Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 26.03.2026 – T-242/26
ECLI:EU:T:2026:242
BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
26. März 2026(*)
„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FOOD IN A BOTTLE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑387/25,
Molkerei Gropper GmbH & Co. KG mit Sitz in Bissingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Späth, F. Dehn und C. Kleiner,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin S. Kingston, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters P. Zilgalvis,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des am 7. Oktober 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Molkerei Gropper GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2025 (Sache R 2319/2024-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 2. Februar 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen FOOD IN A BOTTLE als Unionsmarke an.
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 29: „Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Milch; Milchprodukte; Milchgetränke auf Milchbasis; Milchgetränke mit überwiegendem oder hohem Milchanteil; Butter, Joghurts; auf Joghurt basierende Getränke, Crème fraîche; Desserts aus Milchprodukten; Dosenmilch; Drinks aus Joghurt; Kefir; gekühlte Desserts auf Milchbasis; Snacks auf Milchbasis; Skyr; Hafermilch, Sojamilch; Reismilch; Käse; Milchersatz“;
– Klasse 30: „Eiscreme, gefrorener Joghurt und Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Milchhaltige Kaffeegetränke“.
4 Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2024 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
5 Am 3. Dezember 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein, soweit der Antrag auf Eintragung zurückgewiesen worden war.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, nachdem sie festgestellt hatte, dass die angemeldete Marke weder eine Fantasiebezeichnung noch überraschend sei und die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union, die angemeldete Marke daher nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren, sondern einfach als rein beschreibend wahrnähmen. Daraus leitete sie ab, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fehle.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
10 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Verfahrensunterlagen für ausreichend informiert und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Sie führt aus, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke ausschließlich informierend sei und folglich nicht über die für die Eintragung als Unionsmarke erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Verfahren vor dem EUIPO.
12 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
13 Zunächst ist festzustellen, dass die Klageschrift in bestimmten Punkten zwar durch Bezugnahmen auf ihr beigefügte Auszüge von Unterlagen untermauert und ergänzt werden kann, die Anlagen aber eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion haben. Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Anführung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12; vgl. entsprechend auch Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Folglich sind die Ausführungen der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich nicht dem einzigen Klagegrund oder den in der Klageschrift zu dessen Untermauerung entwickelten Argumenten zuordnen lassen.
15 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
16 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen offensichtlich ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).
18 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass einer Wortmarke, die insofern beschreibend ist, als sie einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen oder ihrer Merkmale zu erkennen, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 19, und vom 14. April 2005, Celltech/HABM [CELLTECH], T‑260/03, EU:T:2005:130, Rn. 23).
20 Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
21 Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 29 und 30 im Wesentlichen um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handele, also um preisgünstige Waren zum alltäglichen Verzehr, die sich in erster Linie an „Endverbraucher“ richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, da sie die Waren schnell und ohne große Aufmerksamkeit kauften. Außerdem hat sie festgestellt, dass die angemeldete Marke aus englischen Wörtern bestehe, und ihre Beurteilung auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union gestützt.
22 Angesichts des Inhalts der angefochtenen Entscheidung und der betreffenden Waren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer mit dem Begriff „Endverbraucher“ auf die breite Öffentlichkeit Bezug nehmen wollte. In diesem Zusammenhang sind ihre Beurteilungen hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise, mit denen sich die Klägerin im Übrigen einverstanden zeigte, nicht in Frage zu stellen.
Zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise
23 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die angemeldete Marke aus der englischen Wortfolge „food in a bottle“ bestehe, die „Essen in der Flasche“ bedeute. Es handele sich um eine Wortfolge, die den Regeln von Syntax, Grammatik, Phonetik und Semantik der englischen Sprache entspreche und eine einfache, klare und eindeutige Aussage vermittle. Im Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klassen 29 und 30 ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass das Zeichen FOOD IN A BOTTLE von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis der Art und der Darreichungsform der Waren, und somit darauf, dass diese in einer Flasche angeboten würden, verstanden werde. Da das Zeichen keine unüblichen, unscharfen oder sonst überraschenden Bestandteile enthalte, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es über seinen informierenden Inhalt hinaus als betrieblicher Herkunftshinweis der erfassten Waren wahrgenommen werde. Zum Einwand der Klägerin, dass das Wort „food“ nur feste Speisen bezeichne, hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Unterscheidung zwischen Getränken, festen und flüssigen Lebensmitteln aufgrund der Marktentwicklung hin zu einer zunehmenden Diversifizierung von Verpackungs- und Konsumformen im Konsumverhalten der Verkehrskreise keine Rolle spiele.
