Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.09.2012 – 1 Ws 66/12
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Aktenzeichen: Ws 66/12 zu: 2 Ws 59/12 GenStA zu: 70. StVK 824/11 LG Bremen
B e s c h l u s s
In der Maßregelvollstreckungssache
gegen P.
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der 1. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen und des Verurteilten durch die Richter
Dr. Röfer, Dr. Helberg und Dr. Pellegrino
am 13. September 2012 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 70. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 24.04.2012 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landesgericht Krems an der Donau/Österreich hat mit Urteil vom 08.03.2005 ge- gen den Verurteilten wegen gewerbsmäßigen, großteils vollendeten, teilweise versuch- ten schweren Betruges eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt sowie seine Einwei- sung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet (Az. 16 HV 100/04s).
Die Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland ist mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 02.09.2006 für zulässig erklärt worden, wobei gemäß § 54 IRG die Ein- weisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in die Anordnung der Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umgewandelt worden ist. Eine ge- gen diese Entscheidung zunächst fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde am 19.09.2006 zurückgenommen, so dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Verurteilte befand sich zunächst vom 02.09.2004 bis zum 08.03.2005 in Österreich in sog. Vorhaft, sodann erfolgte der Vollzug von Straf- bzw. Maßregelhaft. Vom 19.12.2006 bis zum 19.01.2012 war er im Maßregelvollzug in der Abteilung für Foren- sische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums B. Nach Änderung der Vollstre- ckungsreihenfolge verbüßte er vom 20.01.2012 bis zum 03.05.2012 Strafhaft in ande- rer Sache. Seit dem 04.05.2012 ist die Strafvollstreckung unterbrochen und der Verur- teilte befindet sich wieder in der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Psychothe- rapie des Klinikums B.
Im Rahmen der nach § 67e StGB vorzunehmenden Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung hat das Klinikum Bremen-Ost durch den Chefarzt Dr. S., den Oberarzt Dr. T. und die Diplom-Psychologin B. am 23.09.2011 eine ärztliche Stellungnahme verfasst, in der eine Aussetzung der Maßregel nicht empfohlen wird. Die Staatsanwalt- schaft Bremen beantragte daraufhin am 19.10.2011, die Fortdauer der Unterbringung nach § 67 e StGB anzuordnen.
Der Verurteilte ist am 28.11.2011 von der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen angehört worden. Er stellte mit Schriftsatz seines Verfahrensbe- vollmächtigten vom 29.11.2011 den Antrag zu beschließen, dass die Unterbringung
3 nicht weiter zu vollstrecken ist. Zur Begründung verwies er auf eine Änderung des § 21 des Österreichischen Strafgesetzbuches.
In einem an den Verteidiger des Verurteilten gerichteten Schreiben vom 02.12.2011 führte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich folgendes aus:
„Zu Ihrem Schreiben vom 29. November 2011 teile ich Ihnen als Leiterin der zuständigen Abteilung für internationales Strafrecht mit, dass das Bundesminis- terium für Justiz mit Blick auf § 57 Abs. 6 des deutschen Gesetzes über Interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den Senator für Justiz und Verfassung Bremen über die durch das Budgetbegeleitgesetz 2011, BGBI. 111/2010, ge- änderte Rechtslage des § 21 Abs. 3 StGB informiert hat und um Mitteilung der sich daraus ergebenden Veranlassungen (Entlassung aus dem deutschen Maßnahmenvollzug) ersucht hat.“
Mit einem an den Senator für Justiz und Verfassung gerichteten Schreiben vom selben Tag (Az.: BMJ-4002926/0003-IV 4/2011) teilte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich folgendes mit:
„Zum Schreiben vom 28. Juni 2011 beehrt sich das Bundesministerium für Jus- tiz mitzuteilen, dass seit 1. Jänner 2011 die Bestimmung des § 21 Absatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs in Kraft ist, die vorsieht, dass reine Vermö- gensstraftaten keine Anlasstaten für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mehr darstellen. Die mit dem Budgetbegeleitgesetz 2011, BGBI 111/2010, eingeführte erwähnte Bestimmung ist in der Anlage an- geschlossen und kann auch unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden. Zu Personen, die sich in Österreich aufgrund reiner Vermögensstraftaten nach § 21 StGB im Maßnahmenvollzug befinden, werden entsprechend dem gleich- falls angeschlossenen Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Februar 2011; V70301/0002-lll 1/2011, regelmäßig die Vollzugsgerichte mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug befasst. Im konkreten Fall ist aber in Folge der Überstellung in den deutschen Maßnah- menvollzug keine Zuständigkeit des ehemaligen österreichischen Vollzugsge- richts zur Prüfung dieser Frage mehr gegeben.
