Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.04.2016 – 5 UF 17/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 UF 17/16 = 151 F 626/13 Amtsgericht Bremerhaven
B e s c h l u s s
In der Familiensache betreffend den Umgang mit
[…]
Verfahrensbeistand: Rechtsanwältin […],
Weitere Beteiligte:
1. […],
- Kindesmutter -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
2. […],
- Kindesvater -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],
Seite 2 von 5 2 Zuständiges Jugendamt:
[…].
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Rich- terin am Amtsgericht von Guenther und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 13.4.2016 beschlossen:
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat Zweifel hat, ob – wie im vor- liegenden Fall geschehen – im Rahmen eines Umgangsverfahrens (Kindschaftssache) vom umgangsberechtigten Elternteil eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden El- ternteils an den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts verlangt und in der von dem Familiengericht gewählten Weise eine entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgespro- chen werden kann.
Eine gesetzliche Regelung der Frage, von wem, in welcher Weise und in welcher Höhe die Umgangskosten zu tragen sind, existiert nicht. Grundsätzlich hat der Umgangsberech- tigte die üblichen Kosten des Umgangs selbst zu tragen hat und kann sie weder unmittel- bar im Wege einer Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung gel- tend machen (BGH FamRZ 1995, 215). Nach dem vom Familiengericht in der angefoch- tenen Entscheidung zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2002 (FamRZ 2002, 809) müssen die Gerichte in Fällen, in denen die Eltern sich – im Übrigen anders als im vorliegenden Fall – nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen können, beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unter- schiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorge- berechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Auf- wandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen. In diesem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es konk- ret um die Verpflichtung der das Kind betreuenden Kindesmutter, die Kinder zum Flugha- fen zu bringen und von dort abzuholen.
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Soweit aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebenden Wohlverhaltenspflicht der Eltern das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (Gesch.-Nr.: 9 UF 61/09, juris = NJW-RR 2010, 148), der das Familiengericht den zweiten und dritten Absatz der Gründe der angefochte- nen Entscheidung entnommen hat, ohne dies zu kennzeichnen, die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur unmittelbaren anteiligen Übernahme der Umgangskosten her- leitet (ähnlich OLG Nürnberg FamRZ 2014, 858: Bezahlung jedes dritten Fluges durch den betreuenden Elternteil), bestehen dagegen aus Sicht des Senats Bedenken. Die sich aus § 1684 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB ergebende Regelungsbefugnis des Familiengerichts betreffend das Umgangsrecht schließt dem Wortlaut der Vorschrift nach die Frage der Kostentragung ersichtlich nicht ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entschei- dung vom 5.2.2002 auch lediglich eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am zeitli- chen und organisatorischen – nicht: finanziellen – Aufwand in Betracht gezogen. Lediglich um eine derartige Beteiligung ging es im Übrigen auch in den vom OLG Brandenburg in der o. g. Entscheidung zitierten Entscheidungen des OLG Schleswig vom 3.2.2006 (Fa- mRZ 2006, 881), des OLG Dresden vom 7.2.2005 (FamRZ 2005, 927), des OLG Bran- denburg vom 22.5.2008 (FamRZ 2009, 131) sowie des Kammergerichts vom 28.10.2005 (FamRZ 2006, 878). Zwar beinhaltet auch die Beteiligung des betreuenden Elternteils am zeitlichen und organisatorischen Aufwand in den meisten Fällen mittelbar zugleich eine Beteiligung am finanziellen Aufwand für die Durchführung der Umgangskontakte. Denn auch das Bringen und Abholen des Kindes, etwa zum Ort der Durchführung des begleite- ten Umgangs, ist regelmäßig mit Fahrtkosten verbunden, was von der Kindesmutter auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 28.12.2016 ja auch geltend gemacht wird. Gleichwohl stellt die Anordnung einer entsprechenden Beteiligung des betreuenden El- ternteils am zeitlichen und organisatorischen Aufwand mit mittelbaren finanziellen Auswir- kungen etwas anderes dar als die unmittelbare Verpflichtung, Kostenbeiträge an den Um- gangsberechtigten zu leisten.
Für einen Anspruch auf unmittelbare Erstattung der Kosten des Umgangs vom anderen Elternteil fehlt eine gesetzliche Grundlage (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB Rn. 30). Ob sich dessen ungeachtet (etwa aus § 242 BGB) ein derar- tiger Anspruch begründen ließe, kann hier dahinstehen. Denn wenn dies der Fall wäre, könnte der Anspruch jedenfalls nicht im Rahmen eines Umgangsverfahrens geltend ge- macht werden. Vielmehr dürfte es sich dann um einen aus dem Umgangsrecht herrühren- den Anspruch i. S. des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG und damit um eine sonstige Familien- sache (Familienstreitsache) handeln, für die völlig andere verfahrensrechtliche Regeln
Seite 4 von 5 4 gelten (vgl. Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 59). Dies gilt zumindest dann, wenn die Kosten nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden sollen (vgl. Heiß, FPR 2011, 96, 99).
