Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.11.2015 – 3 Bf 44/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 5. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Anträgen des Klägers vom 24. September 2009, 25. September 2009 und 4. Oktober 2009 vollständig zu entsprechen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen über den Bauantrag „K... “ und die Entscheidungsvorschläge, Beratungen und Protokolle, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Bauantrag stehen.

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Der Kläger, der zunächst im September 2009 eine Petition an das Bezirksamt Hamburg- Mitte mit der Überschrift „Keine Autos auf K...!“ gerichtet hatte, beantragte mit Schreiben vom 24. September 2009 Informationszugang „zu den Unterlagen und Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Bauantrag K… vom 20.05.2009 stehen.“ Mit Schreiben vom 25. September ergänzte er den Antrag auf Informationszugang zu den Beratungen in nicht-öffentlichen Sitzungen des Bauausschusses des Bezirks, insbesondere in der Sitzung vom 30. September 2009, den Niederschriften und den Stellungnahmen des Rechtsamts zur Petition des Klägers sowie des Antrages, über den Bauantrag in öffentlicher Sitzung des Bauausschusses zu beraten. Schließlich beantragte er mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2009 Informationszugang zu den Beratungen des Stadtplanungsausschusses des Bezirks insbesondere am 7. Oktober 2009 sowie dessen Niederschriften den Bauantrag betreffend.

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Am 5. Oktober 2009 beschied die Beklagte die Anträge vom 25. September und 4. Oktober 2009 ablehnend. Hiergegen und gegen die Nichtbescheidung des Antrages vom 24. September 2009 legte der Kläger am 31. Oktober 2009 und 4. Dezember 2009 Widerspruch ein. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2009 und die nach § 7 Abs. 4 HmbIFG als Ablehnung geltende Nichtbescheidung mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010, zugestellt an den Kläger am 16. Juli 2010, zurück. Da der Bau- und Denkmalschutzausschuss in der Sache K… am 30. September 2009 die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Dokumente beschlossen habe, seien das Protokoll der Beratung und die dazu herangezogenen Unterlagen vertraulich und der Einsicht des Klägers nicht zugänglich.

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Mit der am 16. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst u.a. den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, seinen Anträgen vom 24. September 2009 und 4. Oktober 2009 zu entsprechen. Weiter hat er geltend gemacht, er wende sich nur gegen die Versagung der Einsichtsrechte in den angefochtenen Bescheiden, dieses habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stehe dem Einsichtsbegehren auf der Grundlage des HmbIFG nicht § 7 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz entgegen, weil § 8 Abs. 1 HmbIFG die Ausnahmen abschließend regele und keiner der Ausnahmetatbestände gegeben sei. Allein der Umstand, dass der zuständige Ausschuss der Bezirksversammlung die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen beschlossen habe, führe noch nicht dazu, dass auch die zur Beratung gestellten Unterlagen vertraulich bleiben müssten. Auf der Grundlage des Beschlusses über die Nichtöffentlichkeit könne allenfalls die Einsicht in die Beratungsprotokolle verweigert werden. Der Beschluss über die Nichtöffentlichkeit sei aber rechtswidrig gewesen, insbesondere fehle es an jeder Begründung dafür. Im Rahmen des Anspruches auf Informationszugang sei die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch zu prüfen.

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Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, Gegenstand seiner Klage seien die Anträge auf Informationszugang, wie sie mit seinen Schreiben vom 24. September, 25. September und 4. Oktober 2009 gestellt worden seien.

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In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als Zugang zu den Beratungen des Bauausschusses und des Stadtplanungsausschusses, die Einsicht in den Bauantrag und die Baugenehmigung beantragt worden war und soweit sich die Beklagte verpflichtet hat, nach Maßgabe des Transparenzgesetzes die von der Bezirksverwaltung zum Bauantrag erarbeiteten Kommentare, Bewertungen und Entscheidungsvorschläge dem Kläger zugänglich zu machen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der durch Zeitablauf ausgesprochenen Ablehnung des Antrags des Klägers vom 24. September 2009 und des Bescheids vom 5. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 zu verpflichten, den Anträgen des Klägers vom 24. September 2009, 25. September 2009 und 4. Oktober 2009 zu entsprechen, soweit diese Anträge nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt sind.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, das im Schreiben des Klägers vom 25. September 2009 formulierte Einsichtsbegehren sei nicht Klaggegenstand geworden. Ansonsten sei die Klage unbegründet. Die Sitzungen der Bauausschüsse seien gem. § 16 Abs. 1 S. 2 BezVG stets nichtöffentlich. Damit sei auch der Gegenstand der Beratungen und die Stellungnahme des Rechtsamts zu der infrage stehenden nichtöffentlichen Beratung als vertraulich i.S. des § 9 Abs. 4 HmbIFG anzusehen. Dahingehend habe sich in den Bezirken eine entsprechende, jahrelang nicht angefochtene Übung entwickelt. Die Beschlussfassung der Vertraulichkeit sei mit der Beschlussfassung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung stets konkludent verbunden. Einer ausdrücklichen Beschlussfassung der Vertraulichkeit habe es daher nicht bedurft.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Januar 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger nach Maßgabe des HmbTG Zugang zu der Niederschrift und etwaigen Beschlüssen über den Tagesordnungspunkt 6. der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 7. Oktober 2009 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen.

