Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.11.2015 – 7 U 18/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2015, Az. 324 O 56/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Unterlassung sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen.

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Der Kläger ist Inhaber eines Geschäfts für Klaviere und Flügel in Hamburg.

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Die Beklagte betreibt unter der Domain www…..de ein Bewertungsportal, auf dem registrierte Nutzer unter anderem Bewertungen für Unternehmen und Dienstleister abgeben können. Die Beklagte hatte im Jahre 2013 den Konkurrenten Q. übernommen und dessen Internetseiten, unter anderem unter www…..de, zum 30.10.2013 auf ihre Seiten umgeleitet. Die Bewertung eines Unternehmens oder Dienstleisters erfolgt anhand einer Skala von ein bis fünf Sternen. Zu einer Bewertung anhand der Sternen-Skala gehört regelmäßig ein Beitrag, der als Begründung der Bewertung verstanden werden kann. Auf dem Portal der Beklagten wird zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen differenziert. Letztere finden in der Gesamtbewertung keine Berücksichtigung. Diese Vorgehensweise erläutert die Beklagte in dem Abschnitt „Häufig gestellte Fragen“ (vgl. Anlage B 2), in der Rubrik „nicht empfohlene Beiträge“ (vgl. Anlage B 3) sowie in einem Videoclip, der beim Klick auf die Rubrik „momentan nicht empfohlene Beiträge“ angezeigt wird und dessen Text sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. Juli 2014 (S. 5) ergibt. Die Beklagte hat die Darstellung des Kopfteils der Geschäftsseite im Verlauf des Verfahrens - mithin nach der hier beanstandeten Bewertung vom 29. Januar 2014 (Anlage K 1 = Anlage BK 1) - dahingehend geändert, dass nunmehr hier die Anzahl der „empfohlenen“ Beiträge mitgeteilt wird (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 1.7.2014, S. 4), auch wird nunmehr die Nichtberücksichtigung der „nicht empfohlenen“ Beiträge für die Ermittlung der Durchschnittsbewertung auf einer „Details“-Seite erläutert, die über einen Klick auf die Schaltfläche „Details“ neben der Zeile „Anzahl der empfohlenen Beiträge“ erreichbar ist, für die Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2014 (S. 3) Bezug genommen.

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Unter http://www..... hält die Beklagte eine Seite über das Unternehmen des Klägers bereit. Vor der Übernahme dieser Seite durch den Dienst der Beklagten fanden sich mehrheitlich positive Bewertungen über die Leistungen des Klägers. Am 29. Januar 2014 wurde auf der genannten Seite für das klägerische Unternehmen eine Gesamtbewertung von zwei Sternen angezeigt mit dem Hinweis „2 Beiträge“. Sodann wurden unter der Überschrift „Empfohlene Beiträge für A. K….“ zwei Bewertungen mit einer Bewertung von 3 Sternen bzw. 1 Stern angezeigt (vgl. Anlage K 1). Unter diesen Bewertungen (insoweit auf der Anlage K 1 nicht abgebildet) befand sich in grauer Schrift ein Link mit dem Satz „4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“. Bei Betätigen dieses Links gelangte der Benutzer auf eine Seite mit den übrigen nicht empfohlenen vier Beiträgen, die auf die Gesamtbewertung keinen Einfluss hatten (vgl. Anlage K 2). Am 23. September 2014 wurde für den Kläger eine Gesamtbewertung von einem Stern und nur ein empfohlener Beitrag angezeigt (Anlage K 5). Im Dezember 2014 und August 2015 befanden sich auf dem den Kläger betreffenden Portal ein „empfohlener Beitrag“ und eine Gesamtbewertung von 5 Sternen (vgl. Anlage K 6 sowie Schriftsatz des Klägers vom 24.8.2015, S. 2).

