Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2015 – 6 AR 9/15
Tenor
Das Landgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
Die Gerichtsstandsbestimmung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 3.
Die Antragsgegner werden als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Die Antragsgegner sollen nach dem Antrag der Antragstellerin zwar nur in Höhe von 39.847,65 € gesamtschuldnerisch haften. Die Antragsgegnerin zu 2) soll (anders als der Antragsgegner zu 1)) nicht für den dritten Bauabschnitt (Haus 6) haften. Für die Annahme einer Streitgenossenschaft ist aber nicht Identität der Anträge erforderlich. Es reicht die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes (vgl. BayObLG; NJW-RR 2003, 134, zitiert nach juris, Tz. 7). Das ist hier der Fall, da es um einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung (vom 25.05. 2011) und um eine dort festgesetzte Kostenobergrenze von insgesamt 120.000 € geht.
Für die Klage gegen den Antragsgegner zu 1) ist das Landgericht Hamburg zuständig. Für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) ist gemäß §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2 lit. c) GVG das Amtsgericht Hamburg-Altona zuständig.
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in einem solchen Fall anwendbar (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1466, zitiert nach juris, Tz. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36, Rn. 14).
Es ist sachgerecht, das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Zwar ist die Zuständigkeit nach §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2 lit. c) GVG eine ausschließliche. Das schließt aber nicht aus, im Rahmen des § 36 ZPO auch ein anderes Gericht als zuständiges zu bestimmen (BGHZ 90, 155, zitiert nach juris, Tz. 9; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36, Rn. 18). Der Senat hält die Bestimmung des Landgerichts Hamburg für zweckmäßig. Die Antragstellerin hat in erster Linie Bestimmung des Landgerichts Hamburg (und nur hilfsweise Bestimmung des Amtsgerichts Hamburg-Altona) beantragt. Der Antragsgegner zu 1) hat ebenfalls Bestimmung des Landgerichts Hamburg beantragt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat erklärt, keine Einwände gegen die Bestimmung des Landgerichts Hamburg als gemeinschaftliches Gericht zu erheben.