Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 29.04.2026 – T-295/26
ECLI:EU:T:2026:295
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
29. April 2026(*)
„ Pflanzensorten – Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Kartoffelsorte Melrose – Keine fristgerechte Entrichtung der Jahresgebühr – Aufhebung des Schutzes – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Zuständigkeit der Beschwerdekammer – Begriff ‚gegebene Umstände‘ – Voraussetzungen für die Zustellung von Entscheidungen und Mitteilungen des CPVO “
In der Rechtssache T‑573/24,
Romagnoli Fratelli SpA mit Sitz in Bologna (Italien), vertreten durch Rechtsanwältin E. Truffo und Rechtsanwalt A. Iurato,
Klägerin,
gegen
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. García-Moncó Fuente, M. Fortin, A. Christ und A. Pontecorvi als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter I. Nõmm (Berichterstatter) und D. Kukovec,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 26. November 2025 sowie der am 12. bzw. am 11. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Klägerin bzw. des CPVO,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Romagnoli Fratelli SpA, die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 3. August 2024 (Sache A001/2023) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung
2 Am 10. Dezember 2009 stellte die Meranini & C. Srl beim CPVO einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1). Dieser Antrag wurde unter der Nummer 2009/2240 in das Register eingetragen.
3 Bei der Pflanzensorte, für die gemeinschaftlicher Schutz beantragt wurde, handelt es sich um die Kartoffelsorte Melrose der Art Solanum tuberosum L.
4 Mit Entscheidung des CPVO vom 20. Februar 2012 wurde für die in Rede stehende Pflanzensorte gemeinschaftlicher Schutz erteilt.
5 Mit Wirkung vom 24. April 2018 und infolge einer Übertragung des in Rede stehenden gemeinschaftlichen Sortenschutzes wurde die Klägerin Inhaberin des gemeinschaftlichen Schutzes für die genannte Pflanzensorte.
6 Am 27. Oktober 2021 stellte das CPVO eine Zahlungsaufforderung betreffend die Entrichtung der Jahresgebühr für den gemeinschaftlichen Schutz der in Rede stehenden Pflanzensorte aus, die sie der Klägerin über ihren Nutzerbereich („MyPVR“) zusandte.
7 Da die Klägerin der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkam, wurde ihr am 10. Januar 2022 gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 eine förmliche Zahlungserinnerung über den MyPVR-Nutzerbereich zugesandt. Im Rahmen dieser Zahlungserinnerung forderte das CPVO die Klägerin auf, die geschuldete Jahresgebühr innerhalb eines Monats zu entrichten, um die Aufhebung des gemeinschaftlichen Schutzes für die in Rede stehende Pflanzensorte gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung zu verhindern.
8 Am 16. Februar 2022 übermittelte das CPVO der Klägerin, die die Unterlagen betreffend die Jahresgebühr noch nicht vom MyPVR-Nutzerbereich heruntergeladen hatte, eine weitere Zahlungserinnerung per E‑Mail, ohne jedoch die Zahlungsfrist zu verlängern.
9 Da die Jahresgebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet worden war, hob das CPVO am 21. März 2022 den gemeinschaftlichen Schutz für die in Rede stehende Pflanzensorte auf. Die Entscheidung über diese Aufhebung wurde der Klägerin am 22. März 2022 zugestellt und gilt als am 30. März 2022 zugegangen.
10 Am 6. Mai 2022 stellte die Klägerin gemäß Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Entrichtung der vorgenannten Jahresgebühr.
11 Ebenfalls am 6. Mai 2022 entrichtete die Klägerin die bis dahin noch ausstehende Jahresgebühr.
12 Mit Entscheidung vom 7. November 2022 lehnte das CPVO den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (im Folgenden: Entscheidung vom 7. November 2022).
13 Am 5. Januar 2023 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung vom 7. November 2022 beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑2/23 in das Register eingetragen wurde.
14 Am 6. Januar 2023 legte die Klägerin bei der Beschwerdekammer des CPVO gegen die Entscheidung vom 21. März 2022, mit der das CPVO den gemeinschaftlichen Schutz für die in Rede stehende Pflanzensorte aufgehoben hatte, Beschwerde ein.
15 Ebenfalls am 6. Januar 2023 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. März 2022, da die in Art. 69 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Einlegung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer des CPVO abgelaufen war.
16 Mit Urteil vom 17. April 2024, Romagnoli Fratelli/CPVO (Melrose) (T‑2/23, EU:T:2024:247), wies das Gericht die Klage gegen die Entscheidung vom 7. November 2022 ab. Am 14. Juni 2024 legte die Klägerin gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein.
