Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.06.2016 – 8 W 85/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen W. wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, AZ: 327 O 208/14 abgeändert.

Die Vergütung des Sachverständigen wird festgesetzt auf € 3.130,41.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Sachverständige W. (im Folgenden Sachverständige) hat am 25.08.2014 ein in dreifacher Ausfertigung eingereichtes Gutachten erstattet, das 52 digitale Farbbilder enthielt. Hierfür hat er zunächst mit Kostenrechnung vom 25.08.2014 die Festsetzung seiner Vergütung auf € 3.158,50 beantragt (Bl. 121). Darin enthalten waren 52 Farbfotoabzüge (Original) á € 2,-, 104 weitere Fotoabzüge für die weiteren Ausfertigungen á € 0,50, 24 Farbkopien á € 1,-, 50 schwarz-weiß Kopien (im Folgenden SW-Kopien) á € 0,50 und weitere 10 SW-Kopien á € 0,15.

2

Das Landgericht Hamburg hat insgesamt € 3.109,59 angewiesen. Es hat die Berechnung von 50 SW-Kopien nach dem Faktor € 0,50 verwehrt und neben den Originalfotos nur 50 Farbseiten á € 1,-, 8 weitere Farbseiten á € 0,30 sowie 60 weitere SW-Seiten á € 0,15 in Ansatz gebracht (Bl. 184, Tabelle Bl. 186). Bei der Berechnung der SW-Seiten könnten nicht erneut 50 Seiten á € 0,50 angesetzt werden, wenn bereits die 50 Farbkopien verbraucht worden seien. Priorität bei der Berechnung habe die Farbseite, wenn bereits 50 Farbseiten verbraucht seien, könnten die folgenden SW-Seiten nur mit € 0,15 angesetzt werden.

3

Der Sachverständige W. hat daraufhin gem. § 4 JVEG die (gerichtliche) Festsetzung der Kosten gem. der Rechnung vom 25.08.2014 auf € 3.158,50 beantragt (Bl. 203 f).

4

Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Vergütung des Sachverständigen - wie vom Landgericht angewiesen - auf € 3.109,59 festzusetzen (Bl. 246). Die Abrechnung der Farb- und SW-Kopien nacheinander (mit Vorrang der Farbkopien) sei richtig und nicht durch das JVEG widerlegt. Es sei kein Grund erkennbar, warum eine getrennte Anrechnung der jeweils ersten 50 Kopien gewollt sein solle.

5

Im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.12.2014, AZ 4 W 133/14 (Bl. 250 ff) hat der Sachverständige mit Schreiben vom 23.01.2015 beantragt, die Vergütung auf € 3.130,41 festzusetzen (Bl. 260 f). Die 60 SW-Kopien seien mit 50 Stück á € 0,50 und 10 Stück á € 0,15, insgesamt mit netto € 26,50, festzusetzen.

6

Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, hat durch Beschluss vom 11.03.2015, AZ 327 O 208/14, die Vergütung des Sachverständigen auf € 3.109,59 festgesetzt und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen (Bl. 277 f). Im Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471, Bl. 262), auf den sich der Sachverständige beziehe, sei ausgeführt, dass die Kosten für Farbausdrucke mittlerweile sich von denjenigen von schwarz-weiß-Ausdrucken kaum noch unterschieden. Zwar könne der Kostentabelle der Notare möglicherweise entnommen werden, dass Farb- und sonstige Kopien nacheinander abgerechnet werden könnten, zwingend erscheine dies jedoch nicht zu sein. In dem JVEG fehle jedenfalls eine solche vergleichbare Kostentabelle. Vielmehr erscheine der Gesetzgeber Kopien im Wesentlichen gleich behandeln zu wollen, so dass der erhöhte Wert nur einmal gefordert werden könne und das je nachdem, ob diese farbig waren oder schwarz weiß; die darüber hinausgehenden Kopien seien nach dem jeweiligen für sie geltenden ermäßigten Satz zu vergüten.

7

Der Sachverständige hat gegen diesen Beschluss unter dem 13.04.2015 Beschwerde eingelegt (Bl. 315). Die Kosten für Farbausdrucke seien höher als die für SW-Kopien. Auch Wartungsfirmen für Kopierer stellten bei Überschreitung des vereinbarten Kontingents für Farbausdrucke Kosten von über 50 % mehr als für SW-Ausdrucke in Rechnung. Die „Nebeneinanderregelung“ von SW- und Farb-Kopien habe auch der bisherigen Regelung des JVEG a.F. zugrunde gelegen.

