Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union
Gericht der Europäischen Union Urteil vom 29.04.2026 – T-303/26
ECLI:EU:T:2026:303
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
29. April 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Verbrauchsteuern – Verbrauchsteuern auf Tabakwaren – Rauchtabak – Begriff ‚Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet‘ – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU – Blattbestandteile (Scraps) von ungeschnittenem, aber gedroschenem und entstieltem Rohtabak, die durch ein komplexes, vom Verbraucher zu Hause durchgeführtes Verfahren zu Wasserpfeifentabak verarbeitet werden können“
In der Rechtssache T‑194/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Beschluss vom 17. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 2025, in dem Verfahren
Hauptzollamt A
gegen
Scrap-Transporteur
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,
Generalanwältin: M. Brkan,
Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 20. März 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
des Scrap-Transporteurs, vertreten durch Rechtsanwältin L. Beernink sowie Rechtsanwälte T. Krause und M. Nagel,
–
der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte,
–
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland und B. Eggers als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt A (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) und dem Scrap-Transporteur wegen der Sicherstellung von Waren, die in einem dem Scrap-Transporteur gehörenden Fahrzeug nach Deutschland befördert wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 2, 3, 8, 9 und 15 der Richtlinie 2011/64 heißt es:
„(2)
Die Steuervorschriften der Union für Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau … gewährleisten …
(3)
Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist es, eine Wirtschaftsunion, die einem innerstaatlichen Markt ähnlich ist und in der gesunder Wettbewerb herrscht, aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern.
…
(8)
Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend festzulegen, … dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, …
(9)
Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.
…
(15)
Insbesondere für Zigaretten, der bei weitem wichtigsten Kategorie von Tabakwaren, sowie für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten bestehen hinsichtlich Preisen und Höhe der Verbrauchsteuer nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Ein gewisser Grad an Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Union.“
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Tabakwaren‘:
…
c)
Rauchtabak:
i)
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii)
anderen Rauchtabak.“
In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 heißt es:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe ‚Zigarren‘ und ‚Zigarillos‘ – falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind …“
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rauchtabak‘:
a)
geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
b)
Tabakabfälle …“
Deutsches Recht
In § 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 1870) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I S. 2221) heißt es:
„(1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. … Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Tabakwaren sind
…
3.
Rauchtabak (Feinschnitttabak und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
B, eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, mischt unverarbeitete Tabakblätter der Sorte Flue Cured Virginia, die sie anschließend entrippt und in Pakete verschiedener Größe verpackt. B belieferte die in Deutschland ansässige Gesellschaft C mit sieben Kartons dieser Tabakblätter mit einem Gesamtgewicht von 1225 kg, die am 7. Februar 2017 vom Zollfahndungsamt (Deutschland) sichergestellt wurden. Diese für D – eine andere in Deutschland ansässige Gesellschaft, die daraus Wasserpfeifentabak herstellen wollte – bestimmten Waren befanden sich in einem von dem Scrap-Transporteur, dem Prokuristen von C, gefahrenen Kleintransporter.
Die Zollfahndungsamt leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Scrap-Transporteur wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Dieser gab bei seiner Vernehmung an, dass es sich bei den sichergestellten Waren nicht um Rauch‑, sondern um Rohtabak handele, der in Deutschland zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden sollen.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (Deutschland) begutachtete eine Probe aus der sichergestellten Ware und kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um Blattbestandteile (Scraps) handele, d. h. weder aromatisierte noch verarbeitete Teile von Rohtabakblättern, die beim Dreschen von Tabakblättern anfielen und zum Verbrauch geeignet seien, weshalb eine Verwendung in einer Pfeife oder als Einlage für selbstgedrehte Zigaretten nicht ausgeschlossen sei. Dieser Tabak, von dem nur ein kleiner Anteil mittels eines Gartenhäckslers zerkleinert werde, könne, nachdem er zusammen mit Wasser, Glycerin und Zucker aufgekocht und anschließend mit Wasserpfeifenaromen vermischt werde, mit einer Wasserpfeife geraucht werden. Dem Gutachten zufolge können die Verarbeitungsschritte mit Hilfe entsprechender Anleitungen, die im Internet verfügbar seien, vom Endverbraucher durchgeführt werden. Ferner seien diese Scraps zolltarifrechtlich als Tabakabfälle der Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) anzusehen.