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Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils u.a. ausgeführt, dass der vom Kläger hinsichtlich der Veröffentlichung vom 29. Januar 2015 beanstandete Eindruck, dass nur zwei Bewertungen über sein Unternehmen vorlägen, nicht zwingend erweckt werde. Die Seite der Beklagten lasse hinreichend deutlich erkennen, dass diese Seite zwei „empfohlene Beiträge“ anzeige, während auf „4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“ am Ende der Seite hingewiesen werde. Die für das Unternehmen des Klägers angezeigte Gesamtbewertung von zwei Sternen stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Anhaltspunkte, dass die Bewertung auf bloßer Schmähung beruhe, seien nicht erkennbar. Das Zustandekommen der Gesamtbewertung sei auch nicht willkürlich. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die von ihr angewandten Kriterien für die Einordnung einzelner Bewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ offen zu legen. Sie habe angesichts der Manipulationsgefahr durch Gefälligkeitsbewertungen ein überwiegendes schützenswertes Interesse daran, ihre Auswahlkriterien nicht öffentlich bekannt zu geben.

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Der Kläger bekämpft das Urteil mit form- und fristgerecht eingelegter Berufung und macht geltend, dass der beanstandete Eindruck durch die Veröffentlichung vom 29. Januar 2014 erweckt werde. Für den durchschnittlichen Nutzer der Seite habe es keinen Grund gegeben, von weiteren, nicht angezeigten Bewertungen auszugehen. Dass das damalige Erscheinungsbild der Seite den unzutreffenden Eindruck einer vollständigen Wiedergabe aller Bewertungen entstehen lasse, scheine auch der Beklagten aufgefallen zu sein, die die Darstellung ihrer Seite geändert habe und hinter der Gesamtbewertung nun explizit auf die „empfohlenen“ Beiträge hinweise. Die von der Beklagten vorgenommene Gesamtbewertung, bei der Bewertungen ausgeblendet würden, sei willkürlich, da sie nicht nach nachvollziehbaren Kriterien erfolge. In einem solchen Fall habe das Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten hinter den Interessen des Klägers zurückzutreten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

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1. es zu unterlassen, durch Ausblenden von Bewertungen im Hinblick auf das Geschäft des Klägers den Eindruck zu erwecken, als lägen nur zwei Bewertungen vor, wie am 29.01.2014 auf der URL http://www.... geschehen und in Anlage BK 1 wiedergegeben,

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2. es zu unterlassen im Hinblick auf das Geschäft des Klägers eine Gesamtbewertung von zwei von fünf Sternen anzuzeigen, wenn diese Bewertung darauf beruht, dass positive oder negative Bewertungen durch den Plattformbetreiber ausgeblendet werden,

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3. an den Kläger den Betrag von 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche nicht zu.

