Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2025 – 1 Bf 114/24.Z
ECLI:DE:OVGHH:2025:0120.1BF114.24.Z.00
Orientierungssatz
1. Auslegung eines durch die zuständige Bewilligungsstelle in Hamburg erlassenen Bescheides über die Bewilligung der sog. Überbrückungshilfe III Plus (juris: VVSH-625.57-MWVATT-20211213-SF) dahin, dass die Bewilligung allein in Bezug auf die Höhe der Förderung unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden ist, nicht aber im Hinblick auf die Antrags- und Förderberechtigung dem Grunde nach.(Rn.24)
2. Soll ein Bewilligungsbescheid wegen von Anfang an fehlender Antragsberechtigung nachträglich aufgehoben werden, hat die Bewilligungsstelle § 48 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) zu beachten.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg 16. Kammer, 8. Mai 2024, 16 K 2025/23, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 61.019,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer ihr für die Monate Juli bis Dezember 2021 bewilligten Förderung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Überbrückungshilfe III Plus), und begehrt eine über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende weitergehende Förderung für diesen Zeitraum.
Mit Bescheid vom 8. November 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Corona-Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 in Höhe von 42.567,90 Euro, die anschließend auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurde.
Am 31. März 2022 stellte die Klägerin durch ihren Prüfenden Dritten einen Änderungsantrag und gab als Grund eine Erhöhung ihrer Fixkosten an. Sie beantragte für die Monate Juli bis Dezember 2021 nunmehr insgesamt eine Förderung in Höhe von 61.019,90 Euro.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31. März 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag habe nicht geprüft werden können, weil die erforderlichen Unterlagen auch auf mehrfache Aufforderung und unter Ankündigung der Ablehnung nicht eingereicht worden seien. Da einer Mitwirkungspflicht aus Punkt 3.13 BMWI FAQ Überbrückungshilfe III Plus nicht nachgekommen worden sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 27. März 2023, zugestellt am 27. April 2024, zurück und forderte „den mit Bescheid vom 8.11.2021 ausgezahlten Zuwendungsbetrag“ in Höhe von 42.567,90 Euro nebst Zinsen ab Auszahlung bis zur Rückzahlung zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass kein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliege, dass eine Rücknahme des Erstbescheids gemäß § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG zweckmäßig und ermessensfehlerfrei sei und dass die Zuwendung daher gemäß § 49a Abs.1 HmbVwVfG zurückgefordert werde.
Mit ihrer am 12. Mai 2023 gegen die Bescheide erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2023 zu verpflichten, ihr eine Billigkeitsleistung des Bundes in der Form einer „Überbrückungshilfe III Plus“ in Höhe von 61.019,90 Euro zu bewilligen, hilfsweise ihren Antrag auf Bewilligung der Billigkeitsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Ablehnung des Bewilligungsantrags sei ebenso wie die gleichzeitige Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages rechtswidrig, da ihre Umsatzrückgänge entgegen der Auffassung der Beklagten Corona-bedingt gewesen seien. Sie habe deshalb auf der Grundlage der ständig geübten Verwaltungspraxis der Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 61.019,90 €, jedenfalls aber auf Neubescheidung ihres Antrags.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2023 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer „Überbrückungshilfe III Plus“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. März 2023 jedenfalls konkludent verfügte Aufhebung und Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 8. November 2021 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Dabei sei zwar entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht davon auszugehen, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten verfügt worden wäre. Anders als die Beklagte meine, habe sie den Bewilligungsbescheid vom 8. November 2021 jedoch nicht einfach, ohne an die Einschränkungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG gebunden zu sein, durch den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2022 ersetzen können und der Bewilligungsbescheid sei auch nicht sonst unwirksam geworden. Der Bewilligungsbescheid vom 8. November 2021 habe seine Wirksamkeit weder durch den am 31. März 2022 gestellten Änderungsantrag verloren, noch habe er wegen eines Vorläufigkeitsvorbehalts analog § 49a HmbVwVfG durch den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2022 ersetzt werden können. Denn die Auslegung des Bewilligungsbescheids vom 8. November 2021 ergebe, dass die Bewilligung zwar im Hinblick auf die Höhe der Förderung unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden sei, nicht indes im Hinblick auf die – hier in Streit stehende – Förderberechtigung dem Grunde nach. Die Voraussetzungen der – demnach in Betracht kommenden und von der Beklagten jedenfalls im Widerspruchsbescheid auch zutreffend benannten – Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG lägen jedoch nicht vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 8. November 2021 handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, von dessen Rechtswidrigkeit sich das erkennende Gericht indes nicht habe überzeugen können. Der Bescheid sei nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte mit der Förderungsbewilligung zugunsten der Klägerin von ihrer – bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden – Förderpraxis abgewichen wäre. Eine solche Feststellung sei dem Gericht jedenfalls für den hier konkret in Rede stehenden Zeitraum von Anfang November 2021 nicht mit der hierfür erforderlichen Überzeugungsgewissheit möglich. Zudem sei die Beklagte unzutreffend von einem Vertrauensausschlusstatbestand ausgegangen bzw. erwiesen sich ihre hilfsweise nachgeschobenen Ermessenserwägungen als fehlerhaft. Dies führe – selbstständig tragend – zur Rechtswidrigkeit der mit dem Widerspruchsbescheid verfügten Rücknahme. Auch die Voraussetzungen der von der Beklagten erstmals in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2024 genannten Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG könnten nicht angenommen werden. Ebenso scheide ein Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG aus. Die nach alledem fehlerhafte Annahme der Beklagten, über den Änderungsantrag der Klägerin entscheiden zu können, ohne durch den Bewilligungsbescheid vom 8. November 2021 in irgendeiner Weise gebunden zu sein, führe dazu, dass die Klägerin beanspruchen könne, dass die Beklagte über ihren Änderungsantrag neu entscheide und dabei die Ausführungen des Gerichts zur Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids im Hinblick auf die Annahme der Förderberechtigung der Klägerin dem Grunde nach berücksichtige. Das Gericht sehe sich allerdings nicht in der Lage, die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten Fördersumme auszusprechen. Denn da es sich bei der Bewilligung der streitgegenständlichen Billigkeitsleistung um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handele, vermöge es das Gericht nicht, die Sache in dem Sinne „spruchreif“ zu machen, dass es die Entscheidung rechtlich und tatsächlich so aufkläre, dass die Behörde nur noch die gerichtliche Entscheidung ausführen müsse. Das Gericht dürfe die künftige Behördenentscheidung, zumal diese in tatsächlicher Hinsicht die Aufklärung einzelner Kostenpositionen in Kenntnis der hierzu jeweils geltenden Verwaltungspraxis und zu berücksichtigender Anrechnungsvorgaben erfordere, nicht vorwegnehmen.