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Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, soweit der Kläger seine mit Schreiben vom 25. September 2009 gestellten Auskunftsanträge nachträglich in das Verfahren einbezogen habe, sei die Klagerweiterung zulässig, insbesondere sachdienlich gewesen. Die Klage sei aber unzulässig, weil verspätet. Der Kläger habe gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 nur insoweit Klage erhoben, als er die positive Bescheidung der Anträge vom 24. September und 4. Oktober 2009 beantragt habe. Der Antrag vom 25. September 2009 sei erst nachträglich, nach Ablauf der Klagfrist, in das Verfahren eingeführt worden.

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Hinsichtlich der Sitzungsniederschrift und etwaiger Beschlüsse des Bau- und Denkmalschutzausschusses vom 30. September 2009 sei der Anspruch auf Informationszugang durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG ausgeschlossen. Der Ausschuss habe für den hier fraglichen Tagesordnungspunkt „die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen“ beschlossen. Damit sei zum einen die Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 2 BezVG ausgeschlossen worden und zugleich die Vertraulichkeit des vollständigen Inhalts der Beratung und der damit verbundenen Unterlagen einschließlich der Stellungnahme des Rechtsamts zum Antrag des Klägers auf öffentliche Beratung gemäß § 7 Abs. 1 BezVG beschlossen worden. Ein Grund für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses sei nicht erkennbar. Zwar sei die Entscheidung nicht begründet worden, die Zustimmung des Bauherrn zur öffentlichen Beratung über den Antrag stehe dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Vertraulichkeit des Beratungsinhalts nicht entgegen. Eine Überschreitung der Ermessensgrenzen oder gar ein Verstoß gegen das Willkürverbot läge nicht vor. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG sei die Wirkung der beschlossenen Vertraulichkeit und des Ausschlusses der Öffentlichkeit zeitlich nicht begrenzt.

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Mit Beschluss vom 7. März 2014, dem Klägervertreter zugestellt am 12. März 2014, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers uneingeschränkt zugelassen. Mit der am 14. April 2014, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger insbesondere vor:

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Dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 HmbTG auf Zugang zur Sitzungsniederschrift des Bau- und Denkmalschutzausschusses vom 30. September 2009 sowie zur Stellungnahme des Rechtsamtes über die Bitte des Klägers, die Beratungen des Bauantrages im Bauausschuss öffentlich abzuhalten, stehe kein Schutz öffentlicher Belange gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG entgegen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfülle der Beschluss des Ausschusses in der Sitzung vom 19. September 2009 zur „Nicht-Öffent-lichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen“ nicht die Anforderungen an einen Beschluss über die Vertraulichkeit gemäß § 7 Abs. 1 BezVG. Eine konkludente Vertraulichkeitserklärung habe auch nicht vorgelegen. Insbesondere legten es die Umstände nicht nahe, dass der Inhalt der Beratung am 30. September 2009 wegen des Beratungsgegenstandes besondere Geheimhaltung erfordert habe. Außerdem sei die Angelegenheit vom Bau und Denkmalschutzausschuss abschließend beraten. Sie bedürfe jetzt keiner Geheimhaltung mehr.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, den Anträgen des Klägers vollständig zu entsprechen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der Klage vollen Umfangs stattzugeben.

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Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Berufungen sind erfüllt. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und fristgemäß gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO begründet worden. Die Begründungsschrift des Klägers genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO.

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Die Berufung ist auch begründet.

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1. Das Berufungsgericht vermag der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insoweit unzulässig, weil verfristet, als die Verpflichtung zur Entsprechung des Antrages vom 25. September 2009 begehrt wurde, nicht zu folgen.

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Mit den Anträgen vom 24. und 25. September sowie 4. Oktober 2009 hat der Kläger, soweit das hier nach den Erledigungserklärungen noch im Streit ist, umfassend Einsicht in die Beratungsunterlagen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse betreffend den Bauantrag „K… “ begehrt. Dies kommt am deutlichsten zum Ausdruck im Einleitungssatz des Schreibens vom 24. September 2009, mit dem „Informationszugang zu den Unterlagen und Beratungen, die im Zusammenhang mit dem Bauantrag „K… “ vom 20.05.2009 stehen“ beantragt wurde. Die – auch in späteren Schreiben – erfolgten ergänzenden Anträge sind daher nur ein das generelle Begehren konkretisierendes und als Minus darin aufgehendes Verlangen.

