Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 20.04.2026 – T-287/26
ECLI:EU:T:2026:287
Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
20. April 2026(*)
„ Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch eine Fraktion des Parlaments – Zuständigkeit des Gerichts – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑374/25,
EO, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch S. Seyr und R. Schiano als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere sowie der Richter J. Svenningsen (Berichterstatter) und C. Mac Eochaidh,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der bei der Kanzlei des Gerichts am 6. Juni 2025 eingegangenen Klageschrift,
– der vom Parlament erhobenen, bei der Kanzlei des Gerichts am 15. September 2025 eingegangenen Einrede der Unzulässigkeit und Unzuständigkeit (im Folgenden: Einrede),
– der bei der Kanzlei des Gerichts am 27. Oktober 2025 eingegangenen Stellungnahme des Klägers zur Einrede,
– der prozessleitenden Maßnahme vom 17. Dezember 2025 und der am 8. Januar 2026 und am 11. Februar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten des Parlaments und des Klägers,
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, EO, die Aufhebung der Entscheidung der Vorsitzenden der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (im Folgenden: S&D-Fraktion) vom 12. Juli 2024 (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) und der Entscheidung des Vorstands der S&D-Fraktion vom 6. März 2025 (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung), mit denen sein Schadensersatzantrag jeweils abgelehnt wurde. Nach derselben Bestimmung fordert er auch Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die Veröffentlichung einer Pressemitteilung mit dem Titel „Null Toleranz gegenüber Korruption“ (im Folgenden: Pressemitteilung) durch den Vorstand der S&D-Fraktion entstanden sein soll.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Der Kläger ist ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit der S&D-Fraktion im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB). Sein Dienstvertrag wurde mit dem Parlament geschlossen.
3 In seiner Funktion als politischer Berater der S&D-Fraktion war er u. a. an der Ausarbeitung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Menschenrechtslage im Zusammenhang mit der FIFA-Weltmeisterschaft in Katar (ABl. 2023, C 167, S. 99) beteiligt.
4 In den Tagen nach der Annahme der Entschließung vom 24. November 2022 erhielt der Kläger von einem akkreditierten parlamentarischen Assistenten eines Abgeordneten der S&D-Fraktion eine Einladung zum Besuch eines Spiels der Fußballweltmeisterschaft in Katar. Diese Zuwendung bestand aus zwei Eintrittskarten für das Viertelfinalspiel zwischen der argentinischen und der niederländischen Mannschaft sowie der Übernahme der Reise- und Unterbringungskosten für zwei Personen.
5 Vom 8. bis 11. Dezember 2022 reiste der Kläger mit seiner Lebensgefährtin nach Katar.
6 Am 9. Dezember 2022 leiteten die belgischen Behörden Ermittlungen wegen möglicher illegaler Lobbying-Aktivitäten seitens Katars ein (im Folgenden: Kataruntersuchung). Sie durchsuchten u. a. die Büros des Parlaments und nahmen mehrere Personen fest, darunter den oben in Rn. 4 genannten akkreditierten parlamentarischen Assistenten.
7 Am 16. Dezember 2022 setzte der Kläger seinen Referatsleiter über seinen Aufenthalt in Katar in Kenntnis. Gemeinsam informierten sie den Generalsekretär der S&D-Fraktion.
8 Nach Anhörung des Klägers enthob ihn die Vorsitzende der S&D-Fraktion als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Stelle (im Folgenden: Einstellungsbehörde) am 20. Dezember 2022 gemäß den Art. 23 und 24 von Anhang IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) für einen unbefristeten Zeitraum seines Dienstes und behielt seine Bezüge ein.
9 Nach mehreren administrativen Schritten kündigte das Parlament am 15. September 2023 den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB. Der Kläger klagte auf Aufhebung dieser Entscheidung sowie Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Die Klage wurde mit Urteil vom 11. Juni 2025, EO/Parlament (T‑368/24, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:583), abgewiesen.
10 Am 20. Dezember 2022, dem Tag, an dem die Vorsitzende der S&D-Fraktion den Kläger seines Dienstes enthob, gab der Vorstand der S&D-Fraktion die Pressemitteilung heraus, die auf der Website der S&D-Fraktion zugänglich gemacht wurde.
