Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 26.01.2015 – 2 W 61/14

- Ausfertigung -

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 W 61/14 = 12 O 141/13 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

[…],

Klägerin und Beschwerdegegnerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

gegen

[…]

Beklagte und Beschwerdeführerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx

am 26. Januar 2015 beschlossen:

Seite 2 von 4 2 Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 22. Mai 2014 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 4.000,00/5.000,00.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, ihr zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Internet einen Internettarif mit einer (näher bestimmten) Leistungsangabe zu bewerben oder bewerben zu lassen. Die Beklagte hat ihre Unterlassungspflicht zunächst in Abrede gestellt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 hat die Beklagte auf eine gegen sie rechtskräftig ergangene Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.10.2013 (26 O 2011/11) in einer Parallelsache hingewiesen und erklärt, damit sei das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen. Selbstverständlich respektiere sie das dort ergangene Verbot. Gleichzeitig hat sie weiterhin den klägerischen Anspruch aus verschiedenen Gründen bestritten und dies auch noch in einem weiteren Schriftsatz vom 07.03.2014 weiter ausgeführt.

Im Termin vor dem Landgericht Bremen vom 22.05.2014 haben die Parteien nach Erörterung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit dem durch rechtzeitige sofortige Beschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – vom 22. Mai 2014 sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt worden. Der Unterlassungsanspruch sei, wie näher ausgeführt worden ist, begründet gewesen, weil die beanstandete Werbung gegen das Irreführungsgebot verstoße. Mit dem Verstoß sei Wiederholungsgefahr begründet worden, an der auch neuere Aussagen der Beklagten nichts geändert hätten.

Mit ihrer Beschwerde wendet die Beklagte ein, mit der Entscheidung des Landgerichts Köln sei das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen. Deshalb hätte die Klägerin diesen Rechtsstreit schon vor der mündlichen Verhandlung für erledigt erklären können; die Beklagte hätte dem zugestimmt. Es wären dann keine

Seite 3 von 4 3 Terminwahrnehmungskosten mehr angefallen. Dieser Gesichtspunkt müsse zu einer Kostenaufhebung führen.

II. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die auf die § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gestützte Klage war zulässig und begründet.

Darüber hinaus hat Landgericht auch keine Gesichtspunkte verkannt, die im Rahmen des nach § 91a Abs. 1 ZPO auszuübenden Ermessens von Bedeutung sein und, wie die Beklagte meint, zu einer Kostenaufhebung führen könnten.

Schon im Ausgangspunkt teilt der Senat nicht die Ansicht der Beklagten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage durch die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.10.2013 entfallen sein soll. Die Beklagte hat sich insoweit u.a. auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 02.07.2009 – I ZR 146/07 - mescher weis, NJW 2009, 3303; Urt. v. 19.05.2010 – I ZR 177/07 – Folienrollos, WRP 1010 1035) gestützt, denen aber nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, denn dort hatte die (dortige) Beklagte jeweils Unterwerfungs- bzw. Abschlusserklärungen gegenüber dem (dortigen) Kläger abgegeben. Auch in den von der Beklagten zitierten Fällen OLG Hamburg (Beschl. v. 26.10.2012 – 3 W 72/12 -) sowie OLG Frankfurt/M. (Beschl. v. 24.01.2011 – 6 U 209/10) war die Erledigung jeweils nach Unterwerfungserklärungen eingetreten; im Falle des OLG München (Urt. v. 02.08.2012 – 6 U 1645/12) haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem zwischen ihnen ein das Unterlassungsgebot zusprechendes Urteil in der Hauptsache ergangen war.

Vorliegend mag das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.10.2013 einen vergleichbaren oder sogar identischen Sachverhalt betreffen. Gleichwohl ist der Streitgegenstand ein anderer und die Parteien sind jedenfalls auf der Aktivseite nicht die Gleichen. Damit besteht keine Rechtskrafterstreckung auf das hier vorliegende Verfahren. Auch wenn die Beklagte erklärt hat, sie wolle sich „selbstverständlich“ an das mit dem Kölner Urteil ergangene Verbot halten, ist das noch keine Unterwerfungserklärung in dieser Sache. Zudem hat die Beklagte weiterhin zur Sache

Seite 4 von 4 4 argumentiert und damit letztlich den klägerischen Anspruch auch auf der Ebene der Begründetheit in Abrede gestellt.

Nach allem hatte die Klägerin keine Veranlassung, schon vor dem Termin am 22.05.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Rechtsschutzinteresse war für sie nicht entfallen, da sie weiterhin Anlass zu der Annahme hatte, sie würde ihr Recht nur auf dem Klagewege bekommen. Zudem musste sie nach wie vor damit rechnen, dass sich die Beklagte einer solchen Erklärung nicht anschließen würde, so dass es ohnehin zu dem Termin gekommen wäre.

gez. Blum gez. Dr. Schnelle gez. Dr. Marx