24 Die Klägerin beanstandet weder die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Bedeutung der angemeldeten Marke, noch die Beurteilung, wonach der Ausdruck „food in a bottle“ den linguistischen Regeln der englischen Sprache entspreche.
25 Dafür beanstandet sie die Einschätzung der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer als ausschließlich informierend, die darauf beruhe, dass der Begriff „food“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung jeder Art von Lebensmitteln und Getränken verstanden werde. Sie macht geltend, dass die Verkehrskreise intuitiv kulturell zwischen festen Lebensmitteln („food“), die mit Besteck verzehrt würden, und Getränken („beverages“), die direkt oder mit einem Halm aus Gläsern, Bechern oder Tassen getrunken würden, unterschieden. Diese Unterscheidung werde durch Definitionen von Lebensmitteln und Getränken insbesondere in deutschen, französischen oder englischen Wörterbüchern bestätigt. Die Klägerin leitet daraus ab, dass die angemeldete Marke, soweit sie Getränke umfasse, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf sich ziehe, da Getränke keine Lebensmittel seien. Das gelte auch, soweit diese Marke Lebensmittel erfasse, da diese üblicherweise nicht in Flaschen angeboten würden und das Konzept von „Trinkmahlzeiten“ durchaus ungewöhnlich sei. Sie sei außerdem die Einzige, die das Zeichen FOOD IN A BOTTLE verwende.
26 Zwischen den Parteien ist also streitig, ob das Zeichen FOOD IN A BOTTLE unabhängig von der genauen Definition von Lebensmitteln oder Getränken als überraschend wahrgenommen wird oder die Verkehrskreise zum Nachdenken anregt, wenn es im Zusammenhang mit Getränken oder Lebensmitteln verwendet wird.
27 Zunächst ist vor dem Hintergrund, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, darauf hinzuweisen, dass für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass eine Marke „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Außerdem ist es Sache des Anmelders einer Marke, der sich entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung auf deren Unterscheidungskraft beruft und über eine genaue Kenntnis des fraglichen Marktes verfügt, konkrete und fundierte Angaben zu machen, die belegen, dass diese Marke originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitzt, da er dazu am besten in der Lage ist (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 1. Februar 2023, Groschopp/EUIPO [Sustainability through Quality], T‑253/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:29, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Es ist daher zu prüfen, ob – wie von der Klägerin vorgebracht – die angemeldete Marke unterscheidungskräftig ist, weil sie nicht ausschließlich informierend ist, sondern ungewöhnlich und überraschend und die maßgeblichen Verkehrskreise zum Nachdenken anregt, so dass sie für diese leicht einprägsam ist und es ihnen ermöglicht, die erfasste Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren.
30 Insoweit macht die Klägerin als Erstes geltend, dass die angemeldete Ware für Lebensmittel unterscheidungskräftig sei, da diese für gewöhnlich nicht in Flaschen angeboten würden.
31 Es ist jedoch festzustellen, dass es, wie auch die Klägerin anmerkt, flüssige Lebensmittel wie Suppen oder Gazpachos gibt, die in Flaschen verpackt werden können, obwohl sie mit einem Löffel verzehrt werden. Im Übrigen hat die Klägerin nichts vorgebracht, was den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Umstand in Abrede stellen könnte, dass bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren, die herkömmlicherweise fest sind, auch in flüssiger Form vermarktet werden, u. a. in Flaschen. Dies gilt insbesondere für Sahne, Butter und sogar Käse, die offensichtlich nicht als Getränke einzustufen sind. Das Gericht stellt auch fest, dass andere von der angemeldeten Marke erfasste Waren, etwa bestimmte „Desserts aus Milchprodukten“, in Flaschen vermarktet werden können, obwohl es sich nicht um Getränke handelt.
32 In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist außerdem festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren nicht durch ihren Aggregatzustand definiert werden, so dass die Liste dieser Waren auch flüssige Lebensmittel umfasst, die in Flaschen angeboten werden können.
33 Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise überrascht wären, die angemeldete Marke auf Verpackungen mit Lebensmitteln zu sehen, und sie die Marke daher nicht als ausschließlich informierend wahrnähmen, unbegründet.
34 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die angemeldete Marke insoweit unterscheidungskräftig sei, als sie Getränke bezeichne, da Getränke keine Lebensmittel seien.
35 Die Parteien sind sich jedoch einig, dass es auf dem Markt „Trinkmahlzeiten“ gibt, die Teil des Trends hin zum Verzehr ausgewogener und leicht zu transportierender und konsumierender Mahlzeiten sind. Selbst unter der Annahme, dass solche „Trinkmahlzeiten“ erst seit kurzer Zeit auf dem Markt präsent sind, wie die Klägerin geltend macht, stellt diese nicht in Abrede, dass bestimmte Lebensmittel, wie die von der angemeldeten Marke erfassten, etwa „Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte“, „Joghurts“, „Skyr“, „Desserts aus Milchprodukten“ oder „Eiscreme“, die üblicherweise fest sind, auf dem Markt auch in trinkbarer Form angeboten werden.
