Rechtsprechung / Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.02.2026 – 6 Bs 179/25
ECLI:DE:OVGHH:2026:0218.6BS179.25.00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein 29-jähriger ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2024 ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2025 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und bis dahin die Erteilung einer Duldung. Zur Begründung trug er vor, er gehe davon aus, Vater eines im März 2025 von Frau …. geborenen deutschen Kindes zu sein. Frau ... hatte am 10. März 2025 das Kind ... geboren. Parallel zu seinen aufenthaltsrechtlichen Anträgen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2025 einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung beim Amtsgericht Hamburg (Familiengericht).
Mit Bescheid vom 25. November 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erteilung einer Duldung ab. Zudem drohte sie dem Antragsteller nach Ablauf einer bis zum 9. Dezember 2025 gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach Ghana an. Für den Fall der Abschiebung erließ sie ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 25. November 2025 Widerspruch ein.
Am 7. Dezember 2025 erhob der Antragsteller eine auf die Erteilung einer Duldung gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg (6 K 9107/25) und hat dort um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung dürfte im Hinblick auf die vorgetragene Vaterschaft zu dem Kind ... ... nicht bestehen. Es sei nicht ersichtlich, dass durch eine Abschiebung des Antragstellers seine Rechte an der Klärung der von ihm behaupteten Vaterschaft unzumutbar beeinträchtigt würden. Dass er tatsächlich Vater des Kindes ... ... sei, werde bislang lediglich durch seinen eigenen Vortrag gestützt. Demgegenüber sei ausweislich der Ausländerakte ein anderer Vater in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller dauerhaft und erheblich daran gehindert wäre, die Vaterschaftsfeststellung von Ghana aus zu betreiben. Insbesondere könnten für ein Abstammungsgutachten notwendige Probenahmen regelmäßig problemlos über die deutschen Botschaften im Ausland organisiert werden. Im Falle einer ausnahmsweise erforderlichen persönlichen Anwesenheit oder bei tatsächlicher Feststellung der Vaterschaft bliebe es dem Antragsteller unbenommen, im Wege der Visumerteilung erneut Kontakt zu ... ... aufzubauen und eine Umgangsregelung zu erwirken. Eine vorübergehende räumliche Trennung des Antragstellers vom Kind ... ... sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzumutbar. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und dem Kind eine persönliche und emotionale Verbundenheit bestehe. Nach eigenen Angaben habe der Antragsteller seit der Geburt des Kindes keinen Kontakt zu diesem gehabt. Dem persönlichen Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet bis zur Feststellung der Vaterschaft stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts irregulär eingereister Personen entgegen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 15. Dezember 2025 erhobenen und am 29. Dezember 2025 begründeten Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025, soweit darin der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, entscheidungstragende Annahmen des Verwaltungsgerichts erschüttert hat. Die eigenständige Prüfung des Beschwerdegerichts ohne Beschränkung auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe kommt zu dem Ergebnis, dass die beantragte einstweilige Anordnung, gerichtet darauf, der Antragsgegnerin zu untersagen, vor einer Entscheidung über die Klage im Verfahren 6 K 9107/25 aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, nicht zu erlassen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts daher nicht zu ändern ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden. Dies ist hier nicht der Fall, da es an der Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs in Gestalt eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung fehlt.
a) Das Vorbringen des Antragstellers zugrunde gelegt, besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht aufgrund der geltend gemachten Vaterschaft zu dem am 10. März 2025 geborenen Kind ... ... gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, BVerfGK 13, 26, juris Rn. 45 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen steht die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 GG im Einklang.
Unabhängig davon, dass der Antragsteller weder gemäß § 1592 BGB im Rechtssinn Vater des Kindes ... ... ist noch seine biologische Vaterschaft glaubhaft gemacht hat, besteht eine persönliche Verbundenheit zwischen beiden unstreitig nicht. Nach eigenem Vorbringen hat der Antragsteller das Kind bisher nicht kennengelernt, sodass eine persönliche Verbundenheit nicht entstehen konnte.
Soweit ausnahmsweise bereits die Anbahnung von Umgangskontakten dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterfallen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2023, 6 Bf 224/22.Z, n. v., S. 6 BA; Beschl. v. 16.6.2020, 6 Bs 75/20, InfAuslR 2020, 439, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2020, 4 MB 38/20, juris Ls. und Rn. 25; VGH München, Urt. v. 26.9.2016, 10 B 13.1318, juris Rn. 35 ff.; zu Art. 8 EMRK: EGMR, Urt. v. 21.12.2010, Rs. 20578/07, EuGRZ 2011, 124, juris Rn. 60), setzt dies voraus, dass die bisher unterbliebene Herstellung eines Familienlebens nicht dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2024, 6 Bs 92/24, n. v., S. 7 BA; EGMR, Urt. v. 21.12.2010, Rs. 20578/07, EuGRZ 2011, 124, juris Rn. 60; Urt. v. 22.6.2004, Rs. 78028/01, 78030/01, BeckRS 2004, 155768 Rn. 143, 146; Urt. v. 22.3.2012, Rs. 45071/09, BeckRS 2012, 9754 Rn. 58; Urt. v. 22.3.2012, Rs. 23338/09, NJW 2013, 1937, 1938 Rn. 61; s. auch BVerfG, Urt. v. 9.4.2024, 1 BvR 2017/21, MDR 2024, 578, juris Rn. 66). Kriterien für den Schutz der potentiellen Beziehung sind das Verhältnis zwischen den Eltern und das nachweisbare Interesse des leiblichen Vaters an dem Kind sowohl vor als auch nach der Geburt (vgl. EGMR, Urt. v. 18.5.2006, Rs. 55339/00, BeckRS 2006, 141227 Rn. 64; Urt. v. 6.4.1994, Rs. 22920/93, BeckRS 1994, 125430 Rn. 39). Hier hat der Antragsteller weder hinreichend dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die bisher unterbliebene Herstellung eines Familienlebens ihm nicht zuzurechnen ist.
Der Antragsteller beruft sich darauf, dass die Kindesmutter bei der Klärung der Vaterschaft nicht mitgewirkt habe. Nach Aktenlage ließ er sie mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2025 auffordern, an der Klärung der Vaterschaft mitzuwirken (vgl. Bl. 27 Beiakte A), und hat sich am 7. November 2025 mit einem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung an das Familiengericht gewandt. Gleichwohl ist die unterbliebene Herstellung eines Familienlebens mit dem Kind ... ... dem Antragsteller zuzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht bereits vor der Geburt um die Anerkennung der Vaterschaft und ein Sorge- oder zumindest Umgangsrecht bemüht und mit der Stellung eines Antrags auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht bis zum 7. November 2025 zugewartet hat. Eine zügigere Klärung der Vaterschaft und die Geltendmachung eines Umgangsrechts, etwa nach § 1686a BGB (vgl. auch § 167a Abs. 2 FamFG), wären ihm möglich gewesen.
Soweit der Antragsteller einen Vergleich mit der Duldung des Aufenthalts werdender Väter anstellt, greift dies nicht durch. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung entfaltet Art. 6 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen hinsichtlich der Vaterschaft zu einem ungeborenen Kind, wenn - anstelle einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft - der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (VGH München, Beschl. v. 1.8.2024, 10 CE 24.1299, juris Rn. 28 m.w.N.). Diese Wertungen, die die besondere Situation der Schwangerschaft berücksichtigen und auf die zu erwartende Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft abstellen, können auf den vorliegenden Fall, in dem das Kind bereits knapp elf Monate alt ist und der Aufbau einer persönlichen Verbundenheit überdies nicht als absehbar zu erwarten unterstellt werden kann, nicht übertragen werden.
b) Der Antragsteller kann die Aussetzung der Abschiebung auch nicht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG beanspruchen. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Hier besteht ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch unter Berücksichtigung des Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung nicht. Unabhängig davon, dass § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet und ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung daher eine Ermessensreduzierung auf null voraussetzt, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor.
Mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG soll vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege ein vorübergehender Aufenthalt ermöglicht werden, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (BT-Drs. 16/5065, S. 187). Humanitäre oder persönliche Gründe, die die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, sind dringend im Sinne der Norm, wenn sie deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.6.2025, 11 B 6/22, juris Ls. 2 und Rn. 49; VGH Kassel, Beschl. v. 12.12.2007, 7 TG 2410/07, EzAR-NF 51 Nr. 23, juris Ls. 2 und Rn. 25; zu § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.7.2012, 8 ME 94/12, juris Ls. 1 und Rn. 14; vgl. auch Kluth/Breidenbach in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2026, § 60a AufenthG Rn. 23; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG Rn. 42; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Werkstand: Februar 2026, § 60a AufenthG Rn. 343). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das anhängige familiengerichtliche Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung dringende persönliche Gründe begründet, die die vorübergehende Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern.
Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, das Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung von Ghana aus nicht betreiben zu können. Hinsichtlich seines Vorbingens, er könnte an einem Anhörungstermin nicht teilnehmen, da ihm für einen solchen kein Visum erteilt werden würde, und eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung aus dem Ausland grundsätzlich nicht zulässig sei, ist bereits nicht ersichtlich, dass, sofern das Familiengericht eine Anhörung durchführen sollte (und dies nicht bereits vor der Ausreise möglich wäre), die fehlende Möglichkeit der Teilnahme wegen Ortsabwesenheit bei Vertretung durch seine Prozessbevollmächtigte unzumutbare Folgen für den Antragsteller hätte. Zudem spricht einiges dafür, dass der Feststellungsantrag unzulässig sein dürfte. Voraussetzung für einen Antrag nach § 1600d Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass zum gegebenen Zeitpunkt keine andere rechtliche Vaterschaft (mehr) gegeben ist. Die Vaterschaft eines anderen Mannes wäre aus der Geburtsurkunde des Kindes ersichtlich (vgl. Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1600d BGB Rn. 31). Hier liegt die Geburtsurkunde des Kindes zwar nicht vor. Die Antragsgegnerin hat aber in einem Vermerk vom 25. November 2025 festgehalten, dass das Kind ausländerrechtlich registriert und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei und laut Geburtsurkunde einen anderen Vater habe (Bl. 76 Beiakte A).
Soweit der Antragsteller sich mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 darauf beruft, dass das familiengerichtliche Verfahren in wenigen Wochen Klarheit bringen werde und sich erheblich verzögern würde, wenn er ausreisen müsste, droht dem Antragsteller vor Ablauf dieser „wenigen Wochen“ eine Abschiebung bereits deshalb nicht mehr, weil mittlerweile bereits sieben Wochen vergangen sind. Zudem hat der Antragsteller seinen nicht näher substantiierten Vortrag, ein Abstammungsgutachten mit Beteiligung von in Ghana aufhältigen Personen nehme ca. sechs Monate in Anspruch, nicht durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht. Aus dem von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten Merkblatt der Deutschen Botschaft in Accra zur Feststellung von Verwandtschaftsverhältnissen mittels DNA-Gutachten ergibt sich eine solche Dauer nicht. Darin heißt es vielmehr, dass die Regionalarztdienststelle der Deutschen Botschaft in Accra Kontakt zur Terminvereinbarung aufnehme, sobald sie das Probenentnahme-Set erhalten habe. Die Terminvergabe erfolge nicht durch die Rechts- und Konsularabteilung/Visastelle.
Die geltend gemachten Gründe sind im Übrigen auch nicht derart gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung deutlich überwiegen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung hat vor dem Hintergrund besonderes Gewicht, dass der Antragsteller unerlaubt eingereist ist und sich - nach eigenem Vorbringen - ein Jahr und neun Monate unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Hinnahme eines solchen Verhaltes würde die Steuerungsfunktion des Visumsverfahrens konterkarieren. Zudem verfügt der Antragsteller über keine eigenen Mittel und wäre daher zur Lebensunterhaltssicherung auf öffentliche Mittel angewiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung seitens der unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3). Auch nach diesem großzügigen Maßstab hatte die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
III.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die obigen Ausführungen wird auch insoweit Bezug genommen.
2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.