(…)
4 Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich um Mitteilung zu ersuchen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die geschilderte Gesetzesänderung Anlass für die Entlassung des P. aus dem Maßnahmenvollzug in Deutschland gibt.“
Beigefügt war diesem Schreiben ein Erlass des Bundesministeriums für Justiz der Re- publik Österreich vom 05.02.2011, gerichtet an den Leiter der Vollzugsdirektion in Wien, mit folgendem Inhalt:
„Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass durch das Budgetbe- gleitgesetz 2011, BGBI 1 Nr.111/2010, mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 unter anderem § 21 StGB durch Anfügung eines Abs. 3 geändert wurde, wonach als Anlasstaten im Sinne der Abs.1 und 2 mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht mehr in Betracht kommen, es sei denn, sie wurden un- ter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.
Daraus ist für Personen, die derzeit im Rahmen einer Maßnahme nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB untergebracht sind, deren Gefährlichkeit sich jedoch ledig- lich auf Handlungen gegen fremdes Vermögen ohne die in § 21 Abs. 3 StGB als Gegenausnahme genannten Umstände beschränkt, von einem Wegfall der Ge- fährlichkeit auszugehen, auf den unvorgreiflich der unabhängigen Rechtspre- chung mit einer bedingten Entlassung zu reagieren wäre.
Solche Untergebrachten wären daher umgehend für eine bedingte Entlassung einzugeben.“
Unter dem 20.01.2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Hinweis auf die Gesetzesänderung in Österreich, die Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären. Diesen Antrag nahm sie mit Verfügung vom 06.03.2012 unter Hinweis auf eine eingehendere Prüfung der Rechtslage wieder zurück und nahm Bezug auf ihren Antrag vom 19.10.2011.
Der Verurteilte stellte über seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 16.01.2012 u.a. den Antrag, seine sofortige Freilassung anzuordnen. Mit Schriftsätzen vom 15.02.2012 und 02.04.2012 beantragte er u.a., die Maßregel für erledigt zu erklären, weil der Verurteilte aufgrund der Gesetzesänderung im österreichischen StGB dort aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen wäre.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 an das Bundesministerium für Justiz der Republik Ös- terreich ersuchte der Senator für Justiz und Verfassung um Mitteilung, ob das Schrei- ben des Bundesministeriums für Justiz vom 02.02.2011 (Az.: BMJ-4002926/0003-IV 4/2011) als Mitteilung im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 anzusehen sei, aufgrund deren die Vollstreck- barkeit erlischt.
Hierauf antwortete das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich mit Schreiben vom 07.03.2012 wie folgt:
„Zu Ihren Schreiben vom 23. Februar 2012 und 6. März 2012 beehrt sich das Bundesministerium für Justiz mitzuteilen, dass, wie im Schreiben vom 2. Dezember 2011 mitgeteilt wurde, in Folge der Gesetzesänderung des § 21 Absatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs zu Personen, die sich in Öster- reich aufgrund reiner Vermögensstraftaten nach § 21 StGB im Maßnahmenvoll- zug befinden, regelmäßig die Vollzugsgerichte mit der Prüfung der Vorausset- zungen für eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug befasst werden. Dem Bundesministerium für Justiz kommt diesbezüglich keine Entscheidungskompe- tenz zu.
Nach österreichischer Rechtslage wäre — bei Maßnahmenvollzug im Inland — durch die zuständige Staatsanwaltschaft (hier: vormals Staatsanwaltschaft Steyr) beim zuständigen Vollzugsgericht (hier: vormals Landesgericht Steyr) ein Antrag auf Entlassung zu stellen. Das Vollzugsgericht entscheidet über derarti- ge Anträge mit Beschluss. Da P. sich im Inland jedoch nicht mehr im Maßnah- menvollzug befindet, ist aber keine Zuständigkeit des ehemaligen österreichi- schen Vollzugsgerichts zur Prüfung dieser Frage mehr gegeben. Das Bundes- ministerium für Justiz geht daher davon aus, dass eine gerichtliche Entschei- dung des ehemaligen österreichischen Vollzugsgerichts betreffend die Entlas- sung aus dem nunmehr deutschen Maßnahmenvollzug in Folge der Änderung des § 21 Absatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs nicht erwirkt werden kann.