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Eine (teilweise) Rücknahme des Globalbegehrens auf Information zum Bauantrag „K… “ kann in den Schreiben vom 25. September sowie 4. Oktober 2009 nicht gesehen werden, auch wenn in diesen Anträgen eine Bezugnahme auf den ersten der Anträge (vom 24. September 2009) fehlt. Dies umso weniger, als der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 gegen die faktische Ablehnung des Antrages vom 24. September 2009 durch Nichtbescheidung Widerspruch eingelegt hat.

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Der ablehnende Bescheid vom 5. Oktober 2009 bezieht sich lediglich auf die Schreiben vom 25. September und 4. Oktober 2009. Zusätzlich zu dem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 5. Oktober 2009 hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 Widerspruch gegen die als Ablehnung qualifizierte Nichtbescheidung des Antrages vom 24. September 2009 eingelegt. Der Widerspruchsbescheid bezieht nur auf die ausdrücklich beschiedenen Anträge vom 25. September und 4. Oktober 2009.

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Die Klagschrift vom 16. August 2010 stellt den Antrag in Aussicht, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 den Anträgen des Klägers vom 24. September und 4. Oktober 2009 zu entsprechen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide nicht gerechtfertigt seien, die Beklagte habe das Einsichtsbegehren des Klägers zu Unrecht abgelehnt, insbesondere sei es aus den Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes nicht herzuleiten, dass bei vertraulicher Beratung von Unterlagen in der Bezirksversammlung generell eine Einsichtnahme ausgeschlossen sei. Ein Hinweis auf einen nur teilweisen Anfechtungswillen ergibt sich allenfalls daraus, dass der Antrag vom 25. September 2009 nicht in dem angekündigten Klagantrag selbst benannt wird. Aus der Klagbegründung ist allerdings zu schließen, dass der Kläger seine sämtlichen Informationsbegehren mit der Klage weiter verfolgt. Indem er seinen am weitesten gehenden Informationsantrag vom 24. September 2009 weiter verfolgt und begehrt, die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben, sind damit auch die Teile der Bescheide Gegenstand der Klage, die der Kläger, seinen umfassenden Antrag konkretisierend, im Antrag vom 25. September 2009 benannt hat. Damit ist dem Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2012, mit dem er erklärt hat, dass Gegenstand der Klage auch der Antrag vom 25. September 2009 sein solle, keine Klageerweiterung, sondern lediglich eine Klarstellung zu entnehmen.

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2. Soweit die Beklagte den Anträgen des Klägers auf Informationszugang noch nicht vollständig entsprochen hat, hat der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang aufgrund von § 1 Abs. 2 HmbTG. Nach dieser Vorschrift hat jede Person einen Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden (§ 2 Abs. 3 HmbTG).

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich vorliegend keine Einschränkung dieses Anspruchs aus § 6 Abs. 2 Satz 2 HmbTG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, von der Informationspflicht ausgenommen sind, sind vorliegend nicht erfüllt.

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a) Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 HmbTG, der von „Protokollen und Unterlagen von Beratungen“ spricht, deutet darauf hin, dass der Ausschluss des Informationsanspruches im Falle spezialgesetzlicher Vertraulichkeitsvorschriften für Beratungen dann nicht nur die Beratung und deren Protokollierung (eben das Protokoll) vor nachträglicher Öffentlichkeit schützt, sondern auch den Beratungsgegenstand. So ist auch die Begründung des Gesetzentwurfes dieser Vorschrift zu verstehen. Dort heißt es (BüDrs. 20/4466 S. 18):

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„Absatz 2 Nummer 2 benennt zur Klarstellung Verschwiegenheitspflichten im Hinblick auf spezialgesetzlich geregelte, nicht öffentlich tagende Gremien im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die Kommissionen für Bodenordnung beziehungsweise Stadtentwicklung, die Kreditkommission, der Richterwahlausschuss, Prüfungskommissionen und Deputationen. Diese sind zusammen mit der Nichtöffentlichkeit der entsprechenden Sitzungen in den jeweiligen Spezialgesetzen vorgeschrieben und müssen daher von der Informationspflicht ausgenommen werden.“

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§ 6 Abs. 2 Satz 2 HmbTG zieht die Konsequenzen aus spezialgesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflichten und geht dabei davon aus, dass diese „zusammen“ mit der Nichtöffentlichkeit der entsprechenden Sitzungen dort vorgeschrieben sind. Damit knüpft § 6 Abs. 2 Satz 2 HmbTG nicht in erster Linie an die Nichtöffentlichkeit von Beratungen an, sondern an die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmer, soweit diese spezialgesetzlich geregelt ist. Allein die Nichtöffentlichkeit genügt mithin nicht, um die Ausnahmeregelung der Vorschrift anzuwenden.