17 Am 3. August 2024 erließ die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung. Sie war erstens der Ansicht, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. März 2022 verspätet gewesen sei. Denn diese Entscheidung gelte als der Klägerin am 30. März 2022 zugestellt, die Frist zur Einlegung einer Beschwerde sei am 30. Mai 2022 abgelaufen, und die Beschwerde sei mehr als sieben Monate nach Ablauf dieser Frist eingelegt worden. Zweitens hielt sich die Beschwerdekammer des CPVO für zuständig, selbst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Drittens wies sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Sache mit der Begründung zurück, die Klägerin habe zur Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 weder nachgewiesen, dass sie mit besonderen Umständen konfrontiert gewesen sei, noch, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe. Viertens schließlich kam sie unter Berufung auf diese Zurückweisung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. März 2022 als unzulässig zurückzuweisen sei. Am 10. September 2024 wurde der Klägerin die angefochtene Entscheidung zugestellt.
18 Mit Urteil vom 1. August 2025, Romagnoli Fratelli/CPVO (C‑426/24 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2025:619), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 17. April 2024, Melrose (T‑2/23, EU:T:2024:247), zurückgewiesen.
Anträge der Parteien
19 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Beschwerdekammer des CPVO für zulässig zu erklären;
– den gemeinschaftlichen Schutz der betreffenden Pflanzensorte wiederherzustellen;
– dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.
20 Das CPVO beantragt im Wesentlichen,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Nachweise
21 Das CPVO beantragt im Wesentlichen, einen Teil der Anlage 10 sowie die Anlagen 11 bis 14 und 16 bis 18 der Klageschrift für unzulässig zu erklären, weil sie ihm im Verwaltungsverfahren von der Klägerin nicht vorgelegt worden seien.
22 Es ist festzustellen, dass die Anlagen 10 bis 14 (mit Ausnahme des Organisationsplans der Klägerin für das Jahr 2022 auf S. 4 der Anlage 10) und die Anlagen 16 bis 18 der Klageschrift in den Akten des Verfahrens vor dem CPVO nicht enthalten sind.
23 Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung anhand der Informationen zu beurteilen, über die das Organ bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte. Niemand kann sich somit vor den Unionsgerichten auf Tatsachen berufen, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurden (Urteil vom 17. April 2024, Melrose, T‑2/23, EU:T:2024:247, Rn. 32; vgl. auch entsprechend Urteil vom 8. März 2023, Novasol/ECHA, T‑70/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:106, Rn. 22).
24 Die oben in Rn. 22 genannten Anlagen können folglich, soweit sie erstmals beim Gericht vorgelegt worden sind, für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden und sind daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Beschwerdekammer des CPVO gegen die Entscheidung vom 21. März 2022 eingelegte Beschwerde unstreitig mehr als sieben Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde. Der am 6. Januar 2023 von der Klägerin eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zielte somit darauf ab, die Klägerin hinsichtlich der Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. März 2022 wieder in ihre Rechte einzusetzen.
26 Insoweit hat die Beschwerdekammer des CPVO in den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, dass es sich bei der abgelaufenen Frist, die Anlass zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben habe, um eine Frist handele, die ihr gegenüber und nicht gegenüber der ersten Instanz des CPVO einzuhalten sei. Folglich seien die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. März 2022 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand untrennbar miteinander verbunden und sie daher für die Prüfung dieses Antrags zuständig.
27 Dieser Feststellung der Beschwerdekammer des CPVO hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich die Parteien im Übrigen anschließen, ist zuzustimmen.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel VI des vierten Teils der Verordnung Nr. 2100/94 eine Reihe von „Verfahrensbestimmungen“ vorsieht.
29 Zu den in der vorstehenden Rn. 28 genannten Bestimmungen gehört Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94. Darin ist vorgesehen, dass „[d]er Antragsteller eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, … auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt [wird], wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat“.
30 Im Unterschied zu anderen Verfahrensbestimmungen in Kapitel VI des vierten Teils der Verordnung Nr. 2100/94, die wie Art. 77 dieser Verordnung zwischen dem Verfahren „vor dem Amt“ und dem Verfahren „vor der Beschwerdekammer“ unterscheiden, deutet nichts in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung darauf hin, dass der darin enthaltene Begriff „Amt“ die Beschwerdekammer ausschließen würde. Ebenso wie der Anwendungsbereich von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94, wonach „[d]ie Entscheidungen des Amtes … mit Gründen zu versehen [sind]“, kann der Anwendungsbereich von Art. 80 Abs. 1 dieser Verordnung somit dahin verstanden werden, dass er die Beschwerdekammer umfasst.