Auf Grund der Mitteilung vom 23. Februar 2012 wurde die Staatsanwaltschaft Steyr dennoch mit Erlass vom 28. Februar 2012 - allerdings nach Einschätzung des Bundesministeriums für Justiz mit kaum gegebenen Erfolgsaussichten - mit der Prüfung eines Antrags auf Entlassung aus dem nunmehr deutschen Maß-
6 nahmenvollzug durch das zuletzt in Österreich zuständige VoIlzugsgericht be- fasst. Das Ergebnis dieser Prüfung wird umgehend mitgeteilt werden.
Vor diesem Hintergrund wird das Ersuchen vom 2. Dezember 2011 um ehest mögliche Prüfung der Möglichkeiten einer Entlassung des P. aus dem deut- schen Maßnahmenvollzug erneuert.“
Wie das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich mit Schreiben vom 27.04.2012 weiter mitteilte, lehnte das bis zur Überstellung des Verurteilten nach Deutschland am 19.12.2006 zuständige Landesgericht Steyr den Antrag der Staatsan- waltschaft Steyr auf bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Maßnahme durch Beschluss vom 04.04.2012 mit der Begründung ab, es sei nicht mehr zuständig, weil die Maßnahme dort nicht mehr vollzogen werde. Das Bundesministerium für Justiz erneuerte in vorgenanntem Schreiben sein Ersuchen vom 02.12.2011 um ehest mögli- che Prüfung der Möglichkeiten einer Entlassung des Verurteilten aus dem deutschen Maßnahmenvollzug.
Der Verurteilte ist am 24.01.2012 durch das Amtsgericht Bremen wegen Betruges in fünf Fällen und eines versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden (Az.: 83 Ds 130 Js 21594/10). Die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 24.04.2012 hat die 70. Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Bremen entschieden, dass die Unterbringung fortzudauern habe.
Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.04.2012 zugestellte Entschei- dung wendet sich der Verurteilte mit Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 26.04.2012, die am 02.05.2012 bei Gericht eingegangen ist, und mit der er beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2012 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Große Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Fortdauer der Maßregel gemäß § 67e StGB angeordnet.
1. Eine der Anordnung der Fortdauer entgegenstehende Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug aufgrund Art. 14 ÜberstÜbk kommt hier nicht in Betracht.
Grundlage der Vollstreckung ist vorliegend das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau/Österreich vom 08.03.2005 in der Form, die es durch die rechts- kräftige Exequaturentscheidung des Landgerichts Bremen vom 02.09.2006 erfahren hat. Die Exequaturentscheidung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die mit der Vollstreckung verbundenen Eingriffe in die Freiheit (Art. 104 GG) und für die Über- nahme der Verantwortung eines deutschen Gerichts für die Freiheitsentziehung (vgl. Grotz in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auf- lage, Stand: Juli 2012, vor § 48 IRG, Rn. 28). Mit der Übernahme der Vollstreckung durch den ersuchten Staat verliert der ersuchende Staat das Recht, selbst die Vollstre- ckung durchzuführen. Im Vollstreckungshilfeverkehr mit Österreich gilt insoweit das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (ÜberstÜbk). Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk richtet sich die Vollstreckung der mit der Exequaturentscheidung in die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus umgewandelte Sanktion ausschließlich nach deutschem Vollstreckungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217). Wegen des zwischenstaatlichen Rechtshilfecharakters des Rechtsinstituts der Vollstreckungs- hilfe ist es dem ersuchenden Staat jedoch nicht verwehrt, Maßnahmen zugunsten des Verurteilten zu treffen (Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Geß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, vor § 48 IRG, Rn. 15), die gegebenenfalls zu einer Beendigung der Vollstreckung ohne förmliche Aufhebung der Vollstreckbarkeitsentscheidung führen können (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800, 801). Im Geltungsbereich des ÜberstÜbk kommen hier eine Begnadigung, Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion (Art. 12 ÜberstÜbk) oder eine Abän- derung des Urteils im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 13 ÜberstÜbk) in Betracht. Wird in dem Urteilsstaat eine entsprechende Maßnahme oder Entscheidung getroffen, hat der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion zu beenden, so- bald ihn der Urteilsstaat hiervon in Kenntnis gesetzt hat (Art. 14 ÜberstÜbk).
