Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.12.2025 – 6 Bf 57/22.A

ECLI:DE:OVGHH:2025:1210.6BF57.22.A.00

Orientierungssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, BVerwGE 184, 1, juris Ls.), hat entschieden, dass nichtvulnerablen Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 10. Januar 2022, 9 A 2265/19, Urteil

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Januar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Januar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine in Italien als Flüchtling anerkannte 58-jährige syrische Staatsangehörige, begehrt (noch) die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf die ihr angedrohte Abschiebung nach Italien.

2

Die Klägerin lebt in Hamburg in einer Wohnung - jedenfalls - mit ihrem Ehemann ………….(geboren am ……………, 57 Jahre alt) sowie den Söhnen ….. (geboren am …………….., 24 Jahre alt), ……….. (geboren am …………., 20 Jahre alt) und …………….. (geboren am ………….., 18 Jahre alt). Die asylrechtlichen Klageverfahren des Ehemanns und der drei Söhne, deren Asylanträge die Beklagte aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien ebenfalls als unzulässig abgelehnt und denen sie die Abschiebung nach Italien angedroht hatte, sind rechtskräftig negativ abgeschlossen. ………, ……..und………. waren die Kläger zu 1., 3. und 4. des vorliegenden Verfahrens, …………….. war der Kläger des Verfahrens 9 A 2260/19 (1 Bf 51/22.AZ). Während der Ehemann im Besitz einer Duldung ist, verfügen die drei Söhne mittlerweile über Aufenthaltserlaubnisse. ………………….. arbeitet als Reinigungskraft. ……………..macht seit dem 1. Februar 2025 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz. Eine solche Ausbildung beabsichtigt ………………… zum 1. Februar 2026 ebenfalls aufzunehmen. Im Landkreis Augsburg hält sich zudem die Tochter ………………. (geboren am …………….., 38 Jahre alt) auf, die verheiratet ist und mehrere minderjährige Kinder hat. Sie verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis.

3

Die Klägerin verließ Syrien mit ihrer Familie ihrer Schilderung zufolge Ende des Jahres 2012 und hielt sich etwa fünf Jahre im Libanon auf. Das italienische Konsulat in Beirut stellte der Klägerin, ihrem Ehemann und ihren drei Söhnen ab dem 8. November 2017 gültige Visa aus. Nach der Einreise nach Italien beantragten sie dort am 9. November 2017 die Gewährung internationalen Schutzes. Italien erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu und stellte ihnen am 21. November 2017 auf fünf Jahre befristete Aufenthaltstitel aus.

4

Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre drei Söhne reisten ihren Angaben zufolge am 9. März 2019 nach Deutschland ein und stellten am 18. März 2019 Asylanträge. Die Beklagte hörte die Klägerin, ihren Ehemann sowie ihren Sohn ……. am 18. März 2019 und am 27. März 2019 zur Zulässigkeit der Asylanträge an. Wegen der Einzelheiten der Anhörungen wird auf die Anhörungsniederschriften Bezug genommen.

5

Mit Bescheid vom 15. April 2019, zugestellt am 26. April 2019, lehnte die Beklagte die Asylanträge der Klägerin, ihres Ehemanns sowie ihrer Söhne ……. und ……. wegen der Gewährung internationalen Schutzes in Italien als unzulässig ab (Nr. 1), entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Sie dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte die Beklagte aus (Nr. 5). Mit Bescheid vom 23. April 2019, zugestellt am 30. April 2019, traf die Beklagte entsprechende Entscheidungen gegenüber dem Sohn …………..

6

Am 10. Mai 2019 haben die Klägerin, ihr Ehemann sowie ihre Söhne ……. und …………. (9 A 2265/19) und ihr Sohn ………… (9 A 2260/19) Klagen beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen die sie jeweils betreffenden Bescheide erhoben. In der in den Verfahren 9 A 2265/19 und 9 A 2260/19 gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klägerin, ihren Ehemann und ihren Sohn …….persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Januar 2022 Bezug genommen.

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Die Kläger des Verfahrens 9 A 2265/19 haben beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2019 mit Ausnahme der Nr. 5 und der in Nr. 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen darf, aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Mit Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klagen in den Verfahren 9 A 2265/19 und 9 A 2260/19 abgewiesen. Im Verfahren 9 A 2265/19 hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Asylanträge zu Recht aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes in Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Den Klägern drohe in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. International Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehörten, drohe in Italien grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände. Die Kläger seien nicht dem besonders vulnerablen Personenkreis zuzurechnen, sondern wären in der Lage, in Italien ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Selbst wenn sie bei einer Rückkehr keinen erneuten Anspruch auf eine Unterbringung hätten, könnten sie - jedenfalls vorübergehend - auf die Inanspruchnahme von Notunterkünften oder die Unterstützung karitativer Organisationen verwiesen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihnen in absehbarer Zeit gelingen würde, sich auf dem italienischen Arbeitsmarkt durchzusetzen und jedenfalls perspektivisch ausreichend Geld zu verdienen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Der Klägerin drohe auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen ihrer Erkrankung an Diabetes. Es sei davon auszugehen, dass sie beim nationalen Gesundheitsdienst registriert sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte sie einen Anspruch auf die grundlegende (und notfall-) medizinische Versorgung ihrer Diabeteserkrankung.

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Gegen das am 18. Januar 2022 zugestellte Urteil im Verfahren 9 A 2260/19 hat der Sohn ……………….. am 18. Februar 2022 die Zulassung der Berufung beantragt.

13

Am 21. Februar 2022, einem Montag, haben die Kläger des Verfahrens 9 A 2265/19 die Zulassung der Berufung gegen das ihren Angaben zufolge - ein Empfangsbekenntnis liegt nicht vor - am 20. Januar 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Am 10. Mai 2023 hat der Kläger zu 4. des Verfahrens, der Sohn …………., den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen.

14

Mit Beschluss vom 26. Mai 2023 (1 Bf 51/22.AZ) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Sohnes ………… auf Zulassung der Berufung gegen das im Verfahren 9 A 2260/19 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.

15

Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 (1 Bf 57/22.AZ), der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. Juni 2023, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Zulassungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 4. eingestellt, die Berufung gegen das im Verfahren 9 A 2265/19 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts auf den Antrag der Klägerin wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen und die Anträge auf Zulassung der Berufung der Kläger zu 1. und 3. abgelehnt.

16

Auf den Antrag der Klägerin vom 11. Juli 2023 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. August 2023 verlängert. Am 17. August 2023 hat die Klägerin die Berufung begründet.