36 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO darauf hinzuweisen, dass der Begriff „food“ allgemein jeden Nährstoff bezeichnen kann, den Menschen oder Tiere essen oder trinken, um Leben und Wachstum aufrechtzuerhalten, wie beispielsweise der Online-Version des Oxford English Dictionary entnommen werden kann. Das Gericht stellt fest, dass diese Definition sämtliche von der angemeldeten Marke erfassten Getränke wie verschiedene Arten von Milch, Getränke auf Milch- oder Joghurtbasis oder Kefir umfassen kann, aber auch bestimmte Arten von Kaffee oder Tee, die einen echten Nährwert haben können. Diese Getränke werden, wie von der Beschwerdekammer festgestellt, grundsätzlich in Flaschen verkauft.
37 Folglich ist das Argument der Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise überrascht wären, wenn die angemeldete Marke auf Flaschen angebracht würde, so dass sie sich die Marke einprägen würden, unbegründet.
38 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die zunehmende Diversifizierung von Verpackungs- und Konsumformen die Unterscheidung zwischen festen Lebensmitteln und flüssigen Getränken verwässert hat und die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke, da sie keine unüblichen, unscharfen oder überraschenden Bestandteile enthält, folglich nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrnehmen, sondern als beschreibenden oder informierenden Hinweis darauf, dass die erfassten Waren in Flaschen angeboten werden.
39 Das übrige Vorbringen der Klägerin kann daran offensichtlich nichts ändern.
40 Die Klägerin macht erstens geltend, dass insbesondere in der Gastronomie zwischen Lebensmitteln und Getränken unterschieden werde. Diese Unterscheidung ergebe sich aus den Speisekarten sowie aus der Bezeichnung des Gastronomieleiters („Food & Beverage Manager“).
41 Zunächst sind die zwei von der Klägerin angeführten Beispiele im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie sich auf die Gastronomie beziehen, also einen anderen Bereich als den der von der angemeldeten Marke erfassten Waren. Sie können daher nicht die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise belegen. Allgemein kann die Aussage, dass Lebensmittel und Getränke auf dem Markt unterschieden würden, selbst unter der Annahme, dass sie belegt wäre, die oben in den Rn. 31, 32, 35, 36 und 38 dargelegten Ausführungen, aus denen im Hinblick auf die von der angemeldeten Marke erfassten Lebensmittel und Getränke hervorgeht, dass die Marke als beschreibender Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass diese Lebensmittel und Getränke in Flaschen angeboten werden, nicht in Frage stellen.
42 Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Standpunkt des EUIPO inkohärent sei, da der Prüfer im Hinblick auf „Alkoholische Cocktails mit Milch“ die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke bejaht, sie in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf „Milchgetränke auf Milchbasis“ aber verneint habe.
43 Insoweit genügt der Hinweis, dass weder die Beschwerdekammern noch das Gericht an erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T‑683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Prüfers berufen, im Hinblick auf alkoholische Getränke keinen Einwand gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zu erheben. Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 im Hinblick auf jede in der Markenanmeldung enthaltene Kategorie von Waren zu beurteilen ist (siehe oben, Rn. 18). Das Vorhandensein oder Fehlen von Alkohol spielt bei der Unterscheidung der in Rede stehenden Produkte also eine Rolle.
44 Drittens richtet sich die Frage, ob eine Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 unterscheidungskräftig ist, ausschließlich nach den ihr inhärenten Merkmalen. Die tatsächliche Benutzung der Marke ist somit nicht zu berücksichtigen; diese ist nur im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 maßgeblich, der die Eintragung einer zunächst nicht unterscheidungskräftigen Marke ermöglicht, wenn sie infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Enosi Mastichoparagogon Chiou/EUIPO [MASTIHACARE], T‑60/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:629, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann das Argument der Klägerin, dass sie als Einzige Waren unter dem Zeichen FOOD IN A BOTTLE vertreibe, nicht durchgreifen.
45 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass über die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit betreffend die Anlagen A. 11 und A. 12 zur Klageschrift entschieden zu werden braucht. Die Klage ist somit insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
Kosten
46 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
47 Die Klägerin ist zwar unterlegen, jedoch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2. Die Molkerei Gropper GmbH & Co. KG und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 26. März 2026
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
S. Kingston
* Verfahrenssprache: Deutsch.