass, um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, zu prüfen ist, ob er geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei sind im Hinblick auf die Frage, ob der betreffende Bestandteil in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist, insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:391, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 In Bezug auf den ersten Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens, nämlich den Bestandteil „Team“, ist die von der Klägerin nicht in Frage gestellte Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach sich dieser Begriff auf eine Mannschaft oder eine Gruppe von Personen bezieht. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Begriff zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und ein großer Teil der Verbraucher in der Union über Kenntnisse des englischen Grundwortschatzes verfügt. Folglich dürfte der Begriff „Team“ von einem großen Teil der Verbraucher in der Union verstanden werden. Diese Feststellung kann in Bezug auf Geschäftskunden innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Erwägung gestützt werden, dass Fachkreise möglicherweise über bessere Englischkenntnisse verfügen als die breite Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 82 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „Team“ und den von dem angemeldeten Zeichen erfassten Dienstleistungen, d. h. Finanz‑, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, ist jedoch zu vage und unbestimmt, um dem Begriff im Hinblick auf diese Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter zu verleihen. Zwar kann die suggerierte Teamarbeit potenziellen Kunden zugutekommen, doch gilt dies nicht ausdrücklich für Finanz‑, Bank- und Versicherungsdienstleistungen. So wird, wenn ein Unternehmen anpreist, dass seine Dienstleistungen im Team erbracht werden, ohne den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine der Eigenschaften oder eines der Merkmale dieser Dienstleistungen zu informieren, ein solches Merkmal durch das in Rede stehende Zeichen weder hinreichend bestimmt noch individualisiert und bleibt für den Fall, dass das Publikum annehmen könnte, dass dieses Merkmal angesprochen wird, zu vage und unbestimmt, um dieses Zeichen für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Bestandteil „Team“ im Hinblick auf die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Dienstleistungen über eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft verfügt.
68 Das Vorbringen der Klägerin, der Begriff „Team“ sei für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr gebräuchlich und damit sehr blass und wenig aussagekräftig, rechtfertigt es nicht, die oben in Rn. 67 gezogene Schlussfolgerung in Frage zu stellen, da die Klägerin nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen hat, dass dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Dienstleistungen üblich geworden ist.
69 In Bezug auf den zweiten Bestandteil „Beverage“ des streitigen Zeichens hat die Beschwerdekammer zu Recht und von der Klägerin unwidersprochen angenommen, dass er im Sinne von „Getränk“ verstanden wird, dass er sich nicht auf die von dem angemeldeten Zeichen erfassten Dienstleistungen bezieht und dass er daher im Hinblick auf diese Dienstleistungen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 81).
70 Im Übrigen trägt die Klägerin nichts gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer vor, dass die reinen Bildelemente des angemeldeten Zeichens banal und rein dekorativ und als solche schwach kennzeichnungskräftig seien. Daher ist ihre gegen diese Beurteilung gerichtete Rüge nach der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung unzulässig. Selbst wenn sie geltend machen wollte, dass der Bestandteil „Beverage“ des angemeldeten Zeichens aufgrund seines kräftigen Blaus, das mit der blassen grauen Farbe des Bestandteils „Team“ kontrastiere, mehr als nur schwach kennzeichnungskräftig sei, ist ebenfalls festzustellen, dass dieses Vorbringen unzureichend wäre, um die oben angeführte Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Denn auch wenn eine solche Farbe und ein solcher Kontrast die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Bestandteil „Beverage“ in bildlicher Hinsicht auffälliger ist als der Bestandteil „Team“, ließen sie keineswegs den Schluss zu, dass der Bestandteil „Beverage“ seinem Wesen nach besser geeignet ist als der Bestandteil „Team“, die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen, für die er eingetragen worden ist, zu identifizieren, und somit kennzeichnungskräftiger als dieser ist.
71 Die von der Klägerin erhobenen Rügen können daher nicht die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerung in Frage stellen, zu der die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, wonach im Wesentlichen die beiden Wortbestandteile, aus denen das angemeldete Zeichen besteht, durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind, während seine reinen Bildelemente nur schwach kennzeichnungskräftig sind.
72 Was als Zweites den möglicherweise dominierenden Charakter bestimmter Bestandteile des angemeldeten Zeichens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke, selbst wenn er schwach kennzeichnungskräftig ist, ein dominierendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2006, Darstellung einer Kuhhaut, T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Da im vorliegenden Fall die beiden Bestandteile „Team“ und „Beverage“, aus denen das angemeldete Zeichen besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Bezug auf ihre rein bildlichen Bestandteile, ihre Position, ihre Größe und ihre Länge sowie ihren Farbunterschied in einem mittleren und einem geringen Grad als originär kennzeichnungskräftig wahrgenommen werden, lässt sich nicht feststellen, dass sich der zweite Bestandteil allein der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise aufdrängen und in deren Gedächtnis einprägen könnte, so dass der erste Bestandteil unerheblich erscheinen würde.