17

Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus, im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehe die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. Sie gehöre aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Diabetes mellitus Typ 2, hinzu kämen eine Polyneuropathie, innere Unruhe, Erschöpfungszustände und Schlafstörungen. Auch wenn sie zunächst in einer Einrichtung des SAI untergebracht würde, ergebe sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass die erforderliche Weiterbehandlung gewährleistet sei. Ein Ernährungsangebot, das ihren Bedürfnissen angemessen sei, ergebe sich hieraus nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass es Lagerungsmöglichkeiten entweder in verschließbaren Räumen der medizinischen Behandlung oder in einem privaten abschließbaren Raum mit Kühlschrank für sie gäbe. Bei einem Gemeinschaftskühlschrank stehe zu befürchten, dass die Medikamente von anderen Personen zum Weiterverkauf aus dem Kühlschrank genommen würden. Da die ihr verordneten Insulin-Pens von Toujeo und Humalog auch nach Anbruch bei Raumtemperaturen unter 30°C gelagert werden sollten, sei zu berücksichtigen, dass die meisten SAI im Süden Italiens zur Verfügung ständen. In Italien insgesamt, vor allem aber im Süden, komme es im Sommer zu extremen Hitzewellen. Nach dem Verlassen der SAI-Einrichtung sei von einer Verelendung auszugehen. Es sei wahrscheinlich, dass sie keinen Wohnraum finden würde. Der Anspruch auf Sozialleistungen würde dadurch gehindert, dass sie nicht fünf Jahre in Italien gelebt habe. Die Gesundheitsversorgung dürfte an der Beitragspflicht scheitern. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr Ehemann einen Arbeitsplatz in Italien finden werde, nachdem es ihm in Deutschland nicht gelungen sei. Es könnten auch Versorgungslücken durch die Voraussetzung der Zuweisung einer individuellen Steuernummer und abgelaufene Aufenthaltserlaubnisse entstehen. Die drohende Obdachlosigkeit würde zu erheblichen Gefahren für sie führen.

18

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des auf die Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2019 gerichteten Hauptantrags zurückgenommen und nur hinsichtlich des zuvor angekündigten Hilfsantrags aufrechterhalten. Sie beantragt noch,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. bis 4. des Bescheids vom 15. April 2019 zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien festzustellen.

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Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme der Klage zugestimmt und beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei zwar als vulnerable Person anzusehen. Es sei aber davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann nach ihrer Rückkehr nach Italien zunächst im Rahmen des SAI-Systems untergebracht und dort nicht nur grundlegend versorgt, sondern auch durch Integrations- und Arbeitsfördermaßnahmen unterstützt würden. Nach ständiger Praxis erfolge eine Rücküberstellung vulnerabler Personen aus Deutschland nach Italien nur dann, wenn italienische Behörden zuvor eine geeignete Unterkunft zugesichert hätten. Gemessen an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen über die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Italien drohe der Klägerin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dort nicht.

23

In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht die Klägerin persönlich angehört und den Ehemann………………… sowie die Söhne ……… und …………… als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. November 2025 Bezug genommen. Die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 A 2260/19 (1 Bf 51/22.AZ), die Asylakten und die Ausländerakten der Kläger der Verfahren 9 A 2265/19 und 9 A 2260/19 (1 Bf 51/22.AZ) sowie die Ausländerakte der Tochter ………. sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dies gilt auch für die Erkenntnisquellen, die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 (1 C 24.23) und vom 19. Dezember 2024 (1 C 3.24), in der am 6. August 2025 übersandten Liste „Erkenntnismittel Italien“ und in den gerichtlichen Schreiben vom 19. November 2025 benannt wurden.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Soweit die Klägerin die Klage mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es sich zur zurückgenommenen Klage der Klägerin verhält, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

II.

26

Im Übrigen hat die zulässige Berufung, die das Berufungsgericht zugelassen und die die Klägerin innerhalb der gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten Frist zur Begründung der Berufung begründet hat, in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem aufrecht erhaltenen, zuvor als Hilfsantrag angekündigten Antrag, der auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, obwohl dies im Wortlaut des erstinstanzlich gestellten Antrags nicht zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 10.17, NVwZ-RR 2017, 887, juris Rn. 11), zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 15. April 2019, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

27

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot liegen nicht vor. Insbesondere ist die Abschiebung der Klägerin nicht aufgrund des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 EMRK unzulässig. Der Klägerin droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien.

28

a) Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gemäß Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat - gilt ein strenger Maßstab. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Beschl. v. 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Asylmagazin 2019, 195, juris Rn. 84 f.; Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17 u.a., Hamed u.a., NVwZ 2020, 137, juris Rn. 34).

29

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund der die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11, juris Rn. 19). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschl. v. 27.1.2022, 1 B 93.21, juris Rn. 12; Beschl. v. 17.1.2022, 1 B 66.21, juris Rn. 18).

30

Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable, also besonders verletzliche Personen früher erreicht sein. Gegenüber dieser Personengruppe obliegt den Mitgliedstaaten eine besondere Schutzverpflichtung. Daher ist die besondere Verletzlichkeit bei der Bewertung des Risikos, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Asylmagazin 2019, 195, juris Rn. 93). Aus der besonderen Verletzlichkeit können sowohl zusätzliche zwingende Bedarfe als auch überdurchschnittliche Beeinträchtigungen resultieren, die sich bei der eigenen Erfüllung der Bedarfe ergeben (OVG Bautzen, Urt. v. 14.3.2022, 4 A 341/20.A, juris Rn. 25). Unter diesen Voraussetzungen kann der Umstand, dass ein Schutzberechtigter in dem ihm schutzgewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich Gefahr läuft, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn sich der Betroffene aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorgenannten Kriterien entspricht und er der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Asylmagazin 2019, 195, juris Rn. 83 ff.; Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17 u.a., Hamed u.a., NVwZ 2020, 137, juris Rn. 34). Vulnerabilität kann auf einer Vielzahl von Gründen mit hieraus resultierenden divergierenden Schutz- und Versorgungsbedarfen sowie gegebenenfalls unterschiedlich ausgeprägter Fähigkeit oder Möglichkeit, die eigene Versorgung insbesondere durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen, beruhen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, BVerwGE 184, 151, juris Rn. 11). So zählt Art. 21 RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) als schutzbedürftige Personen nicht abschließend auf: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Zur Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen gehören demgegenüber alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, BVerwGE 184, 1, juris Rn. 15).

31

Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den EU-Mitgliedstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, BVerwGE 184, 1, juris Rn. 24; Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, BVerwGE 184, 151, juris Rn. 25).