11 In der Pressemitteilung wies der Vorstand der S&D-Fraktion darauf hin, dass er sich nach der Entscheidung der vorangegangenen Woche, einen Vizepräsidenten des Parlaments aus der Fraktion auszuschließen und andere Mitglieder des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Kataruntersuchung ihres Amtes zu entheben, verpflichtet habe, weitere konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Einflussnahme von außen zu ergreifen. Der Vorstand der S&D-Fraktion wies ferner darauf hin, dass er über Korruptionsvorwürfe bestürzt sei und sich verpflichte, eine eingehende Untersuchung zu unterstützen. Er erläuterte, dass er die Grundzüge einer internen Untersuchung festgelegt und einen Zeitplan für die Wahl des Kandidaten der S&D-Fraktion für den Posten des Vizepräsidenten bestätigt habe.
12 Im fünften der sechs Absätze der Pressemitteilung heißt es: „Der Vorstand steht uneingeschränkt hinter der Beurlaubung eines S&D-Bediensteten nach schwerwiegendem Fehlverhalten im Zusammenhang mit den laufenden strafrechtlichen Ermittlungen.“
13 Das Profil des Klägers wurde anschließend aus dem im Internet veröffentlichten Organigramm der S&D-Fraktion entfernt, wobei jedoch dem Parlament zufolge sein Name im allgemeinen Verzeichnis des Parlaments verblieb.
14 Nach Nachforschungen kam ein Journalist zu dem Schluss, dass der Kläger der in der Pressemitteilung genannte Bedienstete der S&D-Fraktion war, und veröffentlichte am 22. Dezember 2022 einen Presseartikel über die Beurlaubung des Klägers, wobei er ihn im Zusammenhang mit der internen Untersuchung der S&D-Fraktion namentlich erwähnte.
15 Am 14. März 2024 beantragte der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts Ersatz des durch die Pressemitteilung entstandenen Schadens.
16 Mit der ersten angefochtenen Entscheidung lehnte die Vorsitzende der S&D-Fraktion den Schadensersatzantrag des Klägers ab. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, die Fürsorgepflicht, das Recht auf eine gute Verwaltung oder das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten dar. Die erste der drei kumulativen Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrags auf Schadensersatz aufgrund der außervertraglichen Haftung der Union (Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens des Organs) sei nicht erfüllt.
17 Am 10. Oktober 2024 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die erste angefochtene Entscheidung ein. Er wiederholte die Argumente zur Darlegung der Begründetheit seines Schadensersatzantrags.
18 Mit der zweiten angefochtenen Entscheidung, die von der Vorsitzenden der S&D-Fraktion „für den Vorstand“ unterzeichnet wurde, wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass Handlungen einer Fraktion nur dann die außervertragliche Haftung des Parlaments auslösen könnten, wenn diese dem Parlament zugerechnet werden könnten. Die Pressemitteilung sei eine Handlung, die ausschließlich zu den politischen Tätigkeiten der S&D-Fraktion gehöre und nicht zu der Tätigkeit der S&D-Fraktion als Einstellungsbehörde. Zudem „stehe“ dem Kläger das in Art. 90 Abs. 1 des Statuts genannte Verfahren „nicht offen“, da „eine Streitigkeit zwischen einem Bediensteten und seinem Organ … nur unter Art. 90 und 91 des Statuts falle, wenn sie im Dienstverhältnis zwischen der betreffenden Person und dem Organ begründet sei“.
Anträge der Parteien
19 In der Klageschrift und in der Stellungnahme zu der vom Parlament erhobenen Einrede beantragt der Kläger,
– die Klage für zulässig zu erklären;
– die erste angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– falls erforderlich, die zweite angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– das Parlament zum Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;
– dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
20 In seiner gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung erhobenen Einrede beantragt das Parlament,
– die Klage als bei einem unzuständigen Gericht erhoben abzuweisen und
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
21 Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
22 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt gemäß Art. 130 Abs. 7 und Art. 126 der Verfahrensordnung, zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Zuständigkeit
23 Das Parlament macht im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für die Klage nicht zuständig sei, da die Entscheidungen, die Pressemitteilung herauszugeben und das Profil des Klägers aus dem Organigramm auf der Website der S&D-Fraktion zu entfernen, politische Handlungen des Vorstands der S&D-Fraktion darstellten, der für die Koordinierung der politischen Tätigkeiten der S&D-Fraktion verantwortlich sei.
24 Der Kläger macht geltend, das Gericht sei nach Art. 270 AEUV zuständig.
25 Art. 270 AEUV begründet die besondere Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union in dienstrechtlichen Streitsachen. Der Artikel unterscheidet innerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofs dienstrechtliche Streitsachen als Streitsachen „zwischen der Union und deren Bediensteten“ von anderen Streitsachen und verweist auf das Statut als das Instrument, das die Grenzen und Bedingungen dieser besonderen Zuständigkeit festlegt.