31 Der Umstand, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 2100/94 ausdrücklich vorsieht, dass die Beschwerdekammer des CPVO für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, wenn er eine Frist betrifft, die ein Antragsteller ihr gegenüber einzuhalten verhindert war, bedeutet nicht, dass der Beschwerdekammer eine solche Zuständigkeit abzusprechen ist.
32 Erstens sieht nämlich Art. 35 der Verordnung Nr. 2100/1994, der die interne Zuständigkeitsverteilung in Bezug auf die Entscheidungen des CPVO betrifft, in Abs. 1 eine grundsätzliche Zuständigkeit des Präsidenten des CPVO für alle Entscheidungen, die nicht von der Beschwerdekammer zu treffen sind, und in Abs. 2 eine begrenzte Zuständigkeit für einen Ausschuss vor.
33 Nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berücksichtigt das CPVO die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts, soweit in dieser Verordnung oder in aufgrund der Verordnung erlassenen Vorschriften Verfahrensbestimmungen fehlen. Im Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige Stelle nach dem Grundsatz der Parallelität der Zuständigkeiten in der Regel diejenige, die für die Feststellung der Nichteinhaltung der Frist zuständig ist.
34 Aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 81 der Verordnung Nr. 2100/1994 kann somit geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber der Beschwerdekammer des CPVO implizit ermöglichen wollte, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Frist, die ein Antragsteller ihr gegenüber nicht einhalten konnte, zu prüfen.
35 Zweitens sieht Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 im Hinblick auf das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) zwar vor, dass die Ausschüsse Entscheidungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 treffen. Jedoch bestimmt Art. 7 der Verordnung Nr. 874/2009, dass diese Prüfung zusätzlich zu den Entscheidungen erfolgt, die die Ausschüsse aufgrund ihrer begrenzten Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 treffen. Somit kann Art. 7 der Verordnung Nr. 874/2009 im Licht der letztgenannten Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass er den Ausschüssen eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in den Bereichen verleiht, in denen sie eine begrenzte Zuständigkeit nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 erhalten haben. Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass eine Durchführungsverordnung nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar ist (Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C‑90/92, EU:C:1993:264, Rn. 11, und vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, EU:C:1996:313, Rn. 52). Gemäß dieser Auslegung von Art. 7 der Verordnung Nr. 874/2009 fällt die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Frist, die ein Antragsteller gegenüber der Beschwerdekammer des CPVO nicht einhalten konnte, somit nicht in die Zuständigkeit der Ausschüsse.
36 Hinzu kommt, dass der Sinn und Zweck von Art. 7 der Verordnung Nr. 874/2009 darin besteht, dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass auf der Ebene des CPVO die Person (d. h. der Vorsitzende oder eine ihm unterstellte Person) oder der Ausschuss benannt wird, die bzw. der für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, wenn gegenüber dieser Stelle die Frist nicht eingehalten wurde. Eine solche Benennung in dieser Verordnung ist hingegen nutzlos, wenn es um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Frist geht, die gegenüber der Beschwerdekammer des CPVO nicht eingehalten wurde. Letztere ist nämlich gerade allein zuständig, um hierüber zu entscheiden, und braucht daher insoweit in der Verordnung Nr. 2100/94 nicht ausdrücklich benannt zu werden.
37 Drittens sind, wie sich aus dem 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2100/94 ergibt, „[d]ie Aufgaben und Befugnisse des [CPVO], einschließlich seiner Beschwerdekammern, betreffend die Erteilung, Beendigung oder Nachprüfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und die Bekanntmachung, sowie die Strukturen des Amtes und die Regeln, nach denen das Amt zu verfahren hat, das Zusammenwirken mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, insbesondere über einen Verwaltungsrat, die Einbeziehung der Prüfungsämter in die technische Prüfung und die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen … so weit wie möglich nach dem Muster der für andere Systeme entwickelten Regeln auszugestalten“.
38 Insoweit wurde der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übertragen, wenn die versäumte Handlung, auf die sich dieser Antrag bezieht, eine bei ihr verspätet eingelegte Beschwerde betrifft. Die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) sieht nämlich im Einklang mit dem oben in Rn. 33 genannten Grundsatz der Parallelität der Zuständigkeiten in ihrem Art. 104 („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) Abs. 4 vor, dass „[ü]ber den Antrag … die Dienststelle [entscheidet], die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat“.
39 In diesem Sinne sind auch die Befugnisse des CPVO, einschließlich seiner Beschwerdekammern, so weit wie möglich in Anlehnung an die vorgenannten, für das EUIPO in der Verordnung 2017/1001 aufgestellten Regeln auszulegen, was ebenfalls dafürspricht, dass die Beschwerdekammer des CPVO für die Prüfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Frist, die ein Antragsteller ihr gegenüber nicht einhalten konnte, zuständig sein sollte.
