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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.01.2026 – 4 Bs 128/25

ECLI:DE:OVGHH:2026:0109.4BS128.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht nach § 147 Abs. 1 VwGO eingelegte und nach § 146 Abs. 4 VwGO begründete Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Der Darlegungsgrundsatz des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt insofern vom Beschwerdeführer vorzutragen, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält. Er erfordert, dass die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2024, 3 Bs 160/23, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2024, 3 MB 222/23, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2024, 12 S 77/24, juris Rn. 5). Für die Beschwerdebegründung ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 73, 76). Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2019, OVG 10 S 14.19 u.a., Grundeigentum 2019, 612, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2022, 4 Bs 286/21, n.v.).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht gerecht.

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Die Antragsteller machen unter anderem geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Drittschutz vermittelnde Schutznorm als Anspruchsgrundlage für ihr Begehren nicht vorliege. Die Schule treffe eine verfassungsrechtlich begründete besondere Schutzpflicht, einen Schüler vor der Gefahr zu bewahren, im schulischen Umfeld einen Schaden an seiner psychischen Gesundheit zu erleiden und sei zur aktiven Sicherung der gesundheitlichen Integrität der Kinder und Jugendlichen verpflichtet. Die besondere Schutzpflicht greife auch, wenn die Gefahr von einem Mitschüler ausgehe. Aus der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden staatlichen Schutzpflicht ergebe sich ein subjektives Recht des Einzelnen, welches darauf gerichtet sei, dass der Staat seine Schutzpflicht erfülle. Der einzelne Schüler habe dementsprechend einen Anspruch gegenüber der Schule und der Schulbehörde, dass im Falle des Bestehens einer entsprechenden Gefahr, die auch von einem Mitschüler ausgehen könne, effektive Maßnahmen zum Schutz seiner (psychischen) Gesundheit getroffen würden. Die Antragsgegnerin sei damit verpflichtet, zu gewährleisten, dass Schüler im Zusammenhang mit dem Schulbesuch keine gesundheitlichen Schäden erlitten oder falls solche bereits entstanden seien, diese nicht vertieft, sondern beseitigt würden. Diese Verpflichtung erstrecke sich nicht nur auf die Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern auch darauf, diesen vorzubeugen. Die Beschwerdegegnerin genüge ihrer den Schulbereich betreffenden verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nur dann, wenn im Bereich Schule ausreichende materielle Vorschriften zur Verfügung stünden, um im Verantwortungsbereich von Schulen entstehende Gefährdungen von Schülern wirksam präventiv zu begegnen und diese und ihre Folgen einzudämmen. Die wesentlichen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten hierfür seien in § 49 HmbSG geregelt. § 49 Abs. 3 HmbSG regle abschließend die in der Grundschule möglichen Ordnungsmaßnahmen zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte, wobei kein Bezug zum Schutz beteiligter Personen hergestellt werde. Dagegen liste § 49 Abs. 4 HmbSG für die Sekundarstufen I und II die Ordnungsmaßnahmen auf, die zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit oder zum Schutz beteiligter Personen getroffen werden könnten. Der abweichende Wortlaut unterstreiche den unterschiedlichen rechtlichen Rahmen für die Ordnungsmaßnahmen. Anders als bei § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbSG könne im Rahmen von § 49 Abs. 4 HmbSG nicht von einem bloßen rechtlichen Reflex ausgegangen werden. Nach dem Wortlaut von § 49 Abs. 4 HmbSG werde die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen zum Schutz beteiligter Personen gleichberechtigt neben deren Verhängung im öffentlichen Interesse zur Sicherung der Erziehungsarbeit gestellt und erlaube Ordnungsmaßnahmen gezielt und allein zum Schutz andernfalls gefährdeter Personen zu ergreifen, ohne dass diese zusätzlich auch einer Gefährdung der schulischen Ordnung entgegenwirken müsse. Die im Wortlaut angelegte grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule und der weiterführenden Schule nach § 49 Abs. 3 und 4 HmbSG würde eingeebnet, wenn man den Verweis auf die Möglichkeit der Verhängung dieser Maßnahmen zum Schutz beteiligter Personen in § 49 Abs. 4 HmbSG einzig als deklaratorischen Hinweis und bloßen Rechtsreflex begreifen würde und diesen Zusatz damit faktisch funktionslos stelle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 19/3195) zu § 49 HmbSG. Die danach in § 49 Abs. 1 HmbSG erfolgte Zusammenfassung übergreifender Regelungen für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen aus unterschiedlichen Absätzen besage nichts über einen mit dieser Neufassung speziell verknüpften gesetzgeberischen Willen, sondern zeige, dass es bei der beabsichtigten Straffung und Neuordnung der Norm bloß um eine redaktionelle Umgestaltung der Vorschrift ohne besondere Motive und Absichten gegangen sei. Die Frage, wie einzelne Formulierungen zu verstehen seien, werde nicht thematisiert und zum Drittschutz und damit verbundenen subjektiven Rechten sage die Begründung nichts aus. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 49 Abs. 1 und 4 HmbSG, wonach die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ebenso wie der hinzutretende Schutz beteiligter Personen im öffentlichen Interesse liegen solle, sei von Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht gedeckt. Dass der Begriff der „beteiligten Personen“ nicht eine kollektive „Schulöffentlichkeit“ umfasse, sondern als Sammelbegriff für die durch das Fehlverhalten eines Schülers beeinträchtigten Individuen diene, liege insbesondere durch den Begriff „Personen“ auf der Hand, zumal die Schulöffentlichkeit als Ganzes im Gegensatz zu z.B. bedrohten oder sexuell belästigten Personen keines speziellen Schutzes bedürfe. Eine subjektive Rechte ablehnende Auslegung von § 49 Abs. 1 und 4 HmbSG laufe auch der Schutznormtheorie entgegen. Vielmehr sei § 49 Abs. 4 HmbSG eine einfachgesetzliche Konkretisierung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die durch ihre Bezugnahme auf beteiligte Personen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Schülern im Einflussbereich schulischer Organisation und Erziehung Rechnung trage. Bei individuell konkretisierter Gefährdung der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit vermittle die Norm jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der sich bei gravierenden Gefahren ausnahmsweise zu einem Vornahmeanspruch verdichten könne. Ausgehend von dem auf Drittschutz hindeutenden Wortlaut und der staatlichen Schutzpflicht müsse man davon ausgehen, dass die in § 49 HmbSG getroffenen Regelungen einem von Fehlverhalten betroffenen und schutzbedürftigen Schüler im Ausgangspunkt ein subjektives Recht auf effektive Schutzmaßnahmen gewährten, auch wenn sich dieses Recht aufgrund des der Schule zustehenden weiten pädagogischen Ermessens in der Mehrzahl der Fälle nicht zu einem Anspruch auf Erlass einer bestimmten Maßnahme verdichte. In Ausnahmefällen könne ein Mitschüler aber auch die Verhängung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme gegen einen anderen Schüler verlangen. Dies gelte insbesondere, wenn der geschädigte Schüler selbst ein schützenswertes Interesse an einer bestimmten Art der Sanktionierung habe und die Verhängung der bestimmten Ordnungsmaßnahme mit Blick auf den Schutz des beteiligten Schülers geboten erscheine und das Auswahlermessen der Schule mit Blick auf die Schwere und Tragweite des Geschehens eingeschränkt oder auf Null reduziert sei.