Gegen dieses der Beklagten am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil richtet sich ihr am 13. Juni 2024 gestellter und am 18. Juli 2024 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen, auf die das Gericht bei der Prüfung des Zulassungsantrags allein abzustellen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass ein Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Beklagte zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (hierzu 1.), dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (hierzu 2.), dass die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist (hierzu 3.), dass eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt (hierzu 4.) oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (hierzu 5.).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Das ist etwa dann der Fall, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, NordÖR 2020, 143, juris Rn. 7). Dabei meint Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht hingegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung oder einzelner Elemente dieser Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020, OVG 11 N 63.19, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 30.7.2021, 2 LA 15/19, juris Rn. 3). Aufgrund der Anforderung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind, muss sich die Antragsbegründung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diesen nicht gefolgt werden kann (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124a VwGO Rn. 91, 100; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so muss grundsätzlich für jede dieser Begründungen dargelegt werden, dass sie ernstlichen Zweifeln begegnet oder ein anderer Zulassungsgrund vorliegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, NordÖR 2020, 143, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 5, § 124a Rn. 7; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 196).
b) Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Begründung des Zulassungsantrags nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
aa) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Bewilligungsbescheid vom 8. November 2021 seine Wirksamkeit mit der Stellung des Änderungsantrags verloren bzw. der auf den Änderungsantrag ergangene Bescheid habe den vorhergehenden vollständig ersetzt.
Die Beklagte trägt vor, die sog. „Leitfäden für Antragserfassende für die Überbrückungshilfen“ enthielten den ausdrücklichen Hinweis, dass ein gestellter Änderungsantrag den ursprünglichen Erstantrag vollständig ersetze und diesen nicht ergänze, d.h. sämtliche verbleibende Kosten erneut vollständig angegeben werden müssten. Dies sei den Prüfenden Dritten anhand eines Infotextes bei Anlage eines Änderungsantrages ausdrücklich und hervorgehoben mitgeteilt worden. Ein einverständliches Verhalten zwischen Antragsteller und Behörde könne zur Erledigung des Verwaltungsaktes führen, wenn diese übereinstimmend – auch aus den Umständen des Verfahrens – einen Verwaltungsakt als obsolet ansähen und davon ausgingen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen sei. Ein geheimer Vorbehalt des Prüfenden Dritten bzw. des Antragstellers, dies innerlich nicht zu wollen, sofern es nach erneuter Prüfung zur Ablehnung komme, sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unbeachtlich und irrelevant. Der Sinn und Zweck dafür, dass ein Änderungsantrag den ursprünglichen Erstantrag ersetze, liege in der Notwendigkeit, die aktuellen und korrekten Informationen des Antragstellenden in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Darüber hinaus würde ein auf einen Änderungsantrag ergehender Änderungsbescheid – der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgend – selbstständig neben einem Bewilligungsbescheid zum Erstantrag stehen, so dass zu befürchten sei, dass zwei Bescheide einen identischen Zweck, Förderzeitraum und unter Umständen auch dieselben Fixkostenpositionen beträfen, was zu einer unzulässigen Doppelförderung führen würde, oder gar einen sich widersprechenden Inhalt aufwiesen. Daher ersetze der auf den Änderungsantrag ergehende Bescheid im Sinne einer inhaltlichen Überholung den vorhergehenden vollständig, um Verwirrungen und rechtliche Unklarheiten zu beseitigen. Eine Ersetzung finde nur dann nicht statt, wenn lediglich der Änderungsantrag bezüglich des weitergehenden Förderanliegens insgesamt abgelehnt werde, ohne dass sich dies auf eine Antragsvoraussetzung für das gesamte Fördermittelverfahren beziehe. Die zum Verzicht berechtigte Klägerin habe über den Bestand des Erstbescheids befinden können und habe in Kenntnis und bewusster Bestätigung des Infotextes durch die Stellung eines Änderungsantrags das „Ob“ sowie die Höhe (auch) der ursprünglichen Förderung vollständig zur Disposition gestellt. Ein ausdrücklicher Verzicht sei aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Änderungsantragsstellung nicht erforderlich gewesen.
Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich einer (etwaigen) Unwirksamkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids aufgrund einer – aus Sicht der Beklagten im Änderungsantrag enthaltenen – Erklärung der Klägerin bzw. eines – wiederum aus Sicht der Beklagten – auf Grundlage einer entsprechenden Erklärung anzunehmenden übereinstimmenden Verständnisses von Klägerin und Beklagten entscheidungstragend darauf abgestellt, dass eine solche Erklärung der Klägerin oder ihres Prüfenden Dritten weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben worden sei (UA S. 15). Zur Begründung dieses Ergebnisses hat sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass der von der Beklagten angeführte Infotext („Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, können nicht angenommen werden. Für Änderungen, welche die Billigkeitsleistung reduzieren, verweisen wir auf die Schlussabrechnung.“) die Interpretation nahelege, dass es aufgrund des Änderungsantrags – jedenfalls im Änderungsverfahren – nur zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung, nicht aber zu deren Reduzierung bzw. gar vollständiger Aufhebung kommen könne (UA S. 15). Vor diesem Hintergrund könne ein Verzicht bzw. eine Rücknahme des ursprünglichen Antrags nicht in die Stellung des Änderungsantrags „hineingelesen“ werden. Mit diesen die Auslegung der Änderungsantragserklärung der Klägerin bzw. den Umfang und die Reichweite dieser Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont betreffenden Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander und zieht ihre Richtigkeit insofern nicht in Zweifel. Dass die Beklagte – wie es ihre Prozessbevollmächtigten im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels losgelöst von einer Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des angegriffenen Urteils darstellen – aufgrund eines Hinweistextes, wonach ein Änderungsantrag einen Erstantrag vollständig ersetze, sowie aufgrund von Erwägungen zur Vermeidung doppelter oder sich widersprechender Bewilligungen subjektiv davon ausgegangen ist, dass mit einem Änderungsantrag zugleich der Verzicht auf einen bereits erlassenen Bewilligungsbescheid erklärt werde, ist danach unerheblich, im Übrigen aber auch nicht überzeugend. Denn jedenfalls im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte selbst angenommen, dass der Bewilligungsbescheid vom 8. November 2021 seine Wirksamkeit durch Rücknahme, also durch Aufhebung qua Verwaltungsakt verloren hat, wofür kein Anlass bestanden hätte, wenn sie tatsächlich von einer Unwirksamkeit kraft Verzichtserklärung des (Änderungs-)Antragstellers bzw. eines entsprechenden gemeinsamen Verständnisses zwischen ihr und dem Antragsteller ausgeht. Auch das Vorbringen im Zulassungsantrag, wonach in bestimmten Fällen abhängig vom Ergebnis der individuellen Prüfung des Änderungsantrags dieser nur zu einer Ablehnung eines weitergehenden Förderanliegens und nicht zu einer Ersetzung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids führe, lässt sich nicht schlüssig mit der Annahme vereinbaren, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid stets unabhängig davon, nämlich bereits mit Stellung des Änderungsantrags aufgrund einer darin enthaltenen Verzichtserklärung unwirksam wird.
