Rechtsprechung / Gericht der Europäischen Union

Gericht der Europäischen Union Beschluss vom 11.05.2026 – T-350/26

ECLI:EU:T:2026:350

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Mai 2026(*)

„ Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Öffentliche Mittel für den Ausbau von Breitbandnetzen – Beschwerde – Vorläufige Prüfung einer mutmaßlichen rechtswidrigen staatlichen Beihilfe – Unterrichtungsschreiben – Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Vorbereitende Handlung – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache T‑671/25,

TNG Stadtnetz GmbH mit Sitz in Kiel (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Louven,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Kovács, M. Lagrue und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull sowie der Richterinnen T. Pynnä (Berichterstatterin) und M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere:

–        der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit am 16. Dezember 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat,

–        des von der Klägerin mit Schriftsatz, der am 9. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gestellten Antrags auf Verbindung mit der Rechtssache T‑548/25 oder, hilfsweise, auf Aussetzung,

aufgrund des am 28. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer am 27. September 2025 eingereichten und auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die TNG Stadtnetz GmbH, die Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2025 (im Folgenden: angefochtenes Schreiben), mit dem diese sie davon unterrichtete, dass sie ihre am 22. Mai 2024 in der Sache SA.114187 – Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von NetCom BW eingelegte Beschwerde über rechtswidrige staatliche Beihilfen, die von Gebietskörperschaften des Landes Baden-Württemberg (Deutschland) an die NetCom BW GmbH (im Folgenden: NetCom) gewährt worden sein sollen, für unbegründet hielt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 22. Mai 2024 legte die Klägerin, ein in Deutschland tätiges Telekommunikationsunternehmen, bei der Kommission eine Beschwerde wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen ein, die von Gebietskörperschaften des Landes Baden-Württemberg seit 2017 zugunsten von NetCom, einem Telekommunikationsanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, gewährt worden sein sollen, da kein neues Auswahlverfahren für den Betrieb der Breitbandkommunikationsnetze im Bundesland Baden-Württemberg stattgefunden habe (im Folgenden: Beschwerde).

3        In der Zeit von Juni bis November 2024 stand die Kommission mit der Bundesrepublik Deutschland und der Klägerin bezüglich der Beschwerde in Austausch.

4        Am 20. November 2024 übermittelte die Klägerin der Kommission zusätzliche Angaben, die sich auch auf etwaige rechtswidrige Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezogen. Am 3. Dezember 2024 reichte sie zusätzliche Unterlagen ein.

5        Am 3. Dezember 2024 forderte die Kommission die Klägerin auf, anzugeben, welche der eingereichten Unterlagen bzw. welche Teile davon die Tatsachen und Rechtsfragen darlegten, die ihrer Ansicht nach im Rahmen ihrer Beschwerde das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe oder eines Missbrauchs staatlicher Beihilfen belegten.

6        Am 4. Dezember 2024 antwortete die Klägerin der Kommission, dass alle eingereichten Unterlagen die den rechtswidrigen staatlichen Beihilfen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände belegten, und schilderte die betreffenden Umstände.

7        Am 8. April 2025 forderte die Klägerin die Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV auf, innerhalb von zwei Monaten hinsichtlich ihrer Beschwerde tätig zu werden und insbesondere das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie, sollte die Kommission nicht zu ihrer Beschwerde Stellung nehmen, beim Gericht Untätigkeitsklage erheben werde.

8        Am 15. April 2025 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie derzeit die für die Prüfung ihrer Beschwerde erforderlichen Informationen zusammenstelle und die von den deutschen Behörden vorgelegten Unterlagen prüfe. Die Kommission teilte ebenfalls mit, dass sie beabsichtige, der Klägerin bis Ende Juli 2025 zu antworten.