74 Da nämlich erstens die maßgeblichen Verkehrskreise von links nach rechts und von oben nach unten lesen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, EU:T:2004:293, Rn. 28), wird der Bestandteil „Team“ vor dem Bestandteil „Beverage“ gesehen, der sich unter diesem befindet. Außerdem wird nach der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als ihrem Ende, da der Anfangsteil einer Marke normalerweise eine stärkere Wirkung haben kann als ihr Endteil. Allerdings kann diese Erwägung, wie das Adverb „normalerweise“ zeigt, nicht in allen Fällen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2021, Team Beverage, T‑359/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:841, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2023, Machková/EUIPO – Aceites Almenara [ALMARA SOAP], T‑436/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:167, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Mai 2023, Dicofarm/EUIPO – Marco Viti Farmaceutici [Vitis pharma Dicofarm group], T‑303/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:232, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Sodann ist, wie die Streithelferin ausführt, der Unterschied zwischen der für den Bestandteil „Team“ verwendeten Schriftgröße und der für den Bestandteil „Beverage“ verwendeten Schriftgröße relativ gering, da er etwa 25 % beträgt.
76 In diesem Zusammenhang reicht der verhältnismäßig wesentliche Unterschied zwischen der Länge des Bestandteils „Beverage“ und derjenigen des Bestandteils „Team“ nicht aus, um den letztgenannten Bestandteil in dem Gesamteindruck, den das angemeldete Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, zu neutralisieren.
77 Ebenso kann der Farbkontrast zwischen dem kräftigen Ton des Bestandteils „Beverage“ und dem blassen Ton des Bestandteils „Team“ den maßgeblichen Verkehrskreisen zwar dabei helfen, die beiden Wortbestandteile, aus denen das angemeldete Zeichen besteht, sofort wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2017, Nara Tekstil Sanayi Ve Ticaret/EUIPO – NBC Fourth Realty [NaraMaxx], T‑586/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:643, Rn. 37), er kann jedoch den zweiten Bestandteil, der in einer blassen Farbe wiedergegeben ist, im Gesamteindruck, den das Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft, nicht unerheblich erscheinen lassen. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, werden diese Farben im Wesentlichen als dekorativ wahrgenommen und dienen der Identifizierung der verschiedenen Wortbestandteile, aus denen das angemeldete Zeichen besteht.
78 Die von der Klägerin erhobenen Rügen ermöglichen es daher nicht, die Richtigkeit der Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zu der die Beschwerdekammer in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, wonach das angemeldete Zeichen keine Bestandteile beinhaltet, die im Verhältnis zu anderen Bestandteilen dominierend anzusehen wären.
79 Folglich können die Rügen der Klägerin, die sich gegen den von der Beschwerdekammer in den Rn. 86 bis 112 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen richten, deren Schlussfolgerung in Rn. 118 der angefochtenen Entscheidung, dass diese Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich zu einem mittleren Grad ähnlich sind, nicht in Frage stellen.
80 Im Übrigen steht die oben in Rn. 79 dargelegte Schlussfolgerung, die auf der von der Klägerin anerkannten Feststellung beruht, dass der Begriff „Team“, der das ältere Zeichen bildet, identisch am Anfang des angemeldeten Zeichens vorkommt, mit der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung im Einklang.
Zur originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke
81 In den Rn. 113, 114 und 118 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich sei, da der Begriff „Team“, wie sie bereits in den Rn. 92 bis 94 dieser Entscheidung ausgeführt habe, im Zusammenhang mit den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen keine klare und offensichtliche beschreibende Bedeutung habe.
82 Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet werden, sind nicht in Zweifel zu ziehen.
83 Soweit die Klägerin dadurch, dass sie betont hat, dass der Begriff „Team“, aus dem die ältere Marke bestehe, für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr gebräuchlich und damit sehr blass und wenig aussagekräftig sei, der Beschwerdekammer implizit vorgeworfen hat, nicht davon ausgegangen zu sein, dass diese Marke originär schwach kennzeichnungskräftig sei, ist diese Rüge aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 65 bis 68 dargelegten zurückzuweisen.
Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
84 In den Rn. 115 bis 125 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren zu dem Ergebnis, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe. In Anbetracht der zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehenden Identitäts- und Ähnlichkeitsfaktoren sowie der Rechtsprechung war sie der Ansicht, dass ein hoher Grad der Unterschiedlichkeit zwischen diesen Zeichen hätte vorliegen müssen, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung stellte die Beschwerdekammer ferner fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise trotz eines hohen Aufmerksamkeitsgrads denken könnten, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine von der älteren Marke abgeleitete Zweitmarke handele, da am Beginn dieses Zeichens der Begriff stehe, aus dem die ältere Marke ausschließlich bestehe, und da die spezifische Struktur dieses Zeichens übernommen worden sei, die wie aus zwei selbständig nebeneinanderstehenden Bestandteilen zusammengesetzt erscheine, die jeder für sich stehen könnten.
85 Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise denken könnten, dass es sich bei dem streitigen Zeichen um eine von der älteren Marke abgeleitete Zweitmarke handele. Sie trägt jedoch nichts gegen diese Beurteilung vor. Daher ist ihre gegen diese Beurteilung gerichtete Rüge nach der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung unzulässig.
86 Daraus folgt, dass die Rügen der Klägerin nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nach einer umfassenden Beurteilung aller relevanten Faktoren gezogenen Schlussfolgerung, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht, in Frage zu stellen.
87 Daher ist der zweite Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
88 Folglich sind die Anträge der Klägerin auf Aufhebung zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
89 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Team Beverage AG trägt die Kosten.
Škvařilová-Pelzl
Nõmm
Pezzuto
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2026.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.