Eine Maßnahme oder Entscheidung nach Art. 12 oder 13 ÜberstÜbk hat die Bundes- republik Österreich im vorliegenden Fall nicht getroffen. Art. 14 ÜberstÜbk ist allerdings nicht auf Maßnahmen oder Entscheidungen nach Art. 12 oder 13 ÜberstÜbk be-
8 schränkt. Es reicht die Mitteilung jeder Maßnahme oder Entscheidung, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Sanktion erlischt. Ein Erlöschen der Vollstreckbarkeit kann hier indes nicht festgestellt werden. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend eindeu- tigen Mitteilung des Urteilsstaates.
Weder dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 02.12.2011 noch jenen vom 07.03.2012 oder 27.04.2012 ist eine Mitteilung über das Erlöschen der Vollstreckbarkeit zu entnehmen. Die Formulierungen in den Schreiben lassen ihrem Wortlaut nach keinen dahingehenden Interpretationsspielraum, dass etwa das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich selbst eine Entscheidung über das Erlöschen der Vollstreckung getroffen habe. Vielmehr hat das Bundesministe- rium für Justiz in seinem Schreiben vom 07.03.2012 ausdrücklich klargestellt, dass ihm selbst keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem (dort so bezeichneten) Maßnahmenvollzug zukomme. Dementsprechend hat es sich auch in allen seinen an den Senator für Justiz und Verfassung gerichteten Schreiben einer eindeutigen Handlungsanweisung enthalten. Es wird vielmehr stets angefragt, ob die dargelegte Gesetzesänderung in Österreich Anlass für eine Entlas- sung aus dem Maßnahmenvollzug in Deutschland gebe. Zwar wird um die Prüfung der diesbezüglichen Möglichkeiten ersucht; ein bestimmter Ausgang dieser Prüfung im Hinblick auf das Fortbestehen der Vollstreckbarkeit wird jedoch nicht vorgegeben.
Ebenso wenig kann der dem Schreiben vom 02.12.2011 beigefügte Erlass des Bun- desministeriums für Justiz der Republik Österreich an den Leiter der Vollzugsdirektion vom 05.02.2011 als Mitteilung im Sinne von Art. 14 ÜberstÜbk angesehen werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Information über den innerstaatlichen Um- gang mit der Gesetzesänderung in Österreich. Ihm sind Erklärungen über ein Erlö- schen der Vollstreckbarkeit von im Ausland vollstreckten Sanktionen nicht zu entneh- men.
Was die Erklärung in dem an den Verteidiger gerichteten Schreiben des Bundesminis- teriums für Justiz der Republik Österreich vom 02.12.2011 betrifft, ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass hierin mit hinreichender Deutlichkeit das Erlöschen der Vollstreckbar- keit zum Ausdruck kommt. Seinem Wortlaut und erkennbaren Zweck nach wird darin dem Verteidiger lediglich der Inhalt des am selben Tag verfassten Schreibens an den Senator für Justiz und Verfassung mitgeteilt. Dies ist ersichtlich in verkürzter Form ge- schehen; das entsprechende offizielle Schreiben vom 02.12.2011 enthält – wie darge- legt – keine eindeutige Auskunft über das Erlöschen der Vollstreckbarkeit, sondern formuliert die Frage, ob die Gesetzesänderung Anlass für die Entlassung des Verurteil-
9 ten in Deutschland gibt. Die sich daraus ergebenden Folgerungen für die (fehlende) Eindeutigkeit der Mitteilung wurden bereits dargelegt. Auf die vorstehenden Ausfüh- rungen dazu sei verwiesen.
