Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.09.2014 – 1 Ws 97/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2014 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

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1. „Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO und damit rechtzeitig eingelegt worden.

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2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht Hamburg den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung als unzulässig abgelehnt. Der vorangegangene - aufgrund der Verwerfung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Verurteilten durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.06.2014 rechtskräftige - Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.05.2014 enthielt eine Sperrfrist von 6 Monaten für einen neuen Antrag auf bedingte Entlassung. Diese Sperrfrist, die noch nicht abgelaufen ist, war und ist bindend. Ein Fortfall dieser Bindungswirkung wird nur für die Fälle angenommen, in denen sich die der Anordnung dieser Sperrfrist zugrunde liegenden Verhältnisse grundlegend geändert haben (Hubrach in: LK_StGB, 12. Auflage 2008, § 57 Rn. 65; Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 57 Rn. 35; OLG München MDR 1987, 782, 783; Wittschier NStZ 1986, 112, 113).Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Umstand allein, dass der offenbar nunmehr zuständige Vollzugsabteilungsleiter nach den Angaben des Beschwerdeführers eine vorzeitige Entlassung befürworten soll, reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass dem Verurteilten auch weiterhin ein Therapieplatz in der Fachklinik A. zur Verfügung stehen würde. Eine Stellungnahme des von dem Beschwerdeführer genannten Abteilungsleiters, die die Behauptungen des Beschwerdeführers mit Tatsachen untermauern und eine diesbezügliche Prüfung ermöglichen könnte, ist bislang nicht zur Akte gelangt, und eine Zusage für einen Therapieplatz lag auch bislang schon vor, so dass diesbezüglich gerade keine Veränderung der Umstände eingetreten ist. Dass sich eine solche, zumal grundlegende, Veränderung bezüglich der weiteren Umstände ergeben haben soll, die in dem erst etwa 2 Monate zurückliegenden Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.06.2014 bereits erörtert und gewürdigt wurden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.“

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Dem schließt sich der Senat an.