Soweit die Begründung des Zulassungsantrags auch in diesem Zusammenhang mehrfach betont, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei durch den Ablehnungsbescheid ersetzt worden, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht – nach entsprechender Auslegung des Ablehnungs- und vor allem des Widerspruchsbescheids – nicht davon ausgegangen ist, dass der Regelungsgehalt der Bescheide dahingehend zu verstehen ist, dass sie neben den ursprünglichen Bewilligungsbescheid treten bzw. diesen bestehen lassen sollten. Vielmehr hat es zutreffend anhand mehrerer in Betracht zu ziehender Rechtsgrundlagen (§ 49a HmbVwVfG analog, §§ 48, 49 HmbVwVfG) geprüft, ob die mit der Ersetzung einhergehende Beseitigung der zuvor gewährten Begünstigung rechtmäßig ist. Sollte das Vorbringen im Zulassungsantrag zur „Ersetzung“ so zu verstehen sein, es gebe jenseits einer Unwirksamkeit aufgrund eines entsprechenden übereinstimmenden Verständnisses zwischen Begünstigtem und Behörde für Letztere eine voraussetzungslose bzw. normativ ungebundene Möglichkeit zur nachträglichen Beseitigung einer begünstigenden Rechtsposition, wäre einer solchen Ansicht schon mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eindeutig entgegenzutreten.
bb) Ohne Erfolg wendet die Beklagte weiter ein, sie habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die ursprünglich mit Bescheid vom 8. November 2021 gewährte Billigkeitsleistung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide analog § 49a HmbVwVfG durch eine spätere Ablehnung des Förderantrags ersetzen dürfen. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Bewilligung zwar im Hinblick auf die Höhe der Förderung unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden ist, nicht indes im Hinblick auf die Förderberechtigung dem Grunde nach, nicht durchgreifend in Zweifel:
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf den Vortrag der Beklagten, dass sich die Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide aus den Umständen der Gewährung einer Billigkeitsleistung im Allgemeinen ergebe.
Die Beklagte macht hierzu zum einen geltend, die Tatsache, dass es sich bei den in den Fördermittelprogrammen der Überbrückungshilfe ergangenen Bescheiden zwingend bis zur Schlussabrechnung um vorläufige Bescheide handele, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass mit Antragstellung zugunsten einer schnellen, unbürokratischen Ausschüttung für den potentiellen Fördermittelempfänger auf vorläufige Umsatzzahlen und Fixkostenberechnungen abgestellt worden sei.
Dieses an im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht endgültig feststehende Beträge anknüpfende Argument verfängt jedoch nur für die Begründung eines – vom Verwaltungsgericht indes ohnehin angenommenen – Vorläufigkeitsvorbehalt hinsichtlich der Gesamthöhe der Bewilligung.
Die Beklagte wendet zum anderen ein, eine Bewilligung am Tag der Antragstellung oder nur wenige Tage nach der Antragstellung lege bereits für einen Laien den Schluss nahe, dass über ein größtenteils automatisiertes Massenverfahren mit zigtausend Anträgen eine vorläufige Bewilligung vorbehaltlich einer späteren Detailprüfung erfolge. Zudem müsse jedem Antragsteller unter Zugrundelegung des Wissenstandes eines allgemein aufgeklärten Bürgers während der Pandemie, insbesondere eines Unternehmers, die Vielzahl an eingehenden Anträgen bei der Bewilligungsstelle bekannt gewesen sein. Bereits dieser Umstand spreche aus objektiver Sicht eines verständigen Bürgers dafür, dass eine Prüfung der getätigten Angaben zunächst nicht habe erfolgen können, sondern im Rahmen des Erlasses eines vorläufigen Bescheides auf die versicherten Erklärungen Bezug genommen werden würde. Dies gelte vorliegend umso mehr, da die Klägerin mit ihrem Änderungsantrag einen neuen Antrag eingereicht habe. Sie habe alle Angaben, insbesondere zur Antragsberechtigung, den Umsatzrückgängen und den Fixkosten vollständig neu getätigt. Damit sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ihr Antrag einer erneuten formellen wie materiellen Vollprüfung unterlegen habe. Zudem habe sie, die Beklagte, eine gestaffelte, vorläufige Bescheidung vorgenommen, um dem Umstand der schnellen, unbürokratischen Mittelgewährung Rechnung zu tragen, und diesem Zweck folgend habe sie erkennbar vorläufige Abschlagbescheide und (Teil-)Bewilligungsbescheide erlassen, die unter dem Vorbehalt der Durchführung einer Schlussabrechnung ergingen.
Mit diesem allein auf äußere Umstände des Bewilligungsverfahrens bezogenen Vorbringen stellt die Beklagte nicht die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Maßstab, woraus sich die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang ergeben muss, in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass sich Regelungen zur Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes aus diesem selbst ergeben müssten. Der Vorbehalt müsse dabei, schon um dem in § 37 Abs. 1 HmbVwVfG zum Ausdruck kommenden Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Dies könne ausdrücklich oder in sonstiger unmissverständlicher Weise erfolgen. Werde ein Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich unter Vorbehalt gestellt, sei von einer endgültigen Regelung auszugehen, auch weil bei Auslegung eines Verwaltungsaktes Unklarheiten zu Lasten der Behörde gingen (UA S. 16 f.). Maßgebend für die Auslegung sei dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen könne. Neben dem Inhalt des Bewilligungsbescheids sowie des Antragsformulars könnten auch weitere Erkenntnisse den auslegungsrelevanten Empfängerhorizont des Leistungsempfängers beeinflussen und damit für die Auslegung des Bescheids relevant werden (UA S. 17). Dass dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft ist, legt die Beklagte nicht dar und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Auf seiner Grundlage ist aber die Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Bewilligungsbescheid lediglich vorläufig ergangen ist, nicht allein anhand äußerer Umstände wie der Ausgestaltung des Antragsverfahrens zu beantworten.
(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, gemäß der Vollzugshinweise, der geltenden FAQ und ausweislich der erlassenen Abschlags- und / oder Bewilligungsbescheide unterstehe die Bewilligung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach der Nachprüfung in der Schlussabrechnung.
Die Beklagte trägt hierzu vor, dass gemäß Ziffer 2 der Hauptbestimmungen des Bewilligungsbescheids die Fördermittelgewährung explizit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in einem Schlussverfahren ergangen sei.
Mit diesem Einwand wird die gegenteilige Auslegung des Bewilligungsbescheids durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Ziffer 2 Folgendes ausgeführt: Hätte sich der Vorläufigkeitsvorbehalt auch auf die Förderberechtigung dem Grunde nach beziehen sollen, hätte es der expliziten Einschränkung durch den Zusatz „der Höhe nach“ in Ziffer 2 Satz 1 nicht bedurft. Dieser Eindruck werde bestärkt durch den zweiten Satz in Ziffer 2. Auch wenn mit ihm („insbesondere“) lediglich Regelbeispiele benannt worden sein dürften, bei deren Vorliegen es zu einer Reduzierung der Förderhöhe kommen könne, beziehe sich dies allein auf Umstände, die die Fördersummenhöhe und nicht die Förderberechtigung dem Grunde nach beträfen. Hierfür spreche auch, dass allein im Hinblick auf die genannten Umstände (Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum, Entwicklung der Umsatzzahlen, Anrechnungen aufgrund weiterer Bewilligungen) in tatsächlicher Hinsicht noch Ungewissheit bestanden habe, während die umfangreichen Angaben des Prüfenden Dritten im Antragsportal, die die Förderberechtigung dem Grunde nach beträfen, deren Richtigkeit durch die Antragsteller zu versichern gewesen seien und die der Prüfende Dritte auf ihre Plausibilität hin zu untersuchen gehabt habe, grundsätzlich keinen nachträglichen Änderungen mehr unterlegen hätten. Diese mögen sich in einigen Fällen im Nachhinein – etwa bei einer genaueren Prüfung der Bewilligungsstelle, ggf. auch im Rahmen der Schlussabrechnung – als unrichtig herausstellen und zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides führen. Einer nachträglichen Änderung unterlägen sie indes nicht (UA S. 18). Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich die – wiederum im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels formulierte – Begründung des Zulassungsantrags nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere verhält sie sich in keiner Weise zu dem – in den Erwägungen des Verwaltungsgericht eine zentrale Bedeutung einnehmenden – Umstand, dass der Wortlaut von Ziffer 2 des Bescheides lautet: „Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“ (Hervorhebung durch das Gericht).
