Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.01.2026 – 6 Bs 152/25

ECLI:DE:OVGHH:2026:0123.6BS152.25.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 23. Oktober 2025, 2 E 7044/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz.

2

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus der Türkei in das Bundesgebiet ein. Er meldete sich am 6. September 2023 als in Hamburg wohnhaft an und beantragte am 8. September 2023 unter Vorlage eines Arbeitsvertrages die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm wurde auf der Grundlage eines Vermerks des Sachbearbeiters vom 11. September 2023 am 15. September 2023 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG als assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigter Ausländer mit Gültigkeit vom 17. Oktober 2023 bis zum 16. Oktober 2026 erteilt. Die Sachbearbeitung erfolgte durch einen mittlerweile der Korruption verdächtigten Mitarbeiter des Bezirksamts Altona.

3

Nach vorheriger Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. März 2025 den erteilten Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an, drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an, sofern er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausreise, und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgter Abschiebung. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die erteilte Aufenthaltserlaubnis entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2025, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 18. Juni 2025, zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

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Hiergegen hat der Antragsteller am 18. Juli 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (2 K 5457/25), die derzeit noch anhängig ist.

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Der Antragsteller hat am 12. September 2025 beim Verwaltungsgericht Hamburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er hat u.a. geltend gemacht, zu keiner Zeit „ARB-Rechte“ geltend gemacht zu haben. Er bestreite ausdrücklich, den Aufenthaltstitel durch Bestechung erlangt zuhaben. Auch habe zu keinem Zeitpunkt für ihn Anlass bestanden, an der Richtigkeit des Handelns der Antragsgegnerin bzw. der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis zu zweifeln. Im Vertrauen darauf habe er seit über zwei Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und habe sich hier ein berufliches und soziales Umfeld aufgebaut.

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Dem Antrag ist die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 22. September 2025 entgegengetreten. Sie hat u.a. ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HmbVwVfG vorlägen. Jedenfalls sei das Vertrauen des Antragstellers in die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HmbVwVfG nicht schutzwürdig, denn der Antragsteller habe ganz offensichtlich nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. ARB 1/80 erfüllt.

8

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die erteilte Aufenthaltserlaubnis sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, insbesondere habe der Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Gleichwertige Aufenthaltstitel aus anderen Gründen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG erfolgt, die eine Entscheidungsfrist sei und frühestens im Juli 2024 zu laufen begonnen habe. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Rücknahmeermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt und in diesem Rahmen die für eine Rücknahme sprechenden öffentlichen Belange umfangreich mit den privaten Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abgewogen. Zutreffend sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK nicht vorläge. Aspekte des Vertrauensschutzes habe die Antragsgegnerin jedenfalls mit der Antragserwiderung vom 22. September 2025 in zulässiger Weise nachgeschoben und insoweit ausgeführt, dass das Vertrauen des Antragstellers infolge der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit nicht schutzwürdig sei. Diese Annahme sei frei von Ermessensfehlern, wobei im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG Bezug genommen habe. Zwar sei diese nicht einschlägig, es handele sich aber um einen belastbaren Rechtsgedanken zur Bewertung des Vertrauensschutzes. Dass die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen sei, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, da verschiedene Umstände die Annahme der Antragsgegnerin erhärten würden, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis gekannt oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auch die Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist und das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung seien nicht zu beanstanden. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

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Der Antragsteller hat die dagegen am 28. Oktober 2025 erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. November 2025 begründet. Auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2025, mit welchem sie den angefochtenen Beschluss verteidigt, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025 erwidert. Auf die genannten Schriftsätze wird Bezug genommen.

II.

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Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht erhobene und begründete, Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg und rechtfertigen es daher nicht, diesen abzuändern. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2).

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Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

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1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahmeentscheidung sei voraussichtlich materiell rechtmäßig.

