Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Urteil vom 06.05.2026 – T-316/26

ECLI:EU:T:2026:316

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Mai 2026(*)

„ Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bekleidung und Zubehör für Männer, Frauen und Kinder mit Pierre-Cardin-Lizenz – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Geldbuße – Rechtsfehler – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung “

In der Rechtssache T‑87/25,

Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers Stiftung & Co. KG mit Sitz in Herford (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin U. Itzen und Rechtsanwälte N. Andree, A. Pliego Selie und S. Prüfer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Domecq, A. Keidel und I. Naglis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk und der Richter R. da Silva Passos (Berichterstatter) und H. Cassagnabère,

Kanzlerin: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2025

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers Stiftung & Co. KG, im Wesentlichen die Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 des Beschlusses C(2024) 8150 final der Kommission vom 28. November 2024 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.40642 – Pierre Cardin) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und, hilfsweise, die Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Auf eine am 25. März 2019 eingereichte Beschwerde hin stellte die Europäische Kommission gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) im angefochtenen Beschluss fest, dass die Pierre Cardin Evolution und die Société de Gestion Pierre Cardin (im Folgenden: Pierre-Cardin-Gesellschaften) sowie die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2021 (im Folgenden: Zeitraum der Zuwiderhandlung) an Absprachen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf den Vertrieb von Erzeugnissen der Marke Pierre Cardin beteiligt waren.

3        Im Zeitraum der Zuwiderhandlung war die Klägerin die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe (im Folgenden: Ahlers-Gruppe) und hielt damit indirekt die Mehrheit des Kapitals mit Stimmrecht an der Ahlers AG einschließlich deren Tochtergesellschaften (im Folgenden: Ahlers AG). Die Ahlers AG hielt in diesem Zeitraum die Mehrheit des Kapitals mehrerer Tochtergesellschaften.

4        Die Haupttätigkeit der Ahlers-Gruppe bestand im Zeitraum der Zuwiderhandlung in der Herstellung und dem Vertrieb von Bekleidung in Europa, hauptsächlich unter der Marke Pierre Cardin.

5        Ende April 2023 beantragte die Ahlers AG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und es wurden vorläufige Insolvenzverwalter bestellt.

6        Am 15. Juli 2023 wurde über das Vermögen der Ahlers AG ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet und die Kontrolle über die insolventen Unternehmen wurde damit auf die Insolvenzverwalter übertragen. Am selben Tag veräußerten die Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Ahlers AG und übertrugen ihn unwiderruflich an einen unabhängigen Drittinvestor.

7        Nach mehrfachem Austausch zwischen den Insolvenzverwaltern und den Dienststellen der Kommission teilten diese den Insolvenzverwaltern mit Schreiben vom 18. Juli 2023 mit, dass sie nicht beabsichtigten, gegen den Käufer der Ahlers AG in seiner Eigenschaft als wirtschaftlicher Rechtsnachfolger der Ahlers AG eine mögliche Geldbuße zu verhängen. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass diese Mitteilung in diesem Stadium der Untersuchung weder formell noch für die Kommission bindend sei.

8        Am 18. März 2024 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße, die ihr zuvor von der Kommission mitgeteilt worden war. Zur Stützung des Antrags berief sich die Klägerin auf Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) und berief sich dabei auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit.

9        Auf diesen Antrag hin führte die Kommission in den Erwägungsgründen 508 bis 519 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass der Umsatz, der für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu berücksichtigen sei, der konsolidierte Umsatz der Klägerin im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 30. November 2023 sei. Somit umfasse der von der Kommission für die Berechnung der Obergrenze herangezogene Umsatz nicht nur den von der Klägerin in diesem Zeitraum erzielten Umsatz, sondern auch den von der Ahlers AG bis zum 15. Juli 2023 erzielten Umsatz.