9        Am 28. Juli 2025 teilte die Kommission der Klägerin mit dem angefochtenen Schreiben mit, dass sie zu der vorläufigen Einschätzung gelangt sei, die Beschwerde der Klägerin sei unbegründet, da nach den Erläuterungen der deutschen Behörden der Betrieb aller in Rede stehenden subventionierten Netze Betreibern im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens übertragen worden sei oder noch werde. Darüber hinaus sei im Gebiet des Landkreises Schwäbisch Hall (Deutschland), in dem NetCom mit dem Betrieb der subventionierten Netze betraut worden sei, eine solche Vergabe nach den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge genehmigt worden und stehe im Einklang mit ihrem Beschluss vom 13. November 2020 in der Sache SA.52732 – Nationale Gigabitregelung Deutschland.

10      Die Kommission wies darauf hin, dass dies nicht ihren endgültigen Standpunkt darstelle, sondern eine vorläufige Stellungnahme der Dienststellen ihrer Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“, die auf den zu jener Zeit verfügbaren Informationen beruhe und in Erwartung etwaigen weiteren Vortrags der Klägerin abgegeben werde. Die Kommission forderte die Klägerin auf, ergänzend Stellung zu nehmen, falls sie diesen Feststellungen entgegentreten oder neue Informationen vorlegen möchte. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Beschwerde der Klägerin als zurückgenommen gelte, sollte diese nicht innerhalb einer Frist von einem Monat antworten.

11      Am 6. August 2025 erhob die Klägerin gegen die Kommission eine unter dem Aktenzeichen T‑548/25 geführte Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, zu ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

12      Am 22. August 2025 übermittelte die Klägerin ihre Stellungnahme zu dem angefochtenen Schreiben. Darin beanstandete sie die vorläufige Beurteilung der Kommission, übermittelte neue Unterlagen und beantragte den Erlass eines förmlichen Beschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) in Form eines Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. Sie wies auch darauf hin, dass sie erforderlichenfalls eine neue Aufforderung zum Tätigwerden abgeben und gegebenenfalls eine weitere Untätigkeitsklage erheben werde.

Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        das angefochtene Schreiben für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      In ihrer auf Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

15      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede zurückzuweisen.

16      Für den Fall, dass das Gericht die Klage dennoch als unzulässig abweist, beantragt die Klägerin, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17      Nach Art. 130 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, dass über die Unzulässigkeit entschieden wird, beschließt das Gericht, das sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält, zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen und ohne, wie von der Klägerin beantragt, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑548/25 zu verbinden oder sie auszusetzen.

18      Die Kommission macht geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig, da das angefochtene Schreiben eine Zwischenmaßnahme darstelle, die eine vorläufige Auffassung der Kommission zum Ausdruck bringe.

19      Nach der Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29).

20      Nach der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen ist für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf ihr Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42).

21      Nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 hat die Kommission jede Beschwerde eines Beteiligten, die eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe betrifft, ohne ungebührliche Verzögerung zu prüfen. Wenn die Kommission eine solche Beschwerde erhält, muss sie die Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV einleiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2017, Alex/Kommission, T‑841/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:724, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 muss die Vorprüfungsphase durch einen Beschluss der Kommission abgeschlossen werden. Nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung kann in dem Beschluss je nach Fall festgestellt werden, dass die streitige Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dass die Kommission keine Einwände gegen diese Maßnahme erhebt oder dass das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen ist (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2017, Alex/Kommission, T‑841/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:724, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission mit dem angefochtenen Schreiben, unter Berücksichtigung seines Wesens und ihrer Absicht, am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu den mutmaßlichen Beihilfen, die Gegenstand der Beschwerde sind, endgültig festgelegt hat.

24      Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 sieht vor, dass, wenn die von einem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, die Kommission ihn davon in Kenntnis setzt und ihn auffordert, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen.

25      Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Schreiben das Vorbringen der Klägerin geprüft, sie von ihrem vorläufigen Standpunkt in Kenntnis gesetzt, dass ihre Beschwerde unbegründet sei, da der Betrieb aller in Rede stehenden subventionierten Netze Betreibern im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens übertragen worden sei oder noch werde, und sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen, was die Klägerin im Übrigen mit Schreiben vom 22. August 2025 getan hat.