Die Beklagte trägt ferner vor, dass auch aus Ziffern 3 und 13 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides die Vorläufigkeit der Mittelgewährung dem Grunde nach folge.
Auch dies stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt: Dass es in Ziffer 13 des Bewilligungsbescheids heiße, dass sich die Beklagte „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus“ vorbehalte, sage nichts darüber aus, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung getroffen werde, sondern allein, dass sie – unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG – zurückgenommen oder widerrufen werden dürfe. Noch klarer gehe dies aus Ziffer 14 hervor, wonach die Überbrückungshilfe III Plus zu erstatten sei, „soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 HmbVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist“ (UA S. 19). Allein der Einwand, das Erfordernis einer nachträglichen, vollumfänglichen Prüfung sei angesichts der Vollzugshinweise der Überbrückungshilfe III Plus, aus denen sich eine lediglich vorläufige Antragsberechtigung ergebe, und des unmissverständlichen Vorbehalts in den Ziffern 13 und 14 der Nebenbestimmungen des Abschlags- und Bewilligungsbescheids für die Klägerin offensichtlich gewesen bzw. habe sich förmlich aufdrängen müssen, stellt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dar.
Die Beklagte wendet weiter ein, mit Ziffer 2.1 der FAQ habe der Fördermittelgeber die Bewilligung unbeschränkt – dem Grunde und der Höhe nach – in den Abschlags- und / oder Bewilligungsbescheiden unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt. Auch dies vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass auch Ziffer 2.1 der FAQ zur Schlussabrechnung lediglich thematisiere, dass Änderungen sich aus den der nachträglichen Veränderung unterliegenden Umständen („tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten“) ergeben und sich auf die „endgültige Höhe der Billigkeitsleistung“ auswirken könnten (UA S. 20). Sofern das Verwaltungsgericht – so die Beklagte – die Nachprüfung der Antragsberechtigung dem Grunde nach ausschließlich auf die Fördervoraussetzung des Umsatzrückgangs von 30 % stütze, was bereits Ziffer 2.1. der FAQ zur Schlussabrechnung diametral entgegenstehe, ist dies erstens nicht zutreffend und zweitens nicht überzeugend. Denn das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt: Soweit in dem genannten Passus auch die „Antragsberechtigung dem Grunde nach“ angesprochen werde, möge dies zum einen der Tatsache geschuldet sein, dass sich durch das endgültige Zahlenwerk ergeben könne, dass in einem Monat ein Umsatzrückgang von unter 30 % vorgelegen habe, so dass die Antragsberechtigung (allein aus diesem Grund) im Fördermonat zu verneinen wäre. Zum anderen sei es der Beklagten unbenommen, auch im Rahmen der Schlussabrechnung die Antragsberechtigung dem Grunde nach zu überprüfen, d.h. zu überprüfen, ob es im Einzelnen zu rechtswidrigen Bewilligungen gekommen sei. Selbst wenn der zitierte Satz, isoliert betrachtet, möglicherweise auch die von der Beklagten für richtig erachtete Auslegung zuließe, ändere dies nichts daran, dass jedenfalls aus der Gesamtschau der Verlautbarungen Überwiegendes dafür spreche, dass sich der Vorläufigkeitsvorbehalt lediglich auf die Förderhöhe beziehe. Selbst wenn man dies anders sähe, verblieben mindestens erhebliche Zweifel an der Lesart der Beklagten, die zu ihren Lasten gingen (UA S. 20). Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, im Ergebnis ignoriere das Verwaltungsgericht ihre Verwaltungspraxis und stelle seine eigene, selektive Auslegung über diese, übersieht sie einerseits, dass allein ihre Verwaltungspraxis für die Auslegung des Regelungsgehalts des Bewilligungsbescheids nicht maßgeblich ist, und bringt sie andererseits lediglich zum Ausdruck, dass sie mit dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ohne dieses jedoch argumentativ durchgreifend in Frage zu stellen.
Die Beklagte führt schließlich aus, der Klägerin habe es bewusst gewesen sein müssen, dass mit Stellung eines Änderungsantrags und der damit erneuten vollständigen Überprüfung der Fördervoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach gemäß den geltenden Ziffern 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus die Fördermittel zurückgefordert werden könnten. Der Änderungsantrag werde gemäß Ziffer 3.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus als neuer Antrag auf Fördermittelgewährung gestellt, bei dem alle Angaben des Antragstellers zur Antragsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach erneut anzugeben seien. Damit erfolge eine erneute Prüfung der Bewilligungsstelle, wobei diese bei Feststellung einer mangelnden Antragsberechtigung oder Förderhöhe auch zur Rückforderung im Einzelfall berechtigt sei und insbesondere der Bewilligungsstelle neu bekanntgewordene Tatsachen, die sich auf das gesamte Förderprogramm einer Überbrückungshilfe auswirkten, zwingend zu berücksichtigen seien.
Auch mit diesem Vorbringen zieht die Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Infotexte die Interpretation nahelegten, dass es aufgrund des Änderungsantrages – jedenfalls im Änderungsverfahren – nur zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung, nicht aber zu einer Reduzierung bzw. gar vollständigen Aufhebung kommen könne (UA S. 15). Zum anderen hat es die Möglichkeit der Beklagten zur vollständigen Überprüfung der Fördermittelbewilligung auch nicht in Frage gestellt. Insoweit geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass es der Beklagten unbenommen ist, die Billigkeitsleistung im Rahmen der Schlussabrechnung zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu korrigieren, sollte sich im Rahmen der Prüfung eines Änderungsantrags ergeben, dass die Billigkeitsleistung der Höhe nach zu reduzieren ist. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Antragsteller schon dem Grunde nach keine Billigkeitsleistung zusteht bzw. im Zeitpunkt der Bewilligung zustand, könnte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 48 HmbVwVfG zurücknehmen.