10      Im 531. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission sodann aus:

„Um die Verhängung einer Geldbuße zu vermeiden, die die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit von Ahlers ernsthaft gefährden würde, sollte auf der Grundlage der in Anhang I beschriebenen Nachweise der gegen [die Klägerin] zu verhängende endgültige Betrag gemäß Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen auf 3 500 000 Euro ermäßigt werden. Dieser Betrag entspricht einer Ermäßigung von ungefähr 66,09 %.“

11      In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses entschied die Kommission, dass die Klägerin und die Pierre-Cardin-Gesellschaften gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstreckt habe und in Absprachen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe, die eine Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezweckt hätten.

12      In Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte die Kommission wegen der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Klägerin eine Geldbuße von 3 500 000 Euro.

13      Mit einem an den angefochtenen Beschluss angehängten Schreiben antwortete die Kommission auf den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße (siehe oben, Rn. 8). So entschied sie in Art. 3 des angefochtenen Beschlusses, dass die Klägerin berechtigt sei, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Betrag von 250 000 Euro innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zu zahlen sei. Der verbleibende Betrag sollte in drei Jahrestranchen gezahlt werden, nämlich 750 000 Euro bis spätestens zum 30. Juni 2026, 1 000 000 Euro bis spätestens zum 30. Juni 2027 und 1 500 000 Euro bis spätestens zum 30. Juni 2028, für jede dieser Tranchen einschließlich der Zinsen auf ausstehende Beträge für den Zeitraum bis zum Tag der Zahlung.

14      Nach Art. 5 des angefochtenen Beschlusses waren nur die Klägerin und die Pierre-Cardin-Gesellschaften Adressaten des Beschlusses. Er richtete sich hingegen nicht an die Ahlers AG.

Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, den es für angemessen hält;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17      Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss beanstandet, wonach ihr Verhalten einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union darstellt. Sie beanstandet auch nicht die Beurteilung des Fehlens ihrer Leistungsfähigkeit durch die Kommission in dem dem angefochtenen Beschluss beigefügten Schreiben (siehe oben, Rn. 8 und 13).

18      Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nämlich nur die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Höhe der gegen sie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 des Beschlusses verhängten Geldbuße. Die Klägerin beantragt somit die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und, hilfsweise, die Ermäßigung der Geldbuße durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, so dass die Geldbuße 10 % des von ihr in ihrem letzten vollständigen Geschäftsjahr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erzielten Umsatzes nicht übersteigt.

Zum Hauptantrag

19      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, die Kommission habe Rechts- und Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, indem sie bei der Bemessung der Geldbuße die Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes falsch angewandt habe. Mit einer ersten Rüge macht sie im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Obergrenze der Geldbuße von 10 % des Umsatzes individuell auf unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten Anwendung finde. Mit einer zweiten Rüge trägt sie vor, die Ahlers AG habe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht zur selben wirtschaftlichen Einheit gehört wie sie. Mit einer dritten Rüge wirft sie der Kommission vor, sie habe im angefochtenen Beschluss einen Fehler begangen, indem sie bei der Berechnung der Obergrenze der gegen sie verhängten Geldbuße den von der Ahlers AG erzielten Umsatz berücksichtigt habe. Mit einer vierten Rüge macht sie geltend, dass die im angefochtenen Beschluss angeführte Rechtsprechung die Auffassung der Kommission nicht stütze, und mit einer fünften Rüge, dass die Auffassung der Kommission zu einem unangemessenen Ergebnis führe, da sie einen unverhältnismäßigen Betrag der Geldbuße zur Folge habe, der nicht mit Erwägungen zur Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Sanktionen im Bereich des Wettbewerbs zu gewährleisten, gerechtfertigt werden könne.