26      Ferner ist anzumerken, dass in dem angefochtenen Schreiben mehrfach darauf hingewiesen wird, dass es nicht den endgültigen Standpunkt der Kommission, sondern eine vorläufige Stellungnahme darstelle. Im angefochtenen Schreiben wird außerdem darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme auf den „in diesem Stadium verfügbaren Informationen“ beruhe, „in Erwartung etwaiger weiterer Stellungnahmen“ seitens der Klägerin.

27      Folglich ist festzustellen, dass das angefochtene Schreiben, da die Kommission noch einen Beschluss erlassen muss, der die Vorprüfungsphase beendet, so dass dieses Verfahren nicht mit dem fraglichen Schreiben abgeschlossen wird, eine vorbereitende Handlung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 und daher keine anfechtbare Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, T‑407/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:1, Rn. 33, und vom 13. Dezember 2018, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, T‑890/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1004, Rn. 50).

28      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

29      Zunächst ist die Rüge der Klägerin, das angefochtene Schreiben stelle keine erste Prüfung oder Prima-facie-Prüfung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 dar, im Licht der oben in den Rn. 24 bis 27 getroffenen Feststellungen unbegründet. Im Übrigen hat das Vorbringen der Klägerin zur Dauer des Verwaltungsverfahrens keine Auswirkung auf die Frage, ob das angefochtene Schreiben im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage als verbindlicher Rechtsakt im Sinne der oben in den Rn. 19 und 20 angeführten Rechtsprechung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Januar 2020, Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission, T‑6/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:30, Rn. 53).

30      Sodann ergibt sich zwar aus Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 sowie aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht berechtigt ist, einen Zustand der Untätigkeit während der Vorprüfungsphase aufrechtzuerhalten, und dass sie zu gegebener Zeit verpflichtet ist, entweder die nächste Prüfungsphase einzuleiten oder die Sache durch Erlass eines entsprechenden Beschlusses einzustellen, doch kann diese Verpflichtung nicht dahin ausgelegt werden, dass jeder Schriftwechsel, der im Anschluss an die Einlegung einer Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 erfolgt ist, zwangsläufig als anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Januar 2020, Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission, T‑6/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:30, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall gibt es indessen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission mit dem angefochtenen Schreiben die Vorprüfungsphase abschließen wollte.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das von der Klägerin angeführte Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑362/09 P, EU:C:2010:783), ergangen ist. In jener Rechtssache hatte die Kommission nämlich mit dem angefochtenen Rechtsakt beschlossen, die Vorprüfungsphase durch Einstellung des Verfahrens zu beenden. Dies ist hier aber, wie oben in Rn. 27 festgestellt, nicht der Fall.

32      Schließlich ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte angebliche Rechtsschutzverweigerung auf den bereits oben in Rn. 30 angeführten Grundsatz hinzuweisen, wonach die Kommission zu gegebener Zeit entweder die nächste Prüfungsphase einleiten oder das Verfahren durch Erlass eines entsprechenden Beschlusses einstellen muss. Im vorliegenden Fall hat die Kommission diese Verpflichtung nicht in Frage gestellt.

33      Folglich ist festzustellen, dass das angefochtene Schreiben eine vorbereitende Handlung darstellt, die keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV ist.

34      Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

35      Da die Klage unzulässig ist, ist gemäß Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung über den Streithilfeantrag der Bundesrepublik Deutschland nicht zu entscheiden.

Kosten

36      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und diejenigen der Kommission aufzuerlegen.

37      Außerdem tragen nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung, wenn das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, bevor über einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Daher trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. Da die Behandlung dieses Antrags auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung ausgesetzt worden ist, sind der Klägerin und der Kommission insoweit keine Kosten entstanden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Streithilfeantrag der Bundesrepublik Deutschland hat sich erledigt.

3.      Die TNG Stadtnetz GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Mai 2026

Der Kanzler

Der Präsident

V. Di Bucci

M. Sampol Pucurull

*      Verfahrenssprache: Deutsch.