32

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen droht der Klägerin nicht aufgrund der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

33

aa) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, BVerwGE 184, 1, juris Ls.), dem das Berufungsgericht gefolgt ist (s. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2025, 6 Bf 92/23.AZ, n. v.; Beschl. v. 27.6.2025, 6 Bf 149/24.AZ, n. v.), hat entschieden, dass nichtvulnerablen Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch für alleinerziehende als international Schutzberechtigte anerkannte Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren angenommen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, BVerwGE 184, 151, juris Ls.). Seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 und vom 19. Dezember 2024 haben sich die Umstände in Italien nicht maßgeblich zum Nachteil anerkannt Schutzberechtigter verändert (s. auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.8.2025, 2 A 1129/25.A, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.6.2025, 10 LB 70/25, juris Rn. 132). Die allgemeine abschiebungsrelevante Lage stellt sich für international Schutzberechtigten in Italien danach zusammengefasst wie folgt dar:

34

(1) Es ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut einen Aufenthaltstitel erhalten (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, a.a.O. Rn. 29).

35

Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der Quästur der Gemeinde zu stellen, in der der Schutzberechtigte mit seinem Wohnsitz registriert ist. Für den Antrag sind keine besonderen Dokumente, aber eine Adresse notwendig, da die Dokumente per Post an die angegebene Adresse versendet werden. Daher wird in der Praxis häufig entweder der Nachweis eines eingetragenen Wohnsitzes bzw. einer Meldeadresse verlangt oder eine vom Unterkunftsgeber ausgestellte sogenannte Erklärung der Gastfreundschaft (G 14/20, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 2 f.). Schutzberechtigte ohne tatsächliche Meldeadresse geben oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was häufig ablehnende Entscheidungen zur Folge hat. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über ihren Wohnort ausreichend ist. Zudem hat es klargestellt, dass fiktive oder virtuelle Wohnsitze als Wohnsitznachweis akzeptiert werden müssen (G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 260). Soweit die zuständigen Polizeibehörden gleichwohl weiterhin Adressnachweise verlangen sollten, wäre es einem Schutzberechtigten, der einen solchen Nachweis nicht beibringen kann, zumutbar um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (BVerwG, a.a.O. Rn. 34 f.).

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Die Wartezeit auf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann beträchtlich sein: Zwar muss die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung ausgestellt werden. Dieser Zeitraum fällt in der Praxis indes häufig länger aus; in einigen Provinzen soll es bis zu einem Jahr dauern können. Dies stellt im Alltag jedoch kein Problem dar, weil die antragstellende Person nach der Beantragung eine Bestätigung über die Antragstellung (sog. „cedoloni“) erhält, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann und allgemein akzeptiert wird (G 14/20, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien, 18. September 2020, S. 3). Die Vorlage der Bestätigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis genügt auch für die Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst SSN (BVerwG, a.a.O. Rn. 36).

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(2) Nach Italien zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit und sind dazu verpflichtet, sich in das Einwohnermelderegister einzuschreiben.

38

Der Besitz einer Meldeadresse ist unter anderem Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, für den Erhalt von Sozialhilfen (G 7/24, AIDA: Italy Country Report - 2023 Update, Juli 2024, S. 224 f.) und für den Zugang zu Gemeindeunterkünften (G 7/22, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 4). Der unter Geltung des Salvini-Dekrets beschriebene Ausschluss von Asylbewerbern von der Registrierung ist vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und durch Gesetzesdekret wieder aufgehoben worden (G 7/24, AIDA: Italy Country Report - 2023 Update, Juli 2024, S. 224). Zudem hat er die Gruppe der international Schutzberechtigten schon nicht betroffen (BVerwG, a.a.O. Rn. 39). Der Antrag zur Einschreibung in das Melderegister ist beim zuständigen Gemeindebüro am Wohnort einzureichen. Für die Beantragung wird unter anderem ein gültiges Personaldokument benötigt, ein Mietvertrag oder ein anderer Wohnnachweis (außer bei Obdachlosen), sowie eine italienische Steuernummer. Nicht-EU-Bürger benötigen zudem einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Eingangsbestätigung über einen gestellten Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines solchen Titels. Über eine Steuernummer verfügen zurückkehrende Schutzberechtigte bereits aufgrund des Erstaufenthalts in Italien. Obdachlose stellen den Antrag zur Einschreibung in das Melderegister bei der Gemeinde, in der sie leben oder sich überwiegend aufhalten, und erhalten eine virtuelle (fiktive) Anschrift (BVerwG, a.a.O. Rn. 40-42 m.w.N.).

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(3) Während in Italien anerkannte nichtvulnerable Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr jedenfalls dann nicht mit der Aufnahme in eine Unterkunft des Zweitaufnahmesystems mit Verpflegung und weiteren Integrationsleistungen (SAI) rechnen können, wenn sie nach der Zuerkennung ihres Schutzstatus in Italien bereits in einer solchen Unterkunft untergebracht waren, gilt etwas anderes für als international Schutzberechtigte anerkannte vulnerable Personen. Für sie ist eine Wiederaufnahme in eine SAI-Einrichtung möglich (BVerwG, a.a.O. Rn. 65 f.). Für vulnerable Personen suchen die italienischen Behörden vor der Überstellung eine Unterkunft (G 5/24, Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, März 2024, S. 3). Die Verbindungsbeamtin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hat zu den Einzelheiten des Verfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht geschildert, die Anbietung der Rückübernahme erfolge bei vulnerablen Schutzberechtigten durch die Bundespolizei an die italienische Polizei, die sich an den Servizio Centrale für die Zusage eines Unterbringungsplatzes in einer SAI-Einrichtung wende. Nur wenn dort eine entsprechende Unterbringung der zu überstellenden Personen gewährleistet werden könne, erfolge die Zustimmung zur Rückübernahme (BVerwG, a.a.O. Rn. 68).