40 Aus den vorstehenden Rn. 28 bis 39 ergibt sich, dass die Beschwerdekammer des CPVO zu Recht davon ausgegangen ist, für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig zu sein, der darauf gestützt war, dass der Kläger die Frist für eine Beschwerde bei ihr nicht eingehalten hat.
41 Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt, mit denen erstens eine fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens eines Falls höherer Gewalt aufgrund der Covid‑19-Pandemie, zweitens eine fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums, drittens eine fehlerhafte oder ungenaue Auslegung von Beweisen und viertens ein Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 874/2009 gerügt werden.
42 Das Gericht hält es für zweckmäßig, die ersten drei Klagegründe zusammen zu prüfen und sich sodann der Prüfung des vierten Klagegrundes zu widmen.
Zum ersten, zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens eines Falls höherer Gewalt aufgrund der Covid‑19-Pandemie, fehlerhafte Beurteilung des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums und fehlerhafte oder ungenaue Auslegung von Beweisen
43 Mit ihrem ersten, ihrem zweiten und ihrem dritten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer des CPVO im Wesentlichen vor, verkannt zu haben, dass sie von einem Fall höherer Gewalt aufgrund der Covid‑19-Pandemie betroffen gewesen sei. Anstatt eine auf den Sachverhalt gestützte Beurteilung vorzunehmen, habe die Beschwerdekammer des CPVO sich nämlich mit der Feststellung begnügt, dass die vorgelegten Beweise nicht schlüssig seien. Die Klägerin beruft sich erstens auf zahlreiche medizinisch indizierte Fehlzeiten ihrer Mitarbeiter. Sie weist insbesondere auf die Fehlzeit der einzigen für den Kontakt und die Korrespondenz mit dem CPVO zuständigen Mitarbeiterin hin. Zweitens macht sie geltend, dass angesichts ihrer Situation als mittelgroßes landwirtschaftliches Unternehmen jeglicher personelle Engpass für sie einen Fall höherer Gewalt darstelle. In diesem Kontext hätten sie zudem sowohl finanzielle als auch rechtliche Hürden daran gehindert, dem personellen Engpass abzuhelfen.
44 Das CPVO tritt den zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumenten entgegen.
45 Gemäß Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird der Antragsteller eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem CPVO Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem CPVO eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
46 Aus Art. 80 Abs. 1 der Verordnung 2100/94 ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei kumulativen Voraussetzungen unterliegt, nämlich erstens, dass der Betroffene mit aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, und zweitens, dass seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM – British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T‑271/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:478, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Hinzu kommt, dass es sich bei der Wahrung von Fristen um eine Frage des zwingenden Rechts handelt und dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtssicherheit schaden könnte. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 9. Dezember 2022, AMO Development/EUIPO [Medizinische Instrumente], T‑311/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:822, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin im Rahmen der drei zusammen vorgebrachten Klagegründe die Beurteilung der Beschwerdekammer des CPVO, was die erste der oben in Rn. 46 genannten Voraussetzungen angeht, nämlich, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie zum einen mit besonderen Umständen konfrontiert gewesen sei und sie zum anderen alle nach diesen Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet habe.
49 Als Erstes ist das auf die Fehlzeiten der Mitarbeiter der Klägerin infolge der Covid‑19-Pandemie gestützte Vorbringen zu prüfen.
50 Erstens hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keine überzeugenden Argumente vorgebracht habe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehenden Fehlzeiten eine Erklärung dafür lieferten, weshalb die Beschwerdefrist vor ihr nicht eingehalten worden sei.
51 Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, die Entscheidung vom 21. März 2022 am 30. März 2022 erhalten zu haben. Es oblag ihr somit, konkret darzulegen, warum sie nicht in der Lage war, die Beschwerdefrist einzuhalten, die vom 30. März bis zum 30. Mai 2022 lief.
52 Die Klägerin hat aber keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die medizinisch indizierten Fehlzeiten ihrer Mitarbeiter in der Zeit vom 30. März bis zum 30. Mai 2022 aufgetreten sind.
53 Zweitens geht zu dem konkreten Vorbringen einer Fehlzeit der einzigen Mitarbeiterin, die für die Korrespondenz mit dem CPVO zuständig gewesen sein soll, zunächst aus der Erklärung dieser Mitarbeiterin hervor, dass der Zeitraum, in dem diese fehlte, eher im Januar 2022 lag. Die Klägerin hat kein Schriftstück beigebracht, aus dem sich der Zeitraum ergeben würde, in dem die für die Korrespondenz mit dem CPVO zuständige Mitarbeiterin gefehlt haben soll und somit nicht in der Lage gewesen sein soll, die ihr im Zusammenhang mit dieser Korrespondenz übertragenen Aufgaben zu erledigen.