Zu den ersten vier Rügen des einzigen Klagegrundes: Fehler der Kommission, indem sie angenommen habe, dass die Klägerin und die Ahlers AG für die Berechnung der Obergrenze der verhängten Geldbuße einer einzigen wirtschaftlichen Einheit angehörten, und indem sie bei der Berechnung der Obergrenze den von der Ahlers AG erzielten Umsatz berücksichtigt habe

20      Mit den ersten vier Rügen des einzigen Klagegrundes, die zusammen zu behandeln sind, wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der Obergrenze der gegen sie verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt zu haben, dass die Ahlers AG und sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehört hätten. Die Kommission habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei der Berechnung der Obergrenze den konsolidierten Umsatz der Klägerin berücksichtigt und folglich den von der Ahlers AG erzielten Umsatz in die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze der Geldbuße einbezogen habe.

21      Vorab führt die Klägerin aus, aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass mit der Festsetzung der Obergrenze der Geldbuße von 10 % des Umsatzes verhindert werden solle, dass eine Geldbuße im Hinblick auf die Bedeutung des sanktionierten Unternehmens unverhältnismäßig sei, und dass damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit verhindert werden solle, die zu seiner Verdrängung vom Markt führen könnte.

22      Zudem ergebe sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, ohne dass die Kommission insoweit über ein Ermessen verfüge, dass die Obergrenze der Geldbuße von 10 % des Umsatzes für jedes betroffene Unternehmen individuell zu berechnen sei, soweit es um die wirtschaftliche Einheit gehe, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt werde, darstelle. Unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group (C‑823/18 P, EU:C:2020:955), macht die Klägerin geltend, dass die Obergrenze der Geldbuße, wenn vor dem Erlass der Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt werde, eine zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit geändert worden sei, auf jede der wirtschaftlichen Einheiten individuell Anwendung finden und anhand des Umsatzes berechnet werden müsse, den jede von ihnen erzielt habe. Dies sei hier der Fall, da am 15. Juli 2023, d. h. vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet und der Geschäftsbetrieb der Ahlers AG an diesem Datum auf einen Dritten übertragen worden sei. Folglich verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da in ihm bei der Festlegung der Obergrenze ein falscher Umsatzbetrag berücksichtigt worden sei.

23      Zweitens macht die Klägerin geltend, sie sei nach deutschem Insolvenzrecht als Aktionärin der Ahlers AG nicht befugt, auf das Insolvenzverfahren und das Veräußerungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Insolvenzverwalter müssten die Vermögenswerte der Gesellschaft verkaufen, um ihre Gläubiger zu befriedigen. Vorliegend seien die Gläubiger der Ahlers AG nicht vollständig befriedigt worden, so dass es keinen Überschuss gebe, der an sie als Aktionärin ausbezahlt werden könne. Im Übrigen sei die Kommission in das Veräußerungsverfahren der Ahlers AG eng einbezogen gewesen und habe bestätigt, dass weder die übertragenen Vermögenswerte noch deren Erwerber mit einer Geldbuße belegt würden.

24      Drittens gehe es aus der Rechtsprechung hervor, dass der Verkauf einer Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft die wirtschaftliche Einheit aufheben könne, die bis dahin zwischen beiden bestanden habe. In dieser Hinsicht sei, auch wenn der Verkauf durch eine kombinierte Übertragung von Vermögenswerten und Anteilen erfolgt sei und die Ahlers AG als in Liquidation befindliche Gesellschaft rechtlich weiterhin existiere, vorliegend festzuhalten, dass die von ihr an dieser Gesellschaft vormals gehaltenen Vermögenswerte und Anteile sowie ihre Anteile an den nicht insolventen Tochterunternehmen und damit der Geschäftsbetrieb der Ahlers AG endgültig auf den Erwerber übertragen worden seien, so dass sie der Klägerin unwiderruflich entzogen seien.

