Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 26.03.2026 – T-241/26

ECLI:EU:T:2026:241

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. März 2026(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke TASTY – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑372/25,

Molkerei Gropper GmbH & Co. KG mit Sitz in Bissingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Späth, F. Dehn und C. Kleiner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin S. Kingston, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters P. Zilgalvis,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des am 7. Oktober 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Molkerei Gropper GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. März 2025 (Sache R 2107/2024‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 2. Februar 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen TASTY als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Milch; Milchprodukte; Milchgetränke auf Milchbasis; Milchgetränke mit überwiegendem oder hohem Milchanteil; Butter, Joghurts; auf Joghurt basierende Getränke, Crème fraîche; Desserts aus Milchprodukten; Dosenmilch; Drinks aus Joghurt; Kefir; gekühlte Desserts auf Milchbasis; Snacks auf Milchbasis; Skyr; Hafermilch, Sojamilch; Reismilch; Käse; Milchersatz“;

–        Klasse 30: „Eiscreme, gefrorener Joghurt und Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Milchhaltige Kaffeegetränke“;

–        Klasse 33: „Alkoholische Cocktails mit Milch“.

4        Mit Entscheidung vom 28. August 2024 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 29. Oktober 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union, die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren, sondern als rein belobigenden Hinweis wahrnähmen. Daraus leitete sie ab, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fehle.

Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend informiert und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie führt im Wesentlichen aus, dass zum einen der Umstand, dass das Wortzeichen TASTY auch anpreisend verwendet werden könne, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht ausschließe, und zum anderen das EUIPO bereits Eintragungen von TASTY-Wortmarken oder Wortmarken, die das Wort „tasty“ enthielten, zugelassen habe. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Verfahren vor dem EUIPO.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Zunächst ist festzustellen, dass die Klageschrift in bestimmten Punkten zwar durch Bezugnahmen auf ihr beigefügte Auszüge von Unterlagen untermauert und ergänzt werden kann, die Anlagen aber eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben. Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Anführung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12; vgl. entsprechend auch Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Folglich sind die Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich nicht dem einzigen Klagegrund oder den in der Klageschrift zu dessen Untermauerung entwickelten Argumenten zuordnen lassen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen offensichtlich ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).

18      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt es nämlich nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst (Urteil vom 7. September 2017, VM/EUIPO – DAT Vermögensmanagement [Vermögensmanufaktur], T‑374/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:589, Rn. 99; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 57).

21      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 29 und 30 im Wesentlichen um Lebensmittel bzw. Getränke zum alltäglichen Verzehr, also eher preiswerte Massenkonsumgüter des täglichen Bedarfs handele, die an den „Durchschnittsverbraucher“ gerichtet seien, der unterdurchschnittlich bis durchschnittlich aufmerksam sei. Außerdem seien diese Waren auch an ein Fachpublikum wie Köche, Catering-Unternehmen und Zulieferer für Kantinen gerichtet. Sie vertrat ferner die Ansicht, dass die in Bezug auf Getränke in den Klassen 29 und 30 dargelegte Argumentation auch auf „alkoholische Cocktails mit Milch“ der Klasse 33 anwendbar sei. Aufgrund der Feststellung, dass die angefochtene Marke aus einem englischen Wort bestehe, hat die Beschwerdekammer ihre Beurteilung ferner auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die englischsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union gestützt.

23      Da der Ausdruck „Durchschnittsverbraucher“, der den Verbraucher bezeichnet, der zu dem Publikum gehört, das von den betreffenden Waren typischerweise angesprochen ist, nichts über die maßgeblichen Verkehrskreise aussagt, ist aufgrund des Inhalts der angefochtenen Entscheidung und der betreffenden Waren davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer auf die breite Öffentlichkeit Bezug nehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 9. April 2025, ITB/EUIPO [TRADEPRO], T‑470/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:379, Rn. 20), zumal sie festgestellt hat, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren im Wesentlichen um Massenkonsumgüter des täglichen Bedarfs handele. In diesem Zusammenhang sind die Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise, mit denen sich die Klägerin im Übrigen einverstanden zeigte, nicht in Frage zu stellen.

Zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise

24      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die angemeldete Marke aus dem englischen Wort „tasty“ bestehe, dass „schmackhaft, lecker, herzhaft, wohlschmeckend“ bedeute. Sie hat geprüft, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine direkte und konkrete Verbindung zwischen diesem Wort und den von der angemeldeten Marke erfassten Lebensmitteln und Getränke bestehe, und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Zeichen TASTY schlichtweg als anpreisender Hinweis dafür verstanden werde, dass diese Waren besonders wohlschmeckend und schmackhaft seien.

25      Die Klägerin beanstandet weder diese in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Bedeutung der angemeldeten Marke, noch ihren im Hinblick auf die erfassten Waren anpreisenden Charakter. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die angemeldete Marke Originalität aufweise, Interpretationsaufwand erfordere oder bei den betreffenden Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse, so dass sie den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der betreffenden Waren in Erinnerung bleibe. Die Klägerin bestreitet jedoch, dass die angemeldete Marke ausschließlich belobigenden und werbenden Charakter habe, und führt aus, dass das Zeichen TASTY im Übrigen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren verstanden werde.