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a) Unzutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass er auch nach rückwirkender Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis aus diesem Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG herleiten könne. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben waren, greift der Antragsteller zu Recht nicht an. Aufgrund der rückwirkend erfolgten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis entfiel diese für den gesamten Zeitraum der Erwerbstätigkeit des Antragstellers und konnte daher die ordnungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) begründen (vgl. allgemein: Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 48 Rn. 291). Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sevince (vgl. Urt. v. 20.9.1990, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, juris Rn. 27 ff.). Dass eine rückwirkende Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände unionsrechtswidrig ist, legt der Antragsteller weder dar noch ist dies ersichtlich. Ergänzend weist das Beschwerdegericht auf Folgendes hin:

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Selbst wenn bereits die erste Stufe der Verfestigung des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht wurde, ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 8.11.2012, C-268/11, Gülbahce, NVwZ 2012, 1617, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 29.9.2011, C-187/10, Unal, NVwZ 2012, 31, juris Rn. 42 ff.; Urt. v. 11.5.2000, C-37/98, Savas, InfAuslR 2000, 326, juris Rn. 61 ff.; Urt. v. 5.6.1997, C-285/95, Kol, Slg. 1997, I-3069, Rn. 26) eine rückwirkende Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gestattet, wenn der Arbeitnehmer sein Aufenthaltsrecht durch eine „Täuschung“ bzw. durch betrügerische Handlungen (vgl. insoweit die englische Fassung des Urteils: „result of fraudulent product“ sowie die französische Fassung des Urteils: „grâce à un comportement frauduleux“) erlangt hat. Das vorliegend von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachte kollusive, betrügerische Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin zur Erteilung einer offensichtlich rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu unter II. 1. d) dd)) erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.2011, a.a.O., juris Rn. 43). Es handelt sich gerade nicht um „wohlerworbene“ Rechte des Arbeitnehmers (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 29.9.2011, a.a.O., juris Rn. 50). Insoweit ist vorliegend auch nicht zu fordern, dass in Bezug auf die betrügerischen Handlungen eine Verurteilung des Arbeitnehmers vorliegen muss, wie dies in dem vom EuGH entschiedenen Verfahren Kol gegeben war und in nachfolgenden Entscheidungen referiert worden ist. Vielmehr wird gerade aus der Entscheidung des EuGH im Verfahren Savas (Urt. v. 11.5.2000, a.a.O., juris Rn. 63), in dem keine Verurteilung vorlag und der EuGH die schon am Verfahren Kol entwickelten Grundsätze entsprechend auf das Assoziationsratsabkommen angewendet hat, deutlich, dass der EuGH keine gesonderte strafrechtliche Verurteilung fordert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpton vom 21.7.2011 im Verfahren Unal, Rn. 48: „Wenn festgestellt worden wäre, dass sich Herr Unal das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat durch in Täuschungsabsicht gemachte Angaben verschafft hat, wären die nationalen Behörden selbstverständlich befugt gewesen, die Aufenthaltsgenehmigung trotz seines Aufenthalts und seiner Beschäftigung von mehr als einem Jahr zurückzunehmen.“). Anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen Unal und Gülbahce. In der Entscheidung Unal war zunächst ein Aufenthaltsrecht des Arbeitnehmers im Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründet worden, der den Aufenthaltstitel begründende Umstand (Zusammenleben mit Partnerin) entfiel jedoch, bevor ein Recht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt werden konnte und wurde erst nach dessen Begründung rückwirkend zurückgenommen. Auch im Verfahren Gülbahce erfolgte die Einreise und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ordnungsgemäß zum Familiennachzug zur Ehefrau und es konnte gerade nicht festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt hatte, die ihm aufgrund einer Täuschung erteilt worden war (EuGH, Urt. v. 8.11.2012, a.a.O., juris Rn. 51).

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b) Das Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Rücknahme binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG erfolgt ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, spätestens im Februar 2024 hätte die Antragsgegnerin Kenntnis haben müssen, dass Titelvergaben möglicherweise fehlerhaft erfolgt seien, kann dies den Ablauf der Jahresfrist bei Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 31. März 2025 schon deshalb nicht begründen, weil die Jahresfrist erst mit positiver Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen und der positiven Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zu laufen beginnt. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Der Antragsteller setzt sich insbesondere nicht mit der dort in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, der das Beschwerdegericht folgt.