40

Das SAI-Netzwerk besteht aus kleinen Aufnahmestrukturen und angemieteten Apartments, die anders als die staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen nicht durch die italienische Regierung, sondern auf Freiwilligkeitsbasis durch lokale Behörden (Städte, Gemeinden) in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren bereitgestellt werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 50; G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 279). In den SAI-Einrichtungen werden neben der reinen Unterkunft und Verpflegung auch Unterstützungs- und Integrationsleistungen erbracht (G 9/22, BAMF, BMI, AA: Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022, S. 25). Hierzu gehören etwa Übersetzungs- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Vermittlung der italienischen Sprache, Gesundheitsversorgung, sozio-psychologische Hilfen vor allem für vulnerable Personen, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche, Beratung über verfügbare Dienstleistungen zur örtlichen Integration und Information über Programme zur freiwilligen Rückkehr sowie über Freizeit-, sportliche und kulturelle Aktivitäten (BVerwG, a.a.O. Rn. 51; G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 279). Die Aufenthaltsdauer im SAI-System wurde für Inhaber eines Schutzstatus durch ein Dekret vom 18. November 2019 („Moi Dekret“) auf sechs Monate festgelegt. Nur in einigen besonders ausgeführten und begründeten Fällen kann danach die Aufnahme nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Präfekten um weitere sechs Monate verlängert werden. Dies ist etwa möglich, um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder gesundheitlichen Belangen Rechnung zu tragen, ebenso in Fällen von besonders aufgeführten Vulnerabilitäten oder besonderer Bedürfnisse. Weitere sechs Monate können im Falle fortbestehender ernsthafter gesundheitlicher Gründe oder um ein Schuljahr zu beenden gewährt werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 54; G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 280). Bei der ersten Ankunft in einer SAI-Einrichtung gibt es ein wechselseitiges Abkommen zwischen Betreiber der Einrichtung und dem Bewohner. Die Betreiber garantieren eine Unterkunft und Verpflegung sowie eine Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt und in die italienische Gesellschaft. Die Bewohner hingegen erklären sich bereit, an den Maßnahmen teilzunehmen und die Hausregeln zu befolgen (BVerwG, a.a.O. Rn. 56; G 9/22, BAMF, BMI, AA: Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022, S. 23). Während des Aufenthalts in einer SAI-Einrichtung sind die Befriedigung der Grundbedürfnisse und die Gesundheitsversorgung sichergestellt (BVerwG, a.a.O. Rn. 71).

41

Laut Auskunft verschiedener Institutionen (UNHCR, CIR, Caritas, ANCI) steht Begünstigten von internationalem Schutz, die aus einem EU-Mitgliedstaat nach Italien zurückgeführt werden und die keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft erhalten, wie auch nach Verlassen einer staatlichen Unterkunft ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten (2024/1, Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 3 f.; G 9/22, BAMF, BMI, AA: Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022, S. 27 f.). Regional und kommunal bestehen zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen werden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen bieten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (BVerwG, a.a.O. Rn. 81; 2024/1, Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade, 9. Juli 2024, S. 3 f.; AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 184 f.). Zwar können vulnerable Schutzberechtigte nicht auf sämtliche (Not-)Unterkünfte verwiesen werden. Es besteht aber ein breites Angebot an Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art von einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen, insbesondere auch der Kirchen oder durch eine familiäre Aufnahme bei Privatleuten. Auch erhalten vulnerable Schutzberechtigte vor ihrem Ausscheiden aus dem SAI Hilfe bei ihrer Integration in die italienische Gesellschaft, insbesondere auch bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft, und können sie bereits während ihrer Unterbringung im SAI entsprechende vorbereitende Maßnahmen treffen und weiterführende Kontakte knüpfen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 87).

42

Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen können zur Abwendung einer extremen Notlage zumindest beitragen. Anders als bei der ersten Unterbringung im SAI ist bei den sich anschließenden Unterbringungsmöglichkeiten eine Verpflegung zwar häufig nicht inbegriffen. Teilweise ist das aber durchaus der Fall. So kann die Verpflegung insbesondere bei der Unterbringung in Familien oder auch in kirchlichen Einrichtungen gewährleistet sein. Es gibt eine ganze Reihe karitativer, teils kirchlicher Einrichtungen, die Mahlzeiten anbieten. Zudem bieten etwa kommunale Unterkünfte Bett, Bad und drei Mahlzeiten (G 5/22, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 7). Kommunen bewerten die individuelle Unterstützungsbedürftigkeit der Antragsteller und vergeben - ohne Rechtsanspruch - Leistungen im Rahmen der verfügbaren Budgets (G 5/22, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auskunft an OVG Bautzen, 4. Februar 2022, S. 13). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe erwähnt karitative Suppenküchen (G 7/22, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an VG Karlsruhe, 29. April 2022, S. 5). Auf diese Weise können nichtvulnerable Schutzberechtigte jedenfalls für eine Übergangszeit ihren Verpflegungsbedarf zumutbar decken (BVerwG, a.a.O. Rn. 102).

43

(4) Weiter haben in Italien anerkannte international Schutzberechtigte ungehinderten Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt und ist ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung auch tatsächlich möglich (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 107 ff.).

44

Die größten Beschäftigungssektoren für „Migranten“ sind der Pflegedienstsektor, die Landwirtschaft, das Baugewerbe sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie. Es besteht ein Beschäftigungsmarkt gerade auch für geringfügig Qualifizierte, die einen nicht unerheblichen Teil des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Der italienische Arbeitsmarkt ist - nicht zuletzt aus demografischen Gründen - auf Migration angewiesen. International Schutzberechtigte erhalten knapp 80 % des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit, und es bestehen fast keine Unterschiede im Vergleich zu den in Italien arbeitenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Die auf etwa 6 % gesunkene Arbeitslosenquote und der Bedarf an gering-qualifizierten Beschäftigten belegen, dass es international Schutzberechtigten in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich erscheint, gegebenenfalls durch die angebotenen Unterstützungsmaßnahmen bei der Arbeitsvermittlung, eine Beschäftigung auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt zu finden. Maßgebliche Faktoren für die Erlangung einer Beschäftigung sind dabei einerseits Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche und der Wille, das erforderliche Verfahren bei der staatlichen Arbeitsverwaltung zu durchlaufen. Selbst wenn die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt nicht gelingen sollte, erscheint eine informelle Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft möglich und zumutbar. Wie deren Anteil an der Gesamtwirtschaft Italiens belegt, besteht auch hier erheblicher Beschäftigungsbedarf (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 112 ff. m.w.N. und Rn. 117).

45

(5) In Italien haben italienische Staatsangehörige, ausländische Gebietsansässige und ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Voraussetzung hierfür ist eine (kostenlose) Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale - SSN) und die Wahl des Hausarztes anhand einer beim örtlichen Gesundheitsdienst (ASS) ausliegenden Liste (BVerwG, a.a.O. Rn. 135 m.w.N.; G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 287).

46

Die Registrierung beim SSN ist für legal in Italien aufhältige Personen auch dann möglich, wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, aber die Erstausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt haben. Sie erfolgt bei dem für den Wohnsitz zuständigen Büro des Gesundheitsdienstes (G 14/24, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformation Italien, 27. September 2024, S. 15; G 15/22, Raphaelswerk: Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15). Vorzulegen sind ein gültiges Identitätsdokument, die italienische Steuernummer sowie der Aufenthaltstitel oder der erhaltene Nachweis über dessen Beantragung. Nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte verfügen bereits aufgrund ihres Erstaufenthalts über eine Steuernummer. Bei der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (Krankenversicherungskarte) ausgestellt, die bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen vorzulegen ist. Sie ist kostenlos und hat bei ausländischen Bürgern die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, a.a.O. Rn. 136 f. m.w.N.).

