Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.03.2024 – 2 U 42/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 U 42/23 = 4 O 674/21 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
[…].,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
gegen
[…],
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
Beteiligte:
[…],
Nebenintervenient,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes- gericht Martin und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer
am 13.03.2024 beschlossen:
Seite 2 von 4 2 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.02.2023, Az.: 4 O 674/21, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.02.2023, Az.: 4 O 674/21, so- wie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis- tet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert der Berufung wird auf 750.000,- € festgesetzt.
Gründe: Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück- zuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 15.11.2023 Bezug genom- men, an dem der Senat auch nach der Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 27.12.2023 festhält. Der Senat hält auch in Ansehung der Stellungnahme des Klägers an seiner Auffassung fest, dass – bereits aus allgemeinen Grundsätzen folgend – der Kläger die Ursächlich- keit der Pflichtverletzung für den Schaden beweisen muss. Die Feststellung einer Pflichtverletzung führt auch keineswegs dazu, dass der Schädiger nachweisen müsste, dass sein Verhalten folgenlos geblieben sei. Eintritt und Höhe eines auf der Pflichtver- letzung beruhenden Vermögensschadens sind Teil der anspruchsbegründenden Tat- sachen, die der Geschädigte darlegen und beweisen muss. Auch die Entscheidung des Senats vom 30.12.2014 besagt nichts Anderes; denn dort stellte sich nur die Frage, ob ein an sich gegebenes Interesse an der Feststellung einer Pflichtverletzung deshalb entfalle, weil sicher festgestellt werden könne, dass ein Scha-
Seite 3 von 4 3 den nicht eingetreten sein könne. Die Frage, welche Prozesspartei diese Tatsache be- weisen muss, ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, welche Partei im Zahlungspro- zess Eintritt und Höhe eines konkreten Vermögensschadens beweisen muss. Ebenso hält der Senat an der Auffassung fest, dass es an einer Typizität des Gesche- hensablaufes fehlt, um von diesem auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Tabelle eine Typizität aufweist oder die Aussagekraft eines Ligaergebnisses in der Tabelle in seinem Aussagegehalt dann geschmälert ist, wenn der Wettbewerb der beteiligten Mannschaften von außen beeinträchtigt worden ist. Sondern es kommt darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung typischerweise be- stimmte Spielergebnisse nach sich zieht. Diese Typizität ist weiterhin nicht erkennbar. Auch soweit sich der Kläger gegen die Bewertung des Senats wendet, dass selbst bei Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht einmal eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit dafür spreche, dass ohne den Zwangsabstiegsbeschluss das sportliche Ergebnis des Ligabetriebes für den Kläger besser ausgefallen wäre, ist eine andere Bewertung nicht angezeigt. Das Ergebnis mag knapp ausgefallen sein, das ändert aber nichts daran, dass der Ausgang von Fußballspielen von vielen Faktoren abhängig ist. Dies steht aber der Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Ursäch- lichkeit des Zwangsabstiegsbeschlusses entgegen. Dessen grundsätzliche Eignung zur Beeinflussung der Motivation der Spieler reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich sonst keinerlei Anhaltspunkte für einen anschließenden Leistungsabfall finden lassen. Schließlich hält der Senat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auch an der Ein- schätzung fest, dass die angebotenen Beweise untauglich sind, um die zu beweisende Tatsache zu belegen. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhand- lung nicht geboten ist, war die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Voll- streckbarkeit wegen der Kosten des vorliegenden Beschlusses sowie hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Dr. Pellegrino Martin Dr. Kramer