Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.02.2016 – 8 W 9/16

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2015, Az. 305 O 156/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 300,00 Euro.

Gründe

1

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Das Landgericht hat bei der Kostenfestsetzung zu Recht eine zugunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandene 1,2-Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von (lediglich) 5.221,40 Euro als erstattungsfähig erachtet. Dabei ist es richtiger Weise davon ausgegangen, dass es im hier vorliegenden Fall eines Anerkenntnis-Teilurteils mit späterer (unabhängig vom Teilanerkenntnis erklärter) Rücknahme des vom Beklagten eingelegten Widerspruchs gegen den dem streitigen Verfahren zugrundeliegenden Mahnbescheid (lediglich) auf die Höhe der anerkannten Forderung ankommt und nicht darüber hinaus auch auf den im übrigen bis zur Rücknahme des Widerspruchs streitigen Anspruch.

3

Eine Terminsgebühr entsteht gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn in einem Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 S. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allein bezogen auf den vom Beklagten anerkannten Teil der Klagforderung erfüllt. Im Hinblick auf den durch die spätere Rücknahme des Widerspruchs im übrigen beendeten Teil des Rechtsstreits fehlt es an diesen Voraussetzungen.

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Dies beruht auf der Unabhängigkeit der vorliegend abgegeben Prozesserklärungen voneinander. Die Sachlage entspricht wertungsmäßig der für eine Vergleichsgebühr nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 maßgeblichen Situation, in der der Kläger die Klage teilweise zurücknimmt und der Beklagte im übrigen anerkennt. Für diese Lage ist das Entstehen der Gebühr nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 nur dann anerkannt, wenn es sich um zwei voneinander abhängige Willenserklärungen handelt und nicht - so wie hier - nur um zwei selbständig voneinander unabhängig bestehende einseitige Erklärungen (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn. 66; vgl. BGH NJW 2002, 3713 f.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Terminsgebühr.