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Mit diesen Ausführungen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 49 Abs. 4 HmbSG den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin kein subjektives Recht auf Ergreifen einer (bestimmten) Ordnungsmaßnahme gegen den Schüler X einräumt und ihnen somit die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Ein subjektiv-öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (sogenannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urt. v. 5.4.2001, 3 C 24.00, juris Rn. 17; Urt. v. 17.6.1993, 3 C 3.89, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.5.2021, 11 LA 351/19, juris Rn. 28).Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies, soweit es um ein subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis Bürger-Staat geht, bei dem die Rechtsschutzgewährleistung durch Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt wird, zum einen voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 4.2.2025, 5 B 964/24, juris Rn. 86; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.2023, 13 ME 183/23, juris Rn. 21). Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung im Sinne eines Rechtsreflexes, ohne dass dem Gesetz eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs nicht aus (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.7.2025, 19 B 217/25, juris Rn. 7).

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Ob eine Vorschrift auch dem Schutz individueller Interessen dient und die Rücksichtnahme auf Interessen Dritter gebietet, kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel ist dies allerdings – da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat – anhand einer Auslegung der Norm in systematischer Hinsicht sowie nach Sinn und Zweck zu ermitteln; zudem kann sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm der Wille des Gesetzgebers ersehen lassen, die Interessen Dritter zu schützen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2019, 5 CN 1.18, juris Rn. 19).

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Nach diesen Maßgaben ist § 49 Abs. 4 HmbSG keine drittschützende Norm, aus der ein Dritter ggf. einen Anspruch darauf herleiten kann, dass gegen einen anderen Schüler Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Bei einer Auslegung der Norm dürfte zwar der Wortlaut einem subjektiven Recht nicht entgegenstehen. Nach Systematik sowie Sinn und Zweck sprechen jedoch die überzeugenderen Gründe dafür, dass sich der Schutz Dritter als bloßer Rechtsreflex darstellt, der einem Schüler, welcher vom Fehlverhalten eines anderen Schülers betroffen ist, keine eigenständigen Rechte auf das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin einräumen soll.

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Der Wortlaut von § 49 Abs. 4 HmbSG, wonach die dort aufgeführten Ordnungsmaßnahmen in den Sekundarstufen I und II zur Sicherung der Erziehungs- und

Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen getroffen werden können, spricht zunächst dafür, dass die Norm Drittschutz vermittelt. Sie stellt im Zusammenhang mit dem Zweck von Ordnungsmaßnahmen die schulischen Interessen der Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit alternativ („oder“) neben die Schutzinteressen beteiligter Personen und lässt damit auch eine allein zum Schutz individueller Dritter getroffene Ordnungsmaßnahme denkbar erscheinen. Relativiert wird dies indes durch die – nach der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 19/3195, S. 19) übergreifend geltenden – Regelungen in § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG, wonach Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewährleisten (Satz 1) und auch dem Schutz beteiligter Personen dienen können (Satz 2). Aus der Formulierung dieser übergreifenden Regelung, die den nachfolgenden konkreten Regelungen der einzelnen Maßnahmen als allgemeine Beschreibung des Zwecks von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vorangestellt ist, dürfte folgen, dass die Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrags das eigentliche Ziel von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sein soll. Dass die Maßnahmen „auch“ dem Schutz beteiligter Personen dienen können sollen, spricht dafür, dass sie nicht allein mit dem Schutz beteiligter Personen gerechtfertigt werden können. Da Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen typischerweise – und sei es reflexhaft – auch Dritte zu schützen geeignet sind, dürfte sich der Regelungsgehalt darin erschöpfen, dass einer getroffenen Maßnahme in diesem Sinne nicht entgegensteht, wenn sie auch dem Schutz beteiligter Personen dient. Im Übrigen dürfte allerdings auch ein Motivbündel, welches rechtliche Interessen Dritter umfassen kann, einen möglichen Drittschutz nicht grundsätzlich ausschließen.

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Gegen die Annahme eines subjektiven Rechts Dritter sprechen hingegen die Systematik des § 49 HmbSG sowie dessen Sinn und Zweck. Im Einzelnen:

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Verfahrensrechtliche Beteiligungsregelungen zugunsten von einem Fehlverhalten betroffener Dritter hat der Gesetzgeber in § 49 HmbSG nicht getroffen, obwohl dies im Falle der Vermittlung eines subjektiven Rechts entsprechend der Gesetzessystematik zu erwarten gewesen wäre (so zum nordrhein-westfälischen Schulgesetz auch OVG Münster, Beschl. v. 10.7.2025, 19 B 217/25, juris Rn. 11). Nach § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG sind vor einer Ordnungsmaßnahme lediglich die Schüler und deren Sorgeberechtigten zu hören, womit allein die von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Schüler gemeint sind (siehe die Begründung in Bü-Drs. 15/5553 vom 28.5.1996, Begründung zum Hamburgischen Schuldgesetz (HSG), S. 33 und 46, zu § 50 Abs. 4 HmbSG als dem Vorläufer des heutigen § 49 Abs. 5 HmbSG, abrufbar unter https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/96515/15_05553_hamburgisches_schulgesetz_hsg). Auch das in § 49 Abs. 5 Satz 2 HmbSG normierte Recht, eine zur Schule gehörende Vertrauensperson zu beteiligen, steht nur den als (voraussichtlichen) Adressaten von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu. Der Gesetzgeber wollte hiermit sicherstellen, dass alle pädagogischen Möglichkeiten einer positiven Einwirkung auf das Sozialverhalten erwogen werden (Bü-Drs. 15/5553, S. 33). Diese Begründung betont den erzieherischen Fokus der Ordnungsmaßnahmen und zeigt, dass der Gesetzgeber verfahrensrechtliche Sicherungen nur für diejenigen Schüler vorsieht, gegen die sich eine Ordnungsmaßnahme richtet, um eine pädagogisch sachgerechte Entscheidung zu gewährleisten. Auf die Einräumung eigenständiger Verfahrens- oder Durchsetzungsrechte anderer beteiligter Schüler oder sonstiger Dritter und eine Berücksichtigung von deren Interessen wurde hingegen – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat (S. 11 BA) – verzichtet.