(3) Soweit die Beklagte einwendet, die Ungewissheit umfasse entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch die Antragsberechtigung dem Grunde nach, da Höhe und Grund in den Überbrückungshilfe-Programmen untrennbar miteinander verbunden seien und sich gegenseitig bedingten, die Annahme der Antragsberechtigung ebenso auf den prognostischen Daten und Angaben der jeweiligen Antragsteller im Zeitpunkt der Erstantragsstellung basiere und einer Nachprüfung in der Schlussabrechnung anhand der aktuellen und korrekten Daten bedürfe, ist dies in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass bezüglich der Angaben die Höhe der Förderung betreffend – Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum, Entwicklung der Umsatzzahlen, Anrechnungen aufgrund weiterer Bewilligungen – in tatsächlicher Hinsicht noch Ungewissheit bestanden habe, während die umfangreichen Angaben des Prüfenden Dritten im Antragsportal, die die Förderberechtigung dem Grunde nach beträfen, grundsätzlich keinen nachträglichen Änderungen mehr unterlegen hätten. Diese mögen sich in einigen Fällen im Nachhinein als unrichtig herausstellen und zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides führen. Einer nachträglichen Änderung unterlägen sie indes nicht (UA S. 18). Soweit die Beklagte weiter einwendet, das Verwaltungsgericht hätte die Verknüpfung von Höhe und Grund anhand der Fälle erkennen müssen, in denen sich im Rahmen der Schlussabrechnungsprüfung im Nachhinein herausstelle, dass der Umsatzrückgang tatsächlich weniger als 30 % in den Referenzmonaten betragen habe, so dass der Antragsteller dem Grunde nach schon nicht berechtigt sei, eine Förderung zu erhalten, stellt dies die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat diesen „Ausnahmefall“, in dem aufgrund von Ungewissheiten die Antragsberechtigung gleichwohl entfallen kann, gesehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass damit allerdings noch nichts darüber gesagt sei, auf welcher Rechtsgrundlage sodann die Aufhebung der ursprünglichen – sich nunmehr möglicherweise als rechtswidrig herausstellenden – Bewilligung zu erfolgen habe. Selbst wenn der zitierte Satz, isoliert betrachtet, möglicherweise auch die von der Beklagten für richtig erachtete Auslegung zuließe, ändere dies nichts daran, dass jedenfalls aus der Gesamtschau der Verlautbarungen Überwiegendes dafür spreche, dass sich der Vorläufigkeitsvorbehalt lediglich auf die Förderhöhe beziehe. Selbst wenn man dies anders sähe, verblieben mindestens erhebliche Zweifel an der Lesart der Beklagten, die zu ihren Lasten gingen (UA S. 20). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags wiederum nicht auseinander und zieht ihre Richtigkeit dementsprechend nicht in Zweifel.
(4) Soweit die Beklagte ausführt, dass sich aus Sicht eines objektiven Empfängers insbesondere der Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 2. November 2021 aufgrund seines Wortlauts als vorläufiger Zuwendungsbescheid darstelle, gehen diese Ausführungen an den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht stellt – zutreffend – darauf ab, dass maßgeblich die Auslegung des Bewilligungsbescheids vom 8. November 2021 ist (UA S. 18). Die Beklagte legt nicht dar, dass bzw. welchen Einfluss der Regelungsgehalt des eigenständigen Bescheids über die Abschlagszahlung auf die Auslegung des Bewilligungsbescheides hat.
(5) Soweit die Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 8. November 2023 (16 K 3083/22) festgestellt, dass sich Rückforderungen bewilligter Fördermittelzahlungen nach § 49a HmbVwVfG richteten, vermag dies die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das von der Beklagten angeführte Urteil der Kammer die Rückforderung einer Abschlagszahlung und nicht die Ersetzung / Aufhebung eines Bewilligungsbescheides betroffen habe. In dem dortigen Bescheid über die Bewilligung einer Abschlagszahlung heiße es – anders als in dem hier in Rede stehenden Bewilligungsbescheid – zudem ausdrücklich, dass die Auszahlung eines ersten Abschlags der November- bzw. Dezemberhilfe „unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrages und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“ ergehe und es sei schließlich auch ein Schlussbescheid erlassen worden. Auch aus weiteren Gesichtspunkten, insbesondere dem Charakter einer bloßen Abschlagszahlung dürften sich Unterschiede zwischen einem Bescheid über eine Abschlagszahlung und einem Bewilligungsbescheid ergeben (UA S. 20 f.). Allein der lapidare Einwand, die Annahme des Verwaltungsgerichts, beide Verwaltungsvorgänge seien nicht vergleichbar, gehe fehl, vermag die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu ziehen. Soweit die Beklagte weiter meint, Ziffer 2 der Hauptbestimmungen im hiesigen Fall weiche nicht maßgeblich von Ziffer 2 der Hauptbestimmungen im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts ab, bzw. beiden Bescheiden liege eine fast identische Passage – „Die Förderung der Höhe nach (…) steht unter dem Vorbehalt (…)“ – zugrunde, sind diese Einwände zu unbestimmt, um die vom Verwaltungsgericht zitierten sprachlichen Unterschiede durchgreifend in Frage ziehen zu können.
(6) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Vorläufigkeit der verwendeten Bewilligungsbescheide in den verschiedenen Fördermittelprogrammen werde nahezu von allen Verwaltungsgerichten in anderen Bundesländern entgegen dem Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt. Mit den in Bezug genommenen Entscheidungen hat sich bereits das Verwaltungsgericht befasst (UA S. 21), ohne dass sich die Beklagte mit den entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Darüber hinaus zitiert die Beklagte Urteile, aus denen der für die Auslegung maßgebliche Wortlaut der Bescheide nicht ersichtlich ist (VG Köln, Urt. v. 16.9.2022, 16 K 125/22, juris; VG Saarlouis, Urt. v. 12.4.2024, 1 K 309/23, juris) oder sich die Bescheide auf Abschlagszahlungen beziehen (VG München, Urt. v. 31.3.2023, M 31 K 22.3604, juris), so dass eine von der Beklagten geltend gemachte „Abweichung“ schon nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zu berücksichtigen sei, dass die der Rechtsprechung zugrundeliegenden Bestimmungen in ihren Formulierungen offenbar zum Teil nicht unerheblich – und auch von den vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen – abwichen und sich die Rechtsprechung zum Teil nicht auf Bewilligungsbescheide, sondern auf Abschlagszahlungen beziehe, so dass es angesichts der erforderlichen Auslegung der Bescheide im konkreten Einzelfall naturgemäß zu Abweichungen kommen müsse und sich viele Aussagen nicht übertragen ließen (UA S. 21 f.). Dass – und aus welchen Gründen – diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, wird mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt.
(7) Mit ihrem weiteren – nach der Gliederung ihres Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang vorgebrachten – Einwand, dass die Klägerin nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten zur Überbrückungshilfe III Plus nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gehört habe, da die Umsatzeinbrüche nach der ständigen und angewendeten Verwaltungspraxis nicht coronabedingt eingetreten seien, vermag die Beklagte schon der Sache nach die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu ziehen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ersetzung von vorläufigen Verwaltungsakten durch Schlussbescheide analog § 49a HmbVwVfG habe ersetzen können (UA S. 16 ff.), da die Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 8. November 2021 ergebe, dass die Bewilligung zwar im Hinblick auf die Höhe der Förderung unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden sei, nicht indes im Hinblick auf die Förderberechtigung dem Grunde nach (UA S. 18 ff.), ohne dass dies – wie ausgeführt – von der Beklagten mit beachtlichen Zulassungsgründen erfolgreich angegriffen worden ist, so dass die Frage der Antragsberechtigung ohne Entscheidungserheblichkeit ist.
cc) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8. November 2021 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts jedenfalls als Widerruf gemäß § 49 HmbVwVfG rechtmäßig.
(1) Der Einwand der Beklagten, der Verbleib der Fördergelder bei der Klägerin würde eine Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG darstellen, da diese nicht antragberechtigt gewesen sei, greift nicht durch.
Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, das Verwaltungsgericht stelle rechtfehlerhaft darauf ab, dass sich die Zweckbestimmung der Fördermittelausschüttung in der Überbrückungshilfe III Plus ausschließlich aus dem Wortlaut des vorläufigen Bewilligungsbescheides zu ergeben habe, was nicht dem Prüfungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, ist dies bereits unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat nicht allein auf den Wortlaut des Bewilligungsbescheides abgestellt, sondern – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2022 (8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13) – ausgeführt, dass es gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen würde, wenn die Zweckverfehlung nicht aus dem Bewilligungsbescheid und der in Bezug genommenen Richtlinie, sondern allein aus einer nach Auffassung der Beteiligten bestehenden Förderpraxis abgeleitet würde (UA S. 29 f.). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil entschieden, dass der Zweck einer Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein müsse. Maßgeblich seien dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen seien (BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13).