26 Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Europäischen Union und „einer Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig. Nach der letztgenannten Bestimmung kann sich „jede Person, auf die [das] Statut Anwendung findet“, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden.
27 Es ist unstreitig, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Bediensteter auf Zeit der S&D-Fraktion im Sinne von Art. 2 Buchst. c der BBSB war. Art. 46 der BBSB sieht vor, dass Titel VII des Statuts, der die Art. 90 und 91 umfasst, entsprechend gilt. Der Kläger ist somit eine Person, auf die das Statut Anwendung findet und die bei der Einstellungsbehörde eine Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme eingelegt hat.
28 Daraus folgt, dass das Gericht für die vorliegende Klage gegen die angefochtenen Entscheidungen, mit denen der Schadensersatzantrag abgelehnt wurde, zuständig ist.
29 In seiner Einrede beruft sich das Parlament auf das Urteil vom 22. März 1990, Le Pen (C‑201/89, EU:C:1990:133), um geltend zu machen, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gebe, aus der geschlossen werden könne, dass die Handlungen einer Fraktion dem Parlament zugerechnet werden könnten, und dass eine angeblich verleumderische Veröffentlichung durch eine Fraktion nicht die außervertragliche Haftung der Union auslöse.
30 Entgegen dem, was das Parlament im Wesentlichen geltend macht, beschränkt der im Urteil vom 22. März 1990, Le Pen (C‑201/89, EU:C:1990:133, Rn. 15 und Rn. 16 Buchst. b), aufgestellte Rechtsgrundsatz jedoch nicht die in Art. 270 AEUV festgelegte besondere Zuständigkeit des Gerichts für dienstrechtliche Streitsachen, sondern beschränkt nur die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs auf Schadensersatz in bestimmten Fällen, deren Beurteilung dem Gericht obliegt.
31 Des Weiteren ist die Berufung auf die Rn. 21 und 22 des Urteils vom 22. November 1990, Mommer/Parlament (T‑162/89, EU:T:1990:72), wonach Beschäftigungsvereinbarungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Statuts oder der BBSB liegen, nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen, unangebracht, da diese Randnummern obiter dicta darstellen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Das auf Rn. 20 des Beschlusses vom 16. Dezember 2019, Kipper/Kommission (T‑394/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:863), gestützte Vorbringen greift ebenfalls nicht durch, da diese Rechtssache einen ganz anderen Sachverhalt betraf.
32 Die vom Parlament erhobene Einrede ist daher zurückzuweisen.
Begründetheit
33 Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, das Parlament habe mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung rechtswidrig und fahrlässig gehandelt, indem es gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, seine Fürsorgepflicht und das Recht auf eine gute Verwaltung sowie gegen das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten verstoßen habe. Seine Gesundheit und seine Reputation seien durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung unmittelbar beeinträchtigt worden. Somit seien alle Voraussetzungen für die Stattgabe des Schadensersatzantrags erfüllt.
34 Mit dem zweiten und dem dritten Klageantrag beantragt der Kläger die Aufhebung der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung.
35 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gerichteter Anspruch auf Aufhebung beim Gericht, dass dieses mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, sofern der Antrag als solcher keinen eigenständigen Inhalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 16. Juli 2025, ET/EIB, T‑417/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:728, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Es kann jedoch sein, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (Urteile vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juli 2023, SE/Kommission, T‑223/21, EU:T:2023:375, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im vorliegenden Fall ändert die zweite angefochtene Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts zurückgewiesen wurde, die erste angefochtene Entscheidung so grundlegend, dass sie sie ersetzt (siehe oben, Rn. 16 und 18).
38 Daher ist mit dem Klageantrag auf Aufhebung der zweiten angefochtenen Entscheidung zu beginnen.
39 Erstens ist festzustellen, dass der Kläger keine inhaltlichen Argumente gegen die zweite angefochtene Entscheidung vorbringt, deren Aufhebung er im dritten Klageantrag nur, „falls erforderlich“, beantragt. Der Kläger beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, ohne diese zu belegen, dass die S&D-Fraktion mit der Entscheidung, die Pressemitteilung herauszugeben, „notwendigerweise – als oder zumindest auch als – Einstellungsbehörde gehandelt“ habe.