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Die fehlende Intention zur Einräumung durchsetzbarer Rechte für betroffene Dritte wird auch durch § 49 Abs. 8 Satz 1 HmbSG verdeutlicht. Danach sind nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen die Sorgeberechtigten darüber zu unterrichten, womit – wie bereits bei § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG – wiederum allein die Sorgeberechtigten des von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Schülers gemeint sein können. Eine Unterrichtung des vom Fehlverhalten betroffenen Schülers oder dessen Sorgeberechtigten ist hingegen nicht vorgesehen. Zudem ist nach § 49 Abs. 7 Satz 2 HmbSG für die besonders einschneidenden Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Abs. 4 Nr. 5 und 6 HmbSG die Entscheidung der zuständigen Behörde vorbehalten, der Lehrerkonferenz ist insoweit lediglich ein Antragsrecht eingeräumt. Ein entsprechendes Antragsrecht eines beteiligten Schülers sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Der Gesetzgeber wollte somit weder generell noch in bestimmten Einzelfällen betroffenen Schülern eine initiierende oder durchsetzbare Rechtsposition oder auch nur ein Anhörungsrecht hinsichtlich des Erlasses von Ordnungsmaßnahmen einräumen.

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Regelungen zur Einbeziehung drittbetroffener Schüler wären auch vor dem Hintergrund von § 49 Abs. 1 Satz 7 HmbSG zu erwarten gewesen. Danach darf aus Anlass desselben Fehlverhaltens höchstens „eine“ Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen stellen damit eine anlassbezogene und abschließende schulische Reaktion dar, die – vergleichbar mit dem Gedanken des Strafklageverbrauchs nach Art. 103 Abs. 3 GG – weitere Ordnungsmaßnahmen wegen desselben Fehlverhaltens rechtlich ausschließen. Sobald die Schule anlässlich eines schulischen Fehlverhaltens von Amts wegen eine Ordnungsmaßnahme erließe – was zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung auch zeitnah geboten sein kann – dürfte ein an einem Konflikt beteiligter oder von diesem betroffener Dritter anschließend nicht mehr aus eigenem Recht die Ergreifung einer weiteren oder strengeren Ordnungsmaßnahme verlangen können, da dieser die bereits erlassene Maßnahme entgegenstünde. Mangels verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Einbeziehung ins Ordnungsmaßnahmenverfahren würde ein etwaiger subjektiver Anspruch so möglicherweise erlöschen, ohne dass der drittbetroffene Schüler hiervon Kenntnis erlangte, und damit gerade in Fällen zeitnahen schulischen Handelns vielfach leerlaufen.