Soweit die Beklagte weiter ausführt, das Verwaltungsgericht befasse sich nicht ansatzweise mit den Umständen, die der vorläufigen Bewilligung zugrunde gelegen hätten, trifft auch dies in der Sache nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht, das in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen oben verweist, setzt sich durchaus nicht nur mit dem Wortlaut des Bescheids, sondern etwa auch mit den FAQ auseinander – unabhängig von der Frage, ob diese von dem Bewilligungsbescheid überhaupt in Bezug genommen werden.
Dass – so die Beklagte – die streitgegenständliche Förderung der Überbrückungshilfe III Plus nach dem ausdrücklichen und erkennbaren Willen des Fördermittelgebers nicht jeden Umsatzrückgang ausgleichen solle, sondern nur die Förderung coronabedingter Umsatzrückgänge erfasse, wird auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die von der Beklagten angelegte strenge Lesart der Fördervoraussetzung der „Corona-Bedingtheit“ nicht hinreichend klar erkennbar gewesen sei (UA S. 30). Dass diese strenge Lesart aber aus Bewilligungsbescheid und Richtlinie hinreichend klar erkennbar ist, wird auch von der Beklagten nicht dargelegt. Aus den von ihr zitierten Hinweisen und FAQ geht lediglich hervor, dass der Umsatz Corona-bedingt sein muss bzw. dass ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % bestehen muss bzw. betrifft – vorliegend nicht einschlägige – Einzelfallkonstellationen wie etwa saisonale Schwankungen oder andere dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen. Abgesehen davon legt die Beklagte nicht ansatzweise dar, dass diese Hinweise und FAQ in den Bescheid „einbezogen“ wurden oder sie zu den zu berücksichtigenden „erkennbaren Umständen“ gehören.
(2) Ebenfalls erfolglos wendet die Beklagte weiter ein, die Klägerin sei Auflagen nicht hinreichend nachgekommen, so dass der Bewilligungsbescheid wegen mangelhafter Erfüllung von Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG rechtmäßig habe widerrufen werden können.
Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass die Klägerin entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts den ihr mit dem Bewilligungsbescheid auferlegten und durch spätere Anforderungen der Beklagten konkretisierten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Die Beklagte trägt diesbezüglich vor, die Klägerin habe die Fördervoraussetzungen trotz mehrfacher Aufforderung im Antragsverfahren nicht hinreichend im gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum der Antragstellung bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens belegt. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin wiederholt am 14. April 2022, 26. April 2022, 11. Mai 2022 und am 1. Juni 2022 aufgefordert, die Corona-Bedingtheit der im Antrag angegebenen Umsatzrückgänge unter Beibringung von Unterlagen explizit zu erläutern und deren Plausibilität zu bestätigen. Die wiederholte Rückfrage habe gelautet: „Wir bitten Sie daher um eine explizite Begründung Ihrerseits, inwiefern die von Ihnen geltend gemachten Umsatzrückgänge auf Corona zurückzuführen sind, sowie um eine kurze Stellungnahme, dass Sie die Angaben des Antragsstellenden zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft haben.“ Der daraufhin erfolgte Vortrag der Klägerin sei evident ungenügend gewesen. Mit diesem Vorbringen zieht die Beklagte die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die von der Beklagten angeforderten Erklärungen und Unterlagen jedenfalls im Widerspruchsverfahren eingereicht (UA S. 30), jedoch nicht in Zweifel. Vielmehr wird aus ihrem Vorbringen deutlich, dass die abgegebenen Erklärungen bzw. Stellungnahmen sie inhaltlich nicht überzeugten. Dies stellt jedoch, worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat (UA S. 30), keinen Auflagenverstoß dar (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 8.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 70).
dd) Schließlich kann offenbleiben, ob die Beklagte mit Blick auf die Möglichkeit einer Rückforderung nach § 48 HmbVwVfG ernstliche Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (fehlenden) Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 8. November 2021 angesichts der zu berücksichtigenden Verwaltungspraxis sowie zum Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 HmbVwVfG dargetan hat. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer Rücknahme ausdrücklich selbständig tragend (siehe UA S. 28, 1. Absatz) auch darauf, dass sich die hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten als defizitär darstellten (UA S. 29 unter (3)). Diese die Entscheidung selbstständig tragenden Erwägungen greift die Beklagte mit dem Zulassungsantrag nicht an.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
a) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, NordÖR 2020, 142, juris Rn. 52). Dabei sind im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung besondere Schwierigkeiten einer Rechtssache nur aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 124). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass der Rechtsschutzsuchende konkret bezeichnet, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus seiner Sicht die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20, m.w.N.).
b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf.
Für solche besonderen Schwierigkeiten sprechen entgegen der Annahme der Beklagten weder der Umfang der Schriftsätze der Beteiligten noch der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil. Zwar kann der Umfang des angegriffenen Urteils im Einzelfall eine Indizwirkung dafür entfalten, dass eine Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 17; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124 VwGO Rn. 28). Vorliegend ist eine solche Indizwirkung jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Für eine mögliche indizielle Wirkung des Umfangs einer Gerichtsentscheidung ist nicht auf deren Gesamtlänge, sondern auf den Umfang der Entscheidungsgründe abzustellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, NordÖR 2020, 142, juris Rn. 56). Auf die Entscheidungsgründe entfallen im angegriffenen Urteil indes 19 Seiten – auf die namentlich von der Beklagten angeführte Rechtsfrage der Bindungswirkung und Vorläufigkeit sechs Seiten –, was beides im Verwaltungsprozess für sich betrachtet keinen überdurchschnittlichen Begründungsaufwand indiziert. Wird zudem berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht sich innerhalb dieses Rahmens mit einer Vielzahl von Unterpunkten auseinanderzusetzen hatte, so spricht umso weniger für eine besondere Schwierigkeit der einzelnen von ihm zu beantwortenden Tatsachen- und Rechtsfragen.
Eine überdurchschnittliche Komplexität ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch weder aus der stufenweisen Bescheidung der Fördermittelvergabe der Corona-Überbrückungshilfe und der damit verbundenen Rechtsfrage der Bindungswirkung der erlassenen Erst- und Änderungsbescheide noch aus dem besonderen Umstand des einmaligen, zeitkritischen Massenverfahrens. Dies gilt schon deshalb, weil zur Darlegung besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich ist, dass die betreffenden Fragen bzw. Themenkomplexe nicht nur konkret benannt werden, sondern auch begründet wird, woraus sich ihre überdurchschnittliche Schwierigkeit ergeben soll. An letzterem fehlt es hier. Keiner der benannten Themenkomplexe ist von vornherein erkennbar von solcher Schwierigkeit, dass schon die bloße Benennung seines Gegenstandes dergestalt „für sich spricht“, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unmittelbar deutlich wird. Allein die Tatsache, dass die Beklagte stufenweise vorgegangen ist und es sich um ein Massenverfahren handelt, führt noch nicht dazu, dass die Sache eine überdurchschnittliche Komplexität aufweist.