54 Somit hat die Klägerin keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die für die Korrespondenz mit dem CPVO zuständige Mitarbeiterin in der Zeit von März bis Mai 2022 fehlte und dass sie infolgedessen aufgrund der Covid‑19-Pandemie mit besonderen Umständen konfrontiert war, die sie daran hinderten, gegenüber der Beschwerdekammer des CPVO die Frist für die gegen die Entscheidung vom 21. März 2022 gerichtete Beschwerde einzuhalten.
55 Sodann hat die Klägerin, selbst wenn diese Mitarbeiterin in der Zeit vom 30. März bis zum 30. Mai 2022 gefehlt haben sollte, nichts vorgetragen, womit sich rechtfertigen ließe, dass die Mitarbeiterin nicht vertreten werden konnte.
56 Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin nicht erklärt hat, weshalb nicht auf andere denkbare Lösungen zurückgegriffen wurde, um die Fehlzeit ihrer für die Korrespondenz mit dem CPVO zuständigen Mitarbeiterin aufzufangen. Beispielsweise hat die Klägerin – selbst wenn die Fehlzeit dieser Mitarbeiterin nachgewiesen worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist – weder dargelegt noch mit Nachweisen untermauert, was sie daran hinderte, die Aufgaben dieser Mitarbeiterin während des betreffenden Zeitraums auf einen anderen Mitarbeiter zu übertragen und diesem die Zugangsdaten für den MyPVR-Nutzerbereich zu geben.
57 Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die fehlende Verfügbarkeit einer Person innerhalb eines Unternehmens – unterstellt, sie sei erwiesen – selbst dann nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der außerhalb der Sphäre des Klägers liegt, wenn diese Person für die Korrespondenz mit einer Einrichtung zuständig war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2022, Cheers Interactive [India]/EUIPO – Furrion Property [Darstellung dreier horizontaler schwarzer Streifen], T‑544/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:202, Rn. 36).
58 Drittens hat die Klägerin in Bezug auf das Vorbringen zum Cyberangriff auf ein Partnerunternehmen, bei dem die Klägerin zu einem Kollateralopfer geworden sein soll, nicht dargelegt, geschweige denn dargetan, inwiefern ein Cyberangriff, der Ende Dezember 2021 stattfand und wegen dem am 7. Januar 2022 in Italien bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet wurde, die Nichteinhaltung einer Frist rechtfertigen kann, die fünf Monate später ablief, zumal nicht bestritten wird, dass die Klägerin die Entscheidung vom 21. März 2022 am 30. März 2022 erhalten hat.
59 Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass das CPVO sie nicht ordnungsgemäß über die anwendbaren Regelungen und die Rechtsbehelfsmöglichkeiten unterrichtet habe. Zunächst ist festzustellen, dass das CPVO die Klägerin in der Entscheidung vom 21. März 2022 klar auf die Möglichkeit hinwies, gegen diese Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Wirksamwerden Beschwerde einzulegen.
60 Sodann ist die Klägerin, wie das CPVO zutreffend hervorhebt, per E‑Mail vom 5. Mai 2022 klar über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzulegen, und die hierfür geltenden Voraussetzungen unterrichtet worden. Das CPVO hat sogar sowohl erläutert, welche Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage bestehen, als auch, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann.
61 Schließlich ist festzustellen, dass es keine Bestimmung gibt, die das CPVO dazu verpflichten würde, einen Beteiligten über die ihm zur Verfügung stehenden Verfahren zu unterrichten, geschweige denn, ihm dazu zu raten, irgendeinen Verfahrensweg zu beschreiten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2018, Skyleader/EUIPO – Sky International [SKYLEADER], T‑34/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:256, Rn. 43).
62 Als Zweites trägt die Klägerin ohne Erfolg vor, dass sie als mittelgroßes Unternehmen nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, um zur Vertretung von Mitarbeitern im Krankenstand zusätzliches Personal einzustellen. Mit ebenso wenig Erfolg beruft sie sich auf rechtliche Hürden, die sie daran gehindert hätten, Mitarbeiter einzustellen.
63 Erstens läuft das vage Vorbringen der Klägerin nämlich darauf hinaus, dass jeglicher personelle Engpass bei einem mittelgroßen landwirtschaftlichen Unternehmen als ein Fall höherer Gewalt angesehen werden müsste.
64 Für den konkreten Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen und dass das CPVO insoweit einen Beurteilungsfehler begangen hat, genügt ein solcher Vortrag nicht. Wie oben in Rn. 47 ausgeführt, sind diese Voraussetzungen eng auszulegen.
65 Zweitens wird das Argument, die Klägerin sei aufgrund italienischer Rechtsvorschriften daran gehindert gewesen, Mitarbeiter einzustellen, erstmals vor dem Gericht vorgebracht.