Überdies erfüllt das an den Verteidiger gerichtete Schreiben vom 02.12.2011 aber auch nicht die formellen Anforderungen des Art. 14 ÜberstÜbk, weil es sich dabei um keine formelle Mitteilung an den Vollstreckungsstaat handelt. Dass sich die Mitteilung an eine zuständige staatliche Stelle als Adressat zu richten hat, folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 14 ÜberstÜbk, der ein In-Kenntnis-Setzen des Vollstreckungsstaates verlangt. Da § 1 Abs. 3 IRG einen Vorrang von Regelungen in ratifizierten völkerrecht- lichen Vereinbarungen gegenüber den Bestimmungen des IRG anordnetet, geht Art. 14 ÜberstÜbk insoweit dem § 57 Abs. 6 IRG vor, der seinem Wortlaut nach keinen Adressaten der Mitteilung bestimmt. Dem Erfordernis einer an den Vollstreckungsstaat gerichteten Mitteilung kann ein an einen nicht-staatlichen Verfahrensbeteiligten gerich- tetes Schreiben grundsätzlich nicht genügen. Das mag anders zu beurteilen sein, wenn es etwa in Abschrift zugleich an die zuständige deutsche Stelle gesandt wird (vgl. KG, JR 1993, 257). Das ist hier aber nicht geschehen; vielmehr ist an die staatliche Stelle – den Senator für Justiz und Verfassung – eine im genauen Wortlaut abweichende Mit- teilung verfasst worden. Diese ist für die Beurteilung des Erklärungswillens des Urteils- staates als maßgeblich anzusehen.
Soweit in dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 07.03.2012 auf die hinsichtlich der in Österreich im Maßnahmenvollzug Unterge- brachten bestehende Prüfungskompetenz des dortigen Vollstreckungsgerichts verwie- sen wird, lässt sich hieraus für ein Erlöschen der Vollstreckbarkeit auch keine Erkennt- nis gewinnen. Das bis zur Überstellung des Verurteilten zuständige Landesgericht Steyr hat einen Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Auch insoweit wurde damit keine Maßnahme oder Entscheidung getroffen und mitgeteilt, die die Vollstreckbarkeit zum Erlöschen bringt.
Dass schließlich die Vollstreckungsgrundlage nicht einfach durch die mitgeteilte Geset- zesänderung weggefallen ist, wird aus dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 05.02.2011 deutlich, in dem darauf hingewiesen wird, dass für untergebrachte Personen, für die die Gegenausnahmen nach § 21 Abs. 3 des österreichischen StGB nicht vorliegen, mit einer bedingten Entlassung zu reagieren wäre. Nach österreichischem Recht kommt also ersichtlich eine sofortige und unbe- dingte Entlassung, d.h. eine Beendigung des Maßnahmenvollzuges nicht in Betracht. Es bedarf vielmehr der gerichtlichen Prüfung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen
10 einer bedingten Entlassung vorliegen. Dies spricht umgekehrt dafür, dass das der Voll- streckung zugrunde liegende Urteil nicht per se wirkungslos oder gar nichtig wird. Auf welcher Grundlage, nach welchen Maßstäben und mit welchen Folgen das Vollstre- ckungsgericht über die bedingte Entlassung entscheidet, ist im Übrigen nicht bekannt. Dies bedarf aber auch keiner Vertiefung, weil im Rahmen der Vollstreckungshilfe allei- ne deutsches Strafvollstreckungsrecht zur Anwendung kommt und die zuständigen deutschen Gerichte nicht zur Anwendung ausländischer Strafaussetzungsnormen be- fugt sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800, 801). Aus diesem Grund sieht Art. 14 ÜberstÜbk für den Fall, dass die Vollstreckbarkeit im ersuchenden Staat erlischt, eine hinreichend eindeutige Mitteilung an den ersuchten Staat vor. Erforderlich ist eine formelle Mitteilung des Urteilsstaates, die einen Entlas- sungs- oder Strafaussetzungszeitpunkt verbindlich benennt (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Diese ist hier – wie gezeigt – nicht erfolgt.
2. Die Voraussetzungen der Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB liegen nicht vor.
Die Frage, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären ist, unterliegt, da hier alleine deutsches Vollstreckungs- und Strafaussetzungs- recht zur Anwendung kommt, im Weiteren den Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 StGB. Nach den danach anzuwendenden Maßstäben kommt eine Erledigung der Un- terbringung derzeit nicht in Betracht.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 67d Abs. 6 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn feststeht, dass die Voraus- setzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maß- regel unverhältnismäßig wäre. Dies kann darauf beruhen, dass der Zustand, auf Grund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, nicht oder nicht mehr besteht, die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten nicht (mehr) besteht, oder dass die weitere Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig wäre (Fischer, StGB, 59. Auflage, 2012, § 67d Rn. 23).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat das Hanseatische Oberlan- desgericht in seinem Beschluss vom 14.02.2011 (Ws 5/11) im vorliegenden Verfahren bereits entschieden, dass aufgrund der rechtskräftigen Exequaturentscheidung die Frage der wesentlichen Entsprechung der österreichischen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und der nach Umwandlung ausgesprochenen Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach deutschem Recht nicht Ge-
11 genstand einer Überprüfung nach § 67d Abs. 6 StGB sein kann. Dass im Übrigen kein Fall der Fehleinweisung vorliegt, hat der Senat im genannten Beschluss ebenfalls be- reits festgestellt.
