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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.03.2017 – 2 U 127/16

- Ausfertigung -

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 U 127/16 = 4 O 1026/15 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In dem Rechtsstreit

[…],

Klägerin und Berufunsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: […]

gegen

[…]

Beklagter und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: […]

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Böhrnsen, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Schnelle und die Richterin am Landgericht Dr. Degenhardt

am 13. März 2017 beschlossen:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 4. Zivil- kammer - vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Berufungsstreitwert wird auf 513 € festgesetzt.

Seite 2 von 4 2 Gründe:

I. Das Landgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil zur Auskunft bzw. Rechenschaft unter Beifügung von Belegen über die Entwicklung der Höhe eines treuhänderisch für einen inzwischen verstorbenen Mandanten verwalteten Vermögens im Wert von ursprünglich ca. 30.000 € verurteilt. Über das Vermögen des Mandanten war noch zu Lebzeiten das Insolvenzverfahren eröffnet und die jetzige Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- verhalts und der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses, ihm am 07. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07. November 2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09. Januar 2017 verlängerten Frist begründet.

Er beantragt, unter Abänderung des am 16.09.2016 verkündeten Urteils des Landge- richts Bremen, Aktenzeichen: 4 O 1026/15, die Klage abzuweisen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. Der Wert der Beschwer des Berufungs- führers übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600 € nicht. Der Senat verweist insoweit auf die Erwägungen in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2017. Darin hat der Senat ausgeführt:

Ergeht im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die erste Stufe, richtet sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer zunächst al- lein nach dem hiervon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der in den weiteren Stufen erhobenen Klageanträge (BGH, NJW 2000, 1724, 1725). Spricht das Teilurteil dabei eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Be- schwer allerdings nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müs- sen (BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15, zit. nach juris, Rn. 5; BGH, Beschluss v. 07. März 2013, III ZB 57/12, zit. nach juris, Rn. 6; BGH, NJW 2011, 926, 927, jew. m.w.N.). Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein

Seite 3 von 4 3 schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15, aaO).

Da ein Geheimhaltungsinteresse vorliegend nicht in Rede steht, sind für die Festset- zung des Beschwerdewerts hier allein diejenigen Kosten maßgeblich, die mit der Aus- kunftserteilung verbunden sind (BGH, NJW 2000, 1724, 1725; BGH NJW 1995, 664, 665; BGH NJW 1999, 3050). Diese Kosten schätzt der Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte als Rechtsanwalt mit der Verwahrung der Gelder betraut war, auf der Grundlage der Gebührenvorschriften des RVG. Danach erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die Auskunftserteilung im Wesentlichen auf die Darstellung der Kontoentwicklung bezieht und damit keine besonderen Schwierigkei- ten aufweist, die Heranziehung einer 0,5 - Geschäftsgebühr nach RVG Anl. 1 VV 2300, bezogen auf den Gesamtbetrag der von dem Auskunftsersuchen der Klägerin betroffenen Verwahrsumme in Höhe von 30.000 €, angemessen. Dies führt unter Zu- grundelegung der Gebühr von 863 € (vgl. Anl. 2 RVG) zu einem Gegenstandswert von lediglich 431,50 € netto, mithin 513,49 € brutto.

An diesen Erwägungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen er- hobenen Einwände des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 3. März 2017 fest.

Eine höhere Beschwer ist insbesondere nicht deswegen anzunehmen, weil in dem hier vorliegenden Fall nicht auf die Kosten der Auskunftserteilung, sondern auf dieje- nigen Aufwendungen abzustellen ist, die der Beklagte für die Einholung anwaltlichen Beistands zur Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche der Klägerin aufzu- wenden hätte. Anders als der Beklagte meint, ist der Inhalt der ausgeurteilten Aus- kunftspflicht nicht unklar und die Vollstreckung auch nicht unmöglich. Aus dem Tenor des angefochtenen Urteils und den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte nach dem landgerichtlichen Urteil verpflichtet ist, Rechenschaft über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse der für den verstorbenen Treugeber durchge- führten treuhänderischen Vermögensverwaltung abzulegen. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich demnach aus dem der treuhänderischen Tätigkeit zu Grunde liegenden Mandat. Zur Beurteilung dessen, was für die ordnungsgemäße Er- füllung dieser Auskunftsverpflichtung erforderlich ist, bedarf der – zumal rechtskundi- ge - Beklagte keiner zusätzlichen anwaltlichen Hilfe. Schon seine Darlegungen im Schriftsatz vom 3. März 2017 lassen erkennen, dass ihm sehr wohl bewusst ist, zu welchen Punkten er der Klägerin Auskunft zu erteilen hat. Ein besonderes Geheimhal- tungsinteresse des Beklagten besteht dabei ebenfalls nicht. Es ergibt sich insbeson- dere nicht daraus, dass die Klägerin, wie der Beklagte vortragen lässt, mit ihrem Aus- kunftsbegehren allein darauf abziele, als Insolvenzverwalterin Anfechtungsansprüche nach den 129 ff. InsO durchzusetzen. Die Durchsetzung von möglicherweise berech- tigten Ansprüchen der Insolvenzmasse vermag schon deswegen kein besonderes

Seite 4 von 4 4 Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zu begründen, weil das von ihm wahrge- nommene Treuhandmandat genau diejenige Vermögensmasse betrifft, auf die sich nunmehr die Verfügungsbefugnis der Insolvenzverwalterin bezieht. Wegen des Über- gangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO hat der Beklagte die Klägerin demnach genau so zu behandeln, wie den Schuldner selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

gez. Böhrnsen gez. Dr. Schnelle gez. Dr. Degenhardt

Für die Ausfertigung:

Ludwig, Justizobersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen