Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.11.2015 – 3 Ws 97/15

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts, Kleine Strafkammer 8, vom 31. August 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 24. September 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Einziehung des Kraftfahrzeuges M. angeordnet wird.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Einstellungsbeschlusses vom 31. August 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

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Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 10. März 2015 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € und zog das Kraftfahrzeug M. (amtliches Kennzeichen: …) ein. Hiergegen legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Berufung ein.

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Zur Vorbereitung einer Berufungshauptverhandlung holte das Landgericht Hamburg ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 08. August 2015 zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte in einem die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand befindet. Dieser Zustand sei auch nicht von kurzer vorübergehender Natur, sondern könne nur in einem - von dem Angeklagten selbst aber abgelehnten und voraussichtlich nicht realisierbaren - langwierigen Behandlungsprozess gebessert werden.

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Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 24. August 2015, das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen und die im Urteil des Amtsgerichts erfolgte Einziehung des Tatfahrzeugs gemäß § 76a StGB anzuordnen. Mit Beschluss vom 31. August 2015 stellte das Landgericht Hamburg das Verfahren gegen den Angeklagten „außerhalb der Hauptverhandlung" wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 206a StPO ein. Eine Kostenentscheidung wurde bezüglich dieses Verfahrens nicht getroffen.

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Außerdem ordnete das Landgericht die Einziehung des Kraftfahrzeug M. „gemäß §§ 76a Abs. 3, 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB" an. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 08. September 2015 Beschwerde ein.

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Auf diese Beschwerde änderte das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 24. September 2015 seinen Beschluss vom 31. August 2015 dahin ab, dass das Fahrzeug nunmehr „gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs.3 StGB" eingezogen wurde.

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Auch gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 05. Oktober 2015 Beschwerde ein.

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Außerdem wendete sich der Angeklagte erstmals gegen die unterbliebene Kostenentscheidung hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind.

II.

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1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Einziehung ist zulässig und begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

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„Eine Einziehung des Kraftfahrzeugs M. konnte jedenfalls nicht in der vom Landgericht angewendeten Verfahrensweise erfolgen.

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1. Eine Einziehung nach § 74 StGB kam bereits deshalb nicht in Betracht, da das Landgericht Hamburg gegen den Angeklagten kein Sachurteil erlassen hat, sondern das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt hat. Die Einziehung nach s 74 StGB ist jedoch grundsätzlich im Tenor des Sachurteils bzw. des Strafbefehls auszusprechen (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 74 Rn 44). Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, in dessen Tenor die Einziehung ausgesprochen worden war, ist nicht rechtskräftig geworden.

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2. Eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB ist ebenfalls nicht wirksam erfolgt.

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a) Die Einziehung kann nach § 76a Abs. 1 StGB nur dann selbständig angeordnet werden, wenn wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Es kommen also nur solche Hinderungsgründe in Betracht, die die materielle Strafbarkeit der Tat als solche ebenso wie auch ihre verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit unberührt lassen und lediglich ihre faktische Sanktionierung unmöglich machen (Eser in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 76a Rn 5). Dies trifft vor allem dann zu, wenn ein Täter nicht ermittelt oder nicht erreicht werden kann, etwa weil er sich verborgen hält. Die selbständige Anordnung entfällt dagegen, wenn der Verfolgung einer Person rechtliche Gründe, also Verfahrenshindernisse, entgegenstehen. Ein derartiger der Strafverfolgung entgegenstehender rechtlicher Grund ist auch das - hier vorliegende - Verfahrenshindernis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (OLG Celle NSIZ-RR 1996, 209 m.w.N.).

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b) Die selbständige Einziehung von Gegenständen ist zwar auch dann zulässig, wenn aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann (§ 76a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Hierfür ist jedoch nach § 440 Abs. 1 und 2 StPO ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich, in dem in Form einer Anklageschrift der Gegenstand zu bezeichnen ist und die Tatsachen anzugeben sind, aus denen sich die Zulässigkeit der selbstständigen Einziehung ergibt. Ein solcher Antrag liegt bislang nicht vor. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 11.02.2015 stellt auch in Verbindung mit dem Antrag auf Einziehung vom 24.08.2015 keine ausreichende Grundlage für einen Übergang vom subjektiven Verfahren in das objektive Verfahren dar, da darin nicht die Tatsachen angegeben werden, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen.

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c) Auch nach § 76a Abs. 3 StGB konnte eine selbständige Einziehung des Fahrzeugs nicht erfolgen. Weder hat das Landgericht im vorliegenden Fall von Strafe abgesehen noch hat es das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach seinem Ermessen zulässt. Hiermit sind nur Vorschriften gemeint, die das Legalitätsprinzip lockern wie etwa §§ 153 ff., 389 Abs. 2 StPO, 45, 47 JGG, 37 BtMG (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 76a Rn 11). Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit steht einer Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB jedoch entgegen (Eser in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 76a Rn 7a)."

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Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Senat macht sie sich zu Eigen.

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Die Kostenentscheidung beruht bezüglich dieses Rechtsmittels auf § 467 Abs. 1 StPO.

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2. Soweit sich der Angeklagte gegen die unterbliebene Kostenentscheidung im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung wendet, ist sein Vorbringen gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO gegen die (unterbliebene) Kostenentscheidung auszulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 StPO Rdnr. 12).

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Dieses Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die einwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Über die Verfahrenseinstellung wurde bereits mit Beschluss vom 31. August 2015 abschließend entschieden. Das Fehlen einer diesbezüglichen Kostenentscheidung bemängelte der Verteidiger erst mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die einwöchige Beschwerdefrist, die mit Zustellung des Beschlusses am 02. September 2015 begann, bereits abgelaufen.

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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte sich ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumung entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (BGHSt 26, 126 f.).

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Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Der Angeklagte hat seine Auslagen gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO selbst zu tragen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen eines Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. So liegt der Fall hier. Der Angeklagte wurde erstinstanzlich aufgrund seines Geständnisses verurteilt. Vor diesem Hintergrund war nicht zu erwarten, dass sein Rechtsmittel den Schuldspruch hätte in Frage stellen können.

22

Der schlechte Gesundheitszustand des Angeklagten ist offenbar erst durch die Ermittlungen des Gerichts und ohne vorherigen Hinweis des Angeklagten festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unbillig, es dabei zu belassen, dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

23

Da das Rechtsmittel des Angeklagten insoweit erfolglos war hat er gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO die Kosten seiner Kostenbeschwerde zu tragen.