Ob § 67d Abs. 6 StGB darüber hinaus auch den Fall erfasst, dass bei der Vollstre- ckung einer Maßregel im Wege der Rechtshilfe die Vollstreckbarkeit der Entscheidung aufgrund einer Gesetzesänderung im Urteilsstaat entfällt, kann hier dahinstehen. Denn – wie dargelegt – ist das hinsichtlich des hier in Rede stehenden Urteils des Landesge- richts Krems a.d. Donau nicht der Fall.
3. Die Unterbringung ist auch nicht nach § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung liegen zurzeit nicht vor.
Gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Un- terbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte au- ßerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. „Erwar- ten“ im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bedeutet keine unbedingte Gewähr, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung des Untergebrach- ten, wobei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine erhöhte Bedeutung beizumessen ist. Danach sind im Rahmen der Prognoseentscheidung insbesondere das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes und das Sicherungsbe- dürfnis der Allgemeinheit zu berücksichtigen (Hans. OLG Bremen Ws 12/00 vom 01.02.2000, Ws 17/00 vom 01.03.2000 und Ws 173/06 vom 13.09.2006).
Vorliegend ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine straffreie Führung außerhalb des Maßregelvollzugs zurzeit nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Se- nats in seinem Beschluss vom 14.12.2011 verwiesen, in dem er sich der in dem Gut- achten des Sachverständigen Dr. K. vom 26.02.2008 vorgenommenen prognostischen Einschätzung angeschlossen hatte. Seither haben sich keine für den Verurteilten güns- tigeren Umstände ergeben. Nach der ärztlichen Stellungnahme vom 23.09.2011 be- steht bei dem Verurteilten nach wie vor eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Die nachgewiesenen Straftaten stünden bei ihm maßgeblich im Zusammenhang mit den dissozialen Persönlichkeitsan- teilen. Diese bezögen sich vor allem auf das eingeschränkte Verständnis von Recht und Unrecht. Hinsichtlich Betrugs- und Eigentumsdelikten könne keine günstige Legal- prognose gestellt werden, da sich hinsichtlich der dissozialen Persönlichkeitszüge kaum Veränderungen ergeben hätten. Diese ungünstige Prognose wird auch dadurch
12 bestätigt, dass der Verurteilte im Februar und März 2010, mithin während der Maßre- gelvollstreckung, in fünf Fällen von einer seinerzeit 93 Jahre alten Frau einen Gesamt- betrag in Höhe von 14.250,00 € ertrogen und die betrügerische Erlangung eines weite- ren Betrages in Höhe von 10.000 € versucht hat. Wegen dieser Taten ist er durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24.01.2012 (Az.: 83 Ds 130 Js 21594/10) zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sein Verhalten im Maßregelvollzug begründet damit die Erwartung, dass er auch zukünftig rechtswidrige Taten begehen wird, die sich nicht im Bagatellbereich bewegen, sondern die einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Damit wird die Erheblichkeits- schwelle überschritten und er ist deshalb im Sinne des § 63 StGB für die Allgemeinheit gefährlich. Der mit der Strafaussetzung verbundenen günstigen Prognose des Amtsge- richts schließt sich der Senat für die im Rahmen des § 67 d Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung nicht an. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu- treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2012 verwiesen. Im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist es daher derzeit nicht zu verantworten, den Untergebrachten zur Bewährung zu entlassen.
Angesichts der nach wie vor von dem Untergebrachten infolge seiner Erkrankung aus- gehenden Gefährlichkeit und vor dem Hintergrund der bisherigen Unterbringungsdauer unterliegt die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung keinen Bedenken. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14.02.2011 (Az.: Ws 5/11) verwiesen. Alleine der seither verstrichene Zeitraum ver- langt (noch) keine Korrektur der dort vorgenommenen Abwägung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Dr. Röfer
Dr. Helberg
Dr. Pellegrino