Ob sich aus der Frage, ob die Angabe der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge als eine „unrichtige Angabe“ gemäß § 48 Abs. 2 HmbVwVfG zu qualifizieren und welcher Prüfungsmaßstab diesbezüglich heranzuziehen sei, eine überdurchschnittliche Komplexität ergibt, kann dahinstehen, da die Entscheidung selbstständig tragend – ohne dass dies von der Beklagten angegriffen wird – darauf gestützt ist, dass sich die Rücknahmeentscheidung auch angesichts defizitärer Ermessenserwägungen als rechtswidrig erweist.
3. Die Beklagte zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29; Beschl. v. 6.9.2011, 3 Bf 40/11.Z, NordÖR 2012, 22, juris Rn. 22, jew. m.w.N.). Darüber hinaus ist darzulegen, dass die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für dieses entscheidungserheblich war (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152).
b) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.
Der Zulassungsantrag sieht die Frage der Vorläufigkeit von Bewilligungsbescheiden als grundsätzlich klärungsbedürftig an. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass die Frage klärungsbedürftig sei, da sie noch nicht letztinstanzlich entschieden worden sei. Sie sei auch für das hiesige verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungserheblich. Der Vorläufigkeitsvorbehalt sei nach dem Willen des Fördermittelgebers notwendig gewesen, um eine schnelle unbürokratische Zurverfügungstellung der Fördermittel zu gewähren, ohne dass ihm die Rechtsposition genommen würde, zu Unrecht ausgeschüttete Fördermittel bei einer nachgelagerten Prüfung zurückzufordern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass in Massenverfahren zu Unrecht ausgeschüttete Fördermittel im erheblichen Umfang nicht durch sie zurückgefordert werden könnten. Die Sache sei von wesentlicher Bedeutung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Fördermittelbestimmungen des Zuwendungsgebers. Die Frage sei auch von übergeordneter Bedeutung, denn sie betreffe sowohl eine Vielzahl erlassener Rückforderungsbescheide im Rahmen der Fördermittelgewährung der Billigkeitsleistungen in den Hilfsprogrammen der Überbrückungshilfen I bis IV, November- und Dezemberhilfen und ggf. Neustarthilfe als auch die noch ausstehenden Schluss- und Endabrechnungen selbst. Zudem weiche das Urteil von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in weiteren Bundesländern zu ebendieser Frage ab, was für eine besondere Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage spreche.
Die Beklagte legt bereits nicht dar, dass das, was von ihr als Frage bezeichnet wird, in dieser Allgemeinheit einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist. Die allgemeine Formulierung der „Frage“ erfasst unabhängig vom Wortlaut der betreffenden Bescheide, von den Bestimmungen in der Förderrichtlinie und den FAQ zum Schlussabrechnungsverfahren unterschiedslos alle Bewilligungsbescheide der Beklagten. Da sich – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang aber aus diesem selbst ergeben und der Vorbehalt eindeutig gefasst sein muss, wobei neben dem Inhalt des Bewilligungsbescheides sowie des Antragsformulars auch weitere Erkenntnisse den auslegungsrelevanten Empfängerhorizont des Leistungsempfängers beeinflussen und damit für die Auslegung des Bescheides relevant sein können, kann die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Formulierungen im Einzelfall beurteilt werden. Die aufgeworfene Frage „Vorläufigkeit der erlassenen Bewilligungsbescheide“ ist daher zu allgemein formuliert, als dass sie einer obergerichtlichen Klärung zugänglich sein könnte.
4. Die Berufung ist nicht wegen einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag – erstens – einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, und – zweitens – einen ebensolchen in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift bezeichnet, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, dort zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Diesen Voraussetzungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags der Beklagten nicht.
Die Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht übergehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.4.1983, 3 C 8/82, NJW 1983, 2043, juris), wonach für den Fall, dass eine Behörde einen beantragten begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung erlasse, dieser Vorbehalt im Zweifel als eine vorläufige oder eingeschränkte Regelung des Inhalts zu verstehen sei, dass die Begünstigung zunächst nur bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung Bestand haben solle; bei einer solchen inhaltlichen Beschränkung einer Regelung sei auf die vorbehaltene abschließende Regelung § 48 Abs. 4 VwVfG nicht anwendbar. Die Beklagte benennt aber keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung entscheidungstragend zugrunde gelegt haben soll. Das Verwaltungsgericht hat in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass die Möglichkeit, zunächst einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt zu erlassen, der zu einem späteren Zeitpunkt durch einen abschließenden Verwaltungsakt ersetzt werde, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen allgemein anerkannt sei. Der Regelungsgehalt eines vorläufigen Verwaltungsakts im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen beschränke sich insofern darauf, dem Leistungsempfänger den Förderungsbetrag bis zur abschließenden Regelung des Sachverhalts zuzuweisen. Dieser Vorbehalt schränke die Bindungswirkung des Verwaltungsakts in der Form ein, dass dieser sich auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 HmbVwVfG erledige, wenn er durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt werde. Da dem Leistungsempfänger allein eine vorläufige Rechtsposition zugewiesen sei, müsse sich die Schlussentscheidung nicht an den Voraussetzungen der §§ 48 f. HmbVwVfG messen lassen. Einer Aufhebung des (vorläufigen) Bewilligungsbescheides bedürfe es folglich nicht (UA S. 16). Es hat sodann in Anwendung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorläufigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt, dass die Auslegung des Bewilligungsbescheids vom 8. November 2021 ergebe, dass die Bewilligung zwar im Hinblick auf die Höhe der Förderung unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden sei, nicht indes im Hinblick auf die Förderberechtigung dem Grunde nach (UA S. 18 ff.). Selbst wenn das Verwaltungsgericht dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellten abstrakten Rechtssätze im konkret zu beurteilenden Fall unrichtig angewandt haben sollte, wäre dies keine Frage der Divergenz, sondern der (richtigen) Subsumtion. Eine fehlerhafte Subsumtion unter einen als solchen nicht angezweifelten abstrakten Rechtssatz kann mit der Divergenzrüge aber nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
5. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beklagte zeigt mit ihrem Antragsvorbringen keine zulassungsbegründende Gehörsverletzung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO vermittelt allen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 26.5.2020, 2 BvR 2699/17, juris Rn. 3 m.w.N.; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff.). Das Gericht darf seiner Entscheidung keine hierfür erheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten, und darf an den Sachvortrag der Beteiligten keine Anforderungen stellen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2023, 2 BvR 370/22, juris Rn. 22 m.w.N.). Daneben verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10 m.w.N.).
