Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 30.06.2016 – 1 AuslA 23/15
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 23/15
Beschluss
In der Auslieferungssache
gegen
den rumänischen Staatsangehörigen […], geboren am […] 1985 in […],
Beistand: Rechtsanwalt […] Rechtsanwalt […]
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx am 30. Juni 2016 beschlossen:
Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien wird für unzulässig erklärt.
GRÜNDE
I. Die rumänischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts […] vom 29.10.2015 (Aktennummer: 4885/226/2014) um die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung. Der Verfolgte war am 08.11.2015 aufgrund einer rumänischen Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen worden. Am selben Tag hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Nach den Informationen aus dem Begleitpapier zur Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem und dem Europäischen Haftbefehl wurde der Verfolgte in Rumänien am 16.04.2015 durch das Amtsgericht in […] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 05.08.2014 in Rumänien, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Urteil ist durch den Strafbescheid Nr. 698/Ap des Berufungsgerichts […] vom 15.10.2015 rechtskräftig. In jenes Urteil wurde eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts […] vom 17.12.2013 (422/2013) einbezogen. Am 11.11.2015 hat der Senat gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Datum vom 20.11.2015 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Rumänien mit mehreren Urteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt hat (EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurenţiu Marin/Rumänien, Nr. 79857/12), sah sich der Senat veranlasst, mit Beschluss vom 08.12.2015 gemäß § 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung dem europäischen Gerichtshof vorzulegen (veröffentlicht in: NJW-Spezial 2016, 122 Leitsatz und Kurzwiedergabe): „1. Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die
Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?
2. Sind Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates?“
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.04.2016 (C-404/15 und C- 659/PPU, Abl EU 2016, Nr. C 211, 21 Leitsatz = EuGRZ 2016, 107 = StraFo 2016, 198 = NJW 2016, 1709 = JZ 2016, 617) vorgegeben, wie Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung auszulegen sind. Danach ist mehrstufig vorzugehen: Zunächst hat die vollstreckende Justizbehörde festzustellen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat die vollstreckende Justizbehörde in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ausgeschlossenen werden kann, dass gerade der Verfolgte aufgrund der Bedingungen der beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen echten Gefahr ausgesetzt wird. Dazu können gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses Nachfragen an die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedsstaats gestellt werden. Kann diese Gefahr nicht binnen angemessener Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht im Vollstreckungsstaat darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren endgültig zu beenden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat unter dem 14.04.2016 der Generalstaatsanwaltschaft einen entsprechenden Fragenkatalog unterbreitet, welche diese mit Schreiben vom 19.04.2016 an die rumänischen Behörden weitergeleitet hat. Der Generaldirektor des Nationalen Vereins der Justizvollzugsanstalten antwortete am 09.05.2016 und 26.05.2016 dahingehend, dass der Verfolgte möglicherweise die Freiheitsstrafe im halboffenen Vollzug der Haftanstalt […] verbüßen solle. Die den
Gefangenen zur Verfügung stehende Fläche der Haftzelle betrage dort durchschnittlich 2,2 qm; der Überbelegungsgrad belaufe sich auf 107%, die Auslastung betrage daher 207%. Daraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft am 30.05.2016 die Entlassung angeordnet (§ 24 Abs. 2 S. 2 IRG) und den am 20.11.2015 gestellten Antrag zurückgenommen, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie hat darüber hinaus beantragt, den Auslieferungshaftbefehl vom 11.11.2015 aufzuheben sowie die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der durch Strafurteil Nr. 52/2015 des Amtsgerichts […] vom 16.05.2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten für unzulässig zu erklären. Der Senat hat mit Beschluss vom 06.06.2016 den Auslieferungshaftbefehl vom 11.11.2015 aufgehoben.
II.
Der Zulässigkeit der Auslieferung steht ein nicht überwindbares Auslieferungshindernis entgegen. 1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 IRG. Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Entsprechend ist nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslieferung für unzulässig zu erklären, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widersprechen würde (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930 Tz. 59 ff. = StV 2016, 220 = EGRZ 2016, 33 = NJW 2016, 1149 = JuS 2016, 373). Zwar ist einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall der Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (BVerfG aaO Rn. 59-75). 2. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des hiesigen Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 5. April 2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Beachtung eines
Europäischen Haftbefehls
verpflichtet. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen zur Ablehnung der Überstellung führen. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 16.07.2015 -37/15 PPU, zitiert nach juris Rn. 36 m.w.N.). Allerdings ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseiteigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten möglich (Rn. 80). Außergewöhnliche Umstände können darin liegen, dass das in Art. 4 der EU- Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird (Rn. 91-95). Die vollstreckende Justizbehörde hat daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen Schriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Rn. 89). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden. Für die Beantwortung kann eine Frist gesetzt werden. Werden die Informationen erteilt und stellt das Gericht im Vollstreckungsstaat fest, dass eine echte Gefahr im oben genannten Sinn besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben (Rn. 92- 98). Es ist dann darüber zu befinden, ob der Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten werden kann. Diese Entscheidung hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere sind Umstände zu berücksichtigten wie die Schwere der Tat, die Belastung der verfolgten Person oder die Erwartung, zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Verhältnisse im Ausstellungsstaat zu erwarten sind. Auch der Unschuldsvermutung (Art. 48 der EU-Grundrechtecharta) ist Rechnung zu tragen. Es kann erforderlich sein, Eurojust nach § 83c Abs. 4 IRG zu informieren.