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1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der mit dem Antrag zu Ziffer 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage zusteht. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die am 29. Januar 2014 auf der URL http://www.... veröffentlichte Darstellung der Beklagten nicht den Eindruck erweckt, es lägen nur zwei Bewertungen über das Geschäft des Klägers vor. Bei der äußerungsrechtlichen Beurteilung bestimmter Aussagen ist nicht auf isolierte Einzelaussagen, sondern stets auf den Gesamttext abzustellen (vgl. BGH NJW 2009, 1872, 1873 - Fraport - m.w.N). Zwar befinden sich unmittelbar hinter der 2-Sterne-Gesamtbewertung die Worte „2 Beiträge“. Dieser Hinweis besagt aber zunächst nur, dass in die Gesamtbewertung zwei Beiträge eingeflossen sind. Der Eindruck, es lägen insgesamt nur zwei Bewertungen über das Geschäft des Klägers vor, könnte nur dann entstehen, wenn auf der gesamten Seite keine anderen Beiträge erwähnt würden. Auf der Seite befindet sich indes in grauer Schrift der Satz „4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“. Zudem werden die beiden auf der Seite veröffentlichten Bewertungen als „Empfohlene Beiträge für A. K….“ bezeichnet, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass neben diesen beiden Bewertungen weitere Beiträge über das Unternehmen des Klägers existieren. Bereits bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Textes der Seite wird der beanstandete Eindruck mithin nicht erweckt. Hinzukommt, dass denjenigen Nutzern, die den mit den Worten „4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“ gekennzeichneten Link betätigen, die weiteren vier Beiträge vorgestellt werden. Zweifelhaft erscheint auch, ob dem durchschnittlichen Nutzer nicht ohnehin bekannt ist, dass der Gesamt-Sterne-Bewertung nicht sämtliche Bewertungen zugrunde liegen. Jedem Nutzer, der sich einmal etwas gründlicher mit den Seiten der Beklagten beschäftigt und den zu den nicht empfohlenen Beiträgen führenden Link betätigt hat, ist bekannt, dass nur ein Teil der Bewertungen Einfluss auf die Gesamtbewertung hat. Für das Verständnis einer Äußerung ist auf den Durchschnittsrezipienten abzustellen, bei Veröffentlichungen in Internetportalen auf den Durchschnittsrezipienten entsprechender Portale (OLG Köln NJW 2012, 2896, 2897), hier also den eines Internet-Bewertungsportals. Diesem dürfte bewusst sein, dass nicht alle eingehenden Bewertungen ohne Weiteres in eine Gesamtbewertung werden einfließen können, und er wird schon von daher nicht davon ausgehen, dass die der Gesamtbewertung zugrunde gelegte Zahl an Einzelbewertungen identisch ist mit der Gesamtzahl aller Einzelbewertungen.

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2. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch ist bereits deshalb unbegründet, weil er nicht an eine konkrete Verletzungsform anknüpft. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Gesamtbewertung des Geschäfts des Klägers nur dann veröffentlicht, wenn ihr sämtliche Nutzer-Bewertungen zugrunde liegen, besteht nicht. Letzteres würde bedeuten, dass die Beklagte jede offensichtliche Gefälligkeitsbewertung berücksichtigen müsste, was die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten ersichtlich in unzulässiger Weise verletzen würde. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken gegen die Antragsfassung hingewiesen.

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Das von dem Kläger mit seiner Klage erstrebte Ziel, der Beklagten die Verbreitung der ihn betreffenden Gesamtbewertung zu untersagen, solange in diese nicht alle bei ihr eingegangenen Einzelbewertungen eingeflossen sind, könnte aber auch hinsichtlich einer der konkreten Veröffentlichungen keinen Erfolg haben. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Gesamtbewertungen der Beklagten eine ausnahmsweise unzulässige Meinungsäußerung nicht darstellen. Da die Beklagte die Bewertungen nicht selbst erstellt, sondern ihre Gesamtbewertung aus tatsächlich abgegebenen Einzelbewertungen unterschiedlicher Nutzer generiert, kann die Gesamtbewertung nicht als eine von jeglicher Auseinandersetzung in der Sache losgelöste Schmähkritik angesehen werden. Die von der Rechtsprechung zur Überprüfung von Warentests entwickelten Kriterien sind auf das Bewertungsportal der Beklagten nicht anwendbar, da sie den Fall betreffen, dass ein Tester die Produkte verschiedener Anbieter einer vergleichenden Prüfung unterzieht, während das Modell der Beklagten dahin geht, Bewertungen unterschiedlicher, unabhängig voneinander tätiger Nutzer, die auf naturgemäß unterschiedlichen Maßstäben beruhen, zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen. Das lässt eine gleichmäßige, nach einheitlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung von Angeboten, wie sie ein zulässiger Warentest voraussetzt, schon im Ansatz nicht zu. Dafür, dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers mit der Absicht betreibt, dem Kläger Schaden zuzufügen (mit der Folge, dass ein Anspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 826 BGB in Betracht käme), fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

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3. Da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten.

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4. Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Fall wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würden.