Das Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber C und dem Scrap-Transporteur die von ihnen als Gesamtschuldner geschuldete Tabaksteuer fest. Gegen diese Steuerfestsetzung legte der Scrap-Transporteur Einspruch ein, wobei er ein Gutachten vorlegte, mit dem bestätigt wurde, dass es sich bei der sichergestellten Ware um Rohtabak von hoher Qualität handele, der zu Wasserpfeifentabak oder anderen Tabakwaren verarbeitet werden könne.
Nachdem sein Einspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Scrap-Transporteur Klage bei dem für den Fall zuständigen Finanzgericht (Deutschland), das der Klage stattgab. Ein von diesem Gericht bestellter Sachverständiger stellte nämlich fest, dass der Wassergehalt bei durchschnittlich 6,9 % gelegen habe, was für Rohtabak typisch sei, und dass dieser sich ohne vorherige industrielle Bearbeitung nicht zum Rauchen eigne. Das Finanzgericht urteilte daher, dass es sich bei der sichergestellten Ware um unbearbeiteten Rohtabak handele, der folglich nicht der Tabaksteuer unterliege.
Das Hauptzollamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.
In Anbetracht der Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung des Erzeugnisses als Tabak, „der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Begriff „Tabak, der sich … zum Rauchen eignet“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU dahin gehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
2. Ist der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin gehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis „sich … zum Rauchen eignet“, auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 umfasst der Begriff „Rauchtabak“„geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“.
Was die Wendung „sich … zum Rauchen eignet“ anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Rechts der Europäischen Union, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, und zwar nach Maßgabe des Wortlauts der Vorschrift, ihres systematischen Zusammenhangs und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België, C‑227/23, EU:C:2024:914, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 für die Einstufung eines Erzeugnisses als „Rauchtabak“ keine Bezugnahme auf die Auffassung der Verbraucher enthält. Insofern lässt sich der Wendung „sich … zum Rauchen eignet“ die Bedeutung entnehmen, dass das Erzeugnis in dem Sinne geraucht werden kann, dass durch Erhitzung und Verbrennung dieser Ware Rauch zum Einatmen erzeugt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Skonis ir kvapas,C‑674/19, EU:C:2020:710, Rn. 34). Daraus folgt, dass die Wendung „sich … zum Rauchen eignet“ kein Kriterium beinhaltet, das auf die Auffassung der Verbraucher Bezug nimmt.
Zweitens wird diese Auslegung durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 einfügt. So sieht Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass Tabakerzeugnisse als „Zigarren oder Zigarillos“ gelten, „falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind“. Dagegen wird, wie oben aus Rn. 18 hervorgeht, in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie eine solche Voraussetzung, mit dem auf die normalen Verbrauchererwartungen abgestellt wird, nicht genannt. Beide Bestimmungen gehören zum gleichen Kapitel der Richtlinie, und so hätte der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 das Kriterium der normalen Verbrauchererwartungen oder der Verkehrsauffassung hinzufügen können, wenn er dieser Bestimmung einen solchen Sinn hätte geben wollen.
Drittens soll die Richtlinie 2011/64 nach ihrem dritten Erwägungsgrund gewährleisten, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse des Tabakwarensektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern. Insbesondere sollten laut dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie Erzeugnisse, die in vielerlei Hinsicht den unter die Richtlinie fallenden Erzeugnissen ähneln, im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung wie diese behandelt werden, und nach dem neunten Erwägungsgrund muss die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 18).