25      Viertens sei die in Abschnitt 10.3.5. des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission (C‑702/19 P, EU:C:2020:857), im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bestimmung des für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße maßgeblichen Geschäftsjahres betreffe. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe somit einen Fehler begangen, indem sie sich auf diese Rechtsprechung gestützt habe, um fälschlicherweise die Berücksichtigung des von einer anderen wirtschaftlichen Einheit, der Ahlers AG, erzielten Umsatzes zum Zweck der Berechnung der Obergrenze der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zu rechtfertigen. Mit anderen Worten sei die Obergrenze von 10 % zum einen anhand der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit und zum anderen anhand des maßgeblichen Referenzjahres zu bestimmen, das sich auf diese wirtschaftliche Einheit beziehe. Die Rechtsprechung erlaube nicht die Vermengung dieser beiden aufeinanderfolgenden Schritte, da sonst gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen würde.

26      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

27      Die Klägerin beanstandet mit den ersten vier Rügen des einzigen Klagegrundes im Wesentlichen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Obergrenze von 10 % nicht anhand des individuell von jeder der Gesellschaften der Gruppe erzielten Umsatzes berechnet hat, sondern anhand ihres konsolidierten Umsatzes, der den von der Ahlers AG erzielten Umsatz einschloss, obwohl die beiden Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten. Indem die Kommission davon ausgegangen sei, dass das maßgebliche „vorausgegangene Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 das vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 laufende gewesen sei, habe sie die Obergrenze der gegen sie verhängten Geldbuße fehlerhaft berechnet. Sie hätte nämlich nur den von der Klägerin in diesem Zeitraum erzielten Umsatz berücksichtigen dürfen, ohne den von der Ahlers AG erzielten Umsatz mit einzubeziehen.

28      Was als Erstes die Verantwortlichkeit der Klägerin für die mit dem angefochtenen Beschluss sanktionierte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen Unternehmen, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen, Geldbußen unter der Bedingung verhängen kann, dass die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigt.

29      Weder Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 noch die Rechtsprechung legen jedoch fest, welche juristische oder natürliche Person die Kommission für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren hat (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. Der Grund dafür ist, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union bilden (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach gefestigter Rechtsprechung wird zudem gegen die Muttergesellschaft, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wurde, persönlich wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union, der ihr wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf die Tochtergesellschaft ausübte und der es ihr erlaubte, das Marktverhalten der Tochtergesellschaft zu bestimmen, selbst zur Last gelegt wird, vorgegangen (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Das Wettbewerbsrecht der Union beruht nämlich auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat. Ist die Muttergesellschaft Teil dieser wirtschaftlichen Einheit, wird sie daher persönlich gesamtschuldnerisch mit den anderen juristischen Personen, die diese Einheit bilden, für die begangene Zuwiderhandlung haftbar gemacht (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Kommission, wenn es mehrere natürliche oder juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und eine Tochtergesellschaft gibt, die für die Zuwiderhandlung des betreffenden Unternehmens haftbar gemacht werden können, frei entscheiden kann, ob sie dieses Verhalten einer von ihnen oder beiden gleichzeitig zur Last legt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Uralita/Kommission, T‑349/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:622, Rn. 58 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 474. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, ausgeführt hat, dass die Ahlers AG und ein anderes Unternehmen nicht unabhängig über die Führung ihrer Geschäfte betreffend die Produkte der Marke Pierre Cardin entschieden hätten, sondern in allen wesentlichen Aspekten Weisungen der Klägerin umgesetzt hätten. Der Kommission zufolge bildeten diese Unternehmen für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens mit der Klägerin eine wirtschaftliche Einheit.

35      Demnach ist festzustellen, dass die Klägerin an der mit dem angefochtenen Beschluss sanktionierten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens beteiligt war (siehe oben, Rn. 2) und dass sie während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung und auch während eines Teils des von der Kommission bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße berücksichtigten Geschäftsjahres, d. h. zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 15. Juli 2023, die Muttergesellschaft der Ahlers-Gruppe war und damit indirekt die Mehrheit des Kapitals der Ahlers AG hielt (siehe oben, Rn. 3 und 9).

36      Insoweit bestreitet die Klägerin nicht, dass die Eröffnung eines förmlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ahlers AG und die Übertragung des Geschäftsbetriebs der Ahlers AG am 15. Juli 2023 an einen Dritten (siehe oben, Rn. 6) ihre Verantwortlichkeit für die im angefochtenen Beschluss festgestellte und sanktionierte Zuwiderhandlung nicht entfallen lässt.

37      Unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der anschließenden Übertragung des Geschäftsbetriebs, die zur Folge hatten, dass die Klägerin und die Ahlers AG zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten, bestreitet die Klägerin nämlich nicht, dass die Kommission sie im angefochtenen Beschluss als für die festgestellte Zuwiderhandlung verantwortlich erachtet hat, ohne sie jedoch mit der Ahlers AG gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.

38      So hat die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin und zwei weitere Gesellschaften, nämlich die Pierre-Cardin-Gesellschaften, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, und hat die Klägerin daher für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht, ohne hingegen die Ahlers AG in diese Feststellung der Verantwortlichkeit einzubeziehen. Im Übrigen bestreitet die Klägerin mit der vorliegenden Klage weder ihre Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung – und beantragt daher nicht die Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses – noch beanstandet sie die Tatsache, dass die Ahlers AG in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht erwähnt wurde und der Beschluss nicht an sie gerichtet war (siehe oben, Rn. 17 und 18).

39      Als Zweites stellen sich die Fragen, ob die Kommission erstens im angefochtenen Beschluss zu Recht als maßgebliches „vorausgegangenes Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 das vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 laufende Geschäftsjahr berücksichtigt hat und ob sie zweitens bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nur den Umsatz der Klägerin in diesem Zeitraum hätte berücksichtigen dürfen oder, wie sie es im angefochtenen Beschluss getan hat, auch den Umsatz der Ahlers AG.

40      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Kommission im 515. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin, die Ahlers AG und ein anderes Unternehmen während des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet hätten und dass die Ahlers AG im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 den größten Teil des Umsatzes der Klägerin erzielt habe. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass für die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes die Berücksichtigung des Umsatzes der Ahlers AG bis zum 15. Juli 2023, dem Zeitpunkt der Übertragung ihres Geschäftsbetriebs an einen Dritten, geeignet gewesen sei, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin während des Zeitraums der Zuwiderhandlung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission ferner fest, dass der von den anderen Unternehmen außer der Ahlers AG, d. h. im Wesentlichen von der Klägerin ab dem 16. Juli 2023 nach der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Ahlers AG an einen Dritten, erzielte niedrigere Umsatz die wirtschaftliche Situation der Klägerin in den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahres vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 darstelle, nicht aber die Situation der Klägerin in diesem gesamten Geschäftsjahr oder im Zeitraum der Zuwiderhandlung genau widerspiegele. Die Kommission stellte auch fest, dass, wenn der gesamte Jahresumsatz der Ahlers AG des Jahres 2023 nicht bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt worden wäre, dies dazu geführt hätte, dass sie den Betrag der Geldbuße auf einen viel zu niedrigen Betrag festgesetzt und diese damit jede Abschreckungswirkung verloren hätte.

41      Zum anderen soll, was den bei der Berechnung der Obergrenze der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zu berücksichtigenden Umsatz betrifft, nach der Rechtsprechung durch die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, dessen Inhalt oben in Rn. 28 wiedergegeben ist, vorgesehene Obergrenze der Geldbuße die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können. Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (vgl. Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Diese Zielsetzung ist jedoch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, zu sehen, die die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Es ist nämlich die angestrebte Wirkung auf das betreffende Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit erscheint es berechtigt, bei der Bewertung der finanziellen Ressourcen eines Unternehmens, dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union zugerechnet wird, den Umsatz aller Gesellschaften zu berücksichtigen, auf die das betreffende Unternehmen einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Kommission geltend macht, ist sie auch nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Daher muss die Kommission zum Zweck der Bestimmung des Begriffs „vorausgegangenes Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Was als Erstes das maßgebliche „vorausgegangene Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und seine Festlegung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 30. November 2023 betrifft (oben in Rn. 39 genannte erste Frage), ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Fn. 827 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass dieser Referenzzeitraum dem Geschäftsjahr der Ahlers AG und der Klägerin entspreche, was diese im Übrigen nicht bestreitet.