Kann aber letztlich das Vorliegen einer echten Gefahr nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. (Rn. 104). 3. Nach den Erkenntnissen des Senats bestehen im Auslieferungsstaat objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben, die das Vorliegen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Rumänien nämlich mit mehreren Urteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurenţiu Marin/Rumänien, Nr. 79857/12). Der Gerichtshof sah es als erwiesen an, dass der rumänische Staat mit der Unterbringung der Gefangenen in zu kleinen und überbelegten Haftzellen (unter 4 qm) ohne ausreichende Beheizung in den Haftanstalten Poarta Alba und Magineni (Nr. 22015/10) gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe. Im Verfahren Nr. 13054/12 wurde der Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch die Unterbringung des Gefangenen in den Haftzellen der Haftanstalt Botosani in kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzellen (kleiner 2 qm pro Häftling) ohne ausreichend warmes Wasser zum Duschen begründet. Ähnliches galt im Verfahren Nr. 22015/10 und Nr. 51318/12 für die Haftanstalt Rahova. Die Gefangenen mussten sich Haftzellen von 9 qm mit 10 Insassen teilen und Haftzellen von 24 qm wurden mit 10 Betten belegt. Der Gerichtshof bezog sich auf den Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 24.11.2011, nach dem die in Rumänien vorhandenen 42 Haftanstalten eine Kapazität von 16.898 Plätzen aufwiesen. Darin seien zu Beginn des Jahres 2010 25.543 und im August 2010 26.971 Häftlinge untergebracht gewesen. Jedem Gefangenem müsse ein eigener Schlafplatz zustehen, dem Einzelnen müsse ein Haftraum von mindestens 4 qm zustehen und jedem Gefangenem müsse zwischen den vorhandenen Einrichtungsgegenständen eine freie Bewegungsmöglichkeit in der Haftzelle gewährleistet sein. Der begrenzte Platz, erschwert durch einen Mangel an Intimsphäre, die eingeschränkten Schlafmöglichkeiten, schlechte Belüftung und Beheizung stellten bei der anzustellenden Gesamtschau der Auswirkungen eine entwürdigende Behandlung dar. Auch aus einem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 24.09.2015 (CPT/inf (2015) 32 – im Folgenden: CPT-Bericht) ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der
Verfolgte im Fall der Übergabe an die rumänischen Behörden ausgesetzt wäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprächen. Diese Wertung bezieht sich insbesondere auf die bei Besuchen vom 5. bis 17. Juni 2014 festgestellte massive Überbelegung der Zellen. 4. Dem Senat oblag es nunmehr zu ermitteln, ob es neben den bekannten Anhaltspunkten für systemische Mängel bei den Haftbedingungen für den Verfolgten im konkreten Fall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen bei seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt ist. Dementsprechend hat der Senat mit Verfügung vom 14.04.2016 die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, diese zusätzlichen Informationen einzuholen. Hierauf wurde unter dem 09.05.2016 mitgeteilt, dass gegenwärtig nicht dargelegt werden könne, in welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert werde, da diese Entscheidung gemäß § 11 Abs. 5 des Gesetzes 254/2013 der „Nationalen Administration der Haftanstalten“ obliege. Es sei jedoch mehr als wahrscheinlich, dass dies wohnortnah in dem halboffenen Vollzug der Haftanstalt […] erfolgen werde. Eine Unterbringung in Polizeihaft sei während der Inhaftierung aber ebenso möglich wie auch die Überstellung in eine andere Haftanstalt. Auf erneute Nachfrage seitens der Generalstaatsanwaltschaft vom 18.05.2016 auch hinsichtlich der Belegungszahlen teilte der Generaldirektor des Nationalen Vereins der Justizvollzugsanstalten in seiner Stellungnahme vom 26.05.2016 nunmehr mit, dass die nationale Verwaltung der Haftanstalten gegenwärtig nicht im Stande sei anzugeben, in welcher Haftanstalt der Verfolgte seine Strafe verbüßen werde. Hinsichtlich der Haftanstalt […] wird darin ausgeführt, dass diese für 330 Gefangene ausgelegt, aber mit 659 Gefangenen belegt sei und jedem Gefangenen lediglich ein Freiraum von ca. 2 m² zur Verfügung stehe. Die Auslastung der Haftanstalt betrage mehr als 200%. 5. Vor diesem Hintergrund hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 30.05.2016 die Freilassung des Verfolgten angeordnet, den Antrag zurückgenommen, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und beantragt, den Auslieferungshaftbefehl vom 11.11.2015 aufzuheben sowie die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 06.06.2016 hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. Aufgrund der gewährten Auskunft kann der Senat im vorliegenden Fall gerade nicht ausschließen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung nicht Haftbedingungen ausgesetzt sein wird, die Art. 3 EMRK, seine Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S.v. Art. 6 AEUV beachten. Die Auslieferung ist daher für unzulässig zu erklären.
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Helberg
gez. Dr. Marx