26      Als Erstes stützt die Klägerin die Verwendung des Wortes „tasty“ auf dem Markt als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auf zwölf Beispiele von Waren oder Dienstleistungen, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass eine solche Verwendung die originäre Unterscheidungskraft des Zeichens TASTY zeige, da die betreffenden Unternehmen anderenfalls ein anderes Zeichen verwenden würden. Die Verwendung eines Zeichens als Marke könne aufgrund des Kontextes seiner Verwendung, etwa wenn es als zentral und groß angebrachter Schriftzug im oberen Drittel der Verpackung zum Einsatz komme, unabhängig von seiner konkreten Bedeutung erfolgen.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ermittelt werden soll, ob ein Zeichen für sich genommen Unterscheidungskraft hat. Die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich individuell in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen und die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2017, Waldhausen/EUIPO [Darstellung der Silhouette eines Pferdekopfs], T‑717/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Daraus folgt, dass erstens aufgrund der Präsenz eines Zeichens auf dem Markt, einschließlich seiner Verwendung durch Unternehmen in der Absicht, durch dieses Zeichen die Identifizierung vertriebener Waren zu ermöglichen, nicht angenommen werden kann, dass dieses Zeichen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ergebende Erfordernis der Unterscheidungskraft erfüllt.

29      Zweitens beruht das Vorbringen der Klägerin zwingend auf der Prämisse, dass die angemeldete Marke als Marke verwendet wird, d. h. als Gestaltungs- oder Positionierungselement auf der betroffenen Ware, wodurch nahegelegt wird, dass das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verwendet wird.

30      Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2017, Darstellung der Silhouette eines Pferdekopfs, T‑717/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ist nämlich ein außerhalb des Rechts aus der Unionsmarke liegender Umstand. Zudem kann sich ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung des Zeichens als Unionsmarke ändern und kann daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben (Urteile vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TRUCKCARD], T‑358/00, EU:T:2002:81, Rn. 47, und vom 13. September 2010, KUKA Roboter/HABM [Orange Farbton], T‑97/08, EU:T:2010:396, Rn. 51).

31      Außerdem würde das Vorbringen der Klägerin, wenn ihm stattgegeben würde, es jedem Anmelder einer Unionsmarke ermöglichen, das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgesehene absolute Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass er sich von den dieser Marke inhärenten Merkmalen, etwa ihrer Bedeutung, löst und sich lediglich auf eine besondere Art der Anbringung oder Positionierung der Marke beruft.

32      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt jedenfalls zum einen das Anbringen eines Zeichens wie TASTY auf einer Ware oder ihrer Verpackung nicht automatisch dazu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Ware und nicht als Werbebotschaft wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2021, Robert Klingel/EUIPO [MEN+], T‑345/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:209, Rn. 56).

33      Zum anderen räumt die Klägerin im Hinblick auf die von ihr vorgelegten zwölf Beispiele ein, dass nur drei dieser Beispiele das Zeichen TASTY ohne weitere Bestandteile beträfen. Unabhängig von der Frage, ob sich die in diesen drei Beispielen in Rede stehenden Zeichen auf ähnliche Lebensmittel beziehen wie die von der angemeldeten Marke erfassten, können sie ohne nähere Konkretisierung nicht die Wahrnehmung des Zeichens TASTY durch die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise, also die englischsprachigen Verkehrskreise, belegen.

34      Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Umstand, dass Unternehmen, einschließlich im Lebensmittelsektor tätige Unternehmen, darunter die Klägerin, zur Förderung ihres Absatzes den Begriff „tasty“ verwenden, nicht als Beleg dafür dienen kann, dass die angemeldete Marke über originäre Unterscheidungskraft verfügt.

35      Als Zweites macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die zwölf oben in Rn. 33 genannten Beispiele zeigten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen TASTY für gewöhnlich nicht als rein anpreisende Angabe wahrnähmen, sondern als Herkunftshinweis.

36      Insoweit genügt der Hinweis, dass nur drei der zwölf vorgelegten Beispiele zum Zeichen TASTY ohne weitere Bestandteile auskommen. Diese drei Beispiele reichen offensichtlich nicht aus, um das Vorbringen der Klägerin zu stützen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise an die Verwendung des Zeichens TASTY als Marke gewöhnt seien. Jedenfalls führt, wie das EUIPO geltend macht, die Gewöhnung der Verkehrskreise an die Verwendung eines Zeichens zur Identifizierung von Waren oder Dienstleistungen durch zahlreiche Unternehmen eher zu einer Abschwächung der originären Unterscheidungskraft dieses Zeichens, da eine solche Gewöhnung eine Zuordnung zu einem einzigen Unternehmen verhindert.

37      Die Klägerin kann somit offensichtlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als rein anpreisende Aussage verstanden werde und der angemeldeten Marke daher die Unterscheidungskraft fehle.

Zur Praxis des EUIPO

38      Die Klägerin macht geltend, dass das EUIPO bereits mehrere TASTY-Wortmarken bzw. Marken, die den Begriff „tasty“ enthielten, eingetragen habe. Sie räumt zwar ein, dass das EUIPO nicht an seine bisherigen Entscheidungen gebunden sei, führt aber aus, dass diese im Rahmen der Prüfung der angemeldeten Marke zu berücksichtigen seien.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen sind und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Die Klägerin beruft sich somit vergeblich auf frühere Eintragungen durch das EUIPO, um diese Schlussfolgerung zu entkräften, umso mehr, als es sich bei allen diesen Eintragungen um erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO handelt, die weder dessen Beschwerdekammern noch das Gericht binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus beziehen sich die in diesem Zusammenhang genannten Unionsmarken auf andere Waren und Dienstleistungen als die von der angemeldeten Marke erfassten, oder sie enthalten neben dem Wortelement „tasty“ ein zusätzliches Wortelement.

41      Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

42      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

43      Die Klägerin ist zwar unterlegen, jedoch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Die Molkerei Gropper GmbH & Co. KG und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 26. März 2026

Der Kanzler

Die Präsidentin

V. Di Bucci

S. Kingston

*      Verfahrenssprache: Deutsch.