Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 24.08.2011 – 1 Ws 118/11

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: Ws 118/11

B E S C H L U S S

in der Maßregelvollstreckungssache

gegen

[…]

Der Befangenheitsantrag des Verurteilten vom 15.10.2011 gegen den Richter A. und die Rich- terin Dr. R. sowie der Befangenheitsantrag des Verurteilten vom 16.11.2011 gegen „die Mit- glieder des 1. Strafsenats“ werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Befangenheitsanträge des Verurteilten sind unzulässig. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in seinem Schreiben vom 16.11.2011 gegen die „Mitglieder des 1. Strafsenates“ ist bereits deshalb unzulässig, weil es keinen Grund zur Ab- lehnung enthält (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit er auf die 54 Seiten umfassende Kopie einer von ihm verfassten Beschwerde an den EuGH verweist, verhält sich diese nicht zu einer möglichen Befangenheit der Mitglieder des 1. Strafsenates.

2 2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in seinem Schreiben vom 15.10.2011 ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig, weil der Verurteilte mit ihm nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Nach der Überzeugung des Senates geht es dem Verurteilten durchweg nicht darum, dass nur unbefangene Richter an Entscheidungen gegen ihn mitwirken, sondern um eine Demonst- ration seines allgemeinen Misstrauens und seiner Verachtung gegenüber der Justiz insge- samt sowie um eine „Blockade“ des Hanseatischen Oberlandesgerichts in allen ihn betreffen- den Verfahren. Derartige Gründe zwingen den Senat zur Verwerfung des Antrages als unzu- lässig (vgl. OLG Koblenz, MDR 1977, 425) Der Verurteilte hat bereits in einer Vielzahl der hier bekannten Verfahren die beteiligten Rich- ter wegen Befangenheit abgelehnt. Alleine in den letzten sieben Wochen hat er durch Anträge in diesem wie in dem Verfahren Ws 107/11 die am Hanseatischen Oberlandesgericht tätigen Richter A., Dr. R., Dr. H., S., Dr. B., Dr. S., W. und Dr. O. sowie den bei der Generalstaatsan- waltschaft Bremen tätigen Oberstaatsanwalt G. als befangen abgelehnt. Aus dem Verhalten des Verurteilten wird ein Muster deutlich, praktisch jeden Richter, der überhaupt an einer ihn betreffenden Entscheidung mitgewirkt hat, für befangen zu erklären. Dies zeigte sich in der Vergangenheit wiederholt, soweit am Hanseatischen Oberlandesge- richt tätige Richter betroffen waren (so in den Verfahren Ws 163/08, Ws 50/09, Ws 59/09, Ws 166/09, Ws 172/09 und Ws 6/10), wird aber auch in anderen Verfahren deutlich. So hat er nach eigenen Angaben in seiner Beschwerdeschrift an den EGMR alleine gegen 16 Richter des OLG Köln bzw. LG Köln Befangenheitsanträge gestellt. Dass es ihm dabei alleine darum geht, eine Unzufriedenheit mit den Sachentscheidungen und allgemeines Misstrauen und seine Verachtung gegenüber der Justiz insgesamt zum Ausdruck zu bringen, zeigt sich unverhüllt in den vielen Drohungen und Herabsetzungen, die seine zahl- reichen Schreiben und Beschwerden enthalten. So wirft er seiner Beschwerdeschrift an den EGMR vom 07.11.2011 einer Vielzahl von Richtern in Bremen und in Köln im Zusammenhang mit von oder gegen ihn geführten Rechtsstreitigkeiten Rechtsbeugung, Willkür, Lügen, Mani- pulation, Korruption u.v.m. vor, bezeichnet die Mitglieder des 24. Zivilsenats des OLG Köln etwa als „OLG-Anarchisten“ und redet von einer „kriminellen Vereinigung von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Gutachtern“, deren „organisatorischer Charakter … weit über die OLG-Bezirke Köln und Bremen“ hinausgehe. Nach bekanntem Muster stellt der Ver- urteilte dann wieder wahllos Gewaltandrohungen, u.a. gegen Richter, in den Raum. Dass es dem Verurteilten auch im konkreten Verfahren um die persönliche Herabsetzung der Richter geht, zeigt sich etwa in seinem völlig ins Blaue hinein geäußerten Verdacht im Ableh- nungsgesuch vom 15.10.2011, dass die Richter A., Dr. R. und „der dritte namentlich nicht be- kannte Richter des Strafsenates“ ein Schreiben von ihm (nämlich sein Schreiben vom

3 08.08.2011 - das sich im Übrigen bei der Akte befindet, Bl. 128-132) „unterschlagen“ hätten. Was die Richterin Dr. R. betrifft, äußert er den durch nichts zu belegenden Verdacht, gegen sie werde – wie auch gegen andere Richter und Staatsanwälte - wahrscheinlich Anklage er- hoben und ein Haftbefehl ergehen. Daneben verfolgt der Verurteilte den Zweck, durch die Befangenheitsanträge die Arbeitsunfä- higkeit des Gerichts in allen ihn betreffenden Fragen zu begründen. Dies beweisen die Aus- führungen in seinem jüngsten Ablehnungsgesuch vom 25.11.2011 gegen die am Hanseati- schen Oberlandesgericht tätigen Richter Dr. S., W., O. und Dr. P.. Darin legt der Antragsteller den Richtern des 1. Strafsenates und des 1. Zivilsenates nahe, sich „geschlagen zu geben“, sich für beschlussunfähig für die Strafsache 7 KLs 110 Js 39994/05 und die Strafvollstre- ckungssachen zu erklären und dem BGH die Sache zur Verlegung der Zuständigkeit und Be- stimmung eines Strafsenates eines anderen OLG anzutragen. Deutlicher hätte der Verurteilte nicht zum Ausdruck bringen können, dass er sich in einer Art „Wettstreit“ mit dem Hanseati- schen Oberlandesgericht wähnt, in dem es ihm alleine darum geht, so lange Ablehnungsge- suche gegen praktisch jeden mit seinen Fällen befassten Richter zu formulieren, bis das Ge- richt beschlussunfähig ist. Hiervon zeugt im Übrigen auch das nicht mit Gründen versehene „vorsorgliche“ Ablehnungsgesuch vom 16.11.2011 gegen die „Mitglieder des 1. Strafsenates“. 3. Nach alledem waren die Ablehnungsgesuche des Verurteilten, ohne dass es der Abgabe dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 26 Abs. 3 StPO bedurfte, gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Senats erfolgte einstimmig.

1. Strafsenat Bremen, d. 28.11.2011

Arenhövel

Dr. Helberg

Dr. Pellegrino