46      Da der angefochtene Beschluss am 28. November 2024 erlassen wurde, hat die Kommission in dessen 511. Erwägungsgrund zu Recht festgestellt, dass sich das „vorausgegangene Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 erstreckte. Im Übrigen bestätigt die Klägerin selbst, dass die Entscheidung der Kommission, dieses Jahr als Referenzjahr für die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes zu berücksichtigen, vorliegend nicht in Frage gestellt wird.

47      Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Kommission bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nur den Umsatz der Klägerin hätte berücksichtigen dürfen oder auch den der Ahlers AG (oben in Rn. 39 genannte zweite Frage), wie sie es im angefochtenen Beschluss getan hat, ist festzustellen, dass die Klägerin die Höhe der im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Umsätze nicht beanstandet, sondern nur, dass die Kommission bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße ihren konsolidierten Umsatz einschließlich des von der Ahlers AG zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 15. Juli 2023 erzielten Umsatzes berücksichtigt und nicht allein auf ihren Umsatz abgestellt hat.

48      Des Weiteren war, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 511 und 512 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin ihr widersprochen hätte, der von der Ahlers AG im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 15. Juli 2023, dem Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Ahlers AG an einen Dritten, erzielte Umsatz Teil des konsolidierten Umsatzes der Klägerin.

49      Insoweit sollen die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften über die konsolidierte Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage aller Gesellschaften vermitteln, die einer Gruppe angehören. Zur Aufstellung eines Abschlusses ist nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. 2013, L 182, S. 19) jedes Mutterunternehmen verpflichtet, das u. a. die Mehrheit der Stimmrechte in einem Tochterunternehmen hat oder das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines solchen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, oder aber das Recht hat, auf ein solches Unternehmen einen „beherrschenden Einfluss“ auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 54).

50      Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat, dass eine Zuwiderhandlung einer Gesellschaft zuzurechnen ist, die an der Spitze einer Gruppe steht, zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Gesellschaft deren konsolidierten Abschluss berücksichtigen kann, da dieser einen relevanten Gesichtspunkt der Beurteilung bildet (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 55).

51      Des Weiteren würde nach der Rechtsprechung, wenn man zuließe, dass ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, durch die Abspaltung eines Bereichs seiner Tätigkeiten an einen Dritten vor dem Erlass eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße gegen es verhängt wird, die Obergrenze spürbar senken könnte, die diese Geldbuße auf keinen Fall überschreiten darf, die Wirksamkeit der von der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen ernsthaft in Frage gestellt (Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 104).

52      Da nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung der im vorausgegangenen Geschäftsjahr im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erzielte Umsatz die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegeln muss, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, kann der Kommission vorliegend nicht vorgeworfen werden, dass sie den konsolidierten Umsatz der Klägerin als Muttergesellschaft berücksichtigt hat, der somit den Umsatz ihrer Tochtergesellschaft Ahlers AG zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 15. Juli 2023 umfasste. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, dass sie im Zeitraum der Zuwiderhandlung bis zum 15. Juli 2023 eine einzige wirtschaftliche Einheit mit der Ahlers AG bildete, auf die sie einen bestimmenden Einfluss ausübte.

53      Zudem wäre unter den Umständen des vorliegenden Falles, wie oben in Rn. 40 ausgeführt, der Betrag der Geldbuße, wenn die Kommission ihn allein auf der Grundlage des von der Klägerin erzielten Umsatzes berechnet hätte, im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung, ihre Dauer und die durch die Zuwiderhandlung während ihrer gesamten Begehung erzielten rechtswidrigen Gewinne vernachlässigbar gewesen.

