Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 30.03.2026 – T-237/26

ECLI:EU:T:2026:237

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

30. März 2026(*)

„ Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Lieferauftrag – EPF Armenia – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verstoß gegen Formvorschriften – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache T‑31/26 R,

Ecolog Deutschland GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt G. Pinkenburg,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà und P. Papoutsa als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Die Antragstellerin, die Ecolog Deutschland GmbH, beantragt nach den Art. 278 und 279 AEUV, die Zuschlagserteilung durch die Europäische Kommission für den Auftrag EC‑FPI/2024/EA‑NP/0038 – Supply contract – EPF Armenia (im Folgenden: in Rede stehender Auftrag), der am 24. Oktober 2025 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2025/S 205‑704925) veröffentlicht wurde, ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Parteien

2        Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts.

3        Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Antragstellerin, die „Zuschlagserteilung [für den in Rede stehenden Auftrag]“ durch die Europäische Kommission für nichtig zu erklären.

4        Mit gesondertem Schriftsatz, der am 30. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie beantragt,

–        die Wirkung der Zuschlagserteilung für den in Rede stehenden Auftrag durch die Kommission ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

5        In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 16. Februar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

–        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen;

–        der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

6        Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, unter Beachtung der in Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Zulässigkeitsvorschriften die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

7        Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen.

8        Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und auf sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt (fumus boni iuris) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Zudem muss der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Art. 156 Abs. 5 und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. mit gesondertem Schriftsatz eingereicht werden, den Streitgegenstand bezeichnen und eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe und Argumente enthalten.

10      Nach Art. 156 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss ein Antrag auf einstweilige Anordnungen für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines solchen Antrags erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Antragsschrift ergeben. Zwar kann dieser Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Antragsschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der Angabe der wesentlichen Umstände in der Antragsschrift ausgleichen. (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2015, E‑Control/ACER, T‑671/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:975, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Darüber hinaus sieht Rn. 284 der praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung ausdrücklich vor, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus sich selbst heraus und ohne Bezugnahme auf die Klageschrift, einschließlich der Anlagen zu dieser, verständlich sein muss.

12      Außerdem ist es nicht Aufgabe des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, zum Verständnis eines solchen Antrags die Klageschrift heranzuziehen, da andernfalls der Bestimmung der Verfahrensordnung, wonach der Antrag auf einstweilige Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist, ihre Wirkung genommen würde (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2003, Schmitt/EAR, T‑175/03 R, EU:T:2003:179, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Da die Einhaltung der Verfahrensordnung eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, ist es Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung eingehalten worden sind (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2020, Vizzone/Kommission, T‑658/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:71, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall geht die Antragstellerin im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz praktisch nicht auf die Voraussetzung der Dringlichkeit ein.

15      Der Antrag enthält keine hinreichend genaue und vollständige Darstellung der Gesichtspunkte, die eine Prüfung der Dringlichkeit ermöglichen.

16      Insoweit bemisst sich die Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung nach der Notwendigkeit, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass es mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründen sollen und gegenüber dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter durch Schriftstücke untermauerte konkrete und genaue Angaben zu machen, die seine Situation verdeutlichen und es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Anordnungen wahrscheinlich einträten. Die Partei, die den Antrag auf einstweilige Anordnungen stellt, ist also verpflichtet, Angaben zu machen, die durch Belege untermauert und geeignet sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, vollständiges Bild der Situation zu vermitteln, das diese Anordnungen ihrer Auffassung nach rechtfertigt (vgl. Beschluss vom 11. März 2013, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑110/12 R, EU:T:2013:118, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall führt die Antragstellerin ihren Standpunkt zur Voraussetzung der Dringlichkeit nicht näher aus.

18      Sie beschränkt sich darauf, in Rn. 18 der Antragsschrift vorzutragen, dass ihr ohne die beantragte Aussetzung der Zuschlagserteilung für den in Rede stehenden Auftrag irreversible Nachteile drohten, da die Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache aufgrund der Kürze der Vertragslaufzeit von 16 Monaten und 30 Tagen bereits abgeschlossen sein und sie somit selbst bei einer positiven Entscheidung des Gerichts in ihren Rechten verletzt bleiben und ihr ein irreversibler Schaden entstehen könnte. Die Aussetzung sei daher erforderlich, um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. In Rn. 23 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt die Antragstellerin weiter aus, dass ihr ohne die beantragte Aussetzung der Zuschlagserteilung für den in Rede stehenden Auftrag ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. Mit der Zuschlagserteilung und der anschließenden Durchführung des Vertrags schaffe die Kommission irreversible tatsächliche und rechtliche Verhältnisse. Die Antragstellerin verliere endgültig die Möglichkeit, den Auftrag zu erhalten. Eine spätere Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahmen sei nicht mehr möglich, wenn der Vertrag bereits umgesetzt worden sei.

19      Diese äußerst allgemein und lakonisch gehaltenen Ausführungen, die für jeden öffentlichen Auftrag gelten könnten, geben jedoch weder in irgendeiner Weise Aufschluss über einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, der der Antragstellerin entstehen könnte, noch über die genauen Auswirkungen, die in Ermangelung der beantragten Anordnungen wahrscheinlich einträten.

20      Ein Antrag auf einstweilige Anordnungen muss selbst im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, für den die Voraussetzung der Dringlichkeit gelockert wurde, Angaben enthalten, die es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ermöglichen, die Schwere des Schadens zu beurteilen, der durch die beantragten Anordnungen verhindert werden soll (vgl. Beschluss vom 22. März 2018, Wall Street Systems UK/EZB, C‑576/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:208, Rn. 25 und 26).

21      Außerdem ermöglichen es die von der Antragstellerin vorgelegten Beweise nicht, ihre gegenwärtige Situation oder Art, Umfang, Menge oder Wahrscheinlichkeit der irreversiblen Nachteile, die ihr angeblich entstünden, rechtlich hinreichend nachzuweisen.

22      Folglich entspricht der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht den Anforderungen nach Art. 156 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung.

23      Nach alledem ist der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig zurückzuweisen.

24      Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 30. März 2026

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

M. van der Woude

*      Verfahrenssprache: Deutsch.