66 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist jedoch von den Unionsgerichten anhand der Informationen zu beurteilen, über die das CPVO bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2025, AQ/ECHA, T‑1101/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:894, Rn. 33).
67 Zudem wurde der Gesetzgebungsakt, auf den die Klägerin ihre Argumentation stützt, der Klageschrift nicht beigefügt. In der Klageschrift wird eine Bestimmung dieser Rechtsvorschriften nur vage und zusammenhanglos erwähnt, so dass sie keine konkrete Erläuterung enthält, anhand deren bestimmt werden könnte, ob und wie die betreffenden Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall tatsächlich anwendbar gewesen wären.
68 Das CPVO hat daher unter Berücksichtigung der ihm zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelten Angaben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin weder nachgewiesen hat, dass sie mit besonderen Umständen konfrontiert war, noch, dass sie mit aller angesichts dieser Umstände gebotenen Sorgfalt gehandelt hat.
69 Folglich sind die ersten drei Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 874/2009
70 Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin als Erstes geltend, dass ihr die am 10. Januar 2022 vom CPVO übersandte Zahlungserinnerung betreffend die nicht entrichtete Jahresgebühr nicht zugegangen sei. Sie wirft dem CPVO vor, dadurch gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 874/2009 verstoßen zu haben, dass es die tatsächliche Zustellung und den Empfang dieser Zahlungserinnerung nicht nachgewiesen habe. Als Zweites rügt sie im Wesentlichen, dass der MyPVR-Nutzerbereich als offizieller Weg angesehen werde, um Dokumente oder Entscheidungen im Sinne der Verordnung Nr. 2100/94 und der Verordnung Nr. 874/2009 zuzustellen, und stellt folglich die Geltung der allgemeinen Bedingungen für die Nutzung elektronischer Systeme für die Kommunikation durch und an das CPVO (im Folgenden: Nutzungsbedingungen von MyPVR), wie sie im Beschluss des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 festgelegt sind, in Frage.
71 Das CPVO tritt den zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumenten entgegen.
72 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die zur Stützung des vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente im Wesentlichen mit denen identisch sind, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache vorgebracht wurden, in der das Urteil vom 17. April 2024, Melrose (T‑2/23, EU:T:2024:247), ergangen ist, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 1. August 2025, Romagnoli Fratelli/CPVO (C‑426/24 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2025:619), bestätigt wurde. Auf die Argumente ist in gleicher Weise zu antworten.
73 Als Erstes ist festzustellen, dass der MyPVR-Nutzerbereich einen gültigen offiziellen Zustellungsweg für die Zahlungsaufforderung vom 27. Oktober 2021 und die Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2022 darstellt (Urteil vom 17. April 2024, Melrose, T‑2/23, EU:T:2024:247, Rn. 52 bis 65).
74 Gemäß Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 stellt das CPVO nämlich von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach aufgrund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuzustellen sind oder für die der Präsident des CPVO die Zustellung vorgeschrieben hat. Die Zustellungen können durch Vermittlung der zuständigen Sortenbehörden der Mitgliedstaaten bewirkt werden.
75 Da im vorliegenden Fall sowohl in der Zahlungsaufforderung vom 27. Oktober 2021 als auch in der Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2022 eine von der Klägerin einzuhaltende Frist gesetzt wurde, sind beide als „Bescheide [oder] Mitteilungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird“, im Sinne von Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 anzusehen.
76 Gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 werden zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 auf elektronischem Weg entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des CPVO oder auf dem Postweg durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.
77 Aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 ergibt sich zum einen, dass Mitteilungen und Bescheide des CPVO, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, im Sinne von Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 auf elektronischem Weg zugestellt werden können, und zum anderen, dass die Einzelheiten dieser Zustellung auf elektronischem Weg vom Präsidenten des CPVO festgelegt werden.
78 Der Präsident des CPVO hat gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 am 20. Dezember 2016 einen Beschluss betreffend die elektronische Kommunikation durch und an das CPVO erlassen.
79 Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 bestimmt, dass das CPVO auf seiner Website www.cpvo.europa.eu eine elektronische Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen wird, die den Nutzern das Empfangen, das Betrachten, das Ausdrucken und das Speichern sämtlicher ihnen seitens des CPVO übermittelten elektronisch verfügbaren Schriftstücke und Mitteilungen sowie die Beantwortung dieser Mitteilungen, Aktenanforderungen und sonstigen Schriftstücke ermöglichen wird. Bei diesem Bereich für elektronische Kommunikation („Nutzerbereich“) handelt es sich um ein zugangsbeschränktes System, das als „MyPVR“ bezeichnet wird.