II.

8

Die nach § 4 Abs., 3 zulässige Beschwerde ist begründet.

9

Für die 60 SW-Kopien sind nicht nur € 9,-, sondern € 26,50 anzusetzen, so dass der Sachverständige W. unter Berücksichtigung der MWSt. insgesamt € 3.130,41 ersetzt verlangen kann.

10

§ 7 Abs. 2 JVEG unterscheidet zwischen SW-Kopien und -ausdrucken (Nr. 1 und Nr. 2) und Farbkopien und -ausdrucken (Nr. 3) und dem Format der Kopien.

11

Für SW-Kopien werden nach § 7 Abs. 2 Nr.1 bis zu einer Größe von DIN A3 € 0,50 für die ersten 50 Seiten und € 0,15 für jede weitere Seite sowie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG in einer Größe von mehr als DIN A3 € 3,- ersetzt.

12

Für Farbkopien werden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2 ersetzt. Das bedeutet, dass

13

- bei einer Größe von bis zu DIN A3 für die ersten 50 Ausdrucke € 1,- je Seite und für die weiteren Seiten € 0,30 je Seite zu erstatten sind,

- bei einer Größe von mehr als DIN A3 je Seite € 6,-.

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Dementsprechend hat das Landgericht für die Farbkopien zutreffend 50 Seiten á € 1,- und 8 Seiten á 0,30, zusammen also € 52,40 angesetzt.

15

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind jedoch hinsichtlich der 60 SW-Kopien nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG 50 Seiten á € 0,50 (= € 25,-) und 10 Seiten á € 0,15 (= € 1,5), mithin € 26,50 zu ersetzen.

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Dass die ersten 50 Seiten SW-Kopien durch die ersten 50 Seiten Farbkopien „verbraucht“ sind, wie das Landgericht meint, ist in § 7 Abs. 2 JVEG nicht geregelt. Auch für eine Priorität der Farbseiten bzw. die Abrechnung der Farb- und SW-Kopien nacheinander (mit Vorrang der Farbkopien) findet sich in dieser Vorschrift keine Stütze, zumal die Farbseiten erst in der Nummer 3 und nicht in der Nummer 1 geregelt sind. Derartige Einschränkungen hätten vielmehr ausdrücklich geregelt werden müssen.

17

Nach dem Wortlaut und Aufbau des § 7 Abs. 2 JVEG ist daher von einem „Nebeneinander“ der Abrechnung von SW- und Farb-Kopien auszugehen.

18

Dies entspricht der vorherigen bis zum 31.07.2013 geltenden und nachstehend wiedergegebenen Fassung von § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG, die ebenfalls keine Anrechnung geregelt hat:

19

„Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt.“

20

SW-Kopien und Farbkopien wurden daher nebeneinander erstattet.

21

Dafür spricht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471, S. 259, Bl. 262), die lautet:

22

„Die Kosten für Farbausdrucke liegen mittlerweile nur noch wenige Cents über den Kosten für Textausdrucke. Die derzeit zu zahlenden 2 Euro je Seite scheinen deutlich zu hoch. Daher wird vorgeschlagen, die Farbausdrucke mit den doppelten Preisen von Textausdrucken zu vergüten. Dies bedeutet, dass für die ersten 50 Ausdrücke je 1 € je Seite und für die weiteren Seiten 0,30 Euro je Seite zu erstatten sind. Dies entspricht der für Notare vorgeschlagenen Regelung (Artikel 1 Nummer 32000 KV GNotKG-E).“

23

Diese Begründung enthält ebenfalls keinerlei Einschränkung dergestalt, dass auf die ersten 50 Seiten SW-Kopien die Farbseiten anzurechnen sind. Es wurde lediglich die Höhe der Pauschale für die Anfertigung von Farbkopien geändert.

24

Überdies ist in dem in Bezug genommen Artikel 1 Nummer 32000 KV GNotKG-E geregelt (Bl. 263):

25

„Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:

26

für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50 €

für jede weitere Seite

0,15 €

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite

1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe

0,30 €“

27

Danach werden Farb- und SW-Kopien ohne gegenseitige Anrechnung nebeneinander ersetzt.

III.

28

Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.