Der Verfahrensmangel bzw. Gehörsverstoß muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 124a VwGO Rn. 110; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218). Wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, so ist dieses Vorbringen präzise und unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dazu ist auch erforderlich – aber allein nicht ausreichend –, dass exakt angegeben wird oder ohne weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen den als übergangen gerügten Vortrag oder Vorgang enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.1.1998, 6 B 92.97, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.2006, 5 LA 347/04, NJW 2006, 3018, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 218). Darüber hinaus sind nähere Ausführungen dazu geboten, inwieweit das in Rede stehende Vorbringen vom Verwaltungsgericht übergangen wurde. Solches ist zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge unverzichtbar, wenn das angefochtene Urteil greifbare Anhaltspunkte dafür enthält, dass das angeblich übergangene Vorbringen tatsächlich berücksichtigt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 14.1.1998, a.a.O., juris Rn. 4). Ferner sind die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, weshalb und inwiefern die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (BVerwG, Beschl. v. 29.8.1984, 9 B 11247.82, NJW 1985, 757, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2020, 1 Bf 127/20.Z, n.v.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 110; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 218; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 57).
b) Nach diesen Maßstäben zeigt die Beklagte mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht auf, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinne verletzt wurde.
aa) Die Beklagte macht geltend, dass sich das Verwaltungsgericht unzureichend mit ihren Erwägungen im Schriftsatz vom 2. Mai 2024 zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung aus dem Erstantrag auseinandergesetzt habe. Sie habe u.a. ausgeführt, dass die Rückforderung gemäß der Vorläufigkeit der stufenweisen Bescheidung rechtmäßig sei, hilfsweise ergebe sich die Rückforderung aus der Rücknahme, § 48 HmbVwVfG, mindestens des Widerrufs, § 49 HmbVwVfG, des bewilligenden Verwaltungsakts. Das Verwaltungsgericht würdige den Vortrag nicht in seiner Gesamtheit. Es habe sich unzureichend mit der Rechtsfrage der Ersetzung durch Ablehnung als auch bezüglich der Vorläufigkeit der Fördermittelgewährung dem Grunde nach befasst. Das Verwaltungsgericht führe zwar Begründungen an, nach welchen es den Vorbehalt lediglich auf die Förderhöhe und nicht auch auf die Fördermittelgewährung dem Grunde nach beziehe, es verhalte sich jedoch zu keinem Zeitpunkt zu der daraus resultierenden Rechtsfolge. Es würdige auch den diesbezüglichen Vortrag nicht. Weiter setze sich das Verwaltungsgericht mit dem von ihr geltend gemachten Widerruf gemäß § 49 HmbVwVfG unzureichend auseinander.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beklagte einen Gehörsverstoß nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Mai 2024 zur Kenntnis genommen. Dass es nicht jedes einzelne – rechtliche – Argument in seinen Entscheidungsgründen aufgegriffen hat, ist unschädlich. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2018, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, BVerfGE 149, 86, juris Rn. 63 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.2013, 1 BvR 667/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen waren die von der Beklagten genannten Aspekte – den zeitlichen Aspekt einer raschen und unbürokratischen Fördermittelgewährung sowie die Rechtsfolge – für das Verwaltungsgericht unerheblich, da sich nach seiner Rechtsauffassung die Vorläufigkeit eines Verwaltungsakts ebenso wie deren Umfang aus diesem selbst ergeben muss (UA S. 16 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen in der Sache folgt oder hieraus dieselben Schlüsse zieht wie die Beteiligten; ebenso bietet er keinen Schutz gegen Entscheidungen, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.1996, 9 B 418/95, NJW 1996, 1553, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 8.5.2018, 9 A 1434/18.A, EzAR-NF 98 Nr. 103, juris Rn. 35 f.). Dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung der Reichweite eines Vorbehalts unzutreffend ist, greift die Beklagte nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen erfolgreich an.
Letztlich rügt die Beklagte eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, aus dem sie andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bzw. vertritt eine andere Rechtsaufassung. Dies kann nicht im Wege einer Verfahrensrüge geschehen. Die Gehörsrüge dient nicht dazu, die Zulassung der Berufung in solchen Fällen zu erwirken, in denen der Antragsteller sich der Sache nach allein dagegen wendet, dass sein Vorbringen nicht mit dem von ihm befürworteten Ergebnis der materiellen Würdigung berücksichtigt worden ist.
bb) Die Beklagte rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es sich auf ihren Schriftsatz vom 15. April 2024 in einem anhängigen Parallelverfahren (16 K 763/23) beziehe und die dortigen Ausführungen ohne Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme für sie zur Grundlage ihrer Entscheidung mache. Ihre Aussage in dem Schriftsatz sei weder zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, noch habe das Verwaltungsgericht schriftlich oder mündlich auf diesen Schriftsatz Bezug genommen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Auch wenn diese Vorgehensweise nicht unproblematisch ist, zeigt die Beklagte mit ihrem Vorbringen im Ergebnis keinen Gehörsverstoß auf.
Hinsichtlich des Äußerungsrechts der Beteiligten verstößt ein Gericht dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es einem Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag unter Verstoß gegen das Prozessrecht abschneidet und der dadurch übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.8.2017, 15 ZB 17.30494, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2016, 13 A 1697/16.A, AuAS 2016, 225, juris Rn. 29). Insoweit erfordert eine ordnungsgemäße, den Darlegungsanforderungen genügende Begründung der Gehörsrüge grundsätzlich substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, sofern der gerügte Gehörsverstoß nicht den gesamten Prozessstoff bzw. die gesamten Verfahrensgrundlagen umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1996, 1 BvR 1508/95, ZOV 1997, 33, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2013, 5 B 41.13, juris Rn. 3 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 8.2.2017, 11 ZB 17.30041, juris Rn. 15; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 223; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 59). Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 27; VGH Kassel, Beschl. v. 2.7.1997, 13 UZ 1216/97.A, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschl. v. 3.7.1996, 25 A 2968/96.A, AuAS 1996, 263, juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.11.1996, a.a.O.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 223, § 124a Rn. 219).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht.
Die Beklagte trägt vor, sie hätte die vom Verwaltungsgericht in falschen Kontext gebrachte Äußerung, wonach sich eine Nachprüfung in abgeschlossenen Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem Sinn und Zweck der Schlussabrechnung allein bei sich nachträglich verändernden Tatsachen, die nicht im Vorwege mit einer Grundsatzentscheidung im Antrags- und/oder Widerspruchsverfahren geprüft oder geklärt worden seien, ergäbe, für das hiesige Verfahren klargestellt. So überprüfe sie in der Schlussabrechnung die Antragsberechtigung durchaus, wozu sie gemäß den Fördermittelvorgaben berechtigt wie verpflichtet sei. Lediglich bei bereits geklärten Rechtsfragen wie der Coronabedingtheit binde sie sich an ihre Ergebnisse aus den Rechtsmittelverfahren in der Schlussabrechnung zur jeweiligen Verwaltungsrechtssache.
Es wird – erstens – schon nicht klar, inwieweit der Satz aus dem Kontext genommen worden sein soll, da die Beklagte nicht ansatzweise den Kontext des Parallelverfahrens oder die Unterschiede zwischen den Verfahren erläutert. Es wird – zweitens – nicht deutlich, ob die Beklagte geltend macht, dass das Verwaltungsgericht den Satz falsch verstanden hat oder ob das Verwaltungsgericht den Satz zwar inhaltlich zutreffend ausgelegt, aber nicht auf das hiesige Verfahren hätte übertragen dürfen. Denn der Vortrag der Beklagten ist weder im Einzelnen nachvollziehbar noch in sich widerspruchsfrei. So trägt sie einerseits vor, dass die Antragsberechtigung überprüft werde, andererseits sie sich bei der Frage der (hier im Übrigen im Ergebnis streitigen) Coronabedingtheit binde. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob sich die Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheids nur auf die Höhe der Förderung und nicht auch auf die Förderberechtigung dem Grunde nach bezieht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.