47

Beim staatlichen Gesundheitsdienst registrierte Asylbewerber und Inhaber eines Schutzstatus haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger (vgl. G 15/22, Raphaelswerk: Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 15). Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.) sowie kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, die aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Eine medizinische Notversorgung ist indessen unabhängig vom Aufenthaltsstatus in den Notaufnahmen von Krankenhäusern gewährleistet (BVerwG, a.a.O. Rn. 138; G 14/24, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformation Italien, 27. September 2024, S. 15).

48

Für bestimmte medizinische Leistungen (Untersuchungen und Medikamente) muss mitunter ein „Ticket“ als Eigenbeteiligung an den Ausgaben des nationalen Gesundheitswesens gezahlt werden. Beim SSN registrierte Schutzberechtigte haben indes wie italienische Staatsbürger abhängig vom Einkommen, der Beschäftigungssituation oder in besonderen Situationen (Schwangerschaft oder bestimmte Krankheiten) einen Anspruch auf Befreiung. Die Anspruchsberechtigung bei geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit besteht bei einem jährlichen Familieneinkommen von weniger als 8.263,31 Euro bei Alleinlebenden und von weniger als 11.362,05 Euro bei Personen, die einen finanziell abhängigen Partner haben (BVerwG, a.a.O. Rn. 139 m.w.N.). Probleme kann es geben, wenn der angemeldete Wohnsitz nicht dem tatsächlichen Wohnort entspricht, da ein Hausarzt in der Nähe des angemeldeten Wohnsitzes gewählt werden muss. Als weitere Hürden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung werden die generell langen Wartezeiten im italienischen Gesundheitssystem und sprachliche Verständigungsschwierigkeiten benannt, da keine Sprachmittler zur Verfügung gestellt werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 141 m.w.N.).

49

bb) Vor dem Hintergrund der vorstehend zusammenfassend geschilderten allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage international Schutzberechtigter in Italien droht der Klägerin dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

50

(1) Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, aber ohne ihre mittlerweile volljährigen Söhne nach Italien zurückkehrt.

51

(a) Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder), ist hiernach - obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt - für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im anderen Mitgliedstaat in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme und Beistandsbereitschaft geprägt sein, rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr. Diese ist andererseits der Prognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 1 C 8.23, BVerwGE 182, 174, juris Rn. 13).

52

(b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist von der Rückkehr der Klägerin mit ihrem Ehemann, nicht aber mit ihren drei Söhnen auszugehen. Der Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr steht entgegen, dass die drei Söhne mit 18, 20 und 24 Jahren bereits volljährig sind und daher nicht mehr zur Kernfamilie gehören. Zudem verfügen die Söhne zwischenzeitlich alle über Aufenthaltserlaubnisse für die Bundesrepublik Deutschland. Sie haben in der mündlichen Verhandlung überdies übereinstimmend und zur Überzeugung des Berufungsgerichts glaubhaft bekundet, sie würden ihre Eltern nicht nach Italien begleiten, wenn diese dorthin zurückkehren müssten.

53

(2) Das Berufungsgericht ordnet die Klägerin in Übereinstimmung mit der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einschätzung der Beklagten als vulnerabel ein.

54

Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten ist die Klägerin insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Von der Schwere der Erkrankung zeugen die beiden stationären Aufenthalte in der Asklepios Klinik Nord Wandsbek vom 22. Mai 2019 bis zum 7. August 2019 sowie vom 5. März 2024 bis zum 15. März 2024. Nach dem Entlassungsbericht vom 7. August 2019 sei der erste stationäre Aufenthalt durch akute Suizidalität bei einer emotional instabilen, depressiven und posttraumatischen Dekompensation veranlasst gewesen. Die Klägerin sei insbesondere durch traumatische Erlebnisse im syrischen Kriegsgebiet und im Flüchtlingscamp im Libanon stark belastet. Im Behandlungsverlauf sei es zu wiederkehrenden und teils schwersten Angst- und Panikattacken, Intrusionen/flashbacks, Todesängsten, emotionalem Hyperarousal, Schreckhaftigkeit, quälenden psychosomatischen Symptombildungen (Engegefühl in der Brust, Luftnot, Kribbeln am ganzen Körper, Hitze und Bauch- und Schulterschmerzen) sowie schweren depressiven Einbrüchen gekommen. Ausweislich des Entlassungsbriefs vom 20. März 2024 sei die Klägerin mit depressivem Syndrom und insbesondere belastenden Suizidgedanken aufgenommen worden. Psychopathologisch habe sich eine affektiv niedergestimmte Patientin mit leichter Konzentrations- und Auffassungsstörung, mit Antrieblosigkeit und Suizidgedanken gezeigt. Am 15. März 2024 sei sie auf eigenen Wunsch ohne Anhalt auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Weiterbehandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz entlassen worden. Die dortige Weiterbehandlung dauerte ausweislich des auf den 16. Mai 2025 datierten Ambulanzbriefs der Asklepios Klinik Nord Wandsbek bis zum 25. Februar 2025 an, nach Angaben der Klägerin, weil der sie behandelnde Arzt die Klinik verlassen habe.

55

Wenngleich aus dem Ambulanzbrief vom 16. Mai 2025 hervorgeht, dass die Klägerin von einer Verbesserung ihrer depressiven Symptomatik berichtet und zunehmend die Medikation ausgeschlichen habe, ist die Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts nicht hinreichend stabil, um im Falle einer Rückkehr nach Italien unter erschwerten Bedingungen in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, nur in Begleitung Bus zu fahren, da ihr schlecht werde, wenn sie sich nicht auskenne. Zudem litt die Klägerin im Verlauf der Befragung ihres Ehemanns unter Atemnot, fing an zu weinen und konnte sich psychisch nicht mehr beherrschen. Sie konnte erst nach mehreren Minuten von ihren Söhnen außerhalb des Sitzungssaals beruhigt werden. Neben der erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit der Klägerin, die eigene Versorgung insbesondere durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen, ergeben sich aus ihrer psychischen Verfassung besondere Schutzbedarfe. Obdachlosigkeit oder ständig wechselnde Schlafplätze, die nur nachts aufgesucht werden könnten und tagsüber wieder verlassen werden müssten, wären ihr krankheitsbedingt zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zumutbar.