Grundsätzlich handelt es sich aber nach Auffassung des Senats bei der Frage der Tra- gung von Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts um eine Frage von unter- haltsrechtlicher Relevanz, die dort primär auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu prüfen ist. Entsprechende Aspekte sind daher im Unterhaltsverfahren und dort gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG zu prüfen (vgl. Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge und Umgangsrecht, § 2 Rn. 149). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Kosten des Umgangs als Bedarf des Kindes (so etwa Theurer, FamRZ 2004, 1619, 1621) oder als Bedarf des Umgangsberechtigten (so etwa MAH Familien- recht/Rakete-Dombek/Kretzschmar, 4. Aufl., § 14 Rn. 57) einzuordnen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH sind angemessene Umgangskosten im Interesse des Kindes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere aus dem dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibenden Kindergeldanteil bestritten werden können, wobei die Berücksichtigung entweder durch eine angemessene Minderung des unterhalts- relevanten Einkommens oder durch eine angemesse Erhöhung des Selbstbehalts des Umgangsberechtigten erfolgen kann (vgl. m. zahlreichen Rspr.-Nachweisen: Liceni- Kierstein, FamRB 2012, 346, 348; s. auch OLG Bremen FamRZ 2008, 1274).
Dafür, dass eine unmittelbare Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Umgangs- kosten jedenfalls nicht in einem Umgangsverfahren geltend gemacht bzw. zugesprochen werden kann, sprechen im Übrigen unter anderem auch das Beschleunigungsgebot (§ 155 Abs. 1 FamFG), mit dem es nicht vereinbar erscheint, vor Anordnung einer Um- gangsregelung zunächst – ähnlich wie in einem Unterhaltsverfahren – eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile vorzunehmen, der in Umgangsverfah- ren fehlende Anwaltszwang sowie die Beteiligung des Jugendamts und des Verfahrens- beistands, deren Aufgabe nicht die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesel- tern ist.
Vor diesem Hintergrund neigt der Senat für den Fall, dass den Kindeseltern keine Eini- gung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelingt, derzeit dazu, auf die Beschwerde der Kindesmutter den erstinstanzlichen Beschluss mit Ausnahme der darin enthaltenen Kos- tenentscheidung und Wertfestsetzung aufzuheben. Ein solches Ergebnis würde den Kind- eseltern nach Einschätzung des Senats aber nicht weiterhelfen und insbesondere nicht dem im Umgangsverfahren im Mittelpunkt aller Überlegungen stehenden Kindeswohl die-
Seite 5 von 5 5 nen. Vielmehr würde es im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst zu einem Obsie- gen der Kindesmutter führen und zugleich neuen – mit nicht unerheblichen Aufregungen und Kostenrisiken verbundenen – Konfliktstoff bergen, etwa im Hinblick auf die denkbare Geltendmachung von Umgangskosten in einem Unterhaltsabänderungsverfahren. Es er- scheint dem Senat naheliegend, dass dies einer dringend erforderlich erscheinenden An- näherung der Kindeseltern auf der Elternebene nicht zuträglich wäre. Es sollte aber mit Rücksicht auf das Wohl der gemeinsamen Tochter […] im Interesse beider Kindeseltern liegen, zwischen ihnen bestehende Konflikte möglichst umfassend beizulegen, damit sich der nunmehr behutsam begonnene begleitete Umgang positiv entwickeln kann. Aus die- sem Grunde regt der Senat dringend an, dass die Kindeseltern dieses Beschwerdeverfah- ren beenden, indem sie sich – ohne dass im vorliegenden Verfahren eine abschließende Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt (ohne die allerdings nach Auffas- sung des Senats unabhängig von der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung des Senats das Familiengericht die angefochtene Entscheidung nicht hätte treffen dürfen) – wenigstens bis zu einer Stabilisierung der Umgangskontakte vorläufig auf eine Regelung hinsichtlich der Kosten des Umgangs verständigen. Dem Senat fällt es allerdings gegen- wärtig schwer, einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten. Die Kindeseltern werden daher zunächst gebeten, ihrerseits zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise sie unter Berücksich- tigung des Inhalts dieses Beschlusses bereit sind, sich in dieser Frage zumindest über- gangsweise (z. B. für das Jahr 2016) entgegenzukommen, dem Senat bis zum 6.5.2016 mitzuteilen ob sie einen vermittelnden Vorschlag des Senats in dieser Frage wünschen, und ggf. auch im Übrigen zum Inhalt dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Anbe- raumung eines Erörterungstermins erscheint dem Senat aus Kostengründen derzeit wenig sinnvoll.
gez. Lüttringhaus gez. von Guenther gez. Hoffmann
Anmerkung: Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss. Die Kindeseltern haben nachfolgend das Beschwerdeverfahren durch einen Vergleich beendet.