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c) Der Antragsteller macht weiter geltend, die Rücknahme dürfe gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG nur erfolgen, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller bereits, worauf das Verwaltungsgericht mehrfach hingewiesen hat (Beschluss S. 11), dass § 48 Abs. 2 HmbVwVfG vorliegend nicht einschlägig ist. § 48 Abs. 2 HmbVwVfG setzt voraus, dass der zurückgenommene Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt hat oder für eine solche Leistung Voraussetzung ist (vgl. hierzu: Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 91 m.w.N.). Dies trifft auf die zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht zu. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter II. 1. a) und d) dd) Bezug genommen.

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d) Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, die Rücknahme sei ermessensfehlerhaft erfolgt.

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aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht übernehme pauschal die behördliche Argumentation, ohne eigene Erwägungen anzustellen, hilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, die gerichtliche Überprüfung des Ermessensausübung dahingehend eingeschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht ist daher – sofern keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt – auf die Überprüfung der Entscheidung der Beklagten auf Ermessensfehler beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 5 C 8.09, InfAuslR 2010, 387, juris Rn. 28; Decker in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK, VwGO, Stand 1.10.2025, § 114 Rn. 26).

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bb) Erfolglos macht der Antragsteller im Kontext der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme geltend, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten es unterlassen „mildere Mittel (Rückname ex nunc, Prüfung alternativer Aufenthaltstitel nach § 18a/18b/19c AufenthG; Übergangsregelungen)“ zu prüfen. Insoweit legt der Antragsteller bereits nicht, wie erforderlich, dar, dass aus den von ihm angeführten Gründen die Rücknahme unverhältnismäßig wäre. Dass die Rücknahme unverhältnismäßig wäre, ist zudem auch nicht ersichtlich. Eine Rücknahme ex nunc wäre nicht in gleichem Maße wirksam. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der vom Antragsteller genannten Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit vorlägen. Dass der Antragsteller eine abgeschlossene Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) oder gar eine akademische Ausbildung (§ 18b AufenthG) hat, ist weder dargelegt noch angesichts des Alters des Antragstellers und seiner bisherigen aktenkundigen Erwerbsbiografie ersichtlich. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG, die im Ermessen der Antragsgegnerin steht, stünde jedenfalls entgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar wäre, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG.

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cc) Überzeugend führt das Verwaltungsgericht zudem aus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Rücknahmeermessens zutreffend davon ausgegangen ist, dass kein Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK vorliegt. Danach kann die Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausländern darstellen, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (erneuten) Integration in seinem Heimatland ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40.07, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2014, 4 Bs 98/14, InfAuslR 2014, 270, juris Rn. 22; vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2025, 6 Bs 81/25, juris Rn. 58 m.w.N.). Die vom Antragsteller hiergegen angeführten Umstände (vgl. Schriftsatz v. 26.11.2025, S. 4, 5), insbesondere die Beschäftigung seit dem 1. Oktober 2023, der gesicherte Lebensunterhalt, die behaupteten familiären und sozialen Bindungen, seine stabilen Deutschkenntnisse sowie fehlende strafrechtliche Verurteilungen, sind erfreulich, begründen aber schon wegen des noch nicht einmal zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts nicht das erforderliche nachhaltige und tiefgreifende Niveau der Verwurzelung im Bundesgebiet. Unabhängig davon wäre Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot zudem, dass der Antragsteller derart von den Lebensverhältnissen in der Türkei entwurzelt wäre, dass ihm eine erneute Integration in die dortigen Lebensverhältnisse nicht mehr zumutbar wäre. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte; die sich darauf beziehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 10 f.) hat der Antragsteller mit der Beschwerde zudem nicht angegriffen.