80 Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 sieht vor, dass MyPVR, sobald dessen Entwicklung abgeschlossen ist, die Möglichkeit bieten wird, sämtliche Mitteilungen des CPVO in elektronischer Form zu empfangen. Entscheidet sich der Nutzer für diese Möglichkeit, wird ihm das CPVO alle Bescheide auf elektronischem Weg über den Nutzerbereich zusenden, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
81 Nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 werden, wenn sich der Nutzer für die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem CPVO entschieden hat, alle elektronisch verfügbaren offiziellen Bescheide des CPVO dem Nutzer über MyPVR übermittelt. Zustellungsbedürftige Schriftstücke im Sinne von Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 werden über MyPVR zugestellt.
82 Gemäß Art. 6 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 „[enthalten] [d]ie auf der Website des [CPVO] abrufbaren allgemeinen Nutzungsbedingungen betreffend die über MyPVR erfolgende elektronische Kommunikation durch und an das [CPVO] … weitere Informationen über die verfügbaren elektronischen Tools, deren Anforderungen und die technischen Voraussetzungen für elektronische Bescheide und/oder elektronische Mitteilungen an und durch das [CPVO] sowie die seitens der Nutzer standardmäßig zu unterzeichnenden Nutzungsvereinbarungen“.
83 Aus Art. 3 Abs. 1 und 4 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 (oben in den Rn. 79 bis 81 angeführt) ergibt sich, dass sämtliche Mitteilungen und Bescheide, einschließlich derjenigen, die unter Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 fallen, über den MyPVR-Nutzerbereich erfolgen bzw. übermittelt werden können, wenn sich der Nutzer für die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit dem CPVO entschieden hat.
84 Außerdem sieht Art. 6 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 (oben in Rn. 82 angeführt) vor, dass die Nutzungsbedingungen von MyPVR weitere Informationen über die verfügbaren elektronischen Tools, deren Anforderungen und die technischen Voraussetzungen für elektronische Bescheide und/oder elektronische Mitteilungen durch das CPVO enthalten. Die Geltung dieser Nutzungsbedingungen kann daher nicht weiter in Frage gestellt werden.
85 Im Übrigen heißt es auch in Nr. 4 Buchst. b der Version 3.0 der Nutzungsbedingungen von MyPVR, dass das CPVO einem Nutzer, wenn dieser sich für die elektronische Kommunikation entschieden hat, Entscheidungen, Mitteilungen und andere Schriftstücke auf elektronischem Weg über den Nutzerbereich wirksam zustellt, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen nicht möglich ist oder dass bestimmte Funktionen dieses Bereichs noch entwickelt werden. In diesen Fällen kann die elektronische Kommunikation per E‑Mail oder mittels eines anderen geeigneten Kommunikationsmittels als mögliche Zustellungsform zugelassen werden.
86 Die Rüge, mit der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der MyPVR-Nutzerbereich als einer der offiziellen Zustellungswege unzulässig sei, greift daher nicht durch.
87 Nach Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 und Nr. 4 Buchst. b der Version 3.0 der Nutzungsbedingungen von MyPVR setzt die Nutzung von MyPVR als offiziellen Zustellungsweg jedoch voraus, dass sich der Nutzer für die elektronische Kommunikation mit dem CPVO entschieden hat.
88 Insoweit wird von der Klägerin nicht bestritten, dass sie sich für die elektronische Kommunikation über MyPVR im Sinne der oben in Rn. 87 genannten Bestimmungen entschieden sowie die Version 3.0 der Nutzungsbedingungen von MyPVR akzeptiert und damit ihre Entscheidung zugunsten der elektronischen Kommunikation bestätigt hatte.
89 Nach Nr. 2 der Version 3.0 der Nutzungsbedingungen von MyPVR verpflichten sich die Nutzer zur Nutzung des Nutzerbereichs, um u. a. vom CPVO übermittelte Bescheide und Schriftstücke zu empfangen. Eine elektronische Kommunikation per E‑Mail kann nur in den Fällen, in denen sich die Plattform als ungeeignet erweist, als mögliches Kommunikationsmittel zugelassen werden. In Nr. 2 Abs. 2 der Version 3.0 der Nutzungsbedingungen von MyPVR heißt es ferner, dass der Nutzer sich mit der Nutzung des Nutzerbereichs verpflichtet, den in Nr. 2 Abs. 1 dieser Nutzungsbedingungen genannten Verpflichtungen nachzukommen.
90 Es besteht daher kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin, indem sie den Nutzerbereich genutzt hat und die Nutzungsbedingungen von MyPVR akzeptiert hat, damit einverstanden erklärt hat, Mitteilungen und Bescheide des CPVO über den MyPVR-Nutzerbereich zu empfangen.