54      Insoweit hätte die Kommission jedenfalls, wie sie geltend macht, sogar das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022 als Referenzzeitraum für die Berechnung der Obergrenze der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zugrunde legen können, was für die Klägerin ungünstiger gewesen wäre. Die Kommission durfte nämlich annehmen, dass, wie oben in Rn. 44 erwähnt, dieses Geschäftsjahr dasjenige war, dass die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens während des Zeitraums der Zuwiderhandlung am besten widerspiegelte, da dies das letzte vollständige Geschäftsjahr war, während dessen die Ahlers AG und die Klägerin eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wie es während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung der Fall gewesen war.

55      Außerdem ist das Vorbringen der Klägerin einschließlich desjenigen in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, wonach im vorliegenden Fall die Berechnung der Obergrenze der gegen sie in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufe, die sich u. a. aus den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group (C‑823/18 P, EU:C:2020:955), ergebe.

56      In den Rn. 53, 57 und 58 des Urteils vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), hat der Gerichtshof entschieden, dass dann, wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat und damit die Muttergesellschaft keinen Anspruch auf Anwendung der für ihre ehemalige Tochtergesellschaft geltenden Obergrenze. Der Gerichtshof hat damit das Vorbringen zurückgewiesen, wonach aus dem Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung folge, dass eine Muttergesellschaft nicht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden könne, die höher sei als die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte.

57      Der Gerichtshof hat in den Rn. 75, 77, 79 und 80 des Urteils vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group (C‑823/18 P, EU:C:2020:955), in dem er sich im Übrigen auf die aus dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), folgende Rechtsprechung gestützt hat, ebenso zunächst darauf hingewiesen, dass dann, wenn zwei verschiedene juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat. Der Gerichtshof hat anschließend die Berechnung der Obergrenze für jede der beiden juristischen Personen für zutreffend erachtet, die die Kommission auf der Grundlage des Umsatzes, der in dem dem Erlass der in dieser Rechtssache streitigen Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr erzielt wurde, getrennt vorgenommen hatte und aus der folgte, dass die Muttergesellschaft für einen Teil der verhängten Geldbuße allein haftete.

58      Im Gegensatz dazu ist es in der vorliegenden Rechtssache neben den Pierre-Cardin-Gesellschaften nur die Muttergesellschaft, d. h. die Klägerin, von der angenommen wurde, dass sie Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verletzt habe (siehe oben, Rn. 11). Nur gegen die Klägerin als Muttergesellschaft, unter Ausschluss der Ahlers AG als ehemalige Tochtergesellschaft, wurde daher im angefochtenen Beschluss eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängt und nur sie war Adressatin des Beschlusses (siehe oben, Rn. 12 und 14).

59      Nach alledem kann die Klägerin nicht geltend machen, die Kommission hätte bei der Berechnung des zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 15. Juli 2023 erzielten Umsatzes nur den von ihr in diesem Zeitraum erzielten Umsatz berücksichtigen dürfen, ohne den von ihrer Tochtergesellschaft, der Ahlers AG, erzielten Umsatz mit einzubeziehen.

60      Daraus folgt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, indem sie zum Zweck der Berechnung der Obergrenze der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße den konsolidierten Umsatz der Klägerin für das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 berücksichtigt hat, der somit gemäß der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung den von der Ahlers AG bis zum 15. Juli 2023, dem Zeitpunkt der Übertragung ihres Geschäftsbetriebs an einen Dritten, erzielten Umsatz umfasste (siehe oben, Rn. 6). Dieser Umsatz spiegelte nämlich die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Klägerin während des Zeitraums der Zuwiderhandlung wider.

61      Daher sind die erste, die zweite, die dritte und die vierte Rüge des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.

