Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 21.03.2013 – 5 W 4/113
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
[…],
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
gegen
1. […],
2. […],
3. […],
Antragsgegnerinnen,
Prozessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt […]
Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte […]
Prozessbevollmächtigte zu 3:
Seite 2 von 5 2 Rechtsanwälte […]
Beteiligte:
[…],
Beteiligter,
hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Dr. Bölling, Dr. Pellegrino und Hoffmann am 21.3.2013 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 10.12.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 26.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichtes aufgehoben und das Landgericht angewiesen, über den Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichtes erneut zu befinden und nunmehr insbesondere über die beantragte Vergütungshöhe zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.978,- € festgesetzt.
Gründe
1. In dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2012 (Bl. 350 d.A.) hat das Landgericht Bremen dem Antrag des Sachverständigen vom 01.08.2012 (Bl. 342 d.A.) auf Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 17.978,88 € nicht stattgegeben, sondern ausgesprochen, dass der Sachverständige im vorliegenden Verfahren keine Vergütung erhält.
Zur Begründung hat das Landgericht auf § 2 Abs. 1 JVEG verwiesen, wonach der Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung und Entschädigung verliert, sofern er ihn nicht innerhalb von drei Monaten, hier nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2009, geltend macht.
Seite 3 von 5 3 Gegen diesen ihm am 27.11.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde vom 10.12.2012 (Bl. 358 d.A.). Das Landgericht hat ihr nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 11.01.2013 dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 362 d.A.).
Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.01.2013 deutlich gemacht, dass er Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Landgerichtes hat und hat allen Beteiligten sowie dem Bezirksrevisor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer, die Antragsgegnerin zu 1. und die Antragstellerin haben hiervon mit Schriftsätzen vom 12.02.2013 (Bl. 369 d.A.) vom 08.03.2013 (Bl. 374 d.A.) und vom 15.03.2013 (Bl. 380 d.A.) Gebrauch gemacht, ebenso die Antragsgegnern zu 3. mit Schriftsatz vom 15.03.2013 (Bl. 382 d.A.).
2. Die Beschwerde ist zulässig, unterliegt insbesondere keiner Frist und kann gemäß § 4 Abs. 6 JVEG vom Beschwerdeführer selbst eingelegt werden (Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 4 JVEG, Rdn. 25, 26).
Sie ist auch begründet. Der Senat hält an den in der genannten Verfügung dargelegten Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss fest, wonach die dreimonatige Frist des § 2 Abs. 1 JVEG zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags des Beschwerdeführers bereits verstrichen gewesen sei und der Vergütungsantrag daher erloschen sei. Auf die Verfügung vom 22.01.2013 (Bl. 365 d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen daher Bezug genommen.
Zwar ist einzuräumen, dass zwischen dem letzten feststellbaren Tätigwerden des Sachverständigen und seiner nunmehrigen Abrechnung ein ganz ungewöhnlich langer Zeitraum von rund drei Jahren verstrichen ist. Auch mag es sein, dass der Sachverständige in der Zwischenzeit berechtigt gewesen wäre, über seine bislang erbrachten Leistungen abzurechnen, vielleicht hätte sogar, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss meint, Anlass dazu bestanden. Allerdings handelt es sich vorliegend um ein außerordentlich komplexes selbstständiges Beweisverfahren.
Der bloße Zeitablauf allein reicht jedenfalls nicht aus, die außerordentlich strenge Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlustes innerhalb kürzester Frist von nur drei Monaten auszulösen, wenn es an der entscheidenden Voraussetzung, dem Abschluss des jeweiligen Auftragsteiles fehlt, der sich in der Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens oder der Vernehmung des Sachverständigen in einer
Seite 4 von 5 4 mündlichen Verhandlung niederschlägt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JVEG). Dieser Beendigungstatbestand gilt zwar für jeden Auftragsteil gesondert, d.h. für das zunächst erstattete schriftliche Gutachten unabhängig von seiner späteren mündlichen Erläuterung (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. vom 29.04.2010, Az. 6 W 47/10 = Nds.Rpfl. 2010, 384; OLG Koblenz, MDR 2008, 173). Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige (Teil-)- Leistung als in sich abgeschlossen anzusehen ist und dass dies dem Sachverständigen deutlich ist oder deutlich gemacht wird. Hieran fehlt es vorliegend, wie der Senat in der genannten Verfügung im Einzelnen dargelegt hat: anders als in der Entscheidung des OLG Koblenz a.a.O. hat der Sachverständige mit der schriftlichen Stellungnahme vom 24.01.2009 (Bl. 184 d.A.) gerade nicht „die Fragestellungen abschließend beantwortet“, sondern erklärtermaßen lediglich den „Abarbeitungsstand“ und den „Zwischenstand“ mitgeteilt, wie sich aus der Zuschrift des Sachverständigen an das Gericht vom selben Tage eindeutig ergibt. Deswegen hat er ausdrücklich von einer Zwischenabrechnung abgesehen. Dies haben, wie sich aus den anschließenden Schriftsätzen ergibt, auch die Verfahrensbeteiligten so gesehen, nicht zuletzt aber auch das Gericht: Aus der Terminsverfügung vom 13.05.2009 ergibt sich, dass der Termin vom 15.10.2009 nicht der Erläuterung des Gutachtens diente, sondern der Abstimmung der weiteren Vorgehensweise (Bl. 297 d.A.). Dem entspricht auch das Sitzungsprotokoll (Bl. 318), das keine „Beendigung der Vernehmung“ des Sachverständigen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 JVEG enthält, sondern ein Programm für das weitere Vorgehen. Dabei blieb die Einbeziehung des Sachverständigen in das weitere Verfahren, in welcher Funktion und in welchem Umfang auch immer, vorbehalten, wenn auch nicht konkret für den Termin vom 16.12.2009. So ist dann im weiteren Verfahren auch vorgegangen worden, wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergibt. Jedenfalls am 30.11.2009 hat es ein weiteres Gespräch zwischen dem Sachverständigen und der Antragsgegnerin zu 1. gegeben; bis heute sieht auch die Antragstellerin das Verfahren nicht als abgeschlossen und das schriftliche Gutachten nicht als abschließend erstellt an. Dem ist zuzustimmen.
Der Sachverständige ist seitens des Gerichtes nicht einmal darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieses im Januar 2011 das Verfahren ersichtlich für abgeschlossen gehalten hat (Verfügung vom 31.01.2011, Bl. 335 R. d.A.). Ersichtlich haben ihn auch die übrigen Beteiligten nicht darüber informiert, dass seine Leistungen nicht mehr benötigt werden würden. Die Antragstellerin, auf die es maßgeblich ankommt, ist, wie dargetan, ohnehin anderer Ansicht und erwartet ggf. noch das abschließende schriftliche Gutachten.
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Bei diesen Gegebenheiten vermag der Senat eine Beendigung der Leistungen des Sachverständigen, die einen Beginn der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 JVEG auslösen konnte, nicht zu erkennen.
Eine etwaige Verjährung der Ansprüche war gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 JVEG ohnehin nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Hartmann a.a.O., § 2 Rdn. 19).
Der bloße Ablauf eines langen Zeitraums reicht schließlich für die Annahme einer Verwirkung nicht aus, solange jedenfalls auch die übrigen Beteiligten zur Entstehung der unklaren Situation beigetragen haben (a.a.O., Rdn. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
gez. Dr. Bölling gez. Dr. Pellegrino gez. Hoffmann