Ferner geht aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/64 hervor, dass „ein gewisser Grad an Annäherung der in den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze … [e]in Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Union [wäre]“. Außerdem hat die Richtlinie 2011/64 nach ihrem zweiten Erwägungsgrund u. a. zum Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Die Erreichung der vorgenannten Ziele erfordert, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 nicht eng ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 24). Eine Auslegung dieser Bestimmung, bei der die Auffassung der Verbraucher Berücksichtigung fände, könnte tatsächlich den Anteil der Erzeugnisse, die als „Rauchtabak“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen wären, und das mit dieser Richtlinie angestrebte Gesundheitsschutzniveau beschränken, da diese Erzeugnisse gegebenenfalls nicht in gleicher Weise steuerpflichtig wären. Was schließlich die Harmonisierung der Kategorien von Tabakwaren zum Schutz des Wettbewerbs, des freien Warenverkehrs und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung betrifft, so ist die Auffassung der Verbraucher ein Kriterium, das je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann und die Gefahr birgt, dass diese Harmonisierung unterlaufen wird.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis „sich … zum Rauchen eignet“, nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ auch Verfahren umfasst, die aus mehreren Schritten bestehen, aber von Verbrauchern zu Hause durchgeführt werden können.
Der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 verwendete Begriff „industrielle Bearbeitung“ bezeichnet gemeinhin die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 30).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollen, nicht unter den Begriff „industrielle Verarbeitung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen sind Tabakwaren, die rauchfertig sind oder durch nicht industrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden können, als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 ohne weitere „industrielle Bearbeitung“ zum Rauchen geeignet anzusehen (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 32). Die relative Komplexität eines Aufbereitungsverfahrens reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um ihm industrielle Züge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 zu verleihen.
Im Ausgangsverfahren beschränken sich die Handlungen zur Aufbereitung des Tabaks zum Rauchen nicht darauf, einen Tabakstrang in eine Zigarettenpapierhülse zu schieben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insofern führt das vorlegende Gericht aus, dass das in Rede stehende Erzeugnis nach einer Behandlung, die ein Verbraucher zu Hause vornehmen könne, geraucht werden könne. Der in Rede stehende Tabak habe einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen und müsse anschließend kontrolliert feuchtgehalten werden. Außerdem müsse das Erzeugnis noch mit Wasser, Glycerin und Zucker aufgekocht und mit der für Wasserpfeifentabak üblichen aromatisierten Mischung vermischt werden. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind im Internet Videoanleitungen verfügbar.
Im vorliegenden Fall erfordern zum einen die verschiedenen vom vorlegenden Gericht beschriebenen Schritte zur Bearbeitung des Erzeugnisses, nämlich das Aufkochen mit Wasser, Glycerin und Zucker sowie die Beimischung von Aromen, kein standardisiertes Verfahren. Zum anderen bestätigt die freie Verfügbarkeit detaillierter Anleitungen im Internet, anhand derer Verbraucher diese Schritte durchführen können, dass sich dieses Verfahren von einer industriellen Bearbeitung im Sinne der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung unterscheidet.
Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht handelt es sich um Methoden, die die Verbraucher zu Hause durchführen können und die keine Fähigkeit erfordern, große Mengen Tabak mittels standardisierter Verfahren zu behandeln.
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ Verfahren umfasst, die aus mehreren Schritten bestehen, aber von Verbrauchern zu Hause durchgeführt werden können.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
für Recht erkannt:
1.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis „sich … zum Rauchen eignet“, nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist.
2.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ Verfahren umfasst, die aus mehreren Schritten bestehen, aber von Verbrauchern zu Hause durchgeführt werden können.
Półtorak
Hesse
Steinfatt
Petrlík
Dimitrakopoulos
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2026.
Der Kanzler
V. Di Bucci
Der Präsident
S. Papasavvas
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.