Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 24.08.2011 – Ws 105/11

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN

Geschäftszeichen: Ws 105/11 (2 Ws 85/11) II. Kl. StVK 395/11 zu: VRs 520 Js 3352/09 StA Bremen

B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache

g e g e n

[…

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingegangen bei Gericht am 06.07.2011, gegen den Beschluss der II. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 30.06.2011 hat der 1. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter

Arenhövel, Dr. Röfer und Dr. Helberg

am 24. August 2011 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet ver- worfen.

2 G r ü n d e :

I. Der Verurteilte wurde am 27.05.2009 wegen schweren Raubes durch das Landgericht Bre- men zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (Az. 3 KLs 520 Js 3352/09). Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen worden war, befand sich der Verurteilte ab dem 16.12.2009 in der forensisch-psychiatrischen Behandlung des Klinikums Bremen-Ost. Als er nach anfänglichen Behandlungsfortschritten bewusst Alkohol und Heroin mit dem Ziel konsumiert hatte, die Maßregel zu erledigen, stellte die Kleine Straf- vollstreckungskammer II des Landgerichts Bremen durch Beschluss vom 30.06.2011 fest, dass die Unterbringung nicht weiter zu vollstrecken sei, weil keine hinreichend konkrete Er- folgsaussicht für die Behandlung mehr bestehe. Die Strafvollstreckungskammer ordnete zugleich Führungsaufsicht an und erteilte dem Verurteilten verschiedene Weisungen. Außer- dem beschloss sie, dass der Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. Am 04.07.2011 übermittelte das Landgericht der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psy- chotherapie, in der der Verurteilte noch untergebracht war, einen mit den Worten: „Belehrungsprotokoll (Führungsaufsicht)“ überschriebenen Vordruck. Darunter stand folgender maschinenschriftlicher Text: „Der/Die vorgeführte Verurteilte … [handschriftlich eingefügt] wurde von mir gemäß § 463 Abs. 3, 454 Abs. 4 StPO belehrt. Zugleich wurde er/sie darauf hingewiesen, dass er/sie gemäß § 145 a StGB auf An- trag der Führungsaufsichtsstelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er/sie während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung verstößt und er/sie dadurch den Zweck der Führungsauf- sicht gefährdet. Der/Die Verurteilte erklärte: „Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30.06.2011 [handschriftlich ein- gefügt] hinsichtlich der Führungsaufsicht ist mir bekannt gegeben worden, desglei- chen die Bestimmung des § 145 a StGB. Ich verspreche, mich an die Weisungen des Beschlusses zu halten und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ihn.“ Bremen, den

v.u.g.

(Unterschrift des Verurteilten)“

3 Dieses Protokoll wurde am 05.07.2011 versehen mit der Unterschrift des Verurteilten per Telefax an das Landgericht zurückgesandt. Der Beschluss vom 30.06.2011 wurde dem Ver- fahrensbevollmächtigten des Verurteilten am 06.07.2011 zugestellt, der noch am selben Tag beim Landgericht sofortige Beschwerde hinsichtlich der Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung einlegte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2011 beantragt, die Beschwerde des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen, weil der Verurteilte am 05.07.2011 wirksam und unwiderruflich auf Rechtsmittel verzichtet habe. Der Verurteilte hat dazu mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2011 Stellung genommen.

II. 1. Die alleine gegen die Nichtaussetzung des Strafrestes zur Bewährung gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden und damit zulässig.

a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der vom Verurteilten am 05.07.2011 erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen. Diese Erklärung erweist sich als unwirksam.

Bedenken bestehen bereits dahingehend, ob der Verurteilte – trotz des eindeutigen Wortlau- tes der Erklärung – bei der Unterzeichnung den für die Wirksamkeit des Verzichts erforderli- chen Verzichtswillen im Hinblick auf ein Rechtsmittel gegen die versagte Strafaussetzung zur Bewährung hatte. Bestehen Zweifel, ob das Erklärte dem wirklich Gewollten entspricht, liegt kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor (vgl. dazu KK-StPO-Paul, 6. Auflage, 2008, § 302, Rn. 11 m.w.N.). Der dem Verurteilten vorgelegte Vordruck vermittelt den Eindruck, als ginge es lediglich um einen Rechtsmittelverzicht gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und die damit verbundenen Weisungen. Dies drängt sich bereits aufgrund der Überschrift auf, die - in Fettdruck und zentriert - untereinander die Worte: „Belehrungsprotokoll“ und „(Führungs- aufsicht)“ aufführt. Indem das Wort „Belehrungsprotokoll“ zusätzlich unterstrichen ist, kann bei dem Verurteilten leicht der Eindruck entstanden sein, der nachfolgende Text dokumentie- re lediglich die erfolgte Belehrung über die Führungsaufsicht, d.h. über ein etwaiges Rechtsmittel gegen ihre Anordnung und über die Folgen eines Verstoßes gegen damit zu- sammenhängende Weisungen. In diesem eingeschränkten Sinne lässt sich daher auch die vom Gericht vorformulierte Erklärung des Verurteilten verstehen, in der die Bekanntgabe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 30.06.2011 hinsichtlich der Führungsauf- sicht und der Bestimmung des § 145 a StGB bestätigt und eine Zusage abgegeben wird, sich an die Weisungen (der Führungsaufsicht) zu halten. Dass dem Verurteilten bewusst

4 war, gleichzeitig mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnungen im Zusam- menhang mit der Führungsaufsicht auch auf ein solches gegen die – ebenfalls im Beschluss enthaltene – Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verzichtet zu haben, lässt sich dem Text des Formulars dagegen nicht entnehmen.