56

Weitere Bedarfe folgen aus der Erkrankung der Klägerin an einem Diabetes mellitus Typ 2 (gegen eine Einordnung als vulnerabel allein aufgrund einer Diabeteserkrankung: OVG Bautzen, Urt. v. 15.3.2022, 4 A 154/19.A, juris Rn. 24 f.; OVG Münster, Urt. v. 24.8.2016, 13 A 63/16.A, NVwZ-RR 2017, 115, juris Rn. 92; VG Bayreuth, Urt. v. 15.3.2022, B 7 K 20.30066, juris Rn. 54 und 57 m.w.N.), der nach dem Schreiben des Diabeteszentrums Hamburg City vom 1. September 2025 mittels Lebensstilanpassung sowie Insulin- und Tablettengaben therapiert wird. Die Erkrankung erfordert neben einer angepassten Ernährung insbesondere die Behandlung mit Insulin. Die derzeit verordneten Injektionslösungen Humalog 200 Einheiten/ml KwikPen und Toujeo 300 Einheiten/ml SoloStar sollen nach den Gebrauchsinformationen vor dem ersten Gebrauch im Kühlschrank (2°C-8°C) und nach Anbruch bei Raumtemperatur (unter 30°C) gelagert werden (Bl. 191 f. und Bl. 202 RMB).

57

(3) Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer gemeinsam mit ihrem Ehemann erfolgenden Rückkehr nach Italien in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr unter Berücksichtigung der aufgezeigten Vulnerabilitäten und der besonderen Bedarfe nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

58

(a) Das Berufungsgericht geht ebenso wie die Beklagte davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann in einer SAI-Einrichtung untergebracht würde, weil sie der besonderen Verwaltungspraxis bei der Überstellung vulnerabler Personen unterfällt, nach der eine Überstellung erst erfolgt, nachdem die italienischen Behörden eine Unterkunft gefunden haben (vgl. G 5/24, Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, März 2024, S. 3).

59

Während des Aufenthalts im SAI-System, der zunächst auf sechs Monate befristet ist, aber um weitere sechs Monate verlängert werden kann, insbesondere um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder um gesundheitlichen Belangen Rechnung zu tragen, sind Unterkunft und Verpflegung für die Klägerin und ihren Ehemann sichergestellt. Nach den im sog. Capitolato (Allegato 1-bis) durch Verordnung des Innenministeriums festgelegten Vergabebedingungen (s. G 2/25, AIDA: Country Report Italy – Update on 2024, Juli 2025, S. 163), die die Beklagte in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, müssen die Gebäude - bei den meisten SAI-Einrichtungen handelt es sich um Wohnungen (89,1 %), während Wohngemeinschaften und Familienheime (5,7 %), kleine kollektive Zentren für höchstens 15 Personen und mittlere kollektive Zentren für zwischen 14 als 30 Personen (4 %) und große kollektive Zentren für mehr als 30 Personen (0,8 %) einen deutlich geringeren Anteil ausmachen (SAI Jahresbericht 2024, S. 44 f., Bl. 1163 f. RMB) - u. a. mit möblierten Zimmern sowie Küchen und Kühlschränken ausgestattet sein (Bl. 720 f. RMB). Zu den Aufgaben der Einrichtungen gehören u. a. die Versorgung mit Lebensmitteln, Reinigungs- und Körperhygieneprodukten sowie Bekleidung (Bl. 712 ff. RMB; zu den Modalitäten in der Praxis s. SAI Jahresbericht 2022, S. 95, Bl. 988 RMB). Die Bewohnerinnen und Bewohner erhalten zudem ein Taschengeld in Höhe von 2,50 Euro pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 7,50 Euro pro Haushalt (Bl. 719 RMB).

60

Während sie sich im SAI aufhalten, können die Klägerin und ihr Ehemann die Verlängerung ihrer am 20. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse bei der Quästur der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der Anschrift der SAI-Einrichtung als Adresse beantragen. Zudem können und müssen sie sich beim zuständigen Gemeindebüro im Einwohnermelderegister einschreiben. Über die dafür erforderliche italienische Steuernummer verfügen sie bereits aufgrund des Voraufenthalts. Weiter können sich die Klägerin und ihr Ehemann kostenlos beim staatlichen Gesundheitsdienst SSN registrieren und einen Hausarzt oder eine Hausärztin auswählen. Bei diesen Vorgängen können sie voraussichtlich von dem Leiter bzw. der Leiterin der SAI-Einrichtung unterstützt werden (s. auch G 9/22, BAMF, BMI, AA: Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022, S. 12). Die gesundheitliche Versorgung der Klägerin ist dadurch sowie durch den für die jeweilige SAI-Einrichtung zusätzlich vorgesehenen Arzt (vgl. Bl. 716 RMB) sichergestellt.

61

Die für die Behandlung der Klägerin erforderlichen Medikamente sind vom SSN abgedeckt. Der SSN garantiert die Erbringung von Gesundheitsleistungen, die im nationalen Leistungspaket enthalten sind (G 16/22, European Observatory on Health Systems and Policies: Italy – Health system review, 2022, S. 62; G 18/24, Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Italien, 2024, S, 22). Dies ist bei den der Klägerin verordneten Medikamenten bzw. Wirkstoffen der Fall (s. https://www.aifa.gov.it/en/liste-farmaci-a-h sowie die Tabelle unter https://www.aifa.gov.it/documents/20142/3078678/Classe_A_per_principio_attivo_30-04-2025.ods [Humalog 200: Zeile 4600; Toujeo 300: Zeile 4592; Medikamente mit dem Wirkstoff Metformin 1.000 mg: Zeilen 5903-5919; Sertralin 50 mg: Zeilen 9144-9164; Quetiapin 25 mg: Zeilen 8138-8155], letzter Abruf jeweils am 18. November 2025, s. auch Bl. 1339 ff. RMB). Eine Eigenbeteiligung („ticket“) wird die Klägerin dabei voraussichtlich nicht zu leisten haben. Unabhängig von der Möglichkeit der Ticketbefreiung bei Arbeitslosigkeit und geringem Einkommen berechtigen die Krankheiten Diabetes Mellitus und schwere depressive Episode zur Ticketbefreiung (s. die auf der Internetseite https://gesundheit.provinz.bz.it/de/selbstbeteiligungen-gesundheitsausgabe-ticket-befreiungen abrufbare Tabelle „Ticketbefreite chronische sowie Invalidität verursachende Krankheiten und Zustände und Gültigkeit der Befreiung“, letzter Abruf am 19. November 2025, in der Diabetes Mellitus [Bl. 1403 RMB] und Schwere depressive Episode [Bl. 1404 RMB] aufgeführt sind). Auch wenn sich die Registrierung der Klägerin beim SSN bis zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels verzögern sollte, wäre ihre erforderliche gesundheitliche Versorgung über den für die SAI-Einrichtung zuständigen Arzt sowie die Notfallversorgung abgedeckt, die unabhängig vom Aufenthaltsstatus in den Notaufnahmen von Krankenhäusern gewährleistet ist. Die Notfallversorgung ist kostenlos für jeden, außer in Fällen, in denen die Annahme eines Notfalls nicht gerechtfertigt ist (G 16/22, European Observatory on Health Systems and Policies: Italy – Health system review, 2022, S. 129).