Zur fünften Rüge des einzigen Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße

62      Mit ihrer fünften Rüge des einzigen Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Auffassung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung führe zu einer unverhältnismäßig hohen Geldbuße, die nicht mit Erwägungen zur Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Sanktionen im Bereich des Wettbewerbs zu gewährleisten, gerechtfertigt werden könne.

63      Erstens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 einen Höchstbetrag der Geldbuße auf ungefähr 10,4 Mio. Euro festgesetzt, obwohl sie einen Umsatz von etwa 3,7 Mio. Euro erzielt habe, was eine maximale Geldbuße von weniger als 400 000 Euro rechtfertige. Der von der Kommission festgesetzte Höchstbetrag der Geldbuße übersteige 10 % ihres Umsatzes und sei in Bezug auf ihre Größe als betroffenes Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung unverhältnismäßig.

64      Zweitens könne ein solches Ergebnis nicht mit Erwägungen zur Wirksamkeit der Sanktionen im Bereich wettbewerbswidriger Praktiken gerechtfertigt werden. Die Rechtsprechung in Bezug auf das maßgebliche Referenzjahr für die Anwendung der Obergrenze von 10 % ziele u. a. darauf ab, die Wirksamkeit der im Bereich wettbewerbswidriger Praktiken verhängten Sanktionen zu gewährleisten, d. h. zu verhindern, dass die betroffenen Unternehmen willkürlich den Höchstbetrag einer Geldbuße herabsetzen könnten, z. B. durch eine bewusste Umstrukturierung oder einen Verkauf von Vermögenswerten an Dritte. Ein Problem der Wirksamkeit stelle sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, da zum einen die Insolvenz der Ahlers AG auf verschiedene Faktoren außerhalb der Unternehmen sowie auf ungünstige Marktbedingungen zurückzuführen sei und zum anderen der Verkauf und die Übertragung des Geschäftsbetriebs der Ahlers AG auf einen Dritten eine normale Folge des Insolvenzverfahrens seien.

65      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

66      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit der fünften Rüge im Wesentlichen die Verhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße bestreitet und sich dabei darauf beschränkt, geltend zu machen, dass die Obergrenze der Geldbuße zu Unrecht auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes berechnet worden sei, den sie in Bezug auf das Geschäftsjahr vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 als Muttergesellschaft der Ahlers AG bis zum 15. Juli 2023, dem Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft an einen Dritten, erzielt habe.

67      Die fünfte Rüge ist jedoch aufgrund der bereits oben in den Rn. 27 bis 61 getroffenen Feststellungen unter diesen Umständen zurückzuweisen.

68      Daher ist die fünfte Rüge des einzigen Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag

69      Im Übrigen ist in Bezug auf den zweiten, hilfsweise gestellten Klageantrag der Klägerin (siehe oben, Rn. 15) auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die den Unionsgerichten durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Gerichte über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T‑582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 361 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Zudem entspricht die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen, und das Verfahren ist ein streitiges Verfahren. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen den streitigen Beschluss Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, T‑582/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:497, Rn. 362 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Vorliegend beschränkt sich die Klägerin in Bezug auf die Höhe der Geldbuße darauf, mit ihrem zweiten Klageantrag hilfsweise deren Ermäßigung zu beantragen (siehe oben, Rn. 15), ohne jedoch eine spezielle Argumentation zur Stützung dieses Antrags vorzubringen. Daher ist keine der zur Stützung des Hauptantrags erhobenen Rügen begründet, und die Klägerin erfüllt nicht das in der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis, zur Stützung ihres Antrags Klagegründe vorzubringen und Beweise beizubringen.

72      Der von der Klägerin mit ihrem zweiten Klageantrag gestellte Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße ist demnach zurückzuweisen.

73      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

74      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Westfälisches Textilwerk Adolf Ahlers Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.

Kowalik‑Bańczyk

da Silva Passos

Cassagnabère

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Mai 2026.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Englisch.