Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.07.2023 – 6 Bs 27/23
ECLI:DE:OVGHH:2023:0704.6BS27.23.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am 7. März 2000 geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Februar 2022 aus der Ukraine kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte er an der Westukrainischen Nationaluniversität in der Ukraine studiert.
Er registrierte sich am 22. März 2022 als Schutzsuchender aus der Ukraine und erklärte im weiteren Verfahren, das in der Ukraine begonnene Studium fortsetzen zu wollen. Die Antragsgegnerin stellte ihm am 27. April 2022 eine bis zum 26. Oktober 2022 befristete Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ aus.
Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin in der Folgezeit weitere Unterlagen - u.a. ein Bewerberzertifikat der Hamburg School auf Business Administration sowie einen Arbeitsvertrag für eine auf ein Jahr befristete Vollzeitstelle - vor.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab, forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in sein Heimatland an. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den bisher nicht entschieden worden ist.
Am 17. November 2022 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung u.a. ein Schreiben vorgelegt, mit dem eine Frau … in englischer Sprache „garantiert“, den Antragsteller während seines Studiums an der Hamburg School of Business Administration finanziell zu unterstützen. Diesem Schreiben waren weitere Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen von Frau … beigefügt. Im weiteren Verfahren hat der Antragsteller zudem Unterlagen über seine Teilnahme an einem Auswahlverfahren für ein duales Studium zur Akte gereicht.
Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 21. Februar 2023 abgelehnt. Der Antragsteller habe insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller sei schon nicht zu einem Studium zugelassen geworden. Er mache lediglich die noch laufende Bewerbung zu einem Studium ab Oktober 2023 geltend. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Zweck der Studienbewerbung. Einem Anspruch stehe bereits entgegen, dass die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe und Gründe dafür, dass dieses im Fall des Antragstellers auf die Erteilung reduziert sein könnte, nicht ersichtlich seien. Im Übrigen sei zwingende Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Da eine solche Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zur Erwerbstätigkeit berechtige, sei die aktuelle, nachgewiesene Erwerbstätigkeit des Antragstellers bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts außer Betracht zu lassen. Insbesondere durch die von der in Ghana lebenden Cousine des Antragstellers abgegebene Unterstützungserklärung könne der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert werden. Eine Verpflichtungserklärung sei nur wirksam im Sinne des § 68 AufenthG, wenn sie eine Person mit Inlandswohnsitz abgebe. Denn nur dann könne der Erstattungsanspruch, wie ihn § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorsehe, nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden.
Gegen den am 22. Februar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 1. März 2023 erhobene und 11. März 2023 begründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht zunächst nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde allein gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16b Abs. 1 AufenthG. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine Zweifel, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Anspruch nach § 16b Abs. 1 AufenthG zu Recht verneint hat.
1. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16b Abs. 1 AufenthG steht im Ergebnis jedenfalls entgegen, dass der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die auch im Rahmen des § 16b Abs. 1 AufenthG Anwendung findet (vgl. Hänsle in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 15. Edition Stand: 15.4.2023., § 16b Rn. 7), nicht erfüllt.
Als Nachweis und als Grundlage für die anzustellende Prognose, ob die für den Studienaufenthalt erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, können u.a. Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, über ein Stipendium oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG dienen. Auch kann ein Sperrkonto oder eine Bankbürgschaft in Deutschland über die notwendigen Mittel sowie ein eigenes Einkommen des Studierenden, das in erlaubten Nebentätigkeiten erzielt wird, als Nachweis der Unterhaltssicherung dienen (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 16 b AufenthG Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: März 2023, § 16b AufenthG Rn. 12b).
Entsprechende Nachweise hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren erbracht.
a) Der Antragsteller macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er eine erlaubte Nebentätigkeit ausüben würde, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern könnte. Wie das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeführt hat, muss die zuvor nachgewiesene Vollzeittätigkeit des Antragstellers bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts außer Betracht bleiben. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG berechtigt nicht zu einer Tätigkeit in diesem Umfang (§ 16b Abs. 3 AufenthG).
b) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner auf die Unterstützungserklärung von Frau …, einer nach eigenen Angaben in Ghana lebenden Cousine.
Der Antragsteller macht geltend, dass eine Verpflichtungserklärung auch von einer Person mit Auslandswohnsitz abgegeben werden könne. Anderenfalls könnten auch Auslandsstipendiaten grundsätzlich kein Studium im Bundesgebiet aufnehmen oder Auslandssemester in der Bundesrepublik absolvieren. Das sei erkennbar nicht die Absicht des Gesetzgebers, der die Bundesrepublik nicht vom internationalen akademischen Austausch habe abkoppeln wollen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob es grundsätzlich ausgeschlossen ist, die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung einer Person nachzuweisen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat (so wohl Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 68 AufenthG Rn. 13; Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 37. Edition, Stand: 1.1.2023, § 68 AufenthG Rn. 9), oder ob die Ausländerbehörde dies ausnahmsweise im Ermessenswege ausreichen lassen kann (hierzu Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Werkstand: März 2023, § 68 Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: März 2023, § 68 AufenthG Rn. 8). Stellt die dritte Person nicht schon die finanziellen Mittel selbst zur Verfügung, sondern beschränkt sich auf eine bloße Unterstützungserklärung im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, muss der Dritte jedenfalls seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit darlegen und gegebenenfalls nachweisen (hierzu Funke-Kaiser, a..a.O., § 5 Rn. 121). Die Unterstützungserklärung muss daher bestimmten Mindestanforderungen genügen, wie sie auch für im Inland abgegebene Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG gelten (so im Ergebnis bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2023, 6 Bs 18/23, n.v.).
Diesen Mindestanforderungen genügt die vorgelegte Erklärung nicht.
Die (angebliche) Cousine des Antragstellers hat sich in dem nicht datierten Schreiben bereits nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers zu tragen. Sie hat lediglich mitgeteilt bzw. garantiert, ihn während seines Studiums finanziell zu unterstützen („garanteeing to support him financially“, „guarantee to support him through school“). In welcher Höhe eine solche Unterstützung zugesichert werden sollte, bleibt offen. Auch bezieht sich die Erklärung auf ein Studium bei der Hamburg School of Business Administration, nicht aber das jetzt offenbar aufgenommene Studium bei der University of Europe for Applied Science einschließlich der für dieses Studium anfallenden Studiengebühren - nach dem vorgelegten University Student Contract - in Höhe von 3.025,- Euro je Semester. Die Erklärung ist zudem entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weder gegenüber der Ausländerbehörde noch gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben worden. Die finanzielle Belastbarkeit des Garantiegebers ist dementsprechend bisher nicht behördlich überprüft worden (zur Erforderlichkeit der Bonitätsprüfung vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10.12, BVerwGE 146, 198, juris Rn. 32). Eine volle und individuelle Prüfung der Bonität ist anhand der allein vorgelegten Unterlagen nicht möglich. So ist insbesondere nicht bekannt, ob und inwieweit die (angebliche) Cousine des Antragstellers über Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten verfügt und Unterhaltsverpflichtungen hat.
c) Atypische Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Mangels Lebensunterhaltssicherung kommt es auf den Umstand, dass der Antragsteller zwischenzeitlich offenbar zu einem Studium an einer staatlich anerkannten Privathochschule zugelassen wurde, der University of Europe für Applied Science, nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.