40 Zweitens enthält das Unionsrecht keine Bestimmung, wonach Handlungen einer Fraktion dem Parlament als Unionsorgan zugerechnet werden könnten (Urteil vom 22. März 1990, Le Pen, C‑201/89, EU:C:1990:133, Rn. 14).
41 Handlungen einer Fraktion können nur dann als Handlungen des Parlaments selbst betrachtet werden, wenn sie vom Parlament (beispielsweise durch eine Entschließung) oder durch eine Entscheidung eines seiner Vertretungsorgane, die innerhalb von dessen Befugnissen getroffen wurde, ausdrücklich genehmigt wurden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Le Pen, C‑201/89, EU:C:1990:63, Nr. 19).
42 Insoweit geht bereits aus dem Wortlaut der Pressemitteilung klar hervor, dass sie vom Vorstand der S&D-Fraktion im Rahmen ihrer Politik zur Bekämpfung von Korruption und Einflussnahme von außen herausgegeben wurde, um die Öffentlichkeit für ihre entsprechenden Zusagen vor dem Hintergrund der Kataruntersuchung zu sensibilisieren (siehe oben, Rn. 11 und 12).
43 Drittens hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung und die Entfernung seines Profils aus dem Organigramm auf der Website der S&D-Fraktion in irgendeiner Weise vom Parlament zugelassen oder genehmigt worden wären.
44 Es trifft zu, dass Art. 1, Art. 2 Buchst. c und Art. 6 der BBSB die Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Ämtern einer Einstellungsbehörde an Fraktionen bilden. Darüber hinaus regelt Art. 4 des Beschlusses des Parlamentspräsidiums vom 13. Januar 2014 über die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde und der Einstellungsbehörde die Übertragung der Befugnisse der Einstellungsbehörde in Bezug auf Bedienstete auf Zeit auf die von jeder Fraktion benannte Behörde. Die Handlungen einer Fraktion, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen und ein Profil vom Organigramm auf ihrer Website zu entfernen, unterliegen jedoch nicht diesen rechtlichen Instrumenten.
45 Daraus folgt, dass in der zweiten angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen, die Pressemitteilung herauszugeben und das Profil des Klägers auf der Website der S&D-Fraktion aus dem Organigramm zu entfernen, nicht die außervertragliche Haftung der Europäischen Union begründen.
46 Auch wenn in der zweiten angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt wurde, dass das in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Verfahren dem Kläger „nicht offenstehe“, ändert dies nichts daran, dass mit dieser Entscheidung der Schadensersatzantrag des Klägers gegen das Parlament zu Recht zurückgewiesen wurde.
47 Folglich ist der Klageantrag auf Aufhebung der zweiten angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
48 Was den Klageantrag auf Schadensersatz betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes solche Anträge zurückzuweisen, soweit sie in engem Zusammenhang mit Anträgen auf Aufhebung stehen, die ihrerseits entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen worden sind (vgl. Urteil vom 19. April 2023, PP u. a./Parlament, T‑39/21, EU:T:2023:204, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Da der Klageantrag auf Aufhebung der zweiten angefochtenen Entscheidung und der Klageantrag auf Schadensersatz eng miteinander verknüpft sind, ist auch der Klageantrag auf Schadensersatz als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.
50 Der Klageantrag auf Aufhebung der ersten angefochtenen Entscheidung ist ebenfalls zurückzuweisen, da ihm offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt. Insoweit gehen die Argumente zur Stützung des Klageantrags angesichts der Ersetzung der ersten angefochtenen Entscheidung durch die zweite angefochtene Entscheidung (siehe oben, Rn. 37) und der Zurückweisung des Klageantrags auf Aufhebung der zweiten angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 47) ins Leere. Außerdem ist jedenfalls, da die Veröffentlichung der Pressemitteilung und die Entfernung des Profils des Klägers aus dem Organigramm auf der Website der S&D-Fraktion nicht dem Parlament zugerechnet werden können, die erste der kumulativen Voraussetzungen für die Stattgabe eines auf die außervertragliche Haftung der Union gestützten Schadensersatzantrags nicht erfüllt.
51 Daraus folgt, dass die Klage insgesamt gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung abzuweisen ist, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
52 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
53 Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Parlaments seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. EO trägt die Kosten.
Luxemburg, den 20. April 2026
V. Di Bucci
G. De Baere
Der Kanzler
Der Präsident
* Verfahrenssprache: Englisch.