91 Angesichts des Vorstehenden ist die Rüge, dass MyPVR, was die Klägerin angeht, als offizieller Zustellungsweg unzulässig sei, zurückzuweisen.
92 Als Zweites ist die Rüge, mit der ein Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 874/2009 geltend gemacht wird, da das CPVO nicht den Nachweis der tatsächlichen Zustellung und des Empfangs der am 10. Januar 2022 versandten Zahlungserinnerung erbracht habe, aus den im Urteil vom 17. April 2024, Melrose (T‑2/23, EU:T:2024:247, Rn. 71 bis 77), dargelegten Gründen zurückzuweisen.
93 Die Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2022 wurde nämlich über MyPVR versandt. Art. 65 der Verordnung Nr. 874/2009, der die Zustellung durch die Post betrifft, ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Hier ist Art. 64a der Verordnung Nr. 874/2009 über die Zustellung mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel heranzuziehen.
94 Art. 64a Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2009 bestimmt, dass die elektronische Zustellung durch Übermittlung einer digitalen Kopie des zuzustellenden Schriftstücks erfolgt. Die Zustellung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem die Mitteilung beim Empfänger eingegangen ist. Der Präsident des CPVO legt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung fest. Gemäß Art. 64a Abs. 3 dieser Verordnung legt der Präsident des CPVO die Einzelheiten der Zustellung mit Hilfe sonstiger technischer Kommunikationsmittel fest.
95 Wie bereits oben in den Rn. 88 bis 90 festgestellt, bestreitet die Klägerin nicht, dass sie damit einverstanden war, die Mitteilungen und Bescheide des CPVO über MyPVR zu empfangen. Insoweit ist ferner daran zu erinnern, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 dem Nutzer sämtliche in elektronischer Form verfügbaren offiziellen Bescheide des CPVO einschließlich der zustellungsbedürftigen Schriftstücke im Sinne von Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94 über MyPVR übermittelt werden, wenn er sich für die elektronische Kommunikation mit dem CPVO entschieden hat. MyPVR ist daher als alleiniger offizieller Kommunikationsweg für offizielle Bescheide, einschließlich derjenigen nach Art. 79 der Verordnung Nr. 2100/94, anzusehen.
96 Dementsprechend hat das CPVO der Klägerin nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 über MyPVR zunächst am 27. Oktober 2021 eine Zahlungsaufforderung betreffend die Entrichtung der Jahresgebühr übermittelt, gefolgt am 28. Oktober 2021 von einer automatischen E‑Mail, und anschließend am 10. Januar 2022 die in Rede stehende Zahlungserinnerung zur Entrichtung der ausstehenden Gebühr im Sinne von Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94, gefolgt am 11. Januar 2022 von einer automatischen E‑Mail.
97 Was die tatsächliche Zustellung der Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2022 angeht, heißt es in Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016, dass eine Entscheidung oder ein sonstiges Schriftstück nach Ablauf des siebten Tags nach der Übermittlung einer E‑Mail an den Nutzer, in der dieser über das seitens des CPVO erfolgte Einstellen einer digitalen Kopie der Entscheidung oder des Schriftstücks in den Nutzerbereich unterrichtet wurde, als zugestellt gilt. Im vorliegenden Fall ist die Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2022 folglich als am 18. Januar 2022 zugestellt anzusehen, d. h. sieben Tage nach dem 11. Januar 2022, an dem die automatische E‑Mail versandt wurde, mit der die Klägerin über die Einstellung des in Rede stehenden Schriftstücks in den MyPVR-Nutzerbereich unterrichtet wurde.
98 Nach Art. 4 Abs. 5 des Beschlusses des Präsidenten des CPVO vom 20. Dezember 2016 muss ein Nutzer das CPVO außerdem unverzüglich informieren, wenn er eine Entscheidung oder ein anderes Schriftstück nicht abrufen kann. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das CPVO nicht über ein wie auch immer geartetes Zugangsproblem in Bezug auf das in Rede stehende Schriftstück informiert.
99 Dem CPVO kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe die Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2022 nicht zugestellt. Da die Klägerin keinen Beweis für das Gegenteil erbracht hat, gilt die in Rede stehende Zahlungserinnerung als ihr am 18. Januar 2022 zugegangen. Diese Rüge ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
100 Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen, ohne dass über den zweiten Antrag der Klägerin, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dem von der Beschwerdekammer geprüften Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, und über den dritten Antrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht den gemeinschaftlichen Schutz der in Rede stehenden Pflanzensorte wiederherstellt, zu entscheiden ist.
Kosten
101 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
102 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des CPVO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Romagnoli Fratelli SpA trägt die Kosten.
Škvařilová-Pelzl
Nõmm
Kukovec
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2026.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.