Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 03.01.2022 – 1 AuslA 28/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 28/20
BESCHLUSS
In der Auslieferungssache
gegen
den türkischen Staatsangehörigen …, geboren am …, derzeit JVA …
Beistand: …
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Wesemüller am 03. Januar 2022 beschlossen:
Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Auslieferungsersuchen der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 aufgeführten Taten wird für zulässig erklärt.
GRÜNDE I. Die türkischen Justizbehörden ersuchen mit einem Auslieferungsersuchen der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung. Gegen den Verfolgten ist am 09.03.2020 ein Haftbefehl des 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli erlassen worden (Az. 2018/181). Nach den Angaben im Auslieferungsersuchen wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 06.08.2016 in Tunceli (Türkei) im Rahmen eines Streits den Geschädigten … unter anderem mit einem Stuhl geschlagen zu haben, worauf der Geschädigte zu Boden gefallen sei, eine Verletzung des Gehirns erlitten habe und später in einem Krankenhaus gestorben sei. Als anzuwendende Strafbestimmungen sind die Artt. 86/3-e, 87/4 und 53 des türkischen Strafgesetzbuchs angegeben (Körperverletzung mit Todesfolge), die Strafandrohung nach türkischem Recht beträgt nach diesen Angaben im Höchstmaß 16 Jahre Freiheitsstrafe und die Verjährungsfrist 15 Jahre. Zur Identifikation des Verfolgten enthält das Auslieferungsersuchen dessen türkische Identitätsnummer, in der zugehörigen Interpol-Fahndungsausschreibung (Interpol Red Notice) vom 20.07.2020 sind weiter enthalten drei Fotos des Verfolgten sowie die Nummern seines Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Führerscheins. Der Senat hat mit Auslieferungshaftbefehl vom 24.05.2021 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Der Verfolgte ist 05.11.2021 festgenommen worden und befindet sich seither in Auslieferungshaft; er hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bremen am 01.12.2021 sich mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 16.12.20221 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft beschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 01.12.2021 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat mit Schriftsätzen vom 26.11.2021, 06.12.2021 und 22.12.2021 Stellung genommen.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 01.12.2021 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Auslieferungsersuchen der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 aufgeführten Taten für zulässig zu erklären. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.05.2021 sowie im Haftfortdauerbeschluss vom 16.12.2021 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zweck der Strafverfolgung hat sich nichts geändert. 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei findet auf Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu jenem Übereinkommen statt. Die Bestimmungen des IRG finden Anwendung, soweit in diesen Vereinbarungen keine vorrangigen Regelungen enthalten sind (siehe § 1 Abs. 3 IRG). 2. Die nach Art. 12 EuAlÜbk erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vor. Das Auslieferungsersuchen der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 28.10.2020 wurde mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 26.01.2021 dem Auswärtigen Amt übergeben und enthält eine Darstellung des dem Verfolgten zur Last gelegten Sachverhalts, welcher sich nach den dortigen Angaben am 06.08.2016 in Tunceli (Türkei) abgespielt haben soll, sowie der Beweismittel und ferner ein Aktenüberprüfungsprotokoll in deutscher Übersetzung, in dem die Prozessgeschichte und der sich aus den Strafakten ergebende Tatvorwurf dargestellt sind, den nationalen Haftbefehl der 2. Großen Strafkammer des Gerichts zu Tunceli vom 09.03.2020, eine Abschrift der anwendbaren türkischen Gesetzesbestimmungen und Unterlagen zur Identität des Verfolgten. Soweit der Verfolgte einwendet, dass es in diesen Auslieferungsunterlagen der Beifügung der Anklageschrift sowie von Beweismitteln und einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts fehle, ist dem nicht zu folgen. Der Beifügung einer Anklageschrift bedarf es nicht, die Beschreibung der vorgeworfenen Handlungen ist der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, die auch eine Zusammenfassung der Zeugenaussagen enthält, und auch die rechtliche Würdigung als vorsätzliche Körperverletzung ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Tatverdachts im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG ist schon mangels entsprechender besonderer Umstände nicht veranlasst. Die Identität des Verfolgten wird von diesem nicht bestritten. 3. Das Erfordernis einer beiderseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk, wobei die vorgeworfene Tat nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des
ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sein muss, ist gewahrt. Die Strafbarkeit nach türkischem Recht ergibt sich nach den Angaben im türkischen Auslieferungsersuchen aus den Artt. 86/3-e, 87/4 und 53 des türkischen StGB; für die Straftat ist in der Türkei eine Strafandrohung von im Höchstmaß 16 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen; nach deutschem Recht wäre die vorgeworfene Tat strafbar als Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht. 4. Das Vorliegen eines der in den Artt. 4 bis 11 EuAlÜbk normierten Auslieferungshindernisse ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Verfolgte kein deutscher Staatsangehöriger, so dass die Auslieferung nicht nach Art. 6 EuAlÜbk abgelehnt werden kann. 5. Eine Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei ergibt sich auch nicht aus § 73 S. 1 IRG im Hinblick auf den Einwand drohender Grundrechts- oder Menschenrechtsverletzungen für den Fall der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei. a. Grundsätzlich ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 1 GG zu beachten, welches jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung garantiert unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 – 1 BvR 1457/81, juris Rn. 28, BVerfGE 60, 348; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 27 ff., NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40). Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgt diese Berücksichtigung des Grundrechts auf Asyl auf der auslieferungsvertraglichen Grundlage der Regelung des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK, wonach eine Auslieferung unter anderem dann nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat im Fall seiner Auslieferung aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert würde. Vorliegend ist mit Bescheid des BAMF vom 20.08.2019 der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylantrag des Verfolgten abgelehnt worden (Bl. 47 d.A.). Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, nachdem mit Beschluss vom 06.05.2020 (Bl. 101 d.A.) das VG Bremen das Verfahren eingestellt hat, da die Klage wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen galt. Aus
dem Bescheid des BAMF wie auch dem Inhalt der beigezogenen Asylverfahrensakte ergibt sich, dass der Ausreise des Verfolgten aus der Türkei nicht eine asylrechtsrelevante Verfolgung zugrunde lag, sondern eine im Wesentlichen private Streitigkeit, im Rahmen derer es auch nach den Angaben der Verfolgten zu den Vorfällen kam, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, dessentwegen die türkischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten betreiben. Es sind auch den Auslieferungsunterlagen keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung zu entnehmen. b. Im vorliegenden Fall stehen auch die Haftbedingungen im Strafvollzug in der Republik Türkei nicht im Rahmen des § 73 S. 1 IRG der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei entgegen. Etwaige Bedenken in Bezug auf nicht EMRK-konforme Haftbedingungen in der Republik Türkei sind jedenfalls auf der Grundlage der seitens der türkischen Behörden erteilten Zusicherung ausgeräumt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland gehindert sind, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 31.03.1987 – 2 BvM 2/86, juris Rn. 38, BVerfGE 75, 1; Beschluss vom 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15, juris Rn. 24, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 20, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 43), was namentlich dann der Fall ist, wenn dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung aufgrund der Haftbedingungen im ersuchenden Staat eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK droht. Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 – 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 – 2 BvR 408/21, juris Rn. 41). Dabei ist allerdings von den Gerichten des vollstreckenden Staates jeweils die Belastbarkeit dieser Zusicherungen zu prüfen (siehe hierzu allgemein BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris
Rn. 44 f., NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 – 2 BvR 408/21, juris Rn. 41; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 – 1 Ausl. A 78/19, juris Rn. 26 m.w.N.). Vorliegend ist mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 05.11.2020 zugesichert worden (Bl. 111 d.A.), dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs Typ T in Yalvac untergebracht und er – abgesehen von Maßnahmen zu seinem Schutz oder aus disziplinarischen Gründen notwendigen Verlegungen – nicht gegen seinen Willen verlegt werden wird. Weiter ist zugesichert worden, dass der Verfolgte für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sein wird, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspricht, dass er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen sein wird und dass der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Im näheren zeitlichen Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016 hatte der Senat in einem anderen Auslieferungsverfahren (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.09.2017 – 1 AuslA 13/17, juris Rn. 28, StV 2018, 569) den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass vor dem Hintergrund der generellen Überbelegung von Haftanstalten in der Türkei nach dem Putschversuch und der zum damaligen Zeitpunkt immer noch unübersichtlichen politischen Lage in der Türkei nicht damit zu rechnen sei, dass die türkischen Behörden eine konkrete und belastbare verbindliche Zusicherung abgeben würden und könnten, mit der bestehende Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards ausgeräumt werden könnten. Jedenfalls in Bezug auf die Frage der Haftbedingungen geht der Senat dagegen nunmehr davon aus, dass die seitens der türkischen Behörden erteilte Zusicherung als belastbar anzusehen ist. Es sind – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – aus den letzten Jahren keine Verstöße der türkischen Justizbehörden gegen die Verpflichtungen aus erteilten Zusicherungen in Bezug auf Haftbedingungen bekannt geworden; spezifisch in Bezug auf die Haftanstalt in Yalvac ist nach dem zur Akte gereichten Bericht der deutschen Botschaft in Ankara vom 18.12.2019 (Bl. 141 d.A.) davon auszugehen, dass die Haftbedingungen dort den Standards der EMRK entsprechen. c. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung ist auch die Frage zu berücksichtigen, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine Verletzung des Wesensgehalts seines Grundrechts auf ein faires Verfahren dadurch droht, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte im ersuchenden Staat nicht gewährleistet
ist. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144). Bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat müssen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41, NVwZ 2020, 144). Eine Grundrechtsverletzung liegt hier auch dann vor, wenn die Gerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügen und insbesondere vorhandenen konkreten Zweifeln an gegebenen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht nachgehen oder in Betracht kommende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzen, soweit solche vorhanden sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2021 – 2 BvR 408/21, juris Rn. 44 f.). Dem entspricht, dass für den Bereich des Europäischen Haftbefehls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die echte Gefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstehen kann und daher von den Gerichten des vollstreckenden Staates zu prüfen ist (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, ABl EU 2018, Nr C 328, 22 (Ls.)). Danach schließt das Recht auf ein faires Verfahren insbesondere die Garantie ein, dass der zuständige Richter unabhängig in dem Sinne ist, dass er seine Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Zudem muss der Grundsatz der Sachlichkeit gelten und es darf für den Richter neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bestehen (siehe EuGH, a.a.O., juris Rn. 63-65). Zum Prüfungsmaßstab der Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sie, wenn sie über Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Gerichte im ersuchenden Mitgliedsstaat verfügen, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern haben, wenn nach einer
konkreten und genauen Prüfung, bei der insbesondere die persönliche Situation des Betroffenen, die Art der in Rede stehenden Straftat sowie der tatsächliche Kontext der Ausstellung des Haftbefehls berücksichtigt werden, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird (so EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, juris Ls., ABl EU 2021, Nr C 62, 10). Für den vertraglichen Auslieferungsverkehr auf der Grundlage der Anwendung des Europäischen Auslieferungsabkommens kann hier im Ergebnis keine geringere Grundrechtsbindung des vollstreckenden Staates angenommen werden. Auch dies führt für den vorliegenden Fall aber – wie bereits im Haftbefehl vom 26.05.2021 angenommen – nicht dazu, dass die Auslieferung an die Republik Türkei gemäß § 73 S. 1 IRG als unzulässig anzusehen wäre. Zwar ist in der Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte vielfach angenommen worden, dass die Entwicklungen in der Republik Türkei nach dortigen krisenhaften Ereignissen des Jahres 2016 die Besorgnis begründen, dass für Verfolgte in der Türkei nicht länger die Garantie eines fairen Strafverfahrens besteht (siehe u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 – III-2 Ausl 147/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 2580; Beschluss vom 26.03.2020 – III-2 Ausl 15/19, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018 – Ausl 301 AR 134/18, juris Rn. 15; Beschluss vom 29.12.2020 – 301 AR 198/20, juris Rn. 12, NStZ-RR 2021, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 – 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris Rn. 11, NStZ 2017, 50; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 50, NVwZ 2020, 144). Dies ist allerdings bisher lediglich für den Bereich solcher Verfahren angenommen worden, in denen Bezüge zu politischen, terroristischen oder in sonstiger Weise regimekritischen Hintergründen bestehen. Auch nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amts ist – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – der Bereich der allgemeinen Kriminalität von dieser Beeinträchtigung der Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten im Bereich Terrorismus/Staatsschutz nicht unmittelbar betroffen. Bezüge zu politischen, terroristischen oder in sonstiger Weise regimekritischen Hintergründen sind aber vorliegend weder aus dem Tatvorwurf als solchem noch aus dem weiteren Akteninhalt ersichtlich. Der Umstand, dass dem Verfolgten in seiner Vernehmung in der Türkei kein Pflichtverteidiger beigeordnet war, begründet nicht die Annahme, dass auch in einer in der Türkei durchzuführenden Verhandlung ihm kein Verteidiger zur Seite stehen könnte, zumal der Verfolgte bekundet, einen Verteidiger bestellen zu wollen.
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Böger
gez. Wesemüller