62

Was die Lagerung der insulinhaltigen Medikamente angeht, könnte dies vor deren Anbruch in einem Kühlschrank erfolgen, über den SAI-Einrichtungen verfügen müssen. Sofern es sich dabei um einen Gemeinschaftskühlschrank handeln sollte, hält es das Berufungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Medikamente in einer Einrichtung mit einer überschaubaren Bewohnerzahl wie einem SAI, bei denen es sich zu 89,1 % um Wohnungen handelt, und in dem zudem regelmäßig Beschäftigte vor Ort sind, entwendet würden. Für die Insulin-Pens in Benutzung, die unter 30°C, aber nicht in einem Kühlschrank aufbewahrt werden sollen, wäre es der Klägerin bei Bedarf, etwa im Fall einer von ihr angesprochenen Hitzewelle, voraussichtlich möglich, ggf. mit Unterstützung des Personals der SAI-Einrichtung, ausreichend kühle Lagerungsmöglichkeiten zu schaffen (z.B. Kühltasche oder Kühlbox); sollte im Einzelfall die ausreichende Kühlung nicht gelingen, könnte ein neuer Pen angebrochen werden.

63

Soweit die Klägerin geltend macht, es würde kein ausreichend geschultes Fachpersonal für die Behandlung ihrer Diabeteserkrankung zur Verfügung stehen, hält das Berufungsgericht dies für fernliegend. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gehört Diabetes in Italien zu den in der älteren Bevölkerung mit 16,8 % am meisten verbreiteten Erkrankungen (G 16/22, European Observatory on Health Systems and Policies: Italy – Health system review, 2022, S. 9). Italien hat eine der niedrigsten Raten vermeidbarer und behandelbarer Gründe für Sterblichkeit in der EU, wobei zu den behandelbaren Gründen auch Diabetes gezählt wird, auf das 6 % dieser Todesfälle zurückzuführen sind (G 21/23, European Commission: State of Health in the EU – Italy. Country Health Profile 2023, Dezember 2023, S. 13). Das italienische Gesundheitssystem erbringt zudem bessere ambulante Leistungen als die große Mehrheit anderer EU-Länder, was sich an den geringeren Krankenhauseinweisungen zu Erkrankungen ergibt, die typischerweise außerhalb von Krankenhausbedingungen behandelt werden können. Hierzu zählt auch Diabetes (G 21/23, a.a.O. S. 14).

64

(b) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann im Anschluss an den Aufenthalt in der SAI-Einrichtung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nicht gelingen wird, eine zumutbare Unterkunft zu finden und ihre Verpflegung sicherzustellen.

65

Dabei legt das Berufungsgericht seiner Einschätzung zugrunde, dass es dem Ehemann der Klägerin voraussichtlich möglich sein wird, in Italien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In gesundheitlicher Hinsicht ist er hierzu in der Lage. Seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge geht es ihm gesundheitlich gut. Mit dieser Beschreibung übereinstimmend wirkte der 57-jährige Ehemann nach dem persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts körperlich robust. Der Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland standen nach seinen Angaben keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen, sondern dass Arbeitgeber ihn aufgrund der nur befristet erteilten Duldung nicht beschäftigen wollten. Überdies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Krankenhausberichten (Arztbrief der Asklepios Klinik Barmbek vom 25. April 2019 über stationären Aufenthalt vom 24. April 2019 bis zum 25. April 2019 [Diagnosen: Perikarditis; Hypertensive Herzkrankheit; Hepatosplenomegalie]; Entlassungsbrief der Asklepios Klinik Wandsbek vom 3. Dezember 2021 über stationären Aufenthalt vom 1. Dezember 2021 bis zum 3. Dezember 2021 [Diagnose: zweimalige Synkope]; Notfallbericht der Asklepios Klinik Nord Wandsbek vom 1. März 2025 [Verdacht auf Gastritis]; Notfallbericht der Asklepios Klinik Nord Wandsbek vom 20. Juni 2025 [Thoraxschmerzen muskulo-skelettaler Genese bei Interkostalneuralgie]) eine erhebliche Beeinträchtigung der derzeitigen Erwerbsfähigkeit nicht.

66

Für den Ehemann der Klägerin, der seinen Beruf in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mit „Arbeiter“ angegeben hat und über Erfahrungen als Gärtner sowie im Baugewerbe - und damit in Bereichen, die zu den größten Beschäftigungssektoren für „Migranten“ in Italien gehören -, verfügt, bestehen in Italien tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeiten. Wie im Rahmen der Schilderung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage international Schutzberechtigter in Italien dargestellt, ist es international Schutzberechtigten in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich, eine Beschäftigung auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt zu finden, wobei maßgeblich ist, ob Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche gezeigt wird und der Wille besteht, das erforderliche Verfahren bei der staatlichen Arbeitsverwaltung zu durchlaufen. Dies kann vom Ehemann der Klägerin erwartet werden. Selbst wenn die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem „legalen“ Arbeitsmarkt nicht gelingen sollte, wäre eine informelle Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft möglich.

67

Sowohl bei der Integration in den Arbeitsmarkt als auch bei der Suche nach einer Unterkunft wird die SAI-Einrichtung, die nach dem allgemeinen Ansatz des SAI-Systems dafür Sorge tragen soll, dass die aufgenommenen Personen beim Übergang in ein eigenständiges Lebens gefördert werden, voraussichtlich Unterstützung leisten (s. G 9/22, BAMF, BMI, AA: Gemeinsamer Bericht des AA, des BMI und des BAMF zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, September 2022, S. 9 f. und S. 12 f.). Einen besonderen Schwerpunkt legen die SAI-Einrichtungen dabei auf das Erlernen der italienischen Sprache. Alle Begünstigten sollen einen Sprachkurs mit mindestens 15 Stunden pro Woche erhalten (SAI Jahresbericht 2022, S. 99, Bl. 992 RMB). Zur sozioökonomischen Integration werden insbesondere berufliche Fortbildungsmöglichkeiten und Praktika vermittelt (SAI Jahresbericht 2022, S. 107 ff., Bl. 1000 ff. RMB). Zu den üblichen Unterstützungsleistungen bei der Suche nach einer Unterkunft zählen die Auswahl und Bewertung von Immobilienankündigungen durch das Teampersonal und die Zahlung eines Wohnbeitrags zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Aufnahme. Die häufigsten Lösungen bestehen in der Vermietung von Einzelzimmern in Wohnungen mit Ausländern, auch anderen die SAI-Einrichtungen verlassenden Ausländern, oder Italienern (vgl. SAI Jahresbericht 2022, S. 111 f., Bl. 1004 f. RMB).

68

Sofern die dem Ehemann der Klägerin in Italien mögliche Erwerbstätigkeit auch in Verbindung mit Unterstützungsleistungen der SAI-Einrichtung zunächst nicht ausreichen sollte, um die Kosten für eine zumutbare Unterkunft und Verpflegung vollständig zu decken, könnten die Klägerin und ihr Ehemann voraussichtlich auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen in Deutschland zurückgreifen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 7. September 2025 - nach einem Gespräch mit den Söhnen - vorgetragen, die beiden berufstätigen Söhne …… und …….. könnten ihre Eltern mit 500,00 bis 650,00 Euro monatlich unterstützen. ………. verdiene etwa 1.600,00 Euro netto und könne seine Eltern davon derzeit zumeist mit etwa 300,00 bis 400,00 Euro im Monat unterstützen. ……………….. erhalte in seiner Ausbildung zwischen 1.050,00 und 1.200,00 Euro netto, wovon er seine Eltern derzeit zumeist mit 200,00 bis 250,00 Euro im Monat unterstütze. Zwar weichen die Angaben der beiden Söhne in der mündlichen Verhandlung insofern davon ab, als sie (zunächst) angegeben haben, ihren Eltern derzeit kein Geld abzugeben und diese in Italien nicht unterstützen zu können. Dies hält das Berufungsgericht aber für unglaubhaft. …………… hat auf Nachfrage selbst bestätigt, dass er seine Eltern unterstützen würde, wenn er es könnte. Das Berufungsgericht hält es angesichts des engen Verhältnisses der Söhne zu ihren Eltern für überwiegend wahrscheinlich, dass sie alle ihre Eltern in Italien bei Bedarf hinreichend finanziell unterstützen würden. Dies wäre ihnen möglich. Das gilt auch für ………………., der geltend gemacht hat, von seinem Gehalt in Höhe von fast 1.700,00 Euro netto 318,00 Euro Miete, 250,00 Euro für Essen an die Eltern, eine Autoversicherung und alle zwei Monate Raten für ein Auto in Höhe von 850,00 Euro bezahlen zu müssen. Wenn man vergleichsweise nach § 20 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 28 SGB XII den derzeitigen Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 506,00 Euro zugrunde legt und hiervon die Zahlungen an die Eltern für das Essen abzieht, verblieben ihm noch mindestens 350,00 Euro. Bei dem derzeitigen Gehalt von ……………….. in Höhe von etwa 1.050,00 Euro dürften bei Abzug von Mietzahlungen in Höhe von 318,00 Euro und angesichts des aktuellen Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 506,00 Euro Unterstützungsleistungen in Höhe von mindestens 200,00 Euro monatlich möglich sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich sein derzeitiges Gehalt seinen Angaben zufolge ab dem 1. Februar 2026 um 100,00 Euro und nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ab dem 1. Februar 2027 weiter erhöhen dürfte. Auch …….. dürften nach dem Beginn seiner Ausbildung zum 1. Februar 2026, bei der er ebenfalls 1.050,00 Euro monatlich verdienen dürfte, Unterstützungsleistungen in Höhe von mindestens 200,00 Euro monatlich möglich sein.

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Hingegen kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin in Italien in absehbarer Zeit die von der Beklagten angeführten Sozialleistungen erhalten wird. Die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente („pensione di inabilità“) in Höhe von 336,00 Euro monatlich setzt u. a. voraus, dass mindestens 260 Wochenbeiträge (fünf Beitrags- und Versicherungsjahre), davon 156 (drei Beitrags- und Versicherungsjahre) in den fünf Jahren vor der Antragstellung, erbracht wurden (G 18/24, Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Italien, 2024, S. 31). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die „indennità di accompagnamento“ (542,02 Euro monatlich) für Personen, bei denen die Unfähigkeit zur eigenständigen Lebensführung attestiert wird, dürfte für die mit ihrem Ehemann nach Italien zurückkehrende Klägerin bereits mangels Unfähigkeit zur eigenständigen Lebensführung nicht in Betracht kommen (zu den Voraussetzungen dieser Sozialleistung s. auch G 18/24, Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Italien, 2024, S. 34 f.). Auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des „assegno mensile di assistenza“ (336,00 Euro monatlich) für Personen, bei denen die medizinische Kommission einen Invaliditätsgrad von 74-99 % festgestellt hat, erscheint zweifelhaft. Dies würde nach den vorliegenden Erkenntnisquellen voraussetzen, dass die Ausführung der Arbeitstätigkeit ohne die ständige Hilfe eines Betreuers nicht möglich ist und/oder ein Bedarf der permanenten Betreuung für die Ausübung der alltäglichen Tätigkeiten/Funktionen besteht (G 18/24, Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Italien, 2024, S. 34 f.). So liegt es bei der Klägerin nicht. Die Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit dürften nicht durch eine permanente Betreuung kompensiert werden können. Sie muss auch nicht im Alltag betreut werden.

70

2. Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsverbots liegen hier nicht vor. Auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird Bezug genommen. § 60 Abs. 7 AufenthG bietet keinen weitergehenden Schutz (BVerwG, Urt. v. 19.12.2024, 1 C 3.24, BVerwGE 184, 151, juris Rn. 145; Urt. v. 21.11.2024, 1 C 24.23, BVerwGE 184, 1, juris Rn. 125).

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3. Da - wie unter 1. und 2. ausgeführt - die Beklagte nicht zu verpflichten ist, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italien festzustellen, besteht keine Veranlassung, dem Klagantrag entsprechend („unter Aufhebung von Ziffer 2. bis 4. des Bescheids vom 15. April 2019“; zur Einordnung als unselbständiger „Anfechtungsannex“ der Verpflichtungsklage s. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 40) Ziffer 2., 3. und 4. des Bescheids vom 15. April 2019 aufzuheben.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

73

Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.