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Auch Sinn und Zweck des § 49 HmbSG gebieten es nicht, Dritten subjektive Rechte in Bezug auf die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen zu gewähren (vgl. entsprechend zur nordrhein-westfälischen Vorschrift OVG Münster, Beschl. v. 10.7.2025, 19 B 217/25, juris Rn. 12). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 49 HmbSG der Sicherung des institutionellen Bildungs- und Erziehungsauftrags und dem übergeordnet der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs dient und Ordnungsmaßnahmen vom Gesetzgeber lediglich als Teil eines abgestuften Instrumentariums der Schule zur pädagogischen Arbeit verstanden werden. Der Gesetzgeber wollte mit § 49 HmbSG den Erziehungsauftrag der Schule stärker gewichten und den Vorrang pädagogischer Maßnahmen vor Ordnungsmaßnahmen bei der Lösung von Erziehungskonflikten in der Schule hervorheben (Bü-Drs. 15/5553, S. 30, 45). Die Schule sollte sich ihrem Erziehungsauftrag entsprechend nicht auf eine äußere Verhaltensregulierung beschränken, sondern die Schüler nach Möglichkeit bei der Bewältigung der ihrem Fehlverhalten zugrunde liegenden Probleme unterstützen (Bü-Drs. 15/5553, S. 45). Auf Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule sollte – im Gegensatz zu den Sekundarstufen I und II – verzichtet werden, um der wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung zu tragen, dass Maßnahmen wie ein (mehrtägiger) Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse nicht geeignet sind, das Sozialverhalten sechs- bis zehnjähriger Kinder zu fördern (Bü-Drs. 15/5553, S. 45). Auch nach der aktuellen Regelung sind nach § 49 Abs. 3 HmbSG nur bestimmte Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule überhaupt zulässig. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber Ordnungsmaßnahmen nach ihrer pädagogischen Wirksamkeit und ihrer Eignung zur Verhaltensförderung bewertet und nicht nach ihrer Effektivität zum Schutz Dritter. Ihre Zulässigkeit und Ausgestaltung werden ausdrücklich an ihrer erzieherischen Eignung gemessen und altersabhängig begrenzt. Hätte der Gesetzgeber Ordnungsmaßnahmen dagegen als individuelle und einklagbare Rechte Dritter zum eigenen Schutz verstanden, hätte die Frage ihrer pädagogischen Eignung keine tragende Rolle gespielt. Aufgrund der Verknüpfung mit den erzieherischen Zielen, die immer verfolgt werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2025, 1 Bs 43/23, juris Rn. 31), stellen die von diesen Maßnahmen ausgehenden Schutzwirkungen einen bloßen Rechtsreflex dar.

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Schließlich ist die Einräumung eines subjektiven Rechts drittbetroffener Schüler auf das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Schule nach dem HmbSG auch aufgrund der verfassungsrechtlich bestehenden Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zwingend geboten. Danach besteht zwar eine staatliche Pflicht, das Leben des Einzelnen zu schützen, die auch zugunsten der körperlichen Unversehrtheit und des psychischen Wohlbefindens besteht.Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der durch den schulischen Rahmen bestimmt wird.Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Die Maßnahmen dürfen nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein und nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2020, 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.6.2020, 3 B 194/20, juris Rn. 34).

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Nach diesem Maßstab vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine rechtliche Ausgestaltung des Umgangs mit schulischen Konflikten, nach der über das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen allein die Schule zu entscheiden hat und hierauf kein Anspruch eines durch das Fehlverhalten betroffenen Dritten besteht, den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in einer Weise verfehlt, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überschreiten würde. Die hier allein streitigen nach § 49 HmbSG zulässigen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vermitteln der Antragsgegnerin bzw. den Schulen einen ausreichenden Handlungsspielraum, um ihren grundgesetzlichen Schutzpflichten nachzukommen, auch wenn einzelne Maßnahmen nicht individuell eingefordert werden können oder über subjektive Rechte gerichtlich durchsetzbar sind.

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Ob und ggf. in welchem Umfang die Schule zur Erfüllung ihrer Schutzpflichten gegenüber Dritten aus Art. 2 Abs. 2 GG darüber hinaus auf § 3 HmbSOG zurückgreifen kann, kann vor dem Hintergrund des hier streitigen möglichen Anspruchs auf den Erlass von schulischen Ordnungsmaßnahmen, die sich allein nach § 49 HmbSG richten, offenbleiben.

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Gewährt § 49 Abs. 4 HmbSG möglicherweise betroffenen Dritten keine subjektiven Rechte gegenüber der Antragsgegnerin auf das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schüler, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragsteller zu einer möglichen Reduzierung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens auf Null, aus der sich die Pflicht zum Ergreifen einer ganz bestimmten Ordnungsmaßnahme ergeben könnte, nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung das Bestehen einer Anspruchsnorm voraussetzt und nicht umgekehrt eine – lediglich ausnahmsweise in Betracht kommende – Ermessensreduzierung auf Null geeignet ist, ein subjektives Recht erst zu begründen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11, 12 BA) Bezug und schließt sich diesen an.

21

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen erweisen sich auch die Hilfsanträge mangels Antragsbefugnis als unzulässig.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.