Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 23.02.2016 – 4 UF 186/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 186/15 = 60 F 2932/13 Amtsgericht Bremen

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 26.2.2016

gez. […] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend die Vormundschaft

für […],

Amt für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvormundschaft -, […]

Antragstellerin

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer

am 23.2.2016 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste – Amtsvormundschaft – gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.

Seite 2 von 5 2 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe: I. Mit Beschluss vom 2.7.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen das Ruhen der elterlichen Sorge für den im Jahre 2013 aus Guinea nach Bremen gekommenen […], geboren am […] 1996 in Guinea, festgestellt sowie das Jugendamt zu seinem Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2015 hat das Jugendamt um Entlassung aus der Vormundschaft gebeten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12.11.2015 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragstellerin als Vormund im Amt verbleibe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Volljährigkeit des Mündels gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht seines Heimatlandes richte und in Guinea die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrete. Gegen diesen, dem Jugendamt am 20.11.2015 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt - Amtsvormundschaft - beim Amtsgericht Bremen am 3.12.2015 Beschwerde eingelegt.

II. 1. Die Beschwerde des Jugendamtes ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG statthaft. Sie ist auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO – Brüssel IIA-VO) gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2016, 87 sowie ZKJ 2015, 469, 471; OLG Bremen, FamRZ 2013, 312). Diese Verordnung ist stets anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat, hier Deutschland, hat; diesbezüglich besteht nach Art. 61 a) EuEheVO auch ein Vorrang gegenüber dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ). Der Anwendungsbereich der EuEheVO bezieht sich gemäß Art. 1 Abs. 2b EuEheVO auch auf die Vormundschaft, so dass für ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gemäß §§ 1773 ff. BGB ein Vormund bestellt werden kann (vgl. MüKo/Siehr, BGB, 6. Aufl., Art. 8 EuEheVO Rn. 26).

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Im vorliegenden Fall hat der Mündel unstreitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Für die internationale Zuständigkeit ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Minderjährigkeit des Betroffenen zweifelhaft ist. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Minderjährigkeit gleichzeitig notwendige Voraussetzung für die vom Jugendamt begehrte Feststellung des Erlöschens der Vormundschaft und für die gerichtliche Zuständigkeit ist, es sich somit um eine so genannte doppelrelevante Tatsache handelt, ist für die Zuständigkeitsfrage zu unterstellen, dass der Betroffene noch Kind i.S.d. Art. 8 EuEheVO ist (vgl. BGH, NJW 2010, 873; OLG Karlsruhe, NJW 2016, 87).

2. Die somit zulässige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Vormundschaft noch fortbesteht.

Da es sich bei dem Betroffenen bei seiner Ankunft in Deutschland um einen Minderjährigen handelte, dessen Eltern in seinem Heimatland verblieben waren, hat das Amtsgericht im Jahr 2013 zu Recht gemäß § 1674 BGB festgestellt, dass die elterliche Sorge seiner leiblichen Eltern ruht und zugleich gemäß § 1773 Abs. 1 BGB das Jugendamt zum Vormund für ihn bestellt. Gemäß § 1882 BGB endet die Vormundschaft durch Wegfall der in § 1773 BGB für ihre Begründung bestimmten Voraussetzungen, wobei es sich hier um den Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen handelt. Der Betroffene ist aber - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - noch nicht volljährig, weshalb die Vormundschaft fortdauert.

Der Eintritt der Volljährigkeit ist hier gemäß Art. 24 EGBGB nach dem Recht des Staates Guinea zu beurteilen.

Der Anwendungsbereich des EGBGB ist hier weder durch eine Regelung der Europäischen Union (Art. 3 Nr. 1 EGBGB) noch durch Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) ausgeschlossen. Insbesondere findet auf den vorliegenden Fall das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sog. Genfer Flüchtlingskonvention, keine Anwendung, da es bereits an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Flüchtling i.S.d. Art. 1 der Konvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.1.1967 handelt. Daher kann auch die vom OLG Karlsruhe (ZKV

Seite 4 von 5 4 2015, 469) abschlägig beantwortete Frage, ob sich aus Art. 12 der Konvention etwas hinsichtlich des Eintritts der Volljährigkeit bei Flüchtlingen ergibt, dahinstehen.