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b) Die maßgebliche Regelung zur Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder von Bezirksversammlungen und deren Gremien findet sich in § 7 Abs. 1 BezVG. Danach ist der Inhalt von Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse u.a. vertraulich, wenn die Bezirksversammlung oder ihre Ausschüsse dies beschließen. Nach dem Wortlaut wird damit zwischen einerseits der Nichtöffentlichkeit der Sitzung und andererseits der Vertraulichkeit unterschieden. Zur Auslösung der Vertraulichkeit, mit der Folge der in § 7 Abs. 2 BezVG normierten Verschwiegenheitspflicht, ist u.a. ein Beschluss der Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse notwendig. Der bloße Ausschluss der Öffentlichkeit von der Beratung, wie er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 BezVG beschlossen werden kann, reicht für sich allein mithin nicht aus, um die Pflicht zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung und die Beratungsgegenstände zu bewirken.

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Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Absätze 1 und 2 des § 7 BezVG, die durch den Änderungsantrag zu Drs. 18/3418 „Zweites Gesetz zur Reform der Bezirksverwaltung“ der Abgeordneten der Fraktionen von CDU, SPD und GAL im Sonderausschuss Verwaltungsreform (BüDrs. 18/4429 S. 5) in den Gesetzentwurf eingefügt worden sind und der vorherigen Regelung in § 14 BezVG i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205) entsprechen. Zur Begründung wurde u.a. im Ausschuss angeführt (Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Sonderausschusses Verwaltungsreform vom 1. März 2006, Drs. 18/08 S. 19 ff.): „ … Man kann die Mitglieder der Bezirksversammlung nicht behandeln wie die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, die natürlich ganz klassisch der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Das ist nicht Sinn und Zweck der ganzen Veranstaltung in der Bezirksversammlung, die soll nicht möglichst verschwiegen sein, sondern sie soll möglichst öffentlich sein. Im Ausnahmefall gibt es natürlich einmal Gegenstände, die so sensibel sind, dass sie auch vertraulich behandelt werden müssen. Dann muss man das ausdrücklich erklären. Das ist eine Regelung, die bislang funktioniert hat. Dabei sollten wir es belassen.“ Der Gesetzesentwurf des Senats, der davon ausging, „Die nichtöffentliche Sitzung ist vertraulich, die öffentliche Sitzung ist nicht vertraulich“ (Wortprotokoll der öffentlichen Sitzung des Sonderausschusses Verwaltungsreform vom 1. März 2006 a.a.O. S. 20), ist insoweit nicht Gesetz geworden.

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c) Der Beschluss des Bau- und Denkmalschutzausschusses vom 30. September 2009 „über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Tagesordnungspunkten - nichtöffentlich –“ der zu dem Beschluss führte, „Der Ausschuss beschließt …. die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen“ ist nicht als Doppelbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 14 Abs. 2 BezVG zum einen und zum anderen über die Vertraulichkeit gemäß § 7 Abs. 1 BezVG zu verstehen. Zwar wird darin nicht nur Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung, sondern auch „und aller damit verbundener Unterlagen“ beschlossen. Aber die Tagesordnung zu dem Beschluss, über den abgestimmt wurde, sah lediglich die „Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Tagesordnungspunkten…“ vor, so dass Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Ausschussmitglieder nur über den Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht aber über die – weitergehende – Vertraulichkeit der Beratung beschließen wollten. Unabhängig davon ist der Beschluss nicht hinreichend deutlich auf die Vertraulichkeit des Tagesordnungspunktes oder Beratungsgegenstandes gerichtet. Erst die Erklärung der Vertraulichkeit durch die Bezirksamtsleitung oder einer zu ihrer Stellvertretung bestimmten Person oder der Beschluss der Vertraulichkeit durch die Bezirksversammlung oder ihrer Ausschüsse gemäß § 7 Abs. 2 BezVG bewirkt die Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse mit der daran anknüpfenden Strafdrohung des § 353 b StGB bei einem Verstoß dagegen.

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Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob Beschlüsse von Bezirksversammlungen und deren Ausschüsse über die Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit im Zuge eines Begehrens auf Informationszugang inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können, § 1 Abs. 2 HmbTG mithin „jeder Person“ ein subjektives öffentliches Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Beschlüsse einräumt und der Anspruch auf Informationszugang nicht nur das Recht umfasst, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HmbTG und gegebenenfalls die Ermessensausübung der Beklagten bei einer Versagung des Informationszuganges zu überprüfen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Handlungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HmbTG herbeiführen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.