Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.08.2019 – 1 Bs 184/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Begehren auf Zuweisung in die Jahrgangsstufe 8 der Stadtteilschule Y..., hilfsweise der X... zum Schuljahr 2019/2020 weiter.
Die Eltern des Antragstellers beantragten mit Schreiben vom 4. März 2019 den Schulwechsel des Antragstellers an die Stadtteilschule Y... und führten als Zweitwunsch die X... auf. Zur Begründung gaben sie an, die Schwester des Antragstellers besuche die Stadtteilschule Y.... Durch die Umschulung könne die Mutter des Antragstellers die Kinder auf dem Arbeitsweg zur Schule bringen und abholen.
Den Antrag lehnte die „Z...“, die der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Jahrgangsstufe 7 besuchte, ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 zurück.
Dagegen hat der Antragsteller am 13. Juni 2019 Klage (2 K 2781/19) erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt er, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn für das Schuljahr 2019/2020 der Stadtteilschule Y... als Erstwunsch oder der X... als Zweitwunsch zuzuweisen. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2019 ab. Gegen den dem Antragsteller am 24. Juli 2019 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 5. August 2019 Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf einen Schulwechsel von der Stadtteilschule „Z...“ an die Stadtteilschulen Y..., hilfsweise X... nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Entscheidung über einen Schulwechselantrag außerhalb der im Schulgesetz (vgl. § 42 Abs. 4 bis 6, 7 Satz 5 HmbSG) vorgesehenen Schulübergänge im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ist nur eingeschränkt gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Den daraus folgenden Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Schulwechselantrag hat die Antragsgegnerin nicht verletzt.
Die Antragsgegnerin hat die sie leitenden Ermessenserwägungen in der „Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg“ vom 28. Februar 2018 (MBlSchul 2018 S. 38; nachfolgend: Aufnahme-RiLi) niedergelegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Aufnahme-RiLi soll ein Schüler im Regelfall an der von ihm besuchten Schule verbleiben, um die pädagogische Kontinuität des eingeschlagenen Bildungsgangs zu gewährleisten; dieses öffentliche Interesse überwiegt regelmäßig das Interesse des Schülers an einem Schulwechsel. Dem entspricht nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ihre Praxis bei der Ausübung des Ermessens.
Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme-RiLi vorliegen, nach denen das öffentliche Interesse stets überwiegt. Denn es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst für das Beschwerdegericht ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers, die Schule zu wechseln, den Grundsatz der pädagogischen Kontinuität des eingeschlagenen Bildungsganges, der durch die Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang gewährleistet werden soll (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Aufnahme-RiLi), überwiegt.
a. Der im Regelfall prioritäre Stellenwert der Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang zur Sicherung der pädagogischen Kontinuität ist rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Zutreffend weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch den durchgängigen Besuch einer Schule Probleme mit unterschiedlichen Konzepten der Schulen vermieden, der Unterrichtsstoff aufeinander aufbauend unterrichtet werden kann und so Lücken vermieden werden können. Ebenso wird Problemen bei der Fächerwahl, z.B. im Bereich der Fremdsprachen entgegengewirkt. Auch gewährleistet die Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang, dass durch einen Schulwechsel mögliche Defizite des Schülers nicht lediglich verlagert werden und ggf. an der neuen Schule mit neuen Akteuren erneut auftreten, da sie keiner Lösung zugeführt wurden bzw. die Lern- bzw. Handlungskompetenz des Schülers nicht verbessert wurde. Zudem bietet dieses Konzept auch der Schule die Möglichkeit, sich auf die Individualität eines Schülers sowie die Besonderheiten von Lerngruppen einzustellen bzw. bestimmte Konflikte aufzugreifen, Lösungskonzepte zu entwickeln und diese ggf. zu verbessern. Der Grundsatz der Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang ist daher Teil der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (§ 2 HmbSG), den die staatlichen Stellen unter möglichst effizienter Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen bereitzustellen haben.
Zutreffend weist das Verwaltungsgericht zudem darauf hin, dass weder § 3 Abs. 4 HmbSG noch das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang des Elternwunsches begründen. Vielmehr sind die verfassungsrechtlichen Elternrechte mit der ebenfalls verfassungsrechtlich normierten (Art. 7 Abs. 1 GG) Aufsicht des Staates über das Schulwesen in Ausgleich zu bringen. Diese verfassungsrechtlichen Ziele hat der Gesetzgeber im Hamburgischen Schulgesetz in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgeformt, dass den Eltern außerhalb der im Schulgesetz (vgl. § 42 Abs. 4 bis 6, 7 Satz 5 HmbSG) vorgesehenen Schulübergänge kein Anspruch auf einen Schulwechsel entsprechend dem von ihnen geäußerten Wunsch einräumt, sondern die Entscheidung über den Schulwechselwunsch in das Ermessen der zuständigen Schulverwaltung gestellt wird. Die zur Sicherung der pädagogischen Kontinuität im Regelfall erfolgende Orientierung der Ermessensausübung an der Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang ist dabei durch die aufgeführten Gründe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere verhältnismäßig.
b. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 Aufnahme-RiLi, wonach das Interesse des Schülers den im Regelfall einzuhaltenden Grundsatz der Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang überwiegen kann, wenn das Schulverhältnis an der bisherigen Schule als zerrüttet anzusehen ist, nicht vorliegen.
aa. Die von dem inzwischen 13-jährigen Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren insoweit vorgebrachten Umstände, die nunmehr im Beschwerdeverfahren von seinen Eltern eidesstattlich versichert worden sind - er werde von älteren, z.T. 15-jährigen Klassenkameraden gehänselt und „Fettsack“ genannt, von einem Jungen geärgert und provoziert, ihm bereite der Altersunterschied Probleme, es bestehe ein erheblicher Leistungsunterschied auch hinsichtlich der Lernwilligkeit in der Klasse bestehe, er fühle sich in Englisch unterfordert und aus den genannten Gründen insgesamt in seiner Klasse nicht mehr wohl -, können nicht belegen, dass das Schulverhältnis zerrüttet ist. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Antragsteller mit diesen Problemen, die an jeder Schule auftreten können, an die verantwortlichen Lehrkräfte der Z... gewendet hat. Auf diesen Umstand hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (S. 6 unten) hingewiesen. Zutreffend weist es in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es zunächst Aufgabe der Schule, der beteiligten Schüler und ggf. Eltern ist, die im Schulverhältnis auftretenden Konflikte zu bewältigen.
bb. Soweit der Antragsteller weiter bemängelt, nach dem Schulwechselantrag hätten sich keinerlei Verantwortliche der Schule mit ihm oder seinen Eltern in Verbindung gesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Auf den Schulwechselantrag vom 4. März 2019, der allein damit begründet war, dass die Mutter beide Kinder an einem Schulstandort in Verbindung mit ihrer Arbeit bringen und abholen könne, ist die Schule mit Bescheid vom 18. März 2019 eingegangen. Die darin geäußerte Auffassung ist durch den Widerspruchsbescheid bestätigt worden. In das gerichtliche Verfahren, das weitgehend in der unterrichtsfreien Zeit geführt wurde, ist die Schule offenbar nicht eingebunden worden, so dass diese nach Aktenlage von dem weiteren Vorbringen des Antragstellers zu den Problemen in seiner Klasse bzw. der Z... bereits keine Kenntnis haben dürfte. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller bzw. seinen Eltern zuzumuten, die im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe nach Unterrichtsbeginn nunmehr eigenständig gegenüber den verantwortlichen Lehrkräften der Schule vorzubringen.
cc. Der Antragsteller rügt zudem, dass nicht ersichtlich sei, aus welcher Norm bzw. welchen Erwägungen sich ergebe, dass ein Schulwechsel erst dann in Betracht komme, wenn das Schulverhältnis zerrüttet sei. Er macht geltend, dass es vielmehr die pädagogische Verantwortlichkeit der Schule gebiete, dem Schüler einen Schulwechsel zu ermöglichen, bevor es zu einer Zerrüttung des Schulverhältnisses komme. Das Vorbringen verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Grundsatz, dass zur Sicherung der pädagogischen Kontinuität im Regelfall die Verantwortlichkeit der bisherigen Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang Vorrang hat, ist - wie ausgeführt - im Ansatz nicht zu beanstanden. Wann ein Schulverhältnis als zerrüttet anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Da vorliegend die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren benannten Probleme gegenüber der Schule noch nicht einmal angesprochen wurden, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend das Schulverhältnis zerrüttet ist.
c. Der vom Antragsteller weiter angeführte Grund für seinen Schulwechsel, dass seine Schwester die Stadtteilschule Y... besucht und die Mutter beide Kinder zur Schule bringen und abholen möchte, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der regelhaften Verantwortlichkeit der gewählten Schule für den eingeschlagenen Bildungsgang. Denn dem Antragsteller ist zumutbar, seinen Schulweg von ca. 25 Minuten allein zu bewältigen. Individuelle Gründe, weshalb der Antragsteller den Schulweg zur Z... nicht allein bewältigen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Bemessung des Streitwerts aus §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.