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dd) Der Antragsteller rügt ferner, das Vorliegen behördlichen Organisationsverschuldens oder korruptes Verhalten einzelner Mitarbeiter könne nicht zu seinen Lasten gehen und macht geltend, der Antragsteller habe die Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis weder gekannt noch grob fahrlässig nicht gekannt, so dass eine Rücknahme ex tunc nicht habe erfolgen dürfen.

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Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts – jedenfalls in einer Parallelwertung in der Laiensphäre – kannte und sich daher das Vertrauen in den Bestand der Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis nicht schutzwürdig ist. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass auch insoweit § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HmbVwVfG keine Anwendung findet.

23

Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (dort S. 11) hat die Antragsgegnerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 22. September 2025 deutlich gemacht, dass sie Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Rahmen des Ermessens berücksichtigt, indem sie dort ausführt, dass das Vertrauen des Antragstellers in die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HmbVwVfG nicht schutzwürdig sei, denn der Antragsteller habe ganz offensichtlich nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. ARB 1/80 erfüllt. U.a. auf diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung im Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 zustimmend Bezug genommen.

24

Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin, die im Grundsatz die materielle Beweislast trägt und daher die feststellungsbelastete Beteiligte ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.5.2021, 2 C 10.20, NVwZ 2021, 1546, juris Rn. 19; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 108 Rn. 13), zur Überzeugung des Beschwerdesenats glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte und die offensichtlich rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller allein aufgrund eines kollusiven, betrügerischen Zusammenwirkens zwischen dem Antragsteller und dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin erteilt worden ist. Hierfür spricht die Gesamtschau einer Vielzahl von Umständen:

25

Der Antragsteller sprach unter Vorlage seiner Meldebestätigung, der an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei seinem Cousin, unter Vorlage seines Arbeitsvertrages als „Friseur“ bereits wenige Tage nach seiner Einreise bei dem Hamburg Service vor, ohne zuvor - wie üblich - über das Onlineportal einen Aufenthaltstitel beantragt und - wie für eine Vorsprache immer notwendig - einen Termin beim Hamburg Service vereinbart zu haben. Entgegen der Praxis der Ausländerbehörden in Hamburg hat der Antragsteller schriftlich keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Trotz offensichtlichen Fehlens der Voraussetzungen der später erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und Fehlen eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird dem Antragsteller bereits kurze Zeit später, am 15. September 2023, eine Fiktionsbescheinigung erteilt und die später erteilte Aufenthaltserlaubnis - allerdings zunächst mit unzutreffender zeitlicher Befristung - elektronisch in Auftrag gegeben. Dies alles, obwohl ganz offensichtlich war, dass die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht gegeben waren und der Antragsteller erklärt hat, zwar mündlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt zu haben, nicht aber einen solchen nach dem Assoziationsratsabkommen.

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Damit hat die Antragsgegnerin schlüssige, dichte und gewichtige Umstände dafür vorgetragen, dass die offensichtlich rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund eines kollusiven, betrügerischen Zusammenwirkens des Antragstellers und des Sachbearbeiters der Antragsgegnerin dem Antragsteller erteilt worden ist. Diese Bewertung des Sachverhalts wird vorliegend auch entscheidend dadurch gestützt, dass der Antragsteller keine eigene Schilderung zum Geschehensablauf abgegeben hat, obwohl es ihm zumutbar und auch möglich ist, die näheren Umstände der Erteilung der offensichtlich rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis detailliert zu schildern (vgl. zu diesem Rechtsgedanken in anderem Zusammenhang auch: BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 3 C 79.82, NVwZ 1985, 488, juris Rn. 57).

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2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig.

28

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist insoweit nicht bereits deshalb anzuordnen, weil - wie der Antragsteller geltend macht - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen sei. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen.

29

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts begründen nachvollziehbar die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund darüberhinausgehend ein „Vollziehungsinteresse“ vorliegen müsste, wie der Antragsteller dies behauptet.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.