Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.10.2022 – 6 Bf 230/22.Z

ECLI:DE:OVGHH:2022:1028.6BF230.22.Z.00

Tenor

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022 – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und für das erstinstanzliche Klagverfahren beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vor den Verwaltungsgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist - im Hauptsacheverfahren - gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro zu bestimmen.

2

Der Kläger hat mit seiner erstinstanzlichen Klage die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG begehrt und dieses Rechtsschutzziel mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter verfolgt. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 4 i.V.m. 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die insoweit die Empfehlung in Ziffer 8.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.7.2013 aufnimmt, ist für Verfahren betreffend eine „Abschiebung“ in einem Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 2.500 Euro pro Person anzusetzen. Da die Duldung die vor-übergehende Aussetzung der Abschiebung darstellt, wird in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts der Streitwert für die Erteilung einer Duldung im Hauptsacheverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Bei der Bestimmung des Streitwerts erscheint dem Senat ein generalisierender Maßstab geboten und es daher gerechtfertigt, den Streitwert für die Klage auf Erteilung Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG trotz der regelmäßig vorgezeichneten Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) ebenfalls mit einem Streitwert von 2.500 Euro festzusetzen.

3

Der Senat macht zudem von der Möglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.