Wer gesetzlicher Vertreter des nicht voll Geschäftsfähigen ist und welche Rechtsmacht der gesetzliche Vertreter hat, richtet sich nicht nach Art. 7 EGBGB, sondern nach den Artt. 21, 22 und 24 EGBGB bzw. nach vorgehendem Staatsvertragsrecht (vgl. Erman/Hohloch, BGB, 14. Auflage, Art. 7 EGBGB Rn. 16). Eine Verdrängung dieser Regelung durch staatsvertragliche Sonderregelungen liegt hier nicht vor. Insbesondere ist das KSÜ nicht anzuwenden, weil der Betroffene mittlerweile 19 Jahre alt ist und gemäß Art. 2 KSÜ das Übereinkommen nur auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden ist. Gemäß Art. 24 Abs. 1 EGBGB unterliegt u.a. das Ende der Vormundschaft dem Recht des Staates, dem der Mündel angehört. Es ist demnach an das Heimatrecht für die Frage der Volljährigkeit anzuknüpfen (vgl. auch OLG Karlsruhe, ZKJ 2015, 469). Der Inhalt einer angeordneten Vormundschaft, so z.B. die Auswahl und Bestellung des Vormundes, seine Rechte und Pflichten sowie die Beaufsichtigung, unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 3 EGBGB dem Recht des anordnenden Staates (vgl. Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 24 EGBGB, Rn. 13). Art. 24 EGBGB ist verglichen mit Art. 7 Abs. 1 EGBGB, der bestimmt, dass sich die Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit eines Ausländers nach seinem Heimatrecht richtet, die speziellere Norm (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, Art. 7 EGBGB Rn. 3 sowie § 1882 Rn. 4). Für die Beendigung der Vormundschaft gemäß §§ 1882, 1773 BGB ist also für die Frage der Volljährigkeit gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf das Recht des Staates abzustellen, dem der Betroffene angehört, hier also das Recht des Staates Guinea.

Gemäß des in Guinea geltenden Code civil, Titre XVI, Chapitre I: De la Majorité, Art. 443 wird die Volljährigkeit in Guinea mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht (vgl. auch Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, S. 33; Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 7. Teil, Rn. 7.921; Textfassung des code civil guineen in Französisch: https://assets.hcch.net/upload/cc_gn.pdf).

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Regelung mittlerweile abbedungen worden ist, wie von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den „Code de l´enfant“ behauptet.

Bei dem „Code de l´enfant Guineen“ vom 19.8.2008 handelt es sich um ein Gesetzeswerk, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regelt. In seinen

Seite 5 von 5 5 „Dispositions preliminaires“, also einleitenden Bestimmungen, lautet der erste Satz des Art. 1: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“ (vgl. https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/98741/117564/F-1366184401/GIN- 98741.pdf). Es wird somit – in Übereinstimmung mit Art. 2 KSÜ – definiert, bei welchen Personen es sich um Kinder im Sinne des „Code de l´enfant“ handelt und damit der Anwendungsbereich für das Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält allerdings keine Regelung über den Eintritt der Volljährigkeit (majorité) in Guinea. Daher muss diesbezüglich die in Art. 441 des „Code de l´enfant“ getroffene Kollisionsregel gelten. Danach sind bezüglich jeglicher durch den „Code de l´enfant“ nicht geregelter Sachgebiete, die in speziellen Normen geregelt sind, diese speziellen Gesetze weiterhin zu beachten (Art. 441: „Dans toutes les matières qui n´ont pas été réglées par le présent Code et qui sont régies par les Lois et Règlements particuliers, les Cours et les Tribunaux continueront de les observer.“).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch den „Code de l´enfant“ die durch das Bürgerliche Gesetzbuch Guineas in Art. 443 getroffene Regelung der Volljährigkeit nicht abbedungen wird. Auf den „Code de l´enfant“ kann somit keine Beendigung der Vormundschaft gemäß § 1882 BGB gestützt werden. Dies hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt. Allein die mangelnde Mitwirkung des Betroffenen an seiner Betreuung durch das Jugendamt stellt keinen Grund für eine Entlassung des Jugendamtes als Vormund dar (vgl. OLG Bremen, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 45 FamGKG.

gez. Dr. Haberland gez. Küchelmann gez. Dr. Röfer