Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 10.06.2024 – 2 U 88/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 U 88/23 = 6 O 1319/22 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In dem Rechtsstreit

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte:

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin

am 10.06.2024 beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen 22.06.2023 (…) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Dieser Beschluss sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Seite 2 von 3 2 Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückge- wiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.611,35 €.

Gründe Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 07.03.2024 Bezug genommen (Bl. 156 ff. d.A.). Das weitere Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23.04.2024 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von dem Kläger nunmehr herangezogene Stimme in der Literatur (My- lich in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 39 InsO, Rn. 167) steht schon nicht in Einklang mit der Auffassung des Klägers. Nur für den Sonderfall, dass die Kommanditisten im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden der letzten natür- lichen Person als Komplementär aktiv geworden sind und eine Liquidation bzw. ein In- solvenzverfahren der KG eingeleitet haben, soll danach zur Vermeidung von Unbillig- keiten auf eine Umqualifikation verzichtet werden. Im Übrigen ist auch nach dieser Auf- fassung § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO anzuwenden mit der Folge, dass entsprechende Darlehen erst nachrangig berücksichtigt werden. Der Senat vermag allerdings auch nicht die Billigkeitsbedenken zu teilen, denn, wie der Beklagte zu Recht ausführt, hatte der ausscheidende Gesellschafter es im vorliegenden Fall selbst in der Hand, den Nachrang von Forderungen der Schwestergesellschaften zu vermeiden, wäre er per- sönlich haftender Gesellschafter geblieben. Eine ausreichende sachliche Rechtferti- gung für eine abweichende Behandlung für den Fall, dass unmittelbar nach Ausschei- den ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist auch nicht erkennbar und erscheint in- soweit als willkürlich. Hinzu kommt, dass für den Gesellschafter ein Anreiz geschaffen wird, kurz vor Einleitung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft auszuscheiden, woran aber kein schutzwürdiges Interesse besteht. Nach den vorstehenden Ausführun- gen sieht der Senat auch keine Grundlage dafür, entsprechend § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erst nach dem Ablauf einer Jahresfrist betroffene Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO als nachrangig zu berücksichtigen. Abschließend ist darauf hinzuweisen,

Seite 3 von 3 3 dass ein Wertungswiderspruch zu § 161 HGB nicht vorliegt, soweit der Senat zugrund- gelegt hat, dass mit dem Austritt aus der Gesellschaft die unbeschränkte Haftung des Gesellschafters ende. Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich allein darauf, dass eine gegenständliche Beschränkung der Haftung auf bis dahin begründete Ver- bindlichkeiten stattfindet. Dieser Umstand rechtfertigt auch eine Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist we- der zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich ist. Eine grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine ungeklärte Rechtsfrage vorliegt, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist jedoch nicht zweifelhaft, weil sie unter Anwendung allgemeiner Auslegungsmethoden beantwortet werden kann. Vereinzelte Ansichten in der Literatur erzeugen keinen Klä- rungsbedarf (vgl. Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 543 Rn. 5a). Es ist auch nicht dargelegt, dass eine Zulassung im allgemeinen Interesse steht. Allein der Um- stand, dass die Rechtsfrage sich in der hiesigen Gruppeninsolvenz immer wieder stellt, reicht hierfür nicht aus. Da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Be- rufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des vorliegenden Beschlusses sowie hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils beruhen auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Mangels Erfolgsaussichten der Berufung sind auch die Voraussetzungen für die Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.

Dr. Pellegrino Dr. Kramer Martin