Unabhängig davon ist die Verzichtserklärung auch aufgrund der Umstände ihres Zustande- kommens unwirksam. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, NStZ 2006, 464). Hiervon ist allerdings bei bestimmten Konstellationen eine Ausnahme zu machen. Der BGH erkennt dies etwa für den Fall schwerwiegender Willensmängel und vorangegangener Urteilsabspra- chen ohne anschließende qualifizierte Rechtsmittelbelehrung an (BGH, aaO). Darüber hin- aus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Be- achtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonsti- gen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, aaO; BGHSt 45, 51; Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 2003, § 203, Rn. 50 ff.; SK-StPO-Frisch, 16. Aufbau Erg.-Lieferung, 1997, § 302, Rn. 21 ff.). Die Gesamtschau der hier festgestellten Umstände führt zu der Annahme der Unwirksamkeit der Erklärung vom 05.07.2011, weil dem Verurteil- ten der Rechtsmittelverzicht in einer Weise vorgegeben wurde, die mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts nicht zu vereinbaren sind. Der letzte Satz der Erklärung enthält in seinem ersten Teil ein von Gesetzes wegen nicht einmal vorge- sehenes Versprechen, sich an die Führungsaufsichtsweisungen zu halten. Dem schließt sich im zweiten Teil ein allgemein gehaltener, vorformulierter Rechtsmittelverzicht an. Dem Verur- teilten wird damit in einem Protokoll, mit dem das Gericht an sich alleine seinen Belehrungs- pflichten nach § 268a Abs. 3 StPO nachkommen will, unnötigerweise mit der vorformulierten Erklärung ein Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne dass der Verurteilte für ihn ersichtlich eine Wahlmöglichkeit hat. Vielmehr vermittelt die Vorformulierung den Eindruck, der Verur- teilte habe – wenn er sich mit der Einhaltung der Weisungen einverstanden erkläre - keine andere Wahl, als zugleich einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Er müsste, wenn er diesen nicht erklären aber im Übrigen die erhaltene Belehrung bestätigen und womöglich auch noch durch seine Unterschrift die Erfüllung der Weisungen zusagen wollte, von sich aus auf die Idee kommen, den Halbsatz über den Rechtsmittelverzicht durchzustreichen. Es liegt auf der Hand, dass insoweit Hemmungen bestehen könnten, in einem gerichtlichen Formular etwas durchzustreichen. Überdies entsteht durch die semantische und syntaktische Verbindung dieser beiden gänzlich unterschiedlichen Aussagen in jenem Satz die Gefahr, dass der Er- klärende die weitreichenden formalen Folgen des unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts in ihrer Tragweite verkennt. Das gilt hier im besonderen Maße, weil kaum erkennbar ist, dass sich der Rechtsmittelverzicht auch auf die verwehrte Strafaussetzung zur Bewährung erstre-

5 cken soll. Die vom Gericht vorgegebene Formulierung in einer derartigen Erklärung ist damit geeignet, die freie Willensentschließung des Verurteilten zu beeinflussen und zugleich einen Irrtum über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen.

Für die Zukunft weist der Senat darauf hin, dass bei der Verwendung von durch das Gericht oder andere öffentliche Stellen, etwa der Justizvollzugsanstalt, entworfenen, für den Verur- teilten formularmäßig vorformulierten Erklärungen über einen Rechtsmittelverzicht, insbe- sondere im Zusammenhang mit einer Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO, Zurückhaltung geboten ist. In jedem Fall muss der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht für den Erklären- den eindeutig erkennbar sein. Es darf nicht missverständlich sein, worauf er sich erstreckt. Dem Erklärenden sollte zudem verdeutlicht werden, dass er die Wahl hat, den Verzicht zu erklären oder nicht. Das kann etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch eine ge- stalterische Lösung (etwa eine Ankreuzoption) sicher gestellt werden.

2. Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Kleine Strafvollstreckungs- kammer hat zu Recht die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine positive Bewährungsentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden Progno- seentscheidung reicht es nicht aus, wenn nur eine Chance für künftige Straffreiheit des Ver- urteilten besteht. Zweifel im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen zu Lasten des Verurteilten. Hier bestehen erhebliche Zweifel an der positiven Legalprognose. Das Verhalten des Verurteilten im Maßregelvollzug, insbesondere der bewusste Heroinkon- sum, um die Maßnahme zu beenden, und seine fehlende Introspektionsfähigkeit sowie die Ablehnung einer Rückfallaufarbeitung lassen eine positive Prognose und damit die Strafaus- setzung zur Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

gez. Arenhövel

